Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.503/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_503/2016

Urteil vom 8. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Seeholzer,
MSG Rechtsanwälte und Notare AG,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug,
Regierungsrat des Kantons Zug.

Gegenstand
Ausländerrecht
(Widerruf der Niederlassungsbewilligung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 19. April 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (geb. 1990) ist Staatsangehöriger von Bosnien/Herzegowina. Er reiste
am 1. Mai 1991 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo ihm am
5. Januar 1998 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Bereits in seinen
Jugendjahren geriet er mit dem Gesetz in Konflikt. Ab Sommer 2007 bis 2011
(bzw. 2014) beging er zahlreiche Straftaten. Am 2. Juni 2014 verurteilte ihn
das Strafgericht Zug in diesem Zusammenhang (im abgekürzten Verfahren) zu einer
Freiheitsstrafe von 45 Monaten, einer Geldstrafe von 15 Tages-sätzen zu Fr.
30.-- und einer Busse von Fr. 600.--. Er wurde unter an-derem der mehrfach
versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, des
Raufhandels, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen
Sachbeschädigung, des mehrfachen Diebstahls und des mehrfachen
Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen.

B. 
Das Amt für Migration des Kantons Zug widerrief gestützt hierauf am 5. Januar
2015 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und hielt ihn an, die Schweiz
und den Schengenraum zu verlassen. A.________ habe trotz laufender
Strafuntersuchungen, mehrerer vorübergehender Inhaftierungen und selbst nach
Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe "hemmungslos und unbeeindruckt"
weiter delinquiert. Eine grundlegend positive Wesensveränderung sei nicht
ersichtlich. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne
Erfolg (Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zug vom 15. September 2015).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ging in seinem Urteil vom 19. April 2016
davon aus, dass - obwohl A.________ als Ausländer der 2. Generation zu gelten
habe - das öffentliche Interesse, dass er das Land verlasse, das private an
einem Ver-bleib überwöge, nachdem es sich bei seinen Taten teilweise um Delikte
gegen die körperliche Integrität gehandelt habe; insbesondere mit den drei
versuchten schweren Körperverletzungen durch heftige Faustschläge und Tritte
gegen den Kopf der am Boden liegenden Opfer habe er - neben den zahlreichen
weiteren Straftaten - seine Gefährlichkeit und Geringschätzung der hiesigen
Rechtsordnung unter Beweis gestellt.

C. 
A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zug sowie die Verfügung des Amts für Migration des Kantons Zug vom
5. Januar 2015 aufzuheben. Für die vorinstanzlichen Verfahren wie jenes vor
Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu
gewähren. A.________ macht geltend, es fehle an einem Grund, seine
Niederlassungsbewilligung zu widerrufen; im Übrigen sei die angeordnete
aufenthaltsbeendende Massnahme unverhältnismässig.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 legte der Abteilungspräsident der Eingabe
antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.
Die Sicherheitsdirektion (für den Regierungsrat) und das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug sowie das Staatssekretariat für Migration beantragen, die
Beschwerde abzuweisen bzw. abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Sowohl A.________ als auch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug haben die
Akten nachträglich mehrmals ergänzt: Die Behörden taten dies hinsichtlich
weiterer neuer (möglicher) Straftaten von A.________, dieser seinerseits
bezüglich der Einstellung eines Verfahrens betreffend einfacher
Körperverletzung und in Bezug auf einen ihm für November 2016 in Aussicht
gestellten Arbeitsvertrag im Baugewerbe.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, auch die erstinstanzliche Verfügung des
Migrationsamts aufzuheben, ist hierauf nicht weiter einzugehen; diese bildet
nicht Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht und gilt lediglich als mit dem
kantonal letztinstanzlichen richterlichen Entscheid inhaltlich mitangefochten
("Devolutiveffekt"; Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 134 II 142 E. 11.4 S. 144;
Urteil 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 1.3.5).

1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es
ist an den entscheidrelevanten Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wenn dieser nicht offensichtlich falsch
oder unvollständig ermittelt wurde, was der Beschwerdeführer vorliegend nicht
rechtsgenügend begründet geltend macht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II
249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3).

1.3. Da neue Vorbringen (echte Noven) im bundesgerichtlichen Verfahren
grundsätzlich unzulässig sind (vgl. Art. 99 BGG [Novenverbot]; BGE 139 III 120
E. 3.2.1 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.), kann das Bundesgericht die
Eingaben nicht berücksichtigen, welche sich auf neue Entwicklungen seit dem
vorinstanzlichen Entscheid vom 19. April 2016 beziehen. Der rechtlichen
Beurteilung ist im Folgenden die vorinstanzliche Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, (1) wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer
solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist; dabei spielt keine
Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde
(Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32;
137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2 S. 381; Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar
2016 E. 5.1 und 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015 E. 4), (2) oder wenn der
Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. er diese gefährdet (Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG). Die entsprechenden Widerrufsgründe gelten auch für
ausländische Personen, die seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz leben (vgl.
Art. 63 Abs. 2 AuG). Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss indessen immer
verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AuG; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 1
i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei
namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der
seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem,
der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die
ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 E. 4.3 S. 381
f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; geboten ist
eine Abwägung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014
vom 16. Dezember 2014 E. 2.4).

2.2. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der
Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss
nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der
Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht
hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der
Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und den
Entscheid des EGMR i.S.  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr.
41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland
geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Soweit dies zu keinem
Widerspruch zu übergeordnetem Recht - und insbesondere der EMRK - führt,
berücksichtigt das Bundesgericht auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben von
Art. 121 Abs. 3 BV; danach sollen gewisse schwere Delikte losgelöst von der
Anwesenheitsdauer künftig zum Verlust des Aufenthaltsrechts und weiteren
ausländerrechtlichen Sanktionen führen (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31; Urteil
2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Bei gewichtigen
Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher)
Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran,
die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die hier geltenden
grundlegenden Werte in dieser Weise gering schätzt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4
und 2.5 S. 149 ff.; das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ.
in BGE 137 II 233 ff.; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.). Das trifft speziell zu,
wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr
gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig
erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S.
18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_300/2016 vom
19. August 2016 E. 3.2; 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2.1 und 2C_843/2014
vom 18. März 2015 E. 3.2.1).

3.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat die gesetzliche Regelung und die
bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu zutreffend wiedergegeben und den
konkreten Sachverhalt korrekt unter diese subsumiert. Was der Beschwerdeführer
hiergegen einwendet, ist nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des angefochtenen
Entscheids infrage zu stellen:

3.1. Der Beschwerdeführer ist am 2. Juni 2014 zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt worden. Zwar bezog sich dieses Urteil
auf Taten, die er in erster Linie im Zeitraum von 2008 bis 2011 begangen hatte.
Der Abschluss des Strafverfahrens verzögerte sich indessen wegen der Vielzahl
der immer wieder (neu) hinzugekommenen Delikte (vgl. die Aufzählung in E. 4b
[S. 15] des angefochtenen Entscheids). Dem Umstand, dass das Strafverfahren
ungewöhnlich lange gedauert hat, trug das Strafgericht in dem Sinn Rechnung,
als es die Einsatzstrafe von 36 Monaten der Staatsanwaltschaft für die
versuchten schweren Körperverletzungen als zu tief, hingegen die Reduktion für
das Geständnis und das kooperative, das Verfahren beschleunigende Verhalten des
Beschwerdeführers als zu gering bezeichnete, die Strafhöhe insgesamt aber
dennoch als angemessen wertete. Der Einwand, der Beschwerdeführer hätte bei
einer schnelleren Beurteilung der Straftaten, aus den entsprechenden Sanktionen
früher die erforderlichen Konsequenzen hinsichtlich seines weiteren Verhaltens
gezogen, überzeugt nicht, delinquierte er doch - wie die Akten belegen - vor,
während und nach der Untersuchungshaft, den polizeilichen Ermittlungen und der
wiederholt gegen ihn ergangenen Strafbefehle unbeeindruckt weiter.

3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen mehrere Strafen im
Rahmen von Art 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG nicht
zusammengerechnet werden, um den Richtwert der "längerfristigen Strafe" von
einem Jahr zu erreichen (BGE 137 II 297 ff. und 135 II 377 ff.). Dies ist
entgegen der Kritik des Beschwerdeführers in seinem Fall aber auch nicht
geschehen: Er wurde in einem einzigen Strafurteil zu einer Freiheitsstrafe von
45 Monaten verurteilt. Die versuchten schweren Körperverletzungen hätten auch
bei einer früheren separaten Beurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über
einem Jahr führen können. Ins Gewicht fielen insbesondere seine mit Brutalität
ausgeübten versuchten schweren Körperverletzungen an ihm unbekannten Opfern,
von denen er selbst dann nicht abliess, als sie bereits am Boden lagen. Dabei
handelt es sich - obwohl es nur beim Versuch blieb (vgl. GREGOR MÜNCH/FANNY DE
WECK, Die neue Landesverweisung in Art. 66a ff. StGB, in: Anwaltsrevue 2016 S.
163 ff., dort S. 166 unter Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft [BBl 2013
6020 f.]) - um Anlasstaten, welche künftig zu einer obligatorischen
strafrechtlichen Landesverweisung führen können (Art. 121 Abs. 3 und 4 BV; Art.
66a Abs. 1 lit. b StGB [AS 2016 2330]). Auch wenn die Neuregelung auf den
Beschwerdeführer noch keine Anwendung findet, da er seine Straftaten vor dem 1.
Oktober 2016 begangen hat, unterstreicht die künftige strafrechtliche Sanktion,
dass seine Taten eine Landesverweisung rechtfertigen können. Im Rahmen der nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 96 AuG erforderlichen Interessenabwägung, darf
berücksichtigt werden, welche Rechtsgüter und Straftaten der Verfassungs- und
Gesetzgeber im Rahmen von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und deren Umsetzung als
besonders gewichtig erachtet. Wenn die kantonalen Instanzen in diesem Sinn auf
die strafrechtliche Neuregelung Bezug genommen haben, liegt hierin - entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers - kein Verstoss gegen das
Rückwirkungsverbot; es ist zulässig, den entsprechenden Wertungen bei der
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG
insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem
Recht führt (BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31, 31 E. 2.3.2 S. 34). Ein solcher
Widerspruch liegt hier im Hinblick auf die hartnäckige Delinquenz und die
Unverbesserlichkeit des Beschwerdeführers, dessen bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug kurzfristig widerrufen werden musste, nicht vor. Dass der
Beschwerdeführer ab 2011 - wie er einwendet - nicht immer "schwerwiegender"
delinquierte hat, ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er sich
danach in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befand; selbst in
dieser Zeit beging er zumindest eine weitere Straftat: Trotz der Ankündigung
vom 4. Juli 2014, dass geplant sei, ihm die Niederlassungsbewilligung zu
entziehen, schlug er am 30. August 2014 ohne ersichtlichen Grund eine
Schaufensterscheibe ein (Sachbeschädigung).

3.3. Eine Rückkehr in seine Heimat ist dem Beschwerdeführer zumutbar: Auch wenn
er dort nur noch über einen Verwandten verfügen sollte, ist er dennoch mit
seiner heimatlichen Sprache und Kultur vertraut; es kann nicht gesagt werden,
dass ihn nur noch die Staatsbürgerschaft mit Bosnien/Herzegowina verbinden
würde. In der Schweiz kann er weder sozial noch beruflich als integriert
gelten; er verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung und ging nur punktuell
einer Arbeit nach. Die von ihm dabei erworbenen Kenntnisse in der Baubranche
und seine sprachlichen Fähigkeiten (Deutsch) werden ihm auch in seiner Heimat
dienlich sein. Die Beziehungen zu seinen hier lebenden Eltern bzw. Geschwistern
haben ihn während Jahren nicht davon abgehalten, immer wieder straffällig zu
werden, weshalb es seinen Hinweis, er lebe bei diesen in einem stabilisierenden
Umfeld, zu relativieren gilt. Als junger erwachsener und gesunder Mann ohne
Frau und Kinder, ist es ihm möglich, in der Heimat Fuss zu fassen, auch wenn
dort die Arbeitslosigkeit deutlich höher ist als in der Schweiz. Seine
Angehörigen können ihn von hieraus materiell wie psychisch unterstützen, wobei
auch wechselseitige Besuche nicht ausgeschlossen sind (vgl. Art. 67 Abs. 5
AuG). Soweit er auf andere gutheissende bundesgerichtliche Urteile verweist,
übersieht er, dass bei diesen in der Interessenabwägung zusätzlich die
Beziehungen zu Frau und Kindern (Kernfamilie) mitzuberücksichtigen waren.

3.4. Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend ausführt, ist eine rechtzeitige
ausländerrechtliche Verwarnung vor dem Widerruf der Bewilligung zwar -
insbesondere bei Angehörigen der 2. Generation - als mildeste
ausländerrechtliche Sanktion die Regel; sie ist indessen nicht in jedem Fall
zwingend erforderlich (vgl. die Urteile 2C_300/2016 vom 19. August 2016 E. 4.4;
2C_1068/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.5 und 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016
E. 6.4) : Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu untersuchen, ob
eine Verwarnung als mildere Massnahme geeignet erscheint, das Ziel des Schutzes
der Gesellschaft vor straffälligen Ausländern zu erreichen. Dies ist bei
Personen, die in der Schweiz aufgewachsen sind und nicht wiederholt zu einer
langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, in der Regel zu bejahen, da sie
hier über ihre sozialen Kontakte verfügen und unter dem Eindruck der
strafrechtlichen Verurteilung und der ausländerrechtlichen Verwarnung von einer
Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden können. Der sofortige Widerruf
der Niederlassungsbewilligung ohne vorgängige Verwarnung erweist sich aber
insbesondere dann als zulässig, wenn kein Entwicklungs- und Reifeprozess bzw.
kein tragfähiges Zukunftsprojekt ersichtlich ist, welches eine allfällige
Rückfallgefahr auf ein im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausländerrechtlich
hinzunehmendes Mass reduziert. Mit Blick auf die Gewaltbereitschaft und das
asoziale Verhalten des Beschwerdeführers durfte davon abgesehen werden, ihn
erst noch zu verwarnen. Ihm musste klar sein, was von ihm erwartet wurde,
wollte er in der Schweiz bleiben. Zwar hat er zwei Kurse für
Gewaltpräventionstraining absolviert und soll er nach deren Abschlussberichten
inzwischen "reifer" wirken und "selbstkritischer" geworden sein, indessen
besteht - insbesondere bei Alkohol- und Drogenkonsum - eine konkrete
Rückfallgefahr fort, die ausländerrechtlich im Hinblick auf die Bedeutung der
bisher von ihm beeinträchtigten Rechtsgüter aus Sicherheitsgründen nicht
hingenommen werden muss.

3.5. Der Beschwerdeführer hatte zahlreiche Chancen und Hilfestellungen, um
seinen Platz in der hiesigen Gesellschaft zu finden; er wusste diese nicht zu
nutzen. Die verschiedenen Warnungen und Hinweise darauf, dass sein Verhalten
bzw. seine Gewaltbereitschaft, die gestützt auf die Unterlagen in den Akten
willkürfrei nach wie vor als latent gelten kann, Folgen haben werden, falls er
sich nicht eines Besseren besinnt, nahm er während Jahren nicht zur Kenntnis.
Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen im Hinblick auf seine potentielle
Rückfallgefahr nicht, ihm eine weitere Gelegenheit zu bieten, sich zu bewähren
und damit weiter ein Sicherheitsrisiko für hochwertige Rechtsgüter (körperliche
Integrität) in Kauf zu nehmen, zumal der Beschwerdeführer sich erst seit Januar
2016 auf freiem Fuss befindet, sodass nicht gesagt werden kann, dass er
inzwischen bereits über eine längere Dauer einen Gesinnungswandel bewiesen
hätte.

4.

4.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann
summarisch begründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt
werden. Ergänzend wird auf die umfassende und sorgfältige Interessenabwägung
der Vorinstanz verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

4.2. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm im Kanton zu Unrecht die
unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden sei, legt er nicht dar, inwiefern
die entsprechenden kantonalen Bestimmungen willkürlich angewandt worden wären.
Hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens hätte er die Möglichkeit gehabt, die
entsprechende Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2015 innert 30 Tagen seit der
schriftlichen Eröffnung bei der verwaltungsrechtlichen Kammer des
Verwaltungsgerichts anzufechten, was er unterlassen hat, weshalb der Entscheid
in Rechtskraft erwachsen ist; die Frage bildete denn auch nicht mehr Gegenstand
des angefochtenen Urteils vom 19. April 2016. Die Annahme, seine Rechtsmittel
hätten als aussichtslos gelten müssen, wäre im Übrigen nicht
bundesrechtswidrig: Der Umstand, dass im Beschwerdeverfahren Akten beigezogen
wurden und sich der Beschwerdeführer noch ausserhalb eines zweiten
Schriftenwechsels geäussert hat, genügt - entgegen seiner Ansicht - hierzu
nicht.

4.3. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vor
Bundesgericht wird im Hinblick auf das einlässlich begründete Urteil der
Vorinstanz keine Folge gegeben (Art. 64 BGG/Aussichtslosigkeit). Dem Ausgang
des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten
für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren
Festlegung wird der Umstand berücksichtigt, dass über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht vorweg entschieden wurde,
was es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätte, seine Eingabe allenfalls noch
zurückzuziehen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Kosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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