Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.472/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_472/2016
                   
{T 0/2}

Urteil vom 3. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung, Wiedererwägungsgesuch; vorsorgliche Massnahmen,
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 21. April 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der tunesische Staatsangehörige X.________ heiratete im Jahr 2006 eine
Schweizer Bürgerin und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz. Aus der Ehe gingen eine Tochter (geb. 2009) und ein Sohn (geb. 2011)
hervor. X.________ liess mehrmals häusliche Gewalt gegen seine Ehefrau walten.
Bereits zwischen August 2006 und Juli 2007 stellte seine Ehefrau entsprechende
Strafanträge, die sie jeweilen zurückzog. Gestützt auf weitere Vorfälle wurde
er am 14. März 2008 unter anderem wegen einfacher Körperverletzung zu einer
bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und am 25. Mai 2010 wegen mehrfacher
Drohung und mehrfacher Tätlichkeit zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie
einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Nach mehrmaligen Unterbrechungen des
ehelichen Zusammenlebens wurde dieses spätestens im Dezember 2010 beendet.
Dabei übertrug der Eheschutzrichter die elterliche Sorge für die Kinder während
der Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau.

Die am 4. März 2010 verfügte Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton
Zürich (Zuzug aus dem Kanton Neuenburg, wo er zuletzt eine bis 5. Juni 2010
gültige Aufenthaltsbewilligung hatte) focht X.________ vergeblich an (Beschluss
des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 8. Februar 2012, Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2012, Urteil des
Bundesgerichts 2C_828/2012 vom 26. März 2013). Dabei wurde eine
Bewilligungsverlängerung namentlich unter dem Aspekt von Art. 50 Abs. 1 lit. b
bzw. Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit den Kindern verweigert, weil es am
tadellosen Verhalten des Betroffenen sowie an einer in affektiver wie
wirtschaftlicher Hinsicht besonders engen Beziehung fehlte. Erstmals gut zwei
Monate nach Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils, am 17. und 25. Juni
2013, ersuchte X.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich um
Wiedererwägung; das Migrationsamt gab dem Anliegen keine Folge (zuletzt am 4.
Juli 2013; zu diesem Zeitpunkt war die letzte Ausreisefrist abgelaufen). Am 23.
Juli 2013 ersuchte er erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, und
auf einen entsprechenden Rekurs trat die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich am 29. Januar 2014 nicht ein. Nur rund eineinhalb Monate später, am 18.
März 2014, wurde erneut um Aufenthaltsbewilligung ersucht; das Gesuch, der
dagegen erhobene Rekurs (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 20. Juni 2014)
sowie die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Urteil vom 5. November 2014)
blieben erfolglos. Die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene
Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_1081/2014 vom 19. Februar 2016
ab.

B. 
Am 15. Oktober 2015 hob die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
bisherige Beschränkungen des X.________ zustehenden Besuchsrechts auf, worauf
dieser umgehend ein weiteres Mal wiedererwägungsweise um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ersuchte; das entsprechende Gesuch wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich am 22. Dezember 2015 ab, ebenso wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den gegen dessen Verfügung erhobenen
Rekurs am 5. April 2016 ab und verfügte per sofort die Wegweisung. Gegen diesen
Rekursentscheid gelangte X.________ mit Beschwerde vom 15. April 2016 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2016
lehnte der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts die Gesuche
um Befreiung von Kostenvorschusspflicht bzw. um Absehen von
Vollstreckungsmassnahmen ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Mai 2016
beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Zwischenentscheid des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, seinen
Aufenthalt für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz zu
gestatten; diese sei anzuweisen, ihm das unentgeltliche Verfahren zu bewilligen
und ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein Zwischenentscheid in einem Verfahren, das eine
ausländerrechtliche Bewilligung zum Gegenstand hat. Auf dem Gebiet des
Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff.
2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich namentlich auf Art. 8 EMRK und macht
in vertretbarer Weise (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S.
179) einen Anspruch auf Bewilligungserteilung geltend. Gegen den kantonalen
Endentscheid wird die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gegeben sein; sie steht nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses (vgl. BGE
138 II 501 E. 1.1 S. 503; 134 V 138 E. 3 S. 144; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 133
III 645 E. 2.2 S. 647 f.) daher auch zur Anfechtung eines diesem vorausgehenden
Zwischenentscheids offen.
Sowohl die Ablehnung einer vorläufigen Aufenthaltsgestattung (vorsorgliche
Massnahme im Sinne eines Verzichts auf Vollzugsmassnahmen) wie auch die
Verweigerung der Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist grundsätzlich
geeignet, beim Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu
bewirken, sodass die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid auch unter dem
Aspekt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist.
Soweit die Beschwerde sich gegen die Ablehnung vorsorglicher Massnahmen
richtet, kann auch mit dem ordentlichen Rechtsmittel bloss die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG); entsprechende Rügen
bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG, vgl.
BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).

Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen den Zwischenentscheid eines
letztinstanzlichen oberen kantonalen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2
BGG) erhobene Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer weilt seit dem Juni 2010 ohne ordentliche
ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz. Dass ihm der Kanton Zürich die
Erteilung einer solchen im März 2010 zu Recht verweigerte, steht seit dem
Urteil des Bundesgerichts 2C_828/2012 vom 26. März 2013 rechtskräftig fest.
Verschiedene Wiedererwägungsgesuche bzw. neue Bewilligungsgesuche, die
teilweise in kurzer Abfolge gestellt wurden, blieben erfolglos. Zuletzt
bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 2C_1081/2014 vom 19. Februar 2016, dass
eine neue Beurteilung des ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers
nicht geboten sei. Von jenem Urteil abgedeckt sind die tatsächlichen
Verhältnisse mindestens bis zum Zeitpunkt des dem dortigen Verfahren zugrunde
liegenden Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Jedenfalls hätte
der Beschwerdeführer die Schweiz schon vor mehreren Jahren (26. Juni 2013)
verlassen müssen.

Es geht ihm nun darum, auch während des Beschwerdeverfahrens vor dem
Verwaltungsgericht betreffend ein weiteres Bewilligungsgesuch dennoch hier
bleiben zu können (dazu nachfolgend E. 2.2). Für besagtes Beschwerdeverfahren
will er zudem die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen (dazu nachfolgend E.
2.3). Das Verwaltungsgericht lehnt beide prozessualen Begehren ab.

2.2. Massgeblich für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Verwaltungsgericht ist kantonales Recht. Dieses nennt in seiner Verfügung keine
einschlägige Norm, und der Beschwerdeführer setzt sich entsprechend nicht mit
dem kantonalen Recht auseinander. Er macht geltend, die Ablehnung eines
vorläufigen Vollzugsstopps verletze namentlich Art. 8 EMRK und Art. 13 BV;
damit ist er zu hören (Art. 98 BGG).

Beim Entscheid über die provisorische Anwesenheitsberechtigung im
Beschwerdeverfahren betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen ist die
Regelung von Art. 17 AuG zu berücksichtigen. Danach haben Ausländer, die (für
einen vorübergehenden Aufenthalt) rechtmässig eingereist sind und die
nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den
Entscheid im Ausland abzuwarten (Abs. 1); werden die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt
während des Verfahrens gestatten (Abs. 2). Daraus leitet die Rechtsprechung ab,
dass der Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens zu gestatten ist, falls
die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder
konventionsrechtlichen Anspruchs auf Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit
gegeben sind (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40 f.; Urteil 2C_199/2016 vom 29. März
2016 E. 2).

Der Beschwerdeführer lebt nicht mit seinen Kindern zusammen, sondern pflegt die
Beziehung zu ihnen im Rahmen eines Besuchsrechts; daran ändert aktuell der
Umstand nichts, dass ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht worden ist,
worin eine Ausdehnung des Besuchsrechts und das gemeinsame Sorgerecht beantragt
werden soll. Auch wenn die affektive Beziehung zu den Kindern sich vertieft zu
haben scheint, bleibt namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer in
wirtschaftlicher Hinsicht keine Beziehung zu den Kindern pflegt; er ist von der
Sozialhilfe abhängig. Eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen den Kindern
und dem nicht mit ihnen zusammenlebenden Elternteil bleibt, trotz gewisser
Relativierungen, eine wichtige Voraussetzung für die auf Art. 8 EMRK gestützte
Gewährung einer ausländerrechtlichen Bewilligung an diesen (BGE 139 I 315 E.
2.2 und 2.5 S. 319 und 322). Schon allein darum lässt sich vorliegend nicht
sagen, die Bewilligungsvoraussetzungen seien im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG
offensichtlich gegeben. Die Ablehnung des Gesuchs um vorläufigen Aufenthalt
während des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht verletzt Art. 8
EMRK nicht.

2.3. 

2.3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand.

Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1 S.
537; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; BGE 125 II 265
E. 4b S. 275; 124 I 304 E. 2c S. 306). Die Verfügung über die Gewährung oder
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beruht auf einer Einschätzung
prima facie.

2.3.2. Ausgangspunkt des vor der Vorinstanz hängigen Beschwerdeverfahrens ist
ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung, das darauf beruht, dass der
Beschwerdeführer die Beziehung zu den Kindern, bei welcher es sich aktuell und
weiterhin um eine Besuchsrechtsbeziehung handelt, vertieft hat. Die übrigen
diesbezüglichen Beurteilungskriterien sind gegenüber dem Urteil 2C_1081/2014
vom 19. Februar 2016 unverändert geblieben (s. dort E. 2.3.2) : Es fehlt an der
Voraussetzung des tadellosen Verhaltens sowie insbesondere klar an einer
wirtschaftlichen Beziehung zwischen den Kindern und dem sozialhilfeabhängigen
Beschwerdeführer. Entgegen seiner Auffassung lässt sich die wirtschaftliche
Situation nicht damit relativieren, dass ihm eine ausländerrechtliche
Bewilligung fehle, geht es hier doch nicht um eine nicht von ihm zu
verantwortende Verzögerung eines Bewilligungsverfahrens und damit einhergehende
Schwierigkeiten bei der Stellensuche; vielmehr wurde vor Jahren rechtskräftig
entschieden, dass ihm keine Bewilligung erteilt werden kann und dass er das
Land verlassen muss, was von vornherein jeglichen Stellenantritt ausschliesst.
Das Verwaltungsgericht durfte bei der Beurteilung der Prozessaussichten zu
Ungunsten des Beschwerdeführers auch berücksichtigen, dass eine gewisse
Intensivierung der (affektiven) Beziehung zu den Kindern, die sich vorteilhaft
für ihn auf ein Bewilligungsverfahren auszuwirken vermag, einzig wegen des
beharrlichen rechtswidrigen Verweilens im Land möglich wurde (zum Aspekt der
Berufung auf durch rechtswidriges Verhalten geschaffene vollendete Tatsachen
vgl. Urteil 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.7.5).

Es lässt sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht beanstanden,
wenn das Verwaltungsgericht die Gewinnaussichten der bei ihm eingereichten
Beschwerde deutlich geringer einschätzte als die Verlustgefahren und das
Rechtsmittel als aussichtslos wertete. Die Verweigerung der Befreiung von der
Vorschusspflicht bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege verletzt Art. 29 Abs. 3
BV nicht.

3. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4. 
Dem auch für das Verfahren vor Bundesgericht gestellten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist schon darum nicht zu
entsprechen, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).

Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei
aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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