Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.50/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_50/2016

Urteil vom 18. Januar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 17. November 2015.

Erwägungen:

1. 
Der 1990 geborene türkische Staatsangehörige A.________ heiratete am 6. August
2013 in seiner Heimat eine slowakische Staatsangehörige, die über eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz verfügte. Am 10. Dezember 2013
reiste er zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt seinerseits eine bis
am 3. Januar 2017 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 1. Juni 2014
trennte sich das Paar, am 16. Januar 2015 wurde es geschieden.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Aufenthaltsbewilligung von A.________ wegen Dahinfallens des
Bewilligungszwecks und wies ihn aus der Schweiz weg. Den gegen diese Verfügung
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 23.
September 2015 ab. Mit Urteil vom 17. November 2015 wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion
erhobenen Beschwerde ab und setzte die Ausreisefrist neu auf den 31. Januar
2016 an.
Mit vom 13. Januar 2016 datierter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Postaufgabe 15. Januar 2016) beantragt A.________ dem
Bundesgericht, die Aufenthaltsbewilligung sei nicht zu widerrufen; eventualiter
sei von der Wegweisung abzusehen; subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat
sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter
Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen
die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit
Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
geltend, er werde im Heimatland aufgrund seiner politischen Anschauungen
verfolgt; insofern erscheine die Eingliederung im Heimatland stark gefährdet;
ein Widerrufsgrund liege nicht vor. Sodann behauptet er, in der Schweiz bestens
integriert zu sein; das durch Art. 8 EMRK bzw. das Recht auf Privatsphäre
geschützte Interesse am Fortbestand der wirtschaftlichen Beziehungen überwiege
das Wegweisungsinteresse des Staats deutlich. Er erwähnt im Hinblick auf Art. 8
EMRK die enge Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter und zum Fehlen
von Beziehungen zu den Verwandten im Heimatland (das er erst vor gut zwei
Jahren verlassen hat). Gestützt auf all dies ersucht er darum, ihm die
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG oder Art. 30 Abs.
1 lit. b AuG (diesbezüglich steht das Rechtsmittel der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten allerdings nicht zur Verfügung, vgl.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, dazu Urteil BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e
contrario und etwa Urteil 2C_104/2015 vom 31. Januar 2015 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer wiederholt bloss, was er offensichtlich schon dem
Verwaltungsgericht unterbreitet hatte. Zu dessen umfassenden diesbezüglichen
Erwägungen lässt sich der Rechtsschrift nichts entnehmen, der Beschwerdeführer
lässt jegliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des
angefochtenen Urteils vermissen. Soweit er zusätzlich die Verletzung von Art.
29 BV (rechtliches Gehör) rügt, bleibt diese Rüge der Verletzung eines
Grundrechts (s. dazu die Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG),
namentlich angesichts von E. 7 des angefochtenen Urteils, unsubstantiiert.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Präsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 86 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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