Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.495/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_495/2016

Urteil vom 3. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Thurgau.

Gegenstand
Staatshaftung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20.
April 2016.

Erwägungen:

1. 
Die X.________ AG erwarb 1990 eine Liegenschaft in U.________; sie wurde
aufgeteilt und der grössere Teil davon zugunsten der Schulgemeinde U.________
enteignet. Über die Rechtmässigkeit der Enteignung dieses Liegenschaftsanteils
und der geleisteten Entschädigung entschied das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau am 28. Mai 1993. Die Restliegenschaft, die offenbar vorerst bei der
(umbenannten) X.________ AG verblieb, wurde versteigert.
Im Zeitpunkt der Enteignung war A.________ Eigentümer von Aktien der X.________
AG. Er ist der Auffassung, im Zusammenhang mit der Eignung Schaden erlitten zu
haben, der ihm zu ersetzen sei. Er hat diesbezüglich seit Jahren verschiedene
Prozesse angestrengt, die allesamt erfolglos blieben. Am 22, Januar 2016
gelangte er an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau; er ersuchte um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für eine Schadenersatzforderung
aus Staatshaftung. In der vom Verwaltungsgericht als Klage entgegen genommenen
Eingabe forderte er Schadenersatz von mindestens Fr. 50'000'000.-- plus Zins
für rechtswidrige Enteignung und deren Folgeschäden sowie Schadenersatz von
mindestens Fr. 70'000'000.-- zuzüglich Zins für die rechtswidrige Aneignung
fremden Vermögens. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung mit Entscheid vom 20. April 2016 ab und forderte ihn auf, innert
einer Frist von 20 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids einen
Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
Am 26. Mai 2016 (Postaufgabe) gelangte A.________ mit einer vom 27. Mai 2016
datierten Rechtsschrift an das Bundesgericht, die er als staatsrechtliche
Beschwerde, zudem als Aufsichtsbeschwerde gemäss § 37 und § 46 der
Kantonsverfassung des Kantons Thurgau bezeichnet; eine an den Grossen Rat des
Kantons Thurgau adressierte derartige Aufsichtsbeschwerde ist als separates
Dokument beigelegt. Er beantragt dem Bundesgericht, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen "unter zusätzlicher Berücksichtigung Einspruch der
Befangenheit" des am verwaltungsgerichtlichen Entscheid mitwirkenden Richters
B.________ "wegen Dutzende Male Beteiligung an ablehnenden Verfahren in meinem
Fall".
Die Eingabe wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere
Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem
Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer
Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und
3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S.
68, je mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, einer der am vorinstanzlichen
Entscheid mitwirkenden Richter sei befangen. Dazu wird einzig geltend gemacht,
dieser sei in vielen Fällen an Verfahren beteiligt gewesen, die zu seinen
Ungunsten ausgegangen seien. Mit früherem Mitwirken des Richters in
Angelegenheiten einer Partei allein lässt sich dessen Befangenheit bzw. dessen
Pflicht zum Ausstand und eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV nicht dartun (
BGE 117 Ia 372 E. 2c S. 374 mit Hinweisen). Auf dieses Vorbringen des
Beschwerdeführers ist mangels nachvollziehbar begründeter Rüge nicht
einzutreten.

2.3. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu
gewähren ist; Voraussetzung dazu wäre, dass er nicht über die notwendigen
Mittel zur Prozessführung verfügt und zudem seine Rechtsvorkehr nicht
aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV). Das Verwaltungsgericht lehnt das
Gesuch mit der Begründung ab, dass die Klage des Beschwerdeführers aussichtslos
erscheine und dieser zudem seine prozessuale Bedürftigkeit nicht dargetan habe,
sodass keine der beiden kumulativ zu erfüllenden Bedingungen der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sei. Dabei schränkt es den Gegenstand des
bei ihm angestrengten Verfahrens auf die Frage der Haftung des Kantons Thurgau
nach dem kantonalen Gesetz vom 14. Februar 1979 über die Verantwortlichkeit
(Verantwortlichkeitsgesetz [VerantwG]) ein (E. 4, 5 und 6.1); in Bezug auf
strafrechtliche Belange und auf die Frage der Einsetzung einer
Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) erachtet es sich als
unzuständig und die entsprechenden Begehren des Beschwerdeführers schon darum
als aussichtslos. Inwiefern es damit schweizerisches Recht verletzt haben
könnte, wird nicht aufgezeigt.

2.4. Was die Prozessaussichten in der Frage der Haftung des Kantons nach dem
Verantwortlichkeitsgesetz betrifft, hält das Verwaltungsgericht fest, dass über
die Rechtsmässigkeit der Enteignung und der Festsetzung der
Enteignungsentschädigung mit rechtskräftigem Gerichtsentscheid vom 28. Mai 1993
befunden worden sei. Weiter stellt es fest, dass allfällige Forderungen
verjährt und damit nicht mehr einklagbar seien. Es verweist dazu auf § 8
VerantwG, wonach Forderungen gegen den Staat nach einem Jahr seit Kenntnis des
Schadens und des ersatzpflichtigen Gemeinwesens, jedenfalls aber nach zehn
Jahren verjähren; eine längere allenfalls vom Strafrecht vorgesehene
Verjährungsfrist werde vom Gesetz nicht vorgesehen, wobei der Beschwerdeführer
mit dem Hinweis auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit ohnehin nicht
substantiiere, welches konkrete (derartige oder sonstige) Verbrechen vorliegen
solle. Dazu erwähnt der Beschwerdeführer eine 1997 erhobene Schadensforderung,
wobei er erklärt, dass diese letztinstanzlich "abgetan" worden sei. Damit lässt
sich für die Frage der Rechtzeitigkeit der neu eingereichten Klage nichts
gewinnen. Dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht die Verjährungsnorm des
Verantwortlichkeitsgesetzes in einer gegen verfassungsmässige Rechte
verstossenden Weise interpretiert habe, lässt sich der Rechtsschrift nicht
entnehmen. Der Beschwerdeführer thematisiert zwar sehr ausführlich die ganze
Geschichte der seines Erachtens unrechtmässigen Enteignung, äussert sich aber
nicht ansatzweise dazu, inwiefern die Einschätzung des Verwaltungsgerichts,
dass die Klage wegen Verjährung aussichtslos sei, rechtsverletzend sei. Da das
Fehlen einer der beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht
in tauglicher Weise bestritten wird, erübrigt es sich, auf die Frage der vom
Verwaltungsgericht verneinten prozessualen Bedürftigkeit einzugehen (vgl. BGE
133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535 zur Anfechtung von
Entscheiden, die mehrere, je für sich allein dessen Ergebnis rechtfertigende
Begründungen enthalten). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV wird nicht in
einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan.

2.5. Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende
Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.6. Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht
entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
Die bundesgerichtlichen Kosten sind mithin dem Verfahrensausgang entsprechend
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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