Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.506/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_506/2016        

Urteil vom 1. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Herr Urs Vögele,
Pegasus-Treuhand, Buchhaltung & Beratung,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2009,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 22. April 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________, Ehemann von B.A.________, geht einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit als Landwirt nach. Am 5. Oktober 2006 veräusserte er sein in
der Bauzone gelegenes Grundstück Grundbuch (GB) U.________ Nr. xxx, Plan yyy,
Parzelle Nr. zzz. In der Buchhaltung seines Landwirtschaftsbetriebs verbuchte
er im Zusammenhang mit diesem Verkaufsgeschäft eine
Ersatzbeschaffungsrückstellung von Fr. 236'685.--. In demselben und in den
folgenden Jahren löste er im Zusammenhang mit verschiedenen Anschaffungen diese
Rückstellung nach und nach auf, so dass der Bestand der
Ersatzbeschaffungsrückstellung per Ende 2009 Fr. 30'855.75 betrug. Unter den
Ersatzbeschaffungen befand sich auch ein Nissan X-Trail für Fr. 37'000.--. Die
Steuerkommission U.________ nahm während den Steuerperioden 2006-2008
diesbezüglich keine Korrekturen vor. In der Steuererklärung 2006 notierte eine
Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Gemeindesteueramtes U.________ hinter
dem Konto "2700, Rückstell. f. Ersatzbesch. 10.9." handschriftlich
"Grundstückgewinn".
Am 15. April 2011 veranlagte die Steuerkommission A.A.________ und B.A.________
für die Kantons- und Gemeindesteuern 2009, wobei sie beim Vermögen Fr. 6'650.--
für das auf die Ehefrau übertragene Fahrzeug aufrechnete. Gleichentags
veranlagte die Steuerkommission A.A.________ für den Verkauf des Grundstückes
GB U.________ Nr. xxx, Plan yyy, Parzelle Nr. zzz mit einer
Grundstückgewinnsteuer von Fr. 5'428.--. Sämtliche Ersatzbeschaffungen mit
Ausnahme des Fahrzeuges wurden anerkannt. Am 12. Mai 2011 erhoben die
Steuerpflichtigen Einsprache gegen die Veranlagung der Kantons- und
Gemeindesteuern 2009 und beantragten, die Vermögensaufrechnung betreffend das
Fahrzeug sei aufzuheben. Gleichentags erhoben die Steuerpflichtigen auch
Einsprache gegen die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer und beantragten die
"Anerkennung der Ersatzbeschaffung" hinsichtlich des Fahrzeuges.
Am 10. November 2014 wies die Steuerkommission die Einsprache Kantons- und
Gemeindesteuer 2009 ab und rechnete beim Einkommen einen Gewinn aus der
Auflösung der Ersatzbeschaffungsrückstellung von Fr. 61'274.-- auf.
Gleichentags hob sie die Grundstückgewinnsteuerveranlagung auf und setzte die
Steuer auf Fr. 0.-- fest.

B. 
Einen gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2014 betreffend Kantons-
und Gemeindesteuer 2009 erhobenen Rekurs der Steuerpflichtigen wies das
Spezialverwaltungsgericht Steuern des Kantons Aargau mit Urteil vom 20. August
2015 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. September 2015 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beantragten die Steuerpflichtigen, das
Urteil des kantonalen Spezialverwaltungsgerichts sei kostenfällig aufzuheben
und festzustellen, dass der veranlagte Kapitalgewinn von Fr. 61'274.--
ersatzlos gestrichen werde. Zudem sei der Vermögenswert der Fahrzeuge mit Fr.
6'600.-- ersatzlos zu streichen. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die
Beschwerde mit Urteil vom 22. April 2016 kostenfällig ab.

C. 
Mit Beschwerde vom 27. Mai 2016 an das Bundesgericht beantragen die
Steuerpflichtigen, in kostenfälliger Aufhebung des Urteils des kantonalen
Verwaltungsgerichts vom 22. April 2016 sei festzustellen, dass aus dem
Kaufvertrag vom 5. Oktober 2006 ein Gewinn von Fr. 30'855.-- verblieben sei. In
diesem Sinn sei festzustellen, dass die bisher anerkannten Ersatzbeschaffungen,
so auch der 2006 angekaufte Nissan, für Fr. 37'000.-- mit zu berücksichtigen
seien. Zudem sei grundsätzlich festzustellen, dass der Gewinn aus dem Verkauf
des Jahres 2006 der nach den erfolgten Ersatz und anerkannten
Ersatzbeschaffungen verblieben ist, mit Fr. 30'855.-- der
Grundstückgewinnsteuer zu unterwerfen sei, eventualiter sei dieser Betrag als
Kapitalgewinn festzulegen.
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführer haben frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht
(Art. 42 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht. Diese richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz auf dem Gebiet der direkten Kantons- und
Gemeindesteuern der Steuerperiode 2009. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember
1990 [StHG; SR 642.14]).

1.2. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
sind mit ihren Anträgen unterlegen. Sie haben im Sinne des unten Stehenden ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 89 Abs. 1 BGG) an der Aufhebung bzw. an der
Abänderung des angefochtenen Urteils.

1.2.1. Im Steuerrecht wird mit der Veranlagungsverfügung Bestand und Umfang der
Steuerforderung, mithin des Geldbetrages, welcher der Private dem Gemeinwesen
schuldet, festgesetzt. Das Dispositiv der Veranlagungsverfügung enthält jedoch
nicht nur den geschuldeten Steuerbetrag, sondern auch die Veranlagungsfaktoren
(PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2015,
N. 13 zu Einführung zu Art. 1yyy ff. DBG; zum Begriff der Steuerfaktoren
[Einkommen, Vermögen, Gewinn, Kapital, Grundstückgewinn] MARTIN ZWEIFEL, in:
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl.
2017, N. 39 zu Art. 46 StHG). Anfechtbar und bei unterlassener Anfechtung der
formellen Rechtskraft zugänglich sind demnach auch die im Dispositiv
festgelegten Steuerfaktoren (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 und E. 2.4.3 S. 120)

1.2.2. In Auslegung nach Treu und Glauben können die im bundesgerichtlichen
Verfahren gestellten Anträge (vgl. oben, Sachverhalt C.) in dem Sinn entgegen
genommen werden, dass das angefochtene Urteil kostenfällig aufzuheben und ein
Gewinn von Fr. 30'855.-- mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen,
eventualiter das angefochtene Urteil kostenfällig aufzuheben und der
Steuerfaktor Kapitalgewinn der Steuerperiode 2009 auf Fr. 30'855.--
festzusetzen sei, dafür die Aufrechnung aus Auflösung der
Ersatzbeschaffungsrückstellung im Jahr 2009 zu unterbleiben habe. Auf die in
diesem Sinn verstandenen Anträge kann eingetreten werden. Auf Grund der
Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit einem Leistungs- bzw. einem
Gestaltungsbegehren zu erreichen, fehlt es den Beschwerdeführern hingegen an
dem für ein Feststellungsbegehren vorausgesetzten schutzwürdigen
Feststellungsinteresse (zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren vgl. BGE
126 II 300 E. 2b, E. 2c S. 303 f.; Urteil 2C_620/2016 vom 30. November 2016 E.
1.2; zu Art. 25 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] ausdrücklich ISABELLE HÄNER,
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 21 f. zu Art. 25
VwVG), weshalb auf die Feststellungsanträge nicht einzutreten ist.

1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die
Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht
untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254). Als spezialgesetzliche Bestimmung ermöglicht Art. 73 StHG dem
Bundesgericht nicht nur die Prüfung der Vereinbarkeit der kantonalen
Gesetzgebung mit den bundesrechtlichen Vorgaben des
Steuerharmonisierungsgesetzes mit freier Kognition (wozu es sich bereits auf
Art. 95 BGG stützen könnte), sondern, zur Herstellung der Konkordanz mit dem
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR
642.11) auch die freie Überprüfung der Auslegung und Anwendung von
harmonisiertem kantonalem Gesetzesrecht. In den Bereichen, in denen das
Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum
belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des
Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S.
205 f.; Urteile 2C_693/2014 / 2C_694/2014 vom 4. März 2015 E. 2.1; 2C_153/2014
vom 4. September 2014 E. 1.2).

2. 
Die Beschwerdeführer rügen, die Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2009
sei rechtskräftig, weshalb es widersprüchlich und mit dem Grundsatz von Treu
und Glauben nicht zu vereinbaren sei, wenn über dieselbe Sache auf der Ebene
der Kantons- und Gemeindesteuern anders geurteilt werde, zumal im Zeitpunkt der
Veranlagung das Urteil 2C_708/2010 bekannt gewesen sei. Das Verfahren auf
Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer im Zusammenhang mit dem im Jahr 2006
erfolgten Verkauf des Grundstückes GB U.________ Nr. xxx, Plan yyy, Parzelle
Nr. zzz sei ebenfalls rechtskräftig abgeschlossen; in diesem Verfahren habe
sich die Steuerkommission vollumfänglich einem Bericht eines
Landwirtschaftsexperten angeschlossen und keine Ankündigung einer reformatio in
peius für die Einkommenssteuer in Aussicht gestellt, noch eine Revision
beschlossen. Die nachträgliche Aufrechnung einer in diesem Zusammenhang - d.h.
mit dem Verkauf eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes -
gebildeten, rechtskräftig anerkannten Ersatzbeschaffung sei nicht möglich, und
der betreffende Gewinn aus dem im Jahre 2006 erfolgten Grundstückverkauf hätte
in Anwendung von § 27 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 des
Kantons Aargau (StG/AG) besteuert werden müssen, ansonsten die Anerkennung der
betreffenden Ersatzbeschaffung undenkbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführer
leiten aus dem handschriftlichen Vermerk "Grundstückgewinnsteuer" einer
Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Steuerverwaltung ein aus dem
Vertrauensschutz (Art. 9 BV) fliessendes Recht auf eine solche Besteuerung ab,
zumal ein Recht auf Besteuerung eines Kapitalgewinnes aus dem Jahre 2006 als
verwirkt zu erachten sei. Die Aufrechnung des Vermögenswertes des Fahrzeuges
sei zudem deswegen falsch, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers im
Landwirtschaftsbetrieb mitarbeite und somit auch ein Geschäftsvermögen habe.

2.1. In einem ersten Schritt gilt es, den Streitgegenstand des vorliegenden
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu definieren. Der Streitgegenstand
des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem Dispositiv
des angefochtenen Entscheids und den Beschwerdeanträgen (BGE 136 II 165 E. 5 S.
174; Urteile 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3; 2C_930/2012 vom 10. Januar
2013 E. 1.1). Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des
Rechtsmittelverfahrens  grundsätzlich (vgl. jedoch zur Anwendbarkeit der
Offizialmaxime im  Einspracheverfahren Art. 48 Abs. 4 StHG und dazu bereits
grundlegend URS R. BEHNISCH, Die Verfahrensmaximen und ihre Auswirkung auf das
Beweisrecht im Steuerrecht [dargestellt am Beispiel der direkten Bundessteuer],
ASA 56 S. 610) nur verengen, nicht aber erweitern, weshalb Gegenstand des
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nur sein kann, was bereits Gegenstand
des vorangegangenen Verfahrens war oder hätte sein sollen (BGE 133 II 35 E. 2
S. 38; 131 V 164 E. 2.1 S. 165; 2C_1069/2015 vom 3. November 2016 E. 1.3).
Im der Offizialmaxime unterstehenden Einspracheverfahren betreffend die
Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuer 2009 (vgl. Art. 48 Abs. 4 StHG)
rechnete die Steuerkommission einen Gewinn aus der Auflösung einer
Ersatzbeschaffungsrückstellung von Fr. 61'274.-- auf (Berechnung:
Anfangsbestand Ersatzbeschaffungsrückstellung Fr. 236'685.-- abzüglich
Auflösung 2006 [Fr. 123'419.-- abzüglich nicht anerkannter Ersatzbeschaffung
Nissan X-Trail Fr. 37'000.-- =] Fr. 86'419.-- abzüglich Ersatzbeschaffung 2007
- 2009 Fr. 82'410 = 67'856.-- abzüglich AHV-Betrag 9.7 % Fr. 6'582.-- = Fr.
61'274.--). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war somit Gegenstand
des Einspracheverfahrens (vgl. dazu oben, Sachverhalt, A) der  Steuerfaktor
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Steuerperiode 2009, welcher
im Zusammenhang mit der Auflösung einer buchhalterischen Rückstellung (vgl.
dazu ausführlich unten, E. 2.2.1) um Fr. 61'274.-- auf Fr. 127'800.-- erhöht
wurde, und  nicht der Gewinn aus dem Verkauf des Grundstückes GB U.________ Nr.
xxx, Plan yyy, Parzelle Nr. zzz. Das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren
erstreckt sich demnach  nicht auf die Besteuerung des aus diesem
Grundstückverkauf erzielten Gewinnes, sondern  bleibt auf den Steuerfaktor
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Steuerperiode 2009
beschränkt. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Qualifikation des
verkauften Grundstückes und dessen Besteuerung nach § 27 Abs. 4 StG/AG
(Erfassung des Gewinns mit der Grundstückgewinnsteuer oder mit der
Kapitalsteuer; Verwirkung eines Rechts zur Kapitalbesteuerung) wird nicht
eingegangen, zumal ein handschriftlicher Vermerk einer unbekannten
Mitarbeiterin oder Mitarbeiters des Steueramtes auf der Steuererklärung zum
Vornherein nicht als eine den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) auslösende
individuelle Zusicherung (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f. mit Hinweisen; Urteil
2C_1045/2015 vom 13. April 2016 E. 3.3.3) angesehen werden kann.

2.2. Die Aufrechnung ist nicht zu beanstanden.

2.2.1. Der harmonisierte Begriff der Ersatzbeschaffung gemäss Art. 8 Abs. 4
StHG ist mit demjenigen des Rechts der direkten Bundessteuer (Art. 30 Abs. 1
DGB) identisch (Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz
über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische
Tätigkeiten und Investitionen [Botschaft Unternehmenssteuerreform II], BBl 2005
4818; Votum Ständerätin Slongo für die Kommission, AB 2006 S 60). Eine 
Ersatzbeschaffung im Sinne der direkten Bundessteuer und des harmonisierten
Steuerrechts liegt vor, wenn  Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens,
d.h. des betriebsnotwendigen Anlagevermögens, durch ein  Surrogatersetzt werden
(Urteile 2C_1118/2015 vom 10. Juni 2016 E. 2.1; 2C_142/2012 vom 12. Dezember
2013 E. 3.6). Die  stillen Reserven können dabei  auf die Ersatzbeschaffung
übertragen werden, indem  das Surrogat in deren Umfang in der Handelsbilanz
abgeschrieben wird (seit Inkrafttreten am 1. Januar 2013 und Ablauf der
Übergangsfrist ausdrücklich Art. 960a Abs. 4 OR; ALTORFER/ DUSS/FELBER,
Querschnittsthemen des Rechnungslegungsrechts: Massgeblichkeit der
Handelsbilanz für die Steuerbilanz, in: Rechnungslegung nach Obligationenrecht,
veb.ch Praxiskommentar, 2014, S. 900).  Findet die Ersatzbeschaffung nicht im
gleichen Geschäftsjahr statt, so stellt sich die Frage,  ob im Umfang der
stillen Reserven eine Rückstellung (seit Inkrafttreten am 1. Januar 2013 und
Ablauf der Übergangsfrist ausdrücklich im Sinne von Art. 960e Abs. 3 Ziff. 4
OR)  gebildet werden kann (vgl. dazu ALTORFER/DUSS/FELBER, a.a.O., S. 900).
Rückstellungen sind vorläufige Korrekturen, weshalb deren  geschäftsmässige
Begründetheit in  jeder Periode zu überprüfen und, falls es in der betreffenden
Periode an dieser Voraussetzung fehlt, die nicht (mehr) begründete Rückstellung
in der Steuerbilanz aufzulösen und der steuerbare Gewinn entsprechend zu
erhöhen ist (Urteil 2C_1118/2015 vom 10. Juni 2016 E. 2.3.3; ALTORFER/DUSS/
FELBER, a.a.O., S. 892 f.).

2.2.2. Auf Grund des Streitgegenstandes (vgl. dazu oben, E. 2.1)  nicht zu
prüfen ist, ob die Steuerbehörden die im Zusammenhang mit dem Verkauf des
Grundstückes GB U.________ Nr. xxx, Plan yyy, Parzelle Nr. zzz gebildete
Rückstellung  in den Steuerperioden 2006-2008 zu Recht als geschäftsmässig
begründet angesehen haben. Im Rahmen der Veranlagung der vorliegend
massgeblichen Kantons- und Gemeindesteuern 2009 konnte die Steuerkommission
ohne weiteres prüfen, ob die gebildete Rückstellung  in dieser Steuerperiode
2009als  geschäftsmässig begründet (Art. 10 Abs. 1 StHG) zu qualifizieren sei
(oben, E. 2.2.1) bzw. diese Rückstellung zur Abschreibung des Steuerwertes des
betreffenden Fahrzeuges verwendet werden konnte; die Anerkennung der
steuerlichen Abzugsfähigkeit dieser Rückstellung in den vorangegangenen
Steuerperioden steht, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen
Ansicht, einer Überprüfung nicht entgegen (vgl. oben, E. 2.2.1). Mit dieser
Überprüfung hat die Vorinstanz weder das verfassungsrechtliche Prinzip von Treu
und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) noch das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt.

2.2.3. Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz sich zwar nicht im Einzelnen
mit den am 10. November 2014 auf Einsprache hin vorgenommenen Aufrechnungen
auseinandergesetzt. Aus der Begründung des angefochtenen Urteils geht jedoch
deutlich hervor, dass die Vorinstanz die beanstandete Aufrechnung deswegen
schützte, weil der betreffende Nissan X-Trail als der Ehefrau des
Beschwerdeführers gehörendes Fahrzeug bei richtiger Betrachtung niemals
Gegenstand des Geschäftsvermögens des Beschwerdeführers bilden könne
(angefochtenes Urteil, E. 4, S. 7). Inwiefern diese rechtliche Qualifikation
unzutreffend sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die pauschal gehaltene Aussage
des Beschwerdeführers, das betreffende Fahrzeug gehöre deswegen zu seinem
Geschäftsvermögen, weil seine Ehefrau in seinem Betrieb mitarbeite, enthält
keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, weshalb das zivilrechtlich nicht im
Eigentum des Geschäftsinhabers stehende Fahrzeug ausnahmsweise trotzdem
Bestandteil des Geschäftsvermögens bilden sollte (BGE 110 Ib 121 E. 2 S. 123
ff.). Mit den übrigen Aufrechnungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht
ansatzweise auseinander, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird (oben, E.
1.3).

2.3. Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführer sodann aus
dem Umstand, dass die Veranlagungsverfügung betreffend die  direkte
Bundessteuer 2009unangefochten in Rechtskraft erwachsen sein soll. Gemäss
ständiger bundesgerichtlicher Praxis handelt es sich bei den Veranlagungen
betreffend die direkte Bundessteuer und betreffend die Kantons- und
Gemeindesteuern um zwei unterschiedliche Steuern, die nicht von demselben
Steuerträger und die, Verfahrensvereinigung vorbehalten, in unterschiedlichen
Verfahren erhoben werden (vgl. ausführlich BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 261).
Inwiefern in diesem Punkt eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3,
Art. 9 BV) vorliegen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde erweist
sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu
gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs.
1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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