Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.508/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_508/2016

Urteil vom 18. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn A.________,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL).

Gegenstand
Betriebsbewilligung/Betriebsreglement
Flugfeld Y.________,

Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 20. April 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die X.________ mit Sitz in U.________ bezweckt namentlich den Erhalt, Ausbau,
Unterhalt, Betrieb und die Verwaltung des Flugfeldes Y.________. Am 16.
Dezember 2009/31. Mai 2012 ersuchte sie das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)
um Erteilung einer Betriebsbewilligung für das Flugfeld Y.________.

B.

B.a. Das BAZL wies das Gesuch der X.________ mit Verfügung vom 7. Januar 2016
ab. Gleichzeitig verweigerte es die Genehmigung des Betriebsreglements. Die
X.________ erhob dagegen mit Eingabe vom 17. Februar 2016 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Dieses verlangte mit Zwischenverfügung vom 22.
Februar 2016 die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.--
bis 14. März 2016 und drohte für den Säumnisfall an, auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

B.b. Mit Schreiben vom 14. März 2016 ersuchte die X.________ um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Reduktion desselben.
Zudem beantragte sie eine Erstreckung der Frist zur Leistung eines allfälligen
Kostenvorschusses um 30 Tage.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Fristerstreckungsgesuch mit Verfügung
vom 16. März 2016 teilweise gut und erstreckte die Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses bis 22. März 2016. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass eine
weitere Fristerstreckung ausgeschlossen sei und auf die Beschwerde im
Säumnisfall nicht eingetreten werde. Gemäss Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post traf die Verfügung am 17. März 2016 bei der Abhol-/
Zustellstelle ein. Aufgrund eines Nachsendeauftrags wurde die Verfügung indes
erst am 18. März 2016 mit Abholfrist bis 26. März 2016 (Ostersamstag) in das
Postfach der X.________ avisiert.

B.c. Nachdem sie die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2016
abgeholt hatte, gelangte die X.________ mit Schreiben vom 1. April 2016 an das
Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Fristwiederherstellung.
Mit Urteil vom 20. April 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die
Beschwerde gegen die Verfügung des BAZL nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht
geleistet worden war und Gründe für eine Fristwiederherstellung nicht vorlagen.

C. 
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht erhebt die X.________ mit Eingabe
vom 27. Mai 2016 (Postaufgabe: 30. Mai 2016) Beschwerde an das Bundesgericht.
Sie beantragt die Aufhebung des Urteils "samt der Kostenverfügung". Das
Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, eine neue Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses anzusetzen.
Während das BAZL auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) sowie das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung. Die
X.________ nimmt mit Eingabe vom 5. September 2016 zu den
Vernehmlassungsantworten Stellung.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.1. Dem Nichteintretensentscheid vom 20. April 2016 liegt eine Angelegenheit
des öffentlichen Rechts zugrunde (Erteilung der Betriebsbewilligung für einen
Flugplatz und Genehmigung des Betriebsreglements; Art. 82 lit. a BGG). Er
unterliegt als Endentscheid in einem Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts
der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 BGG e
contrario; Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Abgesehen von den in Art. 92
BGG genannten Fällen sind im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid auch
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide des vorinstanzlichen
Verfahrens anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken und sie
nicht bereits Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bildeten (Art. 93 Abs. 3
BGG; BGE 138 III 94 E. 2 S. 94 ff.).

1.2. Der rein kassatorische Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Angelegenheit an das
Bundesverwaltungsgericht ist zulässig, da dieses auf das Rechtsmittel nicht
eintrat, ohne die Sache in einer Eventualbegründung auch materiell zu
beurteilen (vgl. zum grundsätzlich reformatorischen Charakter der Rechtsmittel
vor Bundesgericht Art. 107 Abs. 2 BGG; weiter BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 235 f.;
135 II 38 E. 1.2 S. 41; Urteile 2C_139/2016 vom 14. Juni 2016 E. 1.1; 2C_300/
2014 vom 9. Februar 2015 E. 1.5.2.3 [nicht publ. in: BGE 141 II 141]).

1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat an dessen Aufhebung
ein schutzwürdiges Interesse (Art. 86 Abs. 1 BGG). Auf die im Übrigen form-
(Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art.
46 Abs. 1 lit. c BGG) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere
die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und
lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art.
42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht offensichtlich sind (BGE
140 III 115 E. 2 S. 116). Die Verletzung von Grundrechten prüft das
Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu zählen auch die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.).
Von Amtes wegen oder auf ausreichend begründete Rüge hin (vgl. zu den
Anforderungen an Sachverhaltsrügen BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E.
1.4.3 S. 254 f.) korrigiert das Bundesgericht die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder sie
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Die Behebung des
Mangels erfolgt nur, sofern er für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

3. 
Zu prüfen ist die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht auf das Rechtsmittel
der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist.
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass die (erstreckte) Frist
zur Leistung des Kostenvorschusses von der Vorinstanz nicht korrekt angeordnet
worden sei. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei sie nicht
verpflichtet gewesen, die Verfügung vom 16. März 2016 bereits am 21. März 2016
auf der Post abzuholen, weil "das Postverkehrsgesetz jedem Empfänger eine
Abholungsfrist von 7 Tagen gewährt". Damit sei sie in unverschuldeter Weise von
der rechtzeitigen Zahlung des Kostenvorschusses abgehalten worden und ihr
Fristwiederherstellungsgesuch hätte gutgeheissen werden müssen.
In ihrer Eingabe beruft sich die Beschwerdeführerin stellenweise auf
grundrechtliche Ansprüche (Art. 4, Art. 9 BV), ohne jedoch substantiiert
darzulegen, inwiefern diese verletzt sein sollen. Darauf ist mangels
ausreichender Begründung nicht weiter einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. zu
den Rügeanforderungen E. 2.1). Hingegen ist im Rahmen bundesgerichtlicher
Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) der Frage nachzugehen, ob
andere bundesrechtliche Bestimmungen verletzt sind.

3.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich
kostenpflichtig; vom Beschwerdeführer wird ein Kostenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten erhoben. Zu dessen Leistung ist dem
Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des
Nichteintretens (Art. 63 Abs. 4 Satz 2 VwVG). Solche behördlich angesetzten
Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor
Ablauf der Frist darum ersucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG).

3.2. Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. etwa Art. 36
lit. a und lit. b VwVG) bedarf die Aufforderung zur Leistung des
Kostenvorschusses und die Androhung der Säumnisfolgen einer Mitteilung an die
betroffene Partei. Die Beweislast für die Zustellung der Mitteilung und deren
Zeitpunkt trägt die Behörde (vgl. BGE 142 IV 125 E. 4.3 S. 128; 136 V 295 E.
5.9 S. 309 f.; 129 I 8 E. 2.2 S. 9 f.; Urteil 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E.
2.2). Bedient sich die Behörde einer Form der Zustellung, bei der die
Mitteilung nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen
berechtigten Person überbracht wird, gilt die Mitteilung spätestens am siebten
Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt (vgl. Art. 20 Abs. 2
^bis VwVG). Diese Zustellfiktion findet ihre Rechtfertigung in der
Verpflichtung der Parteien, sich im Rahmen eines bestehenden
Prozessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben zu verhalten. Die Parteien
haben unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, die das Verfahren
betreffen, zugestellt werden können (Empfangspflicht; vgl. zum Ganzen BGE 139
IV 228 E. 1.1 S. 230 f.; 138 III 225 E. 3.1 S. 227; Urteil 2C_139/2016 vom 14.
Juni 2016 E. 3.3).

3.3. Das vom 14. März 2016 datierende Gesuch um Erstreckung der Zahlungsfrist
begründete die Beschwerdeführerin mit dem kürzlich erfolgten Einbau einer neuen
Brandmeldeanlage, der eine ausserordentliche finanzielle Belastung bedeutet
habe. Die Vorinstanz hiess das Fristerstreckungsgesuch mit Verfügung vom 16.
März 2016 teilweise gut. Mithin erachtete sie den von der Beschwerdeführerin
angeführten Grund für eine Fristerstreckung als zureichend (Art. 22 Abs. 2
VwVG). Dies entspricht der grosszügigen Praxis der Bundesbehörden bei einem
erstmaligen Fristerstreckungsgesuch, wenn das Verfahren seiner Natur nach nicht
besonders dringlich ist, der Fristerstreckung keine überwiegenden öffentlichen
oder privaten Interessen entgegen stehen und die Frist nicht von vorneherein
als nicht erstreckbar bezeichnet worden ist (vgl. PATRICIA EGLI, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, N. 23 zu Art. 22 VwVG; ANDRÉ
MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.137 [je mit Hinweis auf Urteil
1A.94/2002 vom 2. Juli 2002 E. 3.4]; ähnlich URS PETER CAVELTI, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], N. 12 ff. zu Art. 22 VwVG; nicht anders zu
verstehen Entscheid 12T_4/2010 vom 2. August 2010 E. 3.2 [nicht publ. in: BGE
136 II 380], der den Fall einer verweigerten Fristverlängerung betrifft,
nachdem die angesetzte Frist als nicht erstreckbar bezeichnet worden war).

3.4. Die Vorinstanz erstreckte die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis
22. März 2016 und damit nur um wenige Tage. Dies ist nicht grundsätzlich zu
beanstanden, verfügt sie doch bei deren Ansetzung und Erstreckung über einen
erheblichen Ermessensspielraum (vgl. Urteil 2C_703/2009 / 2C_22/2010 vom 21.
September 2010 E. 4.3; EGLI, a.a.O., N. 22 zu Art. 22 VwVG; CAVELTI, a.a.O., N.
14 zu Art. 22 VwVG). Zu beachten ist jedoch, dass die Vorinstanz im
vorliegenden Fall mit dem 22. März 2016 eine Zahlungsfrist ansetzte, für die
von vorneherein feststand, dass die Beschwerdeführerin nach einem ersten,
möglicherweise erfolglosen Zustellversuch mit der Sendungsabholung nicht würde
sieben Tage zuwarten können (Versand der Verfügung am 16. März 2016; erster
Zustellversuch frühestens 17. März 2016; Eintritt der Zustellfiktion frühestens
24. März 2016).

3.4.1. Dies widerspricht der Wertung des Gesetzgebers in Art. 20 Abs. 2 ^
bis VwVG: Die genannte Bestimmung normiert die Pflichten der Prozessparteien im
Zusammenhang mit Mitteilungen, die nur gegen Unterschrift überbracht werden,
indem die Zustellung am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch
fingiert wird (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Zustellfiktion tritt dabei unabhängig
davon ein, ob der siebte Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch auf einen
Samstag, Sonntag, auf einen anerkannten Feiertag (Art. 22 Abs. 3 VwVG) oder in
den Fristenstillstand fällt (Art. 22a VwVG; vgl. BGE 141 II 429 E. 3.3 S. 433;
127 I 31 E. 2b S. 35). Damit steht fest, dass solche Mitteilungen innerhalb von
sieben Tagen nach einem ersten Zustellversuch abzuholen wären, nicht aber, wann
genau die Abholung in diesem Zeitraum zu erfolgen hat. Die Partei, die eine
Sendung erst am Ende der Frist nach Art. 22 Abs. 2 ^bis VwVG abholt, nimmt zwar
in Kauf, dass ihr zur Einhaltung einer Frist, die auf einen bestimmten
Kalendertag festgesetzt ist, weniger Zeit zur Verfügung steht. Sie muss nach
Treu und Glauben aber nicht damit rechnen, dass die Frist bereits verstrichen
ist.

3.4.2. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich eine Partei aus besonderen
Gründen verpflichtet sieht, mit der Abholung einer zunächst erfolglos
zugestellten Sendung nicht bis zum Ende des Zeitraums nach Art. 20 Abs. 2 ^
bis VwVG zuzuwarten. Derartige besonderen Gründe können sich aus dem Gesetz
oder allenfalls der Natur des bestehenden Prozessrechtsverhältnis ergeben und
namentlich bei objektiver, für die Partei erkennbarer Dringlichkeit bestehen.
Im vorliegenden Fall sind jedoch keine solchen Gründe ersichtlich, zumal das
Verfahren vor dem BAZL bereits während rund fünf Jahren hängig war und die
Sache aus Sicht der Behörden damit nicht als dringlich bezeichnet werden kann.

3.5. Nach dem soeben Dargelegten ist die Kostenvorschussverfügung vom 16. März
2016 mängelbehaftet. Daraus resultiert indes nicht die Nichtigkeit der
verfügten Fristansetzung, da der Mangel weder besonders schwer, noch leicht
erkennbar ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit von Verwaltungsakten
BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503 f.; Urteile 2C_634/2014 vom 24. April 2015 E. 4.1;
2C_49/2014 vom 30. Januar 2015 E. 4). Auch die Beschwerdeführerin ging offenbar
nicht von der absoluten Unwirksamkeit der Kostenvorschussverfügung aus,
ersuchte sie doch die Vorinstanz mit Schreiben vom 1. April 2016 um
Wiederherstellung der Frist.

3.5.1. Eine Fristwiederherstellung bedingt nach Art. 24 Abs. 1 VwVG, dass die
betroffene Prozesspartei unverschuldeterweise davon abgehalten wurde,
fristgemäss zu handeln (materielle Voraussetzung). Darüber hinaus muss das
Wiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt
und die versäumte Rechtshandlung innert derselben Frist nachgeholt werden
(formelle Voraussetzungen; vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG; zum Ganzen auch Urteile
2C_451/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.2; 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.1,
je mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz von einer
unverschuldeten Fristversäumnis auszugehen. Es gibt keinen Grund, wieso die
Beschwerdeführerin mit der Sendungsabholung nicht bis zum siebten Tag nach dem
ersten Zustellversuch hätte zuwarten dürfen (vgl. Art. 20 Abs. 2 ^bis VwVG; E.
3.4.2 hiervor). War die Beschwerdeführerin nicht gehalten, die Sendung bis
spätestens 22. März 2016 abzuholen, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden,
die Bezahlung des Kostenvorschusses bis zu diesem Datum unterlassen zu haben.
Daran ändert nichts, dass die Zustellfiktion gemäss Art. 20 Abs. 2 ^bis VwVG
bereits am 25. März 2016 eintrat (erster Zustellversuch/Avisierung ins
Postfach: 18. März 2016) und die Beschwerdeführerin die Verfügung erst am 29.
März 2016 (Osterdienstag) abholte. Entscheidend ist einzig, dass die
Beschwerdeführerin auch bei pflichtgemässem Verhalten - Abholung der Sendung
nach dem 22. März 2016, aber vor dem 25. März 2016 - nicht mehr fristgerecht
hätte handeln können.

3.5.2. Damit sind die formellen Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung
zu prüfen. Nach der gesetzgeberischen Konzeption von Art. 20 Abs. 2 ^bis VwVG
war die Sendung vom 16. März 2016 bis spätestens 25. März 2016 abzuholen (vgl.
E. 3.4.1 hiervor). Ab diesem Zeitpunkt ist zu fingieren, dass die
Beschwerdeführerin über die Verfügung im Bild war und sie nichts an der
Einreichung eines Fristwiederherstellungsgesuchs und der Nachholung der
versäumten Handlung hinderte (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Dabei bleibt zu beachten,
dass der 25. März 2016 in die Gerichtsferien über Ostern fiel, sodass die
30-tägige gesetzliche Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG erst am 4. April 2016 zu
laufen begann und am 3. Mai 2016 endete (Art. 22a Abs. 1 lit. a VwVG; PATRICIA
EGLI, a.a.O., N. 8 zu Art. 24 VwVG; vgl. zum Beginn des Fristenlaufs bei
Mitteilungen während des Fristenstillstands BGE 132 II 153 E. 4.1 S. 158;
Urteil 2C_429/2007 vom 4. Oktober 2007). Bis zu diesem Datum stellte die
Beschwerdeführerin zwar ein Gesuch um Fristwiederherstellung. Sie unterliess es
jedoch, die versäumte Handlung (Bezahlung des Kostenvorschusses) innert
derselben Frist vorzunehmen, was die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen
Verfahren anerkennt. Dazu war die Beschwerdeführerin ungeachtet der Tatsache
gehalten, dass die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch bereits mit
Urteil vom 20. April 2016 (zugestellt am 28. April 2016) abgewiesen hatte. Es
ist an der Beschwerdeführerin sicherzustellen, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung erfüllt sind, auch wenn im
Einzelfall eine höhere Instanz darüber zu befinden hat, ob Gründe für eine
Wiederherstellung der Frist vorliegen. Im Übrigen brachte das Urteil der
Vorinstanz die 30-tägige Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht zum Stillstand.
Auch die Beschwerde an das Bundesgericht, die keine aufschiebende Wirkung hat
(Art. 103 Abs. 1 BGG) und deutlich nach Ablauf der Wiederherstellungsfrist
eingereicht wurde, hatte keinen Einfluss auf deren unbenützten Ablauf. Mangels
Nachholung der versäumten Rechtshandlung sind die Voraussetzungen für eine
Fristwiederherstellung nicht erfüllt.

4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann

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