Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.49/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_49/2016

Urteil vom 10. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Stephan Stulz, Anwaltskanzlei Stulz,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, vom 5. November 2015.

Erwägungen:

1. 
Der kosovarische Staatsangehörige A.________ wurde 1991 in der Schweiz geboren.
Am 24. März 1993 wurde ihm hier Asyl gewährt. Am 24. Januar 1996 erhielt er die
Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2001 widerrief das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge das gewährte Asyl und die
Flüchtlingseigenschaft von A.________ zufolge eines längeren Aufenthalts im
Kosovo. Gegenüber A.________ bestehen Forderungen von rund Fr. 30'000.--. Zudem
musste er durch die öffentliche Hand bis anhin (Stand per 18. November 2014)
mit Sozialhilfe im Umfang von ca. Fr. 61'000.-- unterstützt werden. Er verfügt
über keine abgeschlossene Berufsausbildung.
A.________ wurde in der Schweiz mehrfach und in erheblichem Ausmass
straffällig:

- Am 10. Dezember 2009 wurde er von der Jugendanwaltschaft Dietikon wegen
Tätlichkeiten, Drohungen und Widerhandlungen gegen das Waffen- und gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu 15 Tagen Freiheitsentzug verurteilt;
- Am 28. März 2014 wurde er von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich
wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis zu einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt;
- Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2014 wurde
A.________ schliesslich der versuchten schweren Körperverletzung sowie der
Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe
von 30 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass A.________ sowie ein
Mittäter im Rahmen einer Auseinandersetzung eine Person attackiert hatten,
wobei A.________ das Opfer sogar noch mit den Füssen trat, als dieses bereits
wehrlos bzw. nur noch abwehrend am Boden lag. Das Opfer erlitt bei diesem
Übergriff Brüche an drei Lendenwirbel-Querfortsätzen, eine mit inneren
Blutungen verbundene Nierenquetschung, eine Schädelprellung, mehrere
Verstauchungen an den Fingern beider Hände sowie eine Rissquetschwunde über dem
linken Auge;
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 13. Oktober 2014
wurde er im Weitern der groben Verletzung von Verkehrsregeln, der einfachen
Verletzung von Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs
des Führerausweises, der Widerhandlung gegen das Nationalstrassenabgabegesetz
sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu
einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 900.--
verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zufolge ungünstiger Prognose unbedingt
ausgesprochen.
Aufgrund dieser Delinquenz widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit
Verfügung vom 3. März 2015 die Niederlassungsbewilligung von A.________. Ein
dagegen erhobenes verwaltungsinternes Rechtsmittel wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22. Mai 2015 ab, wogegen sich der
Betroffene beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beschwerte.
Am 6. Mai 2015, d.h. während des hängigen Rechtsmittelverfahrens vor der
kantonalen Sicherheitsdirektion, lenkte A.________ abermals ein Motorfahrzeug,
obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war. Aufgrund dieser erneuten
strafrechtlichen Verfehlung wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 18. August 2015 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu je Fr. 30.--, ausmachend total Fr. 1'800.--, verurteilt. Auch diese Strafe
wurde zufolge negativer Deliktsprognose unbedingt ausgesprochen.
Mit Urteil vom 5. November 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
die Beschwerde von A.________ gegen den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung ab.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 führt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt im
Wesentlichen, auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei zu
verzichten. Während die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich auf eine
Vernehmlassung verzichtet, schliessen das Staatssekretariat für Migration (SEM)
und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde. Mit
Schreiben vom 20. April 2016 nimmt der Beschwerdeführer zum
Vernehmlassungsergebnis Stellung. Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 hat der
Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weswegen sie im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG, d.h.
mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid
zu erledigen ist:

2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die
Niederlassungsbewilligung einer Person, welche sich seit mehr als fünfzehn
Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhält, widerrufen
werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer
ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses
Erfordernis ist hier offensichtlich erfüllt; ob die begangenen Delikte darüber
hinaus auch als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und
Sicherheit qualifiziert und damit der Widerruf alternativ gestützt auf Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG angeordnet werden könnte, ist entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht von Bedeutung (Urteil 2C_129/2014 vom 4. November 2014
E. 2.1 m.w.H.). Sodann beruft sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf,
dass der angeordnete Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sei. Diese Rüge
geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls
verhältnismässig sein muss (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f. m.w.H). Dies hat
das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt, sondern es hat die hier
massgebenden öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers
und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz umfassend und
sachgerecht gewürdigt und es für zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer
in seine Heimat zurückkehrt.

2.2. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder im Lichte des
Ausländergesetzes noch unter dem Blickwinkel der EMRK zu beanstanden: Wie
bereits das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Strafurteil vom 17. Juli
2014 zutreffend ausführte, zeugt das Treten eines am Boden liegenden wehrlosen
bzw. höchstens noch abwehrenden Menschen von einer bedenklichen charakterlichen
Gesinnung. Dies gilt hier in erhöhtem Mass, zumal der Beschwerdeführer gemäss
dem erkennenden Strafgericht nur darum von seinem Opfer abgelassen hat, weil
sich eine Zeugin einmischte. Mit seinem an den Tag gelegten Verhalten
demonstrierte der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Geringschätzung der
physischen Integrität anderer Personen im Besonderen und der schweizerischen
Rechtsordnung im Allgemeinen. Letzteres wird dadurch bestätigt, dass der
Beschwerdeführer bereits ein Jahr nach der genannten Verurteilung durch das
Obergericht erneut straffällig wurde, und dies trotz bereits hängigem Verfahren
betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung: Diese Rückfälligkeit
kontrastiert stark mit der vom Beschwerdeführer beteuerten Einsicht und der von
ihm gelobten Besserung, woran auch die vergleichsweise geringfügige Schwere der
erneuten Delinquenz nichts ändert. Insgesamt musste er innert sechs Jahren
fünfmal strafrechtlich verurteilt werden, woraus Freiheitsstrafen von insgesamt
rund drei Jahren resultierten. Bei dieser Sachlage ist der weitere Verbleib des
Beschwerdeführers im Land mit den Sicherheitsinteressen der Schweiz nicht zu
vereinbaren.

2.3. Auch die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführer sind unbehelflich:
So behauptet er die Fehlerhaftigkeit des Strafurteils des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 17. Juli 2014 und er erachtet die darin festgesetzte Strafe
als überhöht. Indes hat der Beschwerdeführer gegen diese Verurteilung kein
Rechtsmittel ergriffen, obwohl ihm dieser Weg offen gestanden wäre. Ebenso
wenig hat er um Revision des Urteils oder um Begnadigung ersucht. Somit
erscheinen seine Vorbringen als rein appellatorisch und sie sind nicht
geeignet, die Massgeblichkeit des genannten Straferkenntnisses in Frage zu
stellen oder die darauf basierenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und
Abs. 2 BGG).
Soweit er überdies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, gehen seine
Ausführungen offenkundig fehl: Wie sich aus den Akten ergibt und wie der
Beschwerdeführer selbst einräumt, wurde ihm vor der Verfügung des
Bewilligungswiderrufs Kenntnis von der geplanten Massnahme gegeben.
Insbesondere erhielt er Gelegenheit, sich dazu im Rahmen einer mündlichen
Befragung zu äussern. Wenn er nun der Ansicht ist, dass dort gewisse Aspekte
nicht genügend erwähnt wurden, so hätte er diese entweder in der Befragung
selbst oder in den folgenden Rechtsmittelverfahren vorbringen können und
müssen.

3. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zufolge
Aussichtslosigkeit kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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