Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.470/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
2C_470/2016, 2C_471/2016

Urteil vom 7. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Savoldelli.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2011,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 12. April 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.A.________ und B.A.________ gelangten betreffend ihre Veranlagung 2011
an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Am 12. November 2015
hiess diese den Rekurs bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern teilweise
gut, trat aber auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer nicht
ein. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- auferlegte sie den Steuerpflichtigen
im Umfang von Fr. 800.--. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (12. April
2016) wies eine ausschliesslich gegen die Kostenverlegung gerichtete Beschwerde
ab.

1.2. Mit Eingabe vom 17. Mai 2015 erheben die Steuerpflichtigen Beschwerde an
das Bundesgericht und beantragen sinngemäss, von den Kosten für das Verfahren
vor der StRK befreit zu werden. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt
worden.

2.

2.1. Die einer konsularischen Vertretung fristgerecht eingereichte
Beschwerdeschrift (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 BGG), zu
welcher die Steuerpflichtigen legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG), ist in
italienischer Sprache und mithin in einer Amtssprache redigiert (Art. 42 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 BGG). Anders als im Verfahren im Kanton Bern
genügt dies. Da indessen der angefochtene Entscheid in deutscher Sprache
erging, ergeht auch das vorliegende bundesgerichtliche Urteil in dieser Sprache
(Art. 54 Abs. 1 erster Satz BGG).

2.2. Die Vorinstanz hat für die direkte Bundessteuer und die Kantons- und
Gemeindesteuer einen gemeinsamen Entscheid gefällt, und die Beschwerdeführer
haben diesen in einer einzigen Beschwerde bezüglich beider Steuern angefochten.
Praxisgemäss eröffnet das Bundesgericht in solchen Fällen zwei Dossiers,
vereinigt jedoch die beiden Verfahren (Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71
BGG; Urteil 2C_99/2015 vom 2. Juni 2015 E. 1).

3.
Soweit darauf einzutreten ist bzw. soweit sie den gesetzlichen
Begründungsanforderungen genügt (Art. 42 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
BGG), erweist sich die Eingabe als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden.

3.1.

3.1.1. In Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 ist das
Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführer seien zu Unrecht
von einem gänzlichen Obsiegen im Verfahren vor der StRK ausgegangen. Zwar
hätten sie nur betreffend die Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft des
Beschwerdeführers Rekurs geführt und habe ihnen die StRK diesbezüglich im
Grundsatz Recht gegeben, gemessen an ihren Anträgen seien sie indes mit ihrem
Rechtsmittel nur teilweise durchgedrungen. Auch wenn ihr Rekursbegehren nicht
explizit beziffert gewesen sei, hätten sie in der Begründung doch klar zum
Ausdruck gebracht, dass sie einen zusätzlichen Abzug für Wohnkosten in der Höhe
von Fr. 12'000.-- (Fr. 1'000.-- pro Monat) verlangten. Diesem Antrag habe die
StRK nur teilweise in Umfang von Fr. 5'143.-- entsprochen.

3.1.2. Die Beschwerdeführer werfen in diesem Zusammenhang der Vorinstanz eine
offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts
bzw. eine willkürliche Würdigung der Akten vor. Sie beschränken sich indessen
im Wesentlichen darauf, ihre Sicht der Dinge zu schildern und sie derjenigen
der letzten kantonalen Instanz gegenüberzustellen.
Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn der von der Vorinstanz als erstellt
erachtete Sachverhalt nicht mit der Darstellung der Rekurrenten übereinstimmt
oder eine andere Sachverhaltsdarstellung ebenfalls vertretbar erscheint oder
sogar vorzuziehen wäre. Erforderlich ist vielmehr, dass die Feststellungen bzw.
die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 125 I 166 E. 2a
S. 168; 123 I 1 E. 4a S. 5).

3.1.3. Soweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen überhaupt genügt,
kann von Willkür im Übrigen keine Rede sein.
Wie dem von der Vorinstanz zitierten Rekurs vom 9. Januar 2014 zu entnehmen
ist, hat der Beschwerdeführer in seiner Steuererklärung 2011 einen Abzug für
die Unterkunftskosten von Fr. 12'000.-- beantragt. Obwohl er sich in seiner
Beschwerde an die StRK bereit erklärt, sich auch mit der Anerkennung eines
tieferen Abzugs (z.B. Fr. 800.-- oder Fr. 900.-- pro Monat) abfinden zu können,
bestätigt er dort weiter die Schätzung dieser Kosten auf Fr. 1'000.-- pro
Monat.
Zwar ist in dem erwähnten Rechtsmittel auch zu lesen, "dass die offene Frage
nun ist, wie viel der Beschwerdeführer abziehen darf und nicht, ob er überhaupt
berechtigt ist, einen Teil der Mietkosten an der X.________strasse, in
U.________, abzuziehen". Dies ändert aber nichts daran, dass der
Beschwerdeführer eine klare Vorstellung seiner Unterkunftskosten hatte, der in
der Folge nur teilweise entsprochen worden ist.

3.2. In Bezug auf die Bundessteuer 2011 hat das Verwaltungsgericht die
Beschwerde mit einer Doppelbegründung abgelehnt.
Einerseits ist es zum Schluss gelangt, die StRK habe ohne Rechtsverletzung
annehmen dürfen, die Beschwerdeführer hätten Beschwerde betreffend die
Bundessteuer (nicht nur Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern)
erhoben; demnach durfte sie für ihren Nichteintretensentscheid Verfahrenskosten
erheben. Andererseits hat es ausgeführt, der streitige Kostenspruch wäre selbst
dann rechtmässig, wenn die Beschwerdeführer nur Rekurs und keine Beschwerde
erhoben hätten, sodass bloss die Kosten des Rekursverfahrens zu verlegen
gewesen wären.
Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die
je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der
Beschwerdeführer darzulegen, dass und inwiefern jede dieser Begründungen Recht
verletzt, andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 133
IV 119 E. 6.3 S. 120 mit Hinweisen).
Diese Begründungsanforderungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer
beschränken sich darauf, die vorinstanzliche Begründung über die Annahme der
Erhebung der Beschwerde anzufechten, und gehen auf die den angefochtenen
Entscheid selbständig tragende Alternativbegründung nicht ein. Auf die
Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2011 ist deshalb nicht
einzutreten.

4.

4.1. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde betreffend die Kantons- und
Gemeindesteuern 2011 (Verfahren 2C_470/2016) als unbegründet und ist
abzuweisen; auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2011
(Verfahren 2C_471/2016) wird nicht eingetreten.

4.2. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_470/2016 (Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Bern) und
2C_471/2016 (direkte Bundessteuer) werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 des Kantons
Bern (Verfahren 2C_470/2016) wird abgewiesen.

3. 
Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2011 (Verfahren 2C_471/
2016) wird nicht eingetreten.

4. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Savoldelli

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