Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.4/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_4/2016

Urteil vom 11. Januar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Jörg Bühlmann,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1998-2003); zweiter Rechtsgang,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 6.
November 2015.

Erwägungen:

1. 
Im Streit um die mehrwertsteuerrechtlichen Konsequenzen des wirtschaftlichen
und organisatorischen Zusammenwirkens zwischen der X.________ AG und der
Betriebsgesellschaft Y.________ AG erging in Bezug auf Erstere am 16. November
2013 ein erstes Urteil des Bundesgerichts (2C_106/2013), welches die Sache an
das Bundesverwaltungsgericht zurückwies. Dieses wies die Angelegenheit
seinerseits zwecks Berechnung der Mehrwertsteuer sowie der abzugsfähigen
Vorsteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurück. Diese fällte am 24.
März 2015 einen zweiten Einspracheentscheid. Die dagegen erhobene Beschwerde
der X.________ AG hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. November
2015 teilweise gut und wies die Sache zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an
die Eidgenössische Steuerverwaltung zurück, welche unter Berücksichtigung des
Vorsteuerabzugs die Mehrwertsteuer aus dem Handel mit Rechten an Sportlern, der
als mehrwertsteuerpflichtiger Leistungsaustausch gewertet wird, zu berechnen
habe.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Januar 2016
beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
Verjährung der Forderungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingetreten
sei. Sie vertritt die Auffassung, dass das Recht zur Besteuerung sämtlicher
wirtschaftlichen Vorgänge aus den Jahren 1998 bis 2003 im Zusammenspiel der
Regeln von aMWSTV, aMWSTG und MWSTG Ende 2015 absolut verjährt seien.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. 

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
BGG; BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III
417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft,
beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht
gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen
(vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356,
400 E. 2 S. 404; vgl. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; Urteil 2C_538/2015 vom
21. Juni 2015 E. 2.1).

2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zunächst zulässig gegen
Endentscheide, d.h. gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90
BGG). Alsdann steht sie gemäss Art. 91 BGG auch offen gegen Teilentscheide,
d.h. Entscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn
diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (lit. a),
oder wenn sie das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliessen
(lit. b). Gegen Vor- und Zwischenentscheide steht sie hingegen nur unter
bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG) offen.
Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid. Solche Entscheide gelten
grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen
(BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es
sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird,
kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der einfachen
(rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, das Resultat
insofern definitiv feststeht; diesfalls liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II
124 E. 1.3 S. 127; Urteil 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, in StE 209 B
96.21 Nr.14). Ausgehend vom Zweck von Art. 93 BGG stellt ein
Rückweisungsentscheid allein dann keinen Zwischenentscheid dar, wenn
ausgeschlossen werden kann, dass das Bundesgericht sich ein zweites Mal mit der
Streitsache befassen muss (Urteil 2C_394/ 2015 vom 4. Juni 2015 E. 2.1). Dies
ist vorliegend nicht der Fall. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um
einen Zwischenentscheid.

2.3. Da der angefochtene Zwischenentscheid seinem Inhalt nach nicht unter Art.
92 BGG fällt, ist die dagegen gerichtete Beschwerde nur dann zulässig, wenn er
einen nicht wieder gutzumachenden, d.h. auch durch seine Mitanfechtung zusammen
mit dem späteren Endentscheid nicht behebbaren (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG)
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Es lässt sich nicht erkennen, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid für
die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnte. Hingegen würde wohl die Gutheissung der Beschwerde (wegen Bejahung der
absoluten Verjährung für sämtliche streitigen Steuerperioden) zu einer
sofortigen Erledigung des Rechtsstreits führen. Jedoch erscheint nicht evident,
dass dadurch ein mit bedeutendem Aufwand an Zeit oder Kosten verbundenes
weitläufiges Beweisverfahren (als zweites kumulatives Erfordernis von Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG) vermieden werden könnte: Nach den Erwägungen des
Bundesverwaltungsgerichts dürfte im strittigen Bereich eine Ermessenstaxation
erfolgen müssen, und es wird zu klären sein, ob der Vorsteuerabzug rechtzeitig
geltend gemacht wurde. Angesichts der unzureichenden Buchhaltungsunterlagen ist
nicht mit einem besonderen Aufwand verursachenden Beweisverfahren zu rechnen.
Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdeführerin nach Art. 42 Abs. 2 BGG
darlegen müssen, dass die zweite kumulative Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG erfüllt sei. Sie äussert sich indessen zur
Zwischenentscheid-Problematik nicht.

2.4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben