Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.497/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_497/2016

Urteil vom 22. Juli 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Caroline Meyer Honegger,
Beschwerdeführer,

gegen

Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Basel.

Gegenstand
Härtefallantrag sowie Ausschluss vom Studium,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 18. April 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ ist seit 1. August 2012 Bachelorstudent der pharmazeutischen
Wissenschaften an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Basel. Am 18. November 2014 wurde ihm aufgrund gesundheitlicher
Beeinträchtigungen (Energielosigkeit, Prüfungsangst, eingeschränkte
Aufnahmefähigkeit, Konzentrationsstörung vor und bei Prüfungen) auf Antrag hin
ein Nachteilsausgleich gewährt. Dieser berechtigte ihn dazu, sich noch bis zum
Tag einer Prüfung von dieser abzumelden.
Im Rahmen des Aufbaustudiums absolvierte A.________ am 13. Januar 2015 zum
zweiten Mal die Prüfung zur Vorlesung "Organische Chemie I". Am 15. Januar 2015
wurde ihm mitgeteilt, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Gleichentags
ersuchte A.________ um Einsicht in die Prüfung. Diese wurde ihm am 30. Januar
2015 gewährt.

B.
Am 4. Februar 2015 stellte A.________ einen Härtefallantrag mit dem Begehren,
die Bewertung der Prüfung sei zu annullieren. Zur Begründung führte er an, dass
er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage gewesen
sei, die Prüfung vom 13. Januar 2015 ordnungsgemäss abzulegen.
Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät wies den Antrag am 24.
Februar 2015 ab und schloss A.________ mit Verfügung vom 3. März 2015 infolge
wiederholten Nichtbestehens der Prüfung zur Vorlesung "Organische Chemie I" vom
Bachelorstudium aus.
Das Rechtsmittel gegen die Abweisung des Härtefallantrags und den Ausschluss
vom Bachelorstudium an die Rekurskommission der Universität Basel blieb
erfolglos. Die Rekurskommission stellte sich auf den Standpunkt, dass
A.________ weder unmittelbar nach dem Wegfall seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigung ein Annullierungsgesuch, noch innert fünf Tagen nach dem
Prüfungstermin ein Arztzeugnis vorgelegt habe, wie das die einschlägige
Studienordnung verlange. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies
eine von A.________ dagegen gerichtete Beschwerde kantonal letztinstanzlich mit
Urteil vom 18. April 2016 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Mai 2016
gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des
Appellationsgerichts vom 18. April 2016 sei aufzuheben. Zudem verlangt er die
Gutheissung seines Härtefallantrags vom 4. Februar 2015 sowie die Zulassung zu
einer Wiederholung der Prüfung im Fach "Organische Chemie I". Ferner beantragt
er unter anderem die Aufhebung der Verfügung betreffend Exmatrikulation vom 3.
März 2015 und die Feststellung, weiterhin an der Universität Basel im Studium
der Pharmazie immatrikuliert zu sein.
Das Bundesgericht zog mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2016 die
vorinstanzlichen Akten bei. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die form- (Art. 42 Abs. 2 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG)
eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts
(Art. 82 lit. a BGG). Soweit sie sich gegen das Urteil des Appellationsgerichts
vom 18. April 2016 richtet, liegt mit einem Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) ein
zulässiges Anfechtungsobjekt vor.
Anders verhält es sich mit dem Begehren des Beschwerdeführers um Aufhebung der
Verfügung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät betreffend
Exmatrikulation vom 3. März 2015. Bei dieser handelt es sich nicht um den
Entscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2
BGG). Aufgrund des Devolutiveffekts gilt die genannte Verfügung inhaltlich
jedoch als mit dem Urteil vom 18. April 2016 mitangefochten (BGE 141 II 14 E.
1.3 S. 23; 139 II 404 E. 2.5 S. 415; 136 II 177 E. 1.3 S. 180 f.).

1.2. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung.
Nicht jeder Entscheid, der sich auf eine Prüfung bezieht, fällt unter den
Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG. Dieser zielt auf Prüfungsergebnisse im
eigentlichen Sinne sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der
intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen, nicht
aber auf sonstige Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen oder
Fähigkeitsbewertungen, die andere Fragen zum Gegenstand haben (BGE 138 II 42 E.
1.1 und E. 1.2 S. 44 f.; 136 I 229 E. 1 S. 231; Urteile 2D_31/2014 vom 22.
April 2014 E. 2.2.1; 2C_1016/2011 vom 3. Mai 2012 E. 1.1, nicht publ. in: BGE
138 I 196).
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Abweisung seines Härtefallantrags
betreffend Annullierung einer nicht bestandenen Prüfung und gegen die
Exmatrikulation infolge wiederholten Nichtbestehens der besagten Prüfung. Nicht
Streitgegenstand ist demgegenüber die Bewertung der Prüfung als ungenügend.
Somit greift der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. t BGG nicht; die Eingabe
ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen.

1.3. Zusätzlich zur Aufhebung des Urteils vom 18. April 2016, das seine
Exmatrikulation durch die Universität Basel bestätigt, beantragt der
Beschwerdeführer die Feststellung, dass er weiterhin im Studium Pharmazie an
der Universität Basel immatrikuliert sei. Feststellungsbegehren sind im
bundesgerichtlichen Verfahren indes nur zulässig, sofern an der Feststellung
ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse besteht, das nicht
ebenso gut mit einer rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann (vgl. BGE
126 II 300 E. 2 S. 303 f.; Urteile 2C_459/2011 vom 26. April 2012 E. 1.2.1,
nicht publ. in: BGE 138 I 246; 2C_1118/2014 vom 22. Juni 2015 E. 1; 2C_74/2014
/ 2C_78/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.3). Es ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwieweit er ein Feststellungsinteresse
aufweist, das über die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils hinaus reicht. In
diesem Umfang ist auf das Rechtsmittel daher nicht einzutreten.
Unter Vorbehalt des soeben Dargelegten ist auf das Rechtsmittel des bereits am
vorinstanzlichen Verfahren beteiligten und vom angefochtenen Entscheid in
seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührten Beschwerdeführers
einzutreten (Art. 89 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht sowie von kantonalen
verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht gerügt werden (Art. 95
lit. a bis lit. c, lit. e BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich
nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit
Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und
interkantonalem Recht untersucht das Bundesgericht in jedem Fall nur insoweit,
als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist. In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 3 S.
415; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232).

2.2. In sachverhaltlicher Hinsicht stützt sich das Bundesgericht auf die
Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder
Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen
(Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf ausreichend begründete Rüge hin möglich (Art. 97
Abs. 1 BGG; vgl. zu den Anforderungen an Sachverhaltsrügen BGE 139 I 72 E.
9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Von den tatsächlichen Grundlagen
des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese
offensichtlich unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E.
1.3.1 S. 17 f.).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Zur Begründung bringt er vor, dass die Vorinstanz nicht eingehend
gewürdigt habe, was der ihn behandelnde Dr. med. B.________ in seinen
Arztzeugnissen vom 5. Februar 2015 und 26. März 2015 festgehalten habe.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und
formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 141 V 557 E. 3 S. 563 f.; 137
I 195 E. 2 S. 197 f.). Die Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.

3.2. Die Pflicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vermittelt den Parteien
unter anderem den Anspruch, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen
Vorbringen würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur
Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Auf die Abnahme beantragter
Beweise kann die Behörde verzichten, wenn sie auf Grund der bereits
abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64;
136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz befasst sich im angefochtenen Entscheid mit den vom
Beschwerdeführer aufgelegten Arztzeugnissen (vgl. angefochtener Entscheid E.
2.2.2 S. 5 f.). Sie legt weiter dar, aus welchen Gründen die Schlüsse, die von
der Rekurskommission der Universität Basel gestützt auf die Arztzeugnisse
gezogen wurden, zutreffend erscheinen. Dass die Vorinstanz dabei zur
Verdeutlichung ihres Standpunkts nur jene Passagen aus den Arztzeugnissen
wiedergibt, die sie als rechtserheblich betrachtet, ist nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz setzt sich folglich hinreichend intensiv mit den vom
Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismitteln auseinander. Eine Verletzung
seines rechtlichen Gehörs ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht zu erkennen.

4.

4.1. Im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand rügt der Beschwerdeführer
weiter eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Er macht
diesbezüglich geltend, die Vorinstanz vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass
er spätestens seit 16. Januar 2015 seine am 13. Januar 2015 bestehende
Prüfungsunfähigkeit erkennen konnte und in der Lage gewesen sei, unmittelbar
danach ein Härtefallgesuch einzureichen. Eine offensichtliche oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhende Unrichtigkeit im
Tatsachenfundament der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer mit seinen
Ausführungen indes nicht darzutun (vgl. zu den Voraussetzungen einer
Sachverhaltskorrektur E. 2.2 hiervor).

4.2. Wohl ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer zitierten Arztzeugnissen,
dass seine "psychische und kognitive Belastbarkeit [...] stark eingeschränkt"
und es ihm zeitweise nicht möglich gewesen sei, "Entscheidungen basierend auf
seine psychische Realität zu fällen". Im Hinblick auf die konkret in Frage
stehende Wahrnehmung der eigenen Prüfungsunfähigkeit und die (psychischen)
Ressourcen des Beschwerdeführers zur Stellung eines Härtefallgesuchs bleiben
die ärztlichen Stellungnahmen jedoch ausgesprochen vage. Aus den zitierten
Arztzeugnissen lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer
seiner im Prüfungszeitpunkt bestehenden gesundheitlichen Problematik nicht
spätestens am 16. Januar 2015 bewusst war, als er sich in eine Sprechstunde zu
Dr. med. B.________ begab. Aufgrund der Äusserungen des behandelnden Arztes
keinesfalls zwingend erscheint auch die Folgerung, dass der Beschwerdeführer
schlechterdings ausserstande war, der Universität spätestens ab dem 16. Januar
2015 einen Härtefallantrag einzureichen.

4.3. Hingegen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach
Bekanntgabe des ungenügenden Prüfungsergebnisses am 15. Januar 2015 an die
Universität gelangte und um Prüfungseinsicht ersuchte. Dabei machte er geltend,
dass es ihm "in [seiner] momentanen Situation [...] wichtig wäre, die
Prüfungseinsicht so schnell wie möglich zu erhalten". Tags darauf begab er sich
wie erwähnt in die Sprechstunde zu Dr. med. B.________, wobei er
"ausserordentlich unruhig und angespannt" sowie "auf sein Problem völlig
eingeengt" war. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass dem
Beschwerdeführer wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung vor und bei Prüfungen
bereits im November 2014 auf seinen Antrag hin ein Nachteilsausgleich gewährt
worden war, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer
spätestens am 16. Januar 2015 seiner gesundheitlichen Situation im
Prüfungszeitpunkt bewusst war. Gleich verhält es sich mit der Einreichung eines
Härtefallgesuchs: Auch diesbezüglich ist die Vorinstanz willkürfrei zur
Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 16. Januar 2015
dazu in der Lage war, zumal an einen Härtefallantrag keine hohen Anforderungen
gestellt werden.

4.4. Mit der Vorinstanz ist folglich davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer spätestens am 16. Januar 2015 einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung im Prüfungszeitpunkt bewusst und er in der Lage war, ein
Härtefallgesuch einzureichen.

5.
Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich bei dieser Ausgangslage
ebenfalls als unbegründet.

5.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, § 20 Abs. 2 der
Studienordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Basel falsch anzuwenden. Diese Bestimmung sehe zwar eine fünftägige
Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses nach verhinderter Teilnahme
an einer Prüfung vor. Damit regle sie aber Fälle, in denen Studierende im
Gegensatz zu ihm gar nicht erst zur Prüfung erscheinen könnten.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz die Studienordnung nicht
direkt zur Anwendung brachte. Sie stützt sich vielmehr auf eine kantonale
Praxis bei der Behandlung von Härtefallgesuchen. Zur Begründung, wieso das am
4. Februar 2015 gestellte Härtefallgesuch des Beschwerdeführers zu spät
erfolgte, weist die Vorinstanz lediglich analog auf die genannte
Fristbestimmung in der Studienordnung hin. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist im Rahmen einer kantonalen Praxis, die offenbar ohne
ausdrückliche Gesetzesgrundlage in Härtefällen eine nachträgliche Annullierung
von Prüfungsergebnissen zulässt und die Studierenden damit grundsätzlich
begünstigt, tatsächlich nicht einzusehen, wieso im Vergleich zu den gesetzlich
geregelten Fällen längere Fristen gelten sollen. Die Rüge ist unbegründet,
zumal das Bundesgericht die Behördenpraxis zur kantonalrechtlichen
Studienordnung nur mit eingeschränkter Kognition überprüft (vgl. E. 2.1
hiervor).

5.2. Als nicht stichhaltig erweist sich weiter die Anrufung von Treu und
Glauben durch den Beschwerdeführer. Er führt diesbezüglich aus, dass er sich
bereits am 15. Januar 2015 an die Universität gewandt und um Prüfungseinsicht
gebeten habe. Die zuständige Mitarbeiterin habe ihm jedoch mitgeteilt, dass er
damit aus organisatorischen Gründen bis am 30. Januar 2015 warten müsse.
Daraufhin habe er erst nach der Prüfungseinsicht am 4. Februar 2015 den
Härtefallantrag eingereicht.
Voraussetzung für eine schützenswerte Berufung auf den Grundsatz von Treu und
Glauben (Art. 9 BV) ist zunächst eine Vertrauensgrundlage, auf welche die
betroffene Person berechtigterweise vertrauen durfte (vgl. BGE 141 I 161 E. 3.1
S. 164; 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.). Bereits daran
fehlt es im vorliegenden Fall. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die
Bekanntgabe des Termins für die Prüfungseinsicht den Beschwerdeführer von einer
vorherigen Einreichung des Härtefallgesuchs hätte abhalten sollen. Das gilt
umso mehr, als der spätere Härtefallantrag aus gesundheitlichen Gründen
erfolgte und mit der Prüfungseinsicht objektiv in keinem Zusammenhang stand.
Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liegt nicht vor.

5.3. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots. In einem vergleichbaren Fall sei der Härtefallantrag
eines Studenten bewilligt worden. Auch diesem habe erst nach Ablegen der
Prüfung klar werden können, dass er ihr nicht gewachsen gewesen sei.
Nach dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Gebot rechtsgleicher Behandlung ist
Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe
seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Entsprechend diesem Grundsatz ist
eine rechtsanwendende Behörde gehalten, Sachverhalte, die sich durch gleiche
(oder zumindest ähnliche) wesentliche Tatsachen auszeichnen, gleich zu
behandeln (vgl. statt vieler BGE 138 I 225 E. 3.6.1 S. 229 f.; 125 I 166 E. 2a
S. 168; Urteile 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.1.4; 2C_657/2009 vom 5. Mai
2010 E. 3.3). Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt, nämlich wenn
eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und
die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis
abzuweichen gedenke (vgl. BGE 136 I 65 E. 5.6 S. 78; Urteile 8C_754/2012 vom
15. März 2013 E. 4.4 [nicht publ. in BGE 139 V 212]; 2C_1149/2015 vom 29. März
2016 E. 4.6; 1C_436/2014 vom 5. Januar 2015 E. 5.1; 2C_657/2009 vom 5. Mai 2010
E. 3.3).
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Studierende in dem von ihm
als vergleichbar angeführten Fall über einen Nachteilsausgleich verfügte.
Ebenso wenig legt er dar, dass dieser (spätestens) drei Tage nach Ablegen des
Examens seine Prüfungsunfähigkeit erkennen und danach handeln konnte, mit dem
Härtefallantrag aber gleichwohl mehr als zwei Wochen zuwartete und diesen erst
nach erfolgter Prüfungseinsicht einreichte.
Damit ist eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Sachverhalt in
wesentlichen Punkten nicht dargetan. Mit seiner Rüge dringt der
Beschwerdeführer bereits deshalb nicht durch.

5.4. Ohne zugleich einen konkreten Eingriff in seine Grundrechte zu monieren
(zu den Begründungsanforderungen vgl. E. 2.1 hiervor), macht der
Beschwerdeführer schliesslich geltend, der Ausschluss vom Studium stelle einen
gewichtigen Eingriff in seine persönlichen Interessen dar und verstosse gegen
den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
Das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV gebietet, dass eine
staatliche Massnahme geeignet, notwendig und für die betroffene Person zumutbar
ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Dabei handelt es sich nicht um ein
verfassungsmässiges Recht, sondern um einen Verfassungsgrundsatz (vgl. zum
Ganzen BGE 140 II 194 E. 5.8.2 S. 199; 135 V 172 E. 7.3.2 S. 182). Im Rahmen
der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Einhaltung
des Verhältnismässigkeitsprinzips auch ausserhalb eines Grundrechtseingriffs
als Verletzung von Bundesrecht geprüft werden (Art. 95 lit. a BGG; vgl. BGE 140
II 194 E. 5.8.2 S. 199; 140 I 257 E. 6.3.1 S. 267 f.; 134 I 153 E. 4.1 S. 156
f.). Zielt die Rüge einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips indes
wie hier auf die Anwendung selbständigen kantonalen Rechts ab, beschränkt sich
die bundesgerichtliche Prüfung (vorbehältlich der in Art. 95 lit. c bis lit. e
BGG genannten, hier nicht angerufenen Rechtsgrundlagen) auf die Einhaltung des
Willkürverbots (vgl. BGE 141 I 1 E. 5.3.2 S. 7 f.; 138 I 378 E. 8.2 S. 393; 134
I 153 E. 4.3 S. 158; Urteil 2C_1149/2015 vom 29. März 2016 E. 4.7).
Unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV) ist der Entscheid der
Vorinstanz, dem Härtefallantrag des Beschwerdeführers nicht zu entsprechen und
ihn folglich vom Studium auszuschliessen, nicht zu beanstanden. Der Ausschluss
vom Studium mag den Beschwerdeführer persönlich zweifellos hart treffen, als
offensichtlich unhaltbar erweist sich diese Konsequenz aus der Ablehnung des
Härtefallantrags indes nicht. Das gilt umso mehr, als kein Anspruch auf eine
unbeschränkte Wiederholung einer universitären Prüfung besteht (vgl. dazu
Urteile 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 6.4; 2D_29/2008 vom 13. Juni 2008 E.
2.1).

6.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann

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