Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.507/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_507/2016

Urteil vom 5. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,

Statthalteramt Bezirk Zürich.

Gegenstand
Taxitarif,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 7. April 2016.

Erwägungen:

1. 
Mit Beschluss vom 3. September 2014 erliess der Stadtrat von Zürich einen neuen
Taxitarif.
Hiergegen gelangte A.________, Inhaber einer Taxibetriebsbewilligung der Stadt
Zürich, mit Rekurs vom 17. Oktober 2014 an den Bezirksrat und verlangte
sinngemäss die Aufhebung des erlassenen Taxitarifs. Zuständigkeitshalber
überwies der Bezirksrat die Sache an das Statthalteramt des Bezirks Zürich,
welches dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzog und ihn mit Verfügung vom
14. August 2015 abwies. Auch eine daraufhin eingereichte Beschwerde von
A.________ wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7.
April 2016 abgewiesen.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2016 führt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht und
stellte die folgenden Rechtsbegehren:

"1.       Auf diese Beschwerde sei einzutreten.

2.        Das Verwaltungsgerichtsurteil und die Verfügung
sollen                     aufgehoben werden[.]

3.        Alle Anträge und Rügen in den Vorinstanzen
seien                            gutzuheissen.

4.        Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen inklusive
Kosten              Vorinstanzen zu Lasten des Beschwerdegegners."

Der Stadtrat von Zürich, vertreten durch das Polizeidepartement, sowie das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 wurde dem
Beschwerdeführer das Vernehmlassungsergebnis mitgeteilt; innert der angesetzten
Frist erfolgte keine (fakultative) Stellungnahme hierzu.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer formuliert in seinen Anträgen nicht genau, betreffend
welche Bestimmungen des Taxitarifs er eine Aufhebung beantragt. Es ist nicht
die Aufgabe des Bundesgerichts, in den Akten des bisherigen, kantonalen
Verfahrens nach Anträgen und Rügen zu suchen, wie dies dem Beschwerdeführer
offenkundig vorschwebt. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gewesen, in seinen
Rechtsbegehren genau zu bezeichnen, welche Bestimmungen des angefochtenen
Erlasses er beanstandet (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). Aus seiner Begründung ergibt
sich sodann, dass er einerseits die Aufhebung des gesamten Tarifs verlangt
(siehe S. 3 der Beschwerde), er jedoch andererseits nur einzelne Punkte
beanstandet (siehe S. 5 f.).
Aufgrund der nicht hinreichend präzisierten Anträge erscheint es fraglich, ob
auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Die Frage kann offen
bleiben, da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit sie sich seiner
Eingabe vor Bundesgericht entnehmen lassen - jedenfalls als offensichtlich
unbegründet erweisen, weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG (summarische Begründung/Verweis auf den
angefochtenen Entscheid) abzuweisen ist.

2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der angefochtene
Taxitarif sehe einen einheitlichen Höchsttarif für alle Fahrzeuggrössen vor.
Dies bevorzuge die Halter von Kleinwagen gegenüber jenen von
Grossraumfahrzeugen mit Platz für 5-16 Fahrgäste, was das Gebot der
Gleichbehandlung von Gewerbegenossen verletze: Erstere dürften einen
Höchsttarif ausschöpfen, welcher für ihre Fahrzeuge zu hoch angesetzt sei,
während letztere mit demselben Tarif nicht profitabel tätig sein könnten.
Die Rüge ist unbegründet: Im Urteil 2C_940/2010 vom 17. Mai 2011 hat das
Bundesgericht die Stadt Zürich dazu verpflichtet, anstelle der ursprünglich
vorgesehenen starren Tarifordnung blosse Höchsttarife festzulegen, da auf diese
Weise der Preiswettbewerb sichergestellt werde, der zu den zentralen Elementen
der Wirtschaftsfreiheit gehöre (E. 4.3 ff. des genannten Entscheids). Da der
Höchsttarif somit eine flexible Preisgestaltung ermöglicht, ist es -entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht zwingend erforderlich, viele
verschiedene Höchsttarife festzusetzen, die je nach Grösse, Preis oder
Ausstattung des Fahrzeugs unterschiedlich hoch bemessen sind; vielmehr obliegt
es grundsätzlich den Taxihaltern, den Tarif innert des gesetzlich vorgegebenen
Rahmens selbst festzulegen und dabei auch der Qualität des von ihnen
verwendeten Transportmittels sowie einer entsprechenden Nachfrage Rechnung zu
tragen. So kann sich der Taxihalter mit einem Kleinwagen dadurch hervorheben,
dass er günstige Tarife anbietet, während der Halter eines Grossraumfahrzeugs
oder einer teuren Limousine, der zu höheren Tarifen oder gar zum Höchsttarif
fährt, seinen Kunden mehr Komfort bieten kann und auf diese Weise ein anderes
Marktsegment bedient. Auch ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt,
dass die Taxiunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen dazu gezwungen wären, den
Höchsttarif faktisch als Einheitstarif anzuwenden: Der Beschwerdeführer räumt
im Gegenteil sogar selbst ein, dass es in der Stadt Zürich vier
Vermittlungszentralen gebe, deren Fahrer weiterhin den früheren, tieferen Tarif
anwendeten. Ebenso wenig erbringt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen
Verfahren einen Nachweis für seine Behauptung, Halter von Grossraumfahrzeugen
könnten mit dem angefochtenen Tarif nicht profitabel tätig sein. Abschliessend
ist in diesem Zusammenhang auf Art. 2 Abs. 2 des Tarifs hinzuweisen, wonach der
festgelegte Höchsttarif für bis zu vier Fahrgäste gilt; gemäss Art. 3 Abs. 1
lit. a des Tarifs kann für einen Transport von mehr als vier Personen mit einem
Grossraumfahrzeug ein Zuschlag von Fr. 8.-- pro Fahrt erhoben werden. Insofern
wird den spezifischen Verhältnissen von Taxihaltern mit Grossraumfahrzeugen
sehr wohl Rechnung getragen, auch wenn der Beschwerdeführer eine noch
weitergehende Abgeltung fordert. Im Übrigen steht ihm die Entscheidung frei,
mit welchem Typ Fahrzeug er Taxidienstleistungen erbringen möchte.

2.3. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Tarif in
abschliessender Weise nur für drei Dienstleistungen Zuschläge erlaubt (Fr. 8.--
für einen Transport von mehr als vier Personen mit einem Grossraumfahrzeug; Fr.
10.-- für einen Warentransport bei erweiterter Ladefläche bzw.
heruntergeklappten Hintersitzen; Fr. 30.-- für das Zurverfügungstellen von
Kindersitzen, Babyschalen oder mehr als einer Kindersitzerhöhung; vgl. Art. 3
des Tarifs). Das Verbot weiterer Zuschläge greife massiv in die
Wirtschaftsfreiheit ein. Der Beschwerdeführer fordert deshalb die Zulassung von
diversen weiteren Zuschlägen und reicht eine entsprechende Liste ein
(beinhaltend u.a. Kreditkartenzuschläge, Gepäcktransportzuschläge,
Gepäckholzuschläge sowie Anfahrtszuschläge).
Die Einwendungen überzeugen nicht: Wie die Vorinstanz nachvollziehbar
ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wesen von Höchsttarifen, dass diese nicht
durch eine Vielzahl von allerlei Zuschlägen umgangen bzw. signifikant erhöht
werden; mit der Preisgestaltung im maximalen Umfang des Höchsttarifs sollen
grundsätzlich alle Leistungen im Zusammenhang mit der Taxifahrt abgegolten
werden. Es erscheint daher sachgerecht, Zuschläge wenn überhaupt nur sehr
restriktiv vorzusehen, um den vom angefochtenen Erlass verfolgten Zweck nicht
zu gefährden, eine möglichst übersichtliche und vorhersehbare Tarifstruktur zu
schaffen, um so den Kunden vor Übervorteilung zu schützen.

2.4. Sodann argumentiert der Beschwerdeführer ausführlich, wieso seiner Meinung
nach auch Fahrdienste wie die amerikanische Firma V.________ u.ä. dem Taxitarif
unterstellt sein sollten, und er beanstandet, dass der angefochtene Erlass
keine entsprechende Bestimmung beinhalte. Diese Ausführungen können indes nicht
gehört werden, zumal sich die Unterstellung unter den Taxitarif nicht aus dem
angefochtenen Erlass selbst ergibt, sondern vielmehr aus der Verordnung der
Stadt Zürich vom 8. Juli 2009 über das Taxiwesen (Taxiverordnung), welche
bereits in Rechtskraft erwachsen und dem hier vorliegenden Verfahren der
abstrakten Normenkontrolle nicht mehr zugänglich ist.

2.5. Abschliessend verlangt der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung der
im Taxitarif vorgesehenen Verpflichtung, die Taxuhr zwecks Überprüfbarkeit des
vereinbarten Entgelts auch bei Pauschalfahrten einzuschalten. Auch auf diese
Rüge kann jedoch nicht eingegangen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht
aufzeigt, welche Bestimmungen des Bundesrechts hierdurch verletzt sein sollten.

3. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens folgend, hat der unterliegende Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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