Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.483/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
2C_483/2016, 2C_484/2016

Urteil vom 11. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Barbara Brauchli Rohner,
diplomierte Steuerexpertin und Bastian Thurneysen, Rechtsanwalt, Wenger & Vieli
AG,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht.

Gegenstand
2C_483/2016 
Staats- und Gemeindesteuern; Steuerhoheit,

2C_484/2016
Direkte Bundessteuer; Steuerhoheit,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 16. März 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die X.________ AG vertreibt Software für die rechnerunterstützte Fertigung
("CAD/CAM"; "computer-aided design/manufacturing"). Seit ihrer Gründung per 1.
Juni 2010 hat sie ihren statutarischen Sitz in U.________/ FL. Alleinaktionär,
einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer ist A.________, welcher bis Ende
Oktober 2014 in V.________/ZH Wohnsitz hatte.

B. 
Mit Entscheid vom 26. März 2015 stellte das kantonale Steueramt Zürich fest,
dass die X.________ AG ab dem 1. Juni 2010 bis 2014 der schweizerischen resp.
zürcherischen Steuerhoheit unterstehe, da die tatsächliche Verwaltung der
Gesellschaft in V.________/ZH stattgefunden habe.
Die von der X.________ AG hiergegen eingereichten Rechtsmittel wurden kantonal
letztinstanzlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16.
März 2016 abgewiesen, mit der Präzisierung, dass die Steuerhoheit während der
Zeitspanne vom 1. Juni 2010 bis zum  31. Oktober 2014 Streitgegenstand bilde.

C. 
Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 führt die X.________ AG sowohl betreffend die
direkte Bundessteuer als auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie
beantragt im Wesentlichen, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass die X.________ AG für die betreffende Zeit nicht der
zürcherischen bzw. schweizerischen Steuerhoheit unterliege.
Das Steueramt und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie die
Eidgenössische Steuerverwaltung (betreffend die direkte Bundessteuer)
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 25. August 2016
teilte das Bundesgericht der X.________ AG das Vernehmlassungsergebnis mit.
Innert der hierfür angesetzten Frist erfolgte keine weitere, fakultative
Eingabe der Beschwerdeführerin.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 lehnte der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ein Gesuch der X.________
AG um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Erwägungen:

I. Formelles

1. 
Die Vorinstanz hat die kantonalen Rechtsmittel betreffend die direkte
Bundessteuer einerseits und die Staats- und Gemeindesteuern andererseits im
selben Urteil behandelt. Auch die Beschwerdeführerin ficht dieses Urteil mit
nur einer Rechtsschrift an. Das Bundesgericht eröffnet regelmässig zwei
Verfahren, wenn sowohl die direkte Bundessteuer als auch die kantonalen Steuern
streitig sind, um die Fälle aller Kantone einheitlich zu erfassen. Es behält
sich aber vor, die beiden Verfahren zu vereinigen und nur ein einziges Urteil
zu fällen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP; BGE 131 V 461 E. 1.2 S. 465),
sofern es um denselben Sachverhalt geht und sich bundes- und kantonalrechtlich
dieselben Rechtsfragen stellen. Dies ist hier der Fall, weswegen es sich
rechtfertigt, die Verfahren 2C_483/2016 (betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern) und 2C_484/2016 (betreffend die direkte Bundessteuer) zu
vereinigen.

2. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; 140 I 90 E. 1 S.
92).

2.1. Bestreitet eine Person die von einem veranlagenden Gemeinwesen
beanspruchte Steuerhoheit, so muss grundsätzlich in einem
Steuerdomizilentscheid rechtskräftig über die Steuerpflicht entschieden werden,
bevor das Veranlagungsverfahren fortgesetzt werden darf (BGE 137 I 273
E.3.3.2). Gegen den kantonal letztinstanzlichen Steuerdomizilentscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, bei dem es sich um einen Endentscheid
handelt (Art. 90 BGG), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit.
d und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG
zur Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils legitimiert. Auf das form- und
fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten (vgl. Art. 42 und Art.
100 BGG).

2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Bei der Prüfung verfügt das Bundesgericht über volle
Kognition und es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das
Bundesgericht ist daher weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(Motivsubstitution; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 unten; 140 V 136 E. 1.1 S. 137
f.).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein, was in der Beschwerde klar und
substanziiert aufzuzeigen ist. Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht
einzutreten (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.; 140 IV 97 E.
1.4.1 S. 100).

II. Direkte Bundessteuer

3. 
Gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sind juristische Personen auf Grund persönlicher
Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche
Verwaltung in der Schweiz befindet. Diese Bestimmung unterstellt somit nicht
nur juristische Personen schweizerischen Rechts der unbeschränkten
Steuerpflicht; sie erfasst vielmehr auch jene ausländischen juristischen
Personen, die ihre Verwaltung in der Schweiz haben. Der Ort der tatsächlichen
Verwaltung liegt praxisgemäss dort, wo eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen
und tatsächlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die normalerweise am Sitz ausgeübte
Geschäftsführung besorgt wird. Massgebend ist somit die Führung der laufenden
Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszweckes; bei mehreren Orten ist der
Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend. Dabei ist es kaum denkbar, dass
die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis durch Dritte ausgeübt wird.
Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung einerseits von der blossen administrativen
Verwaltung und anderseits von der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane,
soweit sich diese auf die Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und
gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht entscheidend ist sodann der Ort
der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der
Aktionäre (Urteil 2C_1086/ 2012 resp. 2C_1087/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.1 und
E. 2.2 m.w.H., publ. in: StE 2013 B 11.1 Nr. 24; RDAF 2013 II 500).

4. 
Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin verfüge am statutarischen Sitz
in Liechtenstein bloss über rudimentäre Infrastruktur in Form eines Büros mit 9
m ^2 Fläche, für welches sie einen monatlichen Mietzins von Fr. 250.--
entrichte. A.________, der Geschäftsführer und Alleinaktionär der
Beschwerdeführerin, bezeichne seine Geschäftstätigkeit als fast ausschliesslich
büroextern; der liechtensteinische Vermieter, welcher am statutarischen
Unternehmenssitz privat wohnhaft sei, nehme vor Ort die administrative
Verwaltung vor. Einen regelmässigen Aufenthalt des Geschäftsführers in
Liechtenstein erachtet das Verwaltungsgericht demgegenüber nicht als erstellt.
Entscheidend sei, dass auch nach Darstellung der Beschwerdeführerin ein
regelmässiges Tagesgeschäft im Fürstentum Liechtenstein kaum stattgefunden
habe; der Geschäftsführer, A.________, habe sich vielmehr bei der Herstellerin
der verkauften Software, den Wiederverkäufern oder auf Fachmessen aufgehalten.
Auch der Umstand, dass A.________ jeden Winter mehrere Monate in Florida
verbringe, lasse darauf schliessen, dass die wesentlichen
Geschäftsentscheidungen nicht in Liechtenstein gefällt würden. Auch behaupte
die Beschwerdeführerin mittlerweile nicht mehr, dass ihr liechtensteinischer
Vermieter eigentliche Geschäftsführungsaufgaben für sie wahrgenommen habe oder
dass sie neben A.________ weitere Mitarbeiter beschäftige. Im Zentrum der
Geschäftstätigkeit der Unternehmung stünden unbestrittenermassen die per E-Mail
erfolgenden Vertragsabschlüsse mit den Wiederverkäufern des von ihr
vertriebenen Softwareprodukts, die Präsentationen an den verschiedenen
Fachmessen und der Austausch mit der Softwareherstellerin in den USA. Ein
geografischer Schwerpunkt der Geschäftsführung sei damit selbst nach
Darstellung der Pflichtigen nicht auszumachen, jedenfalls nicht in
Liechtenstein. Vielmehr drehe sich die gesamte Geschäftstätigkeit der
Pflichtigen um die Person ihres alleinigen Geschäftsführers A.________. An
dessen zürcherischem Wohnsitz befinde sich zudem auch der Sitz der Z.________
GmbH, welche die mit Abstand grösste Wiederverkäuferin der Beschwerdeführerin
sei. Die Z.________ GmbH, eine ursprünglich vom Geschäftsführer der
Beschwerdeführerin gegründete Gesellschaft, sei wiederum eine Abspaltung der
Y.________ GmbH, einer weiteren von A.________ kontrollierten Unternehmung,
welche ihren Sitz während der hier interessierenden Zeitperiode ebenfalls am
V.________er Wohnort des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin gehabt habe.
Damit liege es nahe, dass dieser neben seinen diversen Ausseneinsätzen
vornehmlich in seiner Wohnsitzgemeinde V.________/ZH für die Beschwerdeführerin
tätig geworden sei. Soweit überhaupt ein Schwerpunkt der tatsächlichen
Verwaltung der Beschwerdeführerin auszumachen sei, liege dieser somit ebenfalls
am Wohnort ihres Geschäftsführers in V.________/ZH. Der Beschwerdeführerin
würde nunmehr der Gegenbeweis obliegen. In diesem Zusammenhang sei sie mit
Auflage vom 5. Januar 2015 zur Einreichung diverser Unterlagen, darunter
beispielsweise Telefonabrechnungen aus Liechtenstein, aufgefordert worden.
Dieser Auflage sei die Beschwerdeführerin indes nicht vollständig nachgekommen,
da sie die eingeforderten Unterlagen entweder bereits eingereicht haben will,
oder weil sie diese als für die Feststellung der Steuerhoheit irrelevant
bezeichne. Die von der Beschwerdeführerin schlussendlich eingereichten
Dokumente (Tank- und Konsumationsbelege, Kontenblätter und eine
liechtensteinische Gewerbebewilligung) liessen keinen verlässlichen Schluss auf
eine tatsächliche Anwesenheit und eine effektiv ausgeübte Geschäftstätigkeit
des Geschäftsführers im Fürstentum Liechtenstein zu.

5. 
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht
eine Umkehr der Beweislast vorgenommen: Es sei Sache der Steuerbehörde, den
steuerbegründenden Umstand der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz bzw. im
Kanton Zürich zu beweisen. Diesen Beweis sehe das Verwaltungsgericht offenbar
als erfüllt an. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz jedoch erstens
fälschlicherweise das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
massgebend erachtet, zweitens habe sie dieses Beweismass falsch angewandt und
drittens habe die kantonale Steuerbehörde den ihr obliegenden Hauptbeweis nicht
erbracht, zumal die Beschwerdeführerin vielmehr bewiesen habe, dass der Ort der
tatsächlichen Verwaltung am Sitz der Unternehmung in Liechtenstein liege.
Es wäre erforderlich gewesen - so die Beschwerdeführerin weiter -, dass die
Steuerbehörde für die von ihr behauptete tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
bzw. im Kanton Zürich den  vollen  Beweiserbringt; für die Anwendung eines
tieferen Beweismasses bestehe keine Grundlage. Selbst wenn man jedoch vom
Beweismass der hohen bzw. überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehe, so habe die
Vorinstanz dieses offensichtlich falsch angewandt, zumal sie lediglich aufgrund
von allgemeinen Annahmen, behördlichen Vermutungen und blossen
Plausibilitätsüberlegungen zum Schluss gelangt sei, der Schwerpunkt der
Geschäftstätigkeit liege in der Schweiz. Mit diesem Vorgehen wende das
Verwaltungsgericht effektiv das noch tiefere Beweismass der Glaubhaftmachung
an.
In Liechtenstein verfüge die Beschwerdeführerin immerhin über
Büroräumlichkeiten, über eine aktive Festnetztelefonleitung sowie über eine
liechtensteinische Gewerbebewilligung: Letztere werde nur erteilt, wenn sich
der Geschäftsführer mindestens mit einem Arbeitspensum von 10 % tatsächlich in
der liechtensteinischen Betriebsstätte betätige. Im Übrigen sei die Anwesenheit
des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in Liechtenstein auch anhand der
eingereichten Tank- und Konsumationsbelege erstellt. Selbst falls vorliegend
kein Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit in Liechtenstein erkannt werde, dürfe
nicht automatisch auf den Wohnsitz des Geschäftsführers abgestellt werden; an
diesen könne vielmehr nur dann angeknüpft werden, wenn die tatsächliche
Verwaltung auch vom Wohnsitz aus vorgenommen worden sei. Da das Geschäftsmodell
der Beschwerdeführerin jedoch nur in geringem Umfang ein eigentliches
Tagesgeschäft erfordere, könne mitnichten davon gesprochen werden, dass der Ort
der tatsächlichen Verwaltung in V.________/ZH liege. Schliesslich habe auch die
Vorinstanz explizit festgehalten, dass ein geografischer Schwerpunkt der
Geschäftstätigkeiten nicht auszumachen sei. Der erforderliche Beweis sei der
Steuerverwaltung mithin nicht geglückt.
Daran könne schlussendlich auch der Umstand nichts ändern, dass die Y.________
GmbH und die Z.________ GmbH ihren Sitz ebenfalls am Wohnort von A.________ in
V.________/ZH haben. Die Y.________ GmbH sei zwar im Besitz von A.________,
doch stehe sie in keiner Geschäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin. Vielmehr
sei es gerade notwendig gewesen, zwei unabhängige Gesellschaften zu führen, da
diese jeweils sich konkurrenzierende Software vertreiben würden. Die
Geschäftsführungshandlungen, welche A.________ in V.________ für die Y.________
GmbH vornehme, hätten nichts mit den Geschäftsführungshandlungen für die
Beschwerdeführerin zu tun. Die Z.________ GmbH ihrerseits sei zwar die grösste
Wiederverkäuferin der von der Beschwerdeführerin vertriebenen Software,
ansonsten jedoch völlig unabhängig von A.________ und der Beschwerdeführerin.
Die Tatsache, dass die Z.________ GmbH ihren Sitz am Wohnort von A.________
habe, sei rein historisch bedingt. Der Sitz eines einzelnen Kunden könne
jedenfalls nicht als Indiz für eine tatsächliche Verwaltung der
Beschwerdeführerin in V.________/ZH gewertet werden.
Da demzufolge kein örtlicher Schwerpunkt der tatsächlichen Verwaltung
ausgemacht werden könne, sei es nichts als folgerichtig, sich am primären
Anknüpfungspunkt, d.h. am statutarischen Sitz zu orientieren.

6.

6.1. Die Beweis  führungs last liegt aufgrund der behördlichen
Untersuchungspflicht bei der Steuerbehörde (Art. 130 Abs. 1 DBG), doch
untersteht die steuerpflichtige natürliche oder juristische Person einer
weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 124 ff. DBG). Zu erbringen sind
sämtliche Mitwirkungshandlungen, welche im Interesse einer vollständigen und
richtigen Veranlagung geeignet, erforderlich und dem Pflichtigen zumutbar sind;
die Entscheidung darüber, welche Auskünfte zu erteilen sind, liegt dabei
grundsätzlich im Ermessen der Steuerbehörde (Urteil 2C_201/2014 vom 2. Dezember
2014 E. 6.4 m.w.H.).
Die gesammelten rechtserheblichen Tatsachen unterliegen sodann einer (freien)
Beweiswürdigung durch die Veranlagungs- oder Gerichtsbehörde. Im
bundesgerichtlichen Verfahren handelt es sich dabei um eine Tatfrage.
Rechtsfrage ist hingegen, ob die Behörde das treffende Beweismass hat walten
lassen. Gemeinhin ist der Beweis im ordentlichen Verfahren erst erbracht, wenn
die Behörde nach erfolgter Beweiswürdigung und anhand objektiver Gesichtspunkte
vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist
("Regelbeweismass der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit"). Die
erforderliche Überzeugung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten
Beweis (Urteil 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.3 m.w.H., publ. in: StR 70
[2015] 811; ASA 84 S. 254; StE 2015 A 21.12 Nr. 16; RDAF 2016 II 110).
Für den Fall, dass rechtserhebliche Tatsachen auch nach erfolgter
Beweiswürdigung als unerwiesen zu gelten haben, stellt sich die Rechtsfrage
nach der (objektiven) Beweislast (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327). Im Steuerrecht
ist bei Beweislosigkeit gemäss der Normentheorie zu verfahren: Ihr zufolge
trägt die Veranlagungsbehörde grundsätzlich die Beweislast für die
steuerbegründenden und -erhöhenden, die steuerpflichtige Person jene für die
steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252).
Vorbehalten bleiben Ausnahmen aufgrund der mitwirkungsorientierten
Beweislastverteilung, die namentlich im Bereich geldwerter Leistungen von
Belang ist (Urteil 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.4, a.a.O.).

6.2. Gemäss dem Obenstehenden bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass
die Steuerbehörde grundsätzlich den vollen Beweis dafür zu erbringen hat, dass
die tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft in V.________/ZH stattfindet.
Gelingt dies nicht, so trägt die Steuerbehörde die Folgen der Beweislosigkeit,
zumal es sich beim Beweisgegenstand offenkundig um eine steuerbegründende
Tatsache handelt. Insofern obliegt es in der Tat nicht der Beschwerdeführerin,
ihre steuerliche Zugehörigkeit zum Fürstentum Liechtenstein nachzuweisen, resp.
zu belegen, dass die tatsächliche Verwaltung dort stattfindet. Allerdings
dürfen und müssen zur Klärung der Frage, ob die tatsächliche Verwaltung der
Beschwerdeführerin effektiv im Kanton Zürich erfolgt, auch die Verhältnisse in
Liechtenstein mitberücksichtigt werden: Es ist sehr wohl von Bedeutung, ob und
in welchem Umfang die Beschwerdeführerin an ihrem statutarischen Sitz über
unternehmerische Infrastruktur verfügt, und wie oft sich der Geschäftsführer
dort effektiv aufhält, um seinen Leitungsfunktionen nachzugehen. Je
geringfügiger sich die Verbindung zum statutarischen Sitz erweist, desto
wahrscheinlich ist die tatsächliche Verwaltung an einem anderen Ort.

6.3. Die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die bescheidene Grösse und
die tiefe Miete der Büroräumlichkeiten in Liechtenstein sind unbestritten und
durch die Aktenlage erstellt. Ebenso wird nicht bestritten, dass kein
eigentliches Tagesgeschäft der Beschwerdeführerin besteht und die anfallende
Arbeit grösstenteils büroextern erledigt wird. Betreffend die Anwesenheit des
Geschäftsführers in Liechtenstein verweist die Beschwerdeführerin wohl auf
Tank- und Konsumationsquittungen bzw. auf eine liechtensteinische
Gewerbebewilligung. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die wenigen
eingereichten Quittungen, die im Fürstentum Liechtenstein ausgestellt wurden,
keinen regelmässigen Aufenthalt von A.________ während der hier
interessierenden Zeitspanne belegen. Gleiches gilt für die Gewerbebewilligung,
zumal sich daraus nicht ergibt, dass die angebliche minimale Aufenthaltsdauer
durch die liechtensteinischen Behörden auch tatsächlich kontrolliert und
bestätigt worden ist. Weiter durfte die Vorinstanz im Rahmen der
Beweiswürdigung auch mitberücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihrer
grundsätzlich umfassenden Mitwirkungspflicht (vgl. E. 6.1 hiervor) nur selektiv
nachgekommen ist und namentlich die von der Steuerbehörde verlangten
Verbindungsnachweise des Festnetzanschlusses in Liechtenstein nicht eingereicht
hat. Den Akten lässt sich überdies entnehmen, dass A.________ anlässlich der
Besprechung mit dem zuständigen Steuerkommissär vom 29. Mai 2014 erklärt hat,
er habe die X.________ AG nur deswegen im Fürstentum Liechtenstein gegründet,
weil er ein Autokennzeichen mit dem Kürzel "FL" haben wollte; es sei dies
dieselbe Abkürzung wie sie für Florida üblich sei, wo er eine Wohnung besitze
und üblicherweise den Winter verbringe (vgl. Entscheid des kantonalen
Steueramtes vom 26. März 2015 Ziff. 1; Protokoll des zuständigen
Steuerkommissärs vom 29. Mai 2014).
Aufgrund der genannten Umstände erweisen sich die geschäftlichen
Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin zum statutarischen Sitz im Fürstentum
Liechtenstein als äusserst geringfügig. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass
eher der Eindruck eines reinen Briefkastendomizils entsteht. Jedenfalls
unterscheidet sich die in Liechtenstein vorhandene Infrastruktur der
Beschwerdeführerin nicht wesentlich von einem solchen. Bei dieser Ausgangslage
erscheint das Vorgehen des Verwaltungsgerichts als sachgerecht, die persönliche
und berufliche Situation des Alleinaktionärs, einzigen Verwaltungsrats und
Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zur örtlichen Festlegung ihrer
tatsächlichen Verwaltung mitheranzuziehen. Dass dem langjährigen Wohnort von
A.________ und seiner Familie dabei ein besonderes Gewicht zukommt, ist
naheliegend. Dies gilt umso mehr, als dort mit der Y.________ GmbH eine weitere
von A.________ kontrollierte Gesellschaft domiziliert war, welche den Vertrieb
von Software bezweckt. Dass die Y.________ GmbH nachträglich mit Beschluss der
Generalversammlung vom 12. November 2014 (Handelsregistereintrag am 14. Januar
2015) aufgelöst und nach anschliessender Liquidation am 20. Oktober 2016 aus
dem Handelsregister gelöscht wurde, ändert für die hier streitbetroffene
Zeitspanne nichts. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4 hiervor), stellt die
Vorinstanz ebenso fest, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin halte sich
fast ausschliesslich büroextern auf Fachmessen, bei der amerikanischen
Softwareherstellerin oder aber bei den Wiederverkäufern der Software auf, was
von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Insofern ist es - entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin - durchaus auch von Relevanz, dass ihre
mit Abstand grösste Wiederverkäuferin, die ursprünglich von A.________
gegründete Z.________ GmbH, ebenfalls in V.________/ZH ansässig ist.
Die obenstehenden Erwägungen berücksichtigend, durfte die Vorinstanz ohne
Bundesrecht zu verletzen zum Schluss gelangen, die tatsächliche Verwaltung der
Beschwerdeführerin in V.________/ZH sei erstellt. Demzufolge hat das
Verwaltungsgericht auch die Steuerpflicht der Unternehmung in der Schweiz bzw.
im Kanton Zürich kraft persönlicher Zugehörigkeit zu Recht bejaht, weswegen der
angefochtene Entscheid jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

III. Staats- und Gemeindesteuern

7. 
Die Rechtslage bei den Staats- und Gemeindesteuern ist hinsichtlich der hier
massgeblichen Vorschriften betreffend die Steuerpflicht aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit identisch wie bei der direkten Bundessteuer (vgl. § 55 des
Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH] sowie Art. 20 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR
642.14]).
Aus diesen Gründen gelten die vorstehenden Erwägungen für die direkte
Bundessteuer auch bei den Staats- und Gemeindesteuern, weshalb auf das bereits
Festgestellte verwiesen werden kann.

IV. Kosten

8. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde sowohl betreffend die direkte
Bundessteuer als auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern als
unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Prozessausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind
nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_483/2016 und 2C_484/2016 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen.

3. 
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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