Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.473/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
2C_473/2016, 2C_474/2016

Urteil vom 22. August 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen 

Kantonales Steueramt St. Gallen.

Gegenstand
2C_473/2016
Nachsteuer (Kantons- und Gemeindesteuern 2006),

2C_474/2016
Nachsteuer (Direkte Bundessteuer 2006),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 27. April 2016.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Der schweizerisch-britische Doppelbürger A.A.________ (nachfolgend: der
Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/SG. Seit dem 1. Februar 2006
wirkte er als Verantwortlicher für das Risikomanagement bei der Z.________ Bank
AG in Vaduz (FL). Am 31. März 2006 heiratete er die russische Staatsangehörige
B.A.________ geb. C.________. Drei Monate später meldeten sich die Eheleute
A.________-C.________ in die Russische Föderation ab. In der Steuererklärung
vom 22. Juli 2006 (betreffend das erste Halbjahr 2006; nachfolgend: erste
Steuererklärung) deklarierten die Eheleute unter anderem ein Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'689.--, eine Hypothekarschuld bei
der St. Galler Kantonalbank (nachfolgend: SGKB) von Fr. 400'000.-- sowie damit
zusammenhängende Schuldzinsen von Fr. 14'400.--. Die Veranlagungsverfügung vom
22. August 2006 erging im Sinne der Steuererklärung.

A.b. In einer weiteren Steuererklärung vom 23. April 2007 (nun betreffend das
zweite Halbjahr 2006; nachfolgend: zweite Steuererklärung) gaben die Eheleute
zusätzlich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes von
Fr. 73'800.-- an, das dieser als Mathematiker erzielt hatte. Die (zweite)
Veranlagungsverfügung erging am 18. September 2007.

A.c. Das Kantonale Steueramt St. Gallen verfügte am 9. September 2008, dass der
Steuerpflichtige Ende 2006 unverändert am bisherigen Wohnsitz ansässig gewesen
sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte die Sichtweise
der kantonalen Vorinstanzen rechtskräftig mit Entscheid B 2009/171 vom 15.
April 2010.

B.

B.a. In einer weiteren Steuererklärung vom 7. Juni 2010 (betreffend das ganze
Kalenderjahr 2006; nachfolgend: dritte Steuererklärung) deklarierten die
Eheleute A.________-C.________ nunmehr unter anderem ein Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes (Z.________ Bank AG) von Fr.
200'322.--, ein solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes von
Fr. 8'264.--, die Grundpfandschuld bei der SGKB (private Schulden) mit den
entsprechenden Schuldzinsen sowie erstmals ein Passivdarlehen (geschäftliche
Schulden) von Fr. 1'750'000.-- nebst zugehörigen Schuldzinsen von Fr.
131'250.--.

B.b. Am 7. Dezember 2012 erliess das Steueramt die erforderlichen
Nachsteuerverfügungen. Das angeblich geschäftliche Darlehen und die zugehörigen
Schuldzinsen liess es zum Abzug nicht zu. Im Einspracheentscheid vom 10.
Oktober 2013 gelangte das Steueramt dagegen zur Auffassung, das geschäftliche
Darlehen - nicht aber die betreffenden Zinsen - sei anzuerkennen. Die aufgrund
der Nichtzulassung der Schuldzinsen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben
erfolglos (Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 30. September 2014
sowie Entscheid B 2014/212 und 213 des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2016).

C. 
Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 erhebt der Steuerpflichtige Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in den Veranlagungen der Kantons- und
Gemeindesteuer des Kantons St. Gallen sowie der direkten Bundessteuer, je zum
Steuerjahr 2006, seien zusätzliche Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 131'250.--
zum Abzug zuzulassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf die Anordnung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Kantons- und
Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist,
soweit die zu entscheidende Rechtsfrage im Bundesrecht und im harmonisierten
kantonalen Recht - wie im vorliegenden Fall - gleich geregelt ist (BGE 135 II
260 E. 1.3.1 S. 262 f.). Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer nicht
vorzuwerfen, nicht zwei getrennte Beschwerden eingereicht zu haben; aus seiner
Eingabe geht hervor, dass sie beide Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E.
1.3.3 S. 264; Urteil 2C_1086/2012, 2C_1087/2012 vom 16. Mai 2013 E. 1.1). Das
Bundesgericht hat hier für die Kantons- und Gemeindesteuern (2C_473/2016) und
die direkte Bundessteuer (2C_474/2016) getrennte Dossiers angelegt. Da beide
Verfahren auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen
stellen, sind die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde ist in einem
einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP
[SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art.
82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 73 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden (StHG; SR 642.14) zulässig. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf
Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
grundsätzlich - unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach - einzutreten (Art. 42 und
Art. 100 BGG).
Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG zu behandeln.
Das rechtfertigt es auch, redaktionell auf die ansonsten gebotene Trennung
zwischen Kantons- und Gemeindesteuer bzw. direkter Bundessteuer zu verzichten.

1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. Art. 95
BGG; Urteil 1C_296/2015 vom 18. Mai 2016 E. 2.1 mit Hinweisen, zur Publikation
vorgesehen).

1.3.1. Unerlässlich ist namentlich, dass die Beschwerde auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin Bundesrecht
verletzt wird. Die Beschwerdeschrift soll vor Bundesgericht z.B. nicht bloss
die Rechtsstandpunkte und Argumente wiederholen, wie sie im kantonalen
Verfahren vorgebracht worden sind, sondern muss sich konkret und spezifisch mit
den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen
(vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

1.3.2. Besonderes gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung
und Beweiswürdigung. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es
kann diesen - soweit entscheidrelevant - berichtigen oder ergänzen, wenn er
offensichtlich unrichtig, in Missachtung wesentlicher Verfahrensrechte
ermittelt worden ist oder anderweitig auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). In die vorinstanzliche
Beweiswürdigung greift das Bundesgericht nur ein, wenn sie willkürlich ist; das
ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die
betroffene Person muss also rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft
erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.254 f.; 133 III
350 E. 1.3 S. 251 f.). Rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw.
Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).

1.3.3. Eine diesen strengen Anforderungen genügende Begründung ist hier nur
teilweise zu erkennen. Soweit das nicht der Fall ist, kann auf die vorgetragene
Kritik nicht eingegangen werden.

2. 

2.1. Nach Art. 151 Abs. 1 DBG wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als
Nachsteuer eingefordert, falls sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln,
die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt, dass eine Veranlagung zu
Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist
oder eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder
ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen ist. Mit dieser Vorschrift
stimmen Art. 53 Abs. 1 StHG und Art. 199 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons
St. Gallen] vom 9. April 1998 (StG/SG; sGS 811.1) überein.
Die Vorinstanz hat die Praxis zur Erhebung von Nachsteuern korrekt dargelegt
und dazu ausgeführt, dass hier zu Recht ein Nachsteuerverfahren eröffnet worden
ist, da der Steuerpflichtige erst mit der dritten Steuererklärung ein Einkommen
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie ein Darlehen der X.________ AG in
der Höhe Fr. 1'750'000.-- (Geschäftsschulden) mit Schuldzinsen von Fr.
131'250.-- deklariert hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2). Die Eröffnung
des Nachsteuerverfahrens wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht im
Grundsatz auch nicht (mehr) in Frage gestellt.

2.2. Strittig ist hier nur noch die Frage, ob die Vorinstanzen zu Recht den
Einsprachentscheid des Steueramts vom 10. Oktober 2013 bestätigt haben, wonach
im Rahmen des Nachsteuerverfahrens das Darlehen von Fr. 1'750'000.-- für den
Schuldabzug zwar anerkannt, die Schuldzinsen von Fr. 131'250.-- jedoch nicht
zum Abzug zugelassen wurden. Dabei ist zu beachten, dass das Darlehen von Fr.
1'750'000.-- gemäss einer vom Steuerpflichtigen eingereichten
"Übernahme-Erklärung" vom 10. Mai 2006 an die russische Gesellschaft "GmbH
Y.________ Partner," (nachfolgend: Y.________ GmbH) abgetreten worden ist.

2.2.1. Die Vorinstanz hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, für geschäftliche
Schuldzinsen komme Art. 27 Abs. 2 lit. d DBG bzw. Art. 40 Abs. 2 lit. e StG/SG
zur Anwendung. Der Steuerpflichtige sei beweisbelastet für den Umstand, dass
und in welcher Höhe Schuldzinsen im Jahr 2006 angefallen seien. Bei Zahlungen
ins Ausland seien die gesamten Umstände darzulegen, die zu deren Ausrichtung
geführt hätten. Gemäss dem ins Recht gelegten Darlehensvertrag zwischen dem
Steuerpflichtigen und der X.________ AG seien die Darlehenszinsen erst am 30.
Dezember 2010 und nicht im Jahr 2006 fällig gewesen. Insgesamt liessen sich die
Hintergründe der Darlehensaufnahme und die Verwendung des Darlehens durch den
Steuerpflichtigen mit Blick auf die unübersichtlichen und teilweise
widersprüchlichen Verhältnisse nicht plausibel nachvollziehen. Eine Begleichung
der Zinsen ergebe sich auch aus dem eingereichten Schreiben der Y.________ GmbH
vom 6. März 2013 nicht. Auch in Bezug auf die angeblich selbständige
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen bei der Z.________ Bank im Jahr 2006
stünden widersprüchliche Angaben im Raum: So ergebe sich aus der dritten
Steuererklärung sowie den darin beigelegten Dokumenten, dass es sich um eine
unselbständige Erwerbstätigkeit gehandelt habe. Dem Steuerpflichtigen gelinge
insgesamt der Nachweis nicht, dass er im Steuerjahr 2006 einen Zins von Fr.
131'250.-- an die Darlehensgeberin geleistet habe. Der Steuerpflichtige habe
die von ihm oder in seinem Umfeld geschaffenen komplexen wirtschaftlichen
Strukturen nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu erklären vermocht.

2.2.2. Mit diesen entscheidwesentlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils
setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich
auseinander (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Seine grösstenteils appellatorischen
Ausführungen vermögen nicht aufzuzeigen, dass die von der Vorinstanz ihrem
Urteil zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen geradezu offensichtlich
unrichtig wären (vgl. E. 1.3.2 hiervor). Ebenso wenig ist ersichtlich,
inwiefern die vom Verwaltungsgericht aus diesen Feststellungen gezogenen
rechtlichen Schlüsse gegen die hier massgeblichen Bestimmungen verstossen
sollen.

2.2.3. Zwar liegt die Beweisführungslast aufgrund der behördlichen
Untersuchungspflicht bei der Steuerbehörde (Art. 130 Abs. 1 DBG; Art. 176 Abs.1
StG/SG), doch untersteht die steuerpflichtige natürliche oder juristische
Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 124 ff. DBG; Art. 168 ff.
StG/SG). Sie muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu
ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG; Art. 170 Abs. 1 StG/SG). Insbesondere hat sie
die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen (Art. 124 Abs.
2 DBG; Art. 168 Abs. 2 StG/SG). Von einer "besonders qualifizierten"
Mitwirkungspflicht geht die Praxis bei grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen
aus. Leitet die steuerpflichtige Person aus dem internationalen Verhältnis
etwas zu ihren Gunsten ab, treffen sie auch erhöhte Beweisanforderungen und
Auskunftspflichten. In besonderem Masse gilt dies, falls der Vertragspartner in
einem Staat ansässig ist, dessen Recht die Bildung fiktiver Sitze juristischer
Personen erfahrungsgemäss begünstigt (Urteil 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E.
2.5.2 mit Hinweisen). Bei Zahlungen ins Ausland ist somit nicht nur der
Empfänger zu nennen, sondern es sind die gesamten Umstände darzulegen, die im
konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt haben. Es sind die Verträge der
jeweiligen Grundgeschäfte vorzuweisen sowie allfällige schriftliche
Provisionsvereinbarungen, ferner die lückenlos dokumentierte Korrespondenz mit
den Zahlungsempfängern und den allenfalls involvierten Banken (Urteil 2C_797/
2012 und 2C_798/ 2012 vom 31. Juli 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen, in: ASA 82
144).

2.2.4. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene
Entscheid Bundesrecht verletzen soll: Vorab verkennt der Beschwerdeführer, dass
hier die Beweislast nicht bei der Steuerbehörde liegt (vgl. E. 2.2.3 hiervor).
Sodann hat die Vorinstanz die Praxis zur Abzugsfähigkeit von geschäftlichen
Schuldzinsen (Art. 27 Abs. 2 lit. d DBG; Art. 40 Abs. 2 lit. e StG/SG) korrekt
dargestellt. Ob sich aus dem ins Recht gelegten Darlehensvertrag zwischen der
X.________ AG und dem Steuerpflichtigen vom 22. Oktober 2004 bzw. der
"Übernahme-Erklärung" der Y.________ GmbH vom 10. Mai 2006 ableiten lässt, dass
die Darlehenszinsen erst per Ende 2010 fällig wurden, kann offen gelassen
werden. Entscheidend ist hier, dass keine konkreten Beweise für die Zinszahlung
von Fr. 131'250.-- im Jahr 2006 erbracht worden sind. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer vermögen die Bestätigungsschreiben der Y.________ GmbH vom 3.
Juli 2012 und 6. März 2013 bzw. der Liquidatoren der Y.________ GmbH vom 10.
Oktober 2014 den erhöhten Beweisanforderungen im internationalen Verhältnis
nicht zu genügen (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Mit diesen Dokumenten lassen sich
keine tatsächlich erfolgten Geldflüsse beweisen; dazu wären Bankkontoauszüge
oder -belege erforderlich, die jedoch vom Steuerpflichtigen nicht eingereicht
worden sind (vgl. Urteil 2C_720/2015 und 2C_721/2015 vom 18. April 2016 E.
2.3).

2.2.5. Wie bereits vor der Vorinstanz gelingt es dem Steuerpflichtigen auch vor
dem Bundesgericht nicht, die unübersichtlichen und komplizierten
wirtschaftlichen Strukturen, die um das angebliche Darlehen aufgebaut worden
sind, für Dritte nachvollziehbar darzulegen. Auch der ins Feld geführte
Umstand, dass der Steuerpflichtige angeblich als Treuhänder und
Vermögensverwalter für die Darlehensgeberin tätig gewesen sein soll, vermag an
diesem Ergebnis nichts zu ändern. Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich,
inwiefern die Staatsanwaltschaft oder die Anklagekammer des Kantons St. Gallen
aufgrund eines von der Z.________ Bank gegen den Steuerpflichtigen
angestrengten Verfahrens hier zur Klärung beitragen könnte.

2.2.6. Es steht somit fest, dass die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen sich nicht als geradezu offensichtlich unrichtig
erweisen und auch nicht auf Verstössen gegen (verfahrens) rechtliche
Vorschriften beruhen. Bei der vom Verwaltungsgericht seiner Beurteilung
zugrunde gelegten Faktenlage ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanzen den vom kantonalen Steueramt verweigerten Abzug der
Darlehenszinsen als rechtmässig bestätigt haben.

3. 
Nach dem Gesagten sind die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden
im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
überhaupt eingetreten werden kann. Zur Begründung wird ergänzend auf die
Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Es ist keine Parteientschädigung
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_473/2016 und 2C_474/2016 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_474/2016) wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern (2C_473/2016) wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Winiger

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben