Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.46/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_46/2016

Urteil vom 3. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher X.________,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 9. Dezember 2015.

Erwägungen:

1.
A.________ (1971; Kosovare) reiste 1995 in die Schweiz ein und ersuchte
erfolglos um Asyl. Nach Heirat mit einer 1942 geborenen Schweizerin im
September 1996 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Ehe wurde im
April 2000 geschieden und das Migrationsamt verweigerte deshalb die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Während des Beschwerdeverfahrens
heiratete er wiederum eine Schweizerin (1965), worauf ihm erneut die
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Auch diese Ehe wurde geschieden (2006).
In der Folge wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung verlängert. In Kosovo hat er
mit einer 1980 geborenen Landsfrau sechs Kinder (1998, 2000, 2001, 2004, 2006,
2009). A.________ wurde verschiedentlich strafrechtlich verurteilt: 1999 zu 15
Monaten Gefängnis wegen Verbrechens gegen das BetmG, wegen (versuchten)
Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher
Ehe, der Erschleichung einer falschen Beurkundung und grober
Verkehrsregelverletzung; 2012 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen
Widerhandlung gegen das WG; 2013 zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen in
Gehilfenschaft verübter qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, wegen
Hehlerei, mehrfachen Diebstahls und Widerhandlungen gegen das WG; 2015 zu einer
Busse wegen Vergehens gegen das SVG. Am 1. Juli 2015 wies das Migrationsamt des
Kantons Zürich das Gesuch um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und die Nachzugsgesuche für die beiden ältesten Kinder ab. Die
Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen die
Rechtsmittel ab.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 erteilte der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der vorsorglich eingereichten Beschwerde
aufschiebende Wirkung. Sie wurde am 29. Januar 2016 ergänzt.

2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und enthält offensichtlich keine
hinreichende Begründung, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter
kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs.
3 BGG) entscheidet.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer beruft sich für die Verlängerung
auf Art. 33 Abs. 3 AuG. Nach dieser Vorschrift  kann die Aufenthaltsbewilligung
verlängert werden; insofern besteht  kein Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung - wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat.
Diesbezüglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; dazu Urteil BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S.
348 e contrario und etwa Urteil 2C_104/2015 vom 31. Januar 2015 E. 2.2).
Insofern stünde die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung, mit welcher
allerdings nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden
kann (Art. 116 BGG). Dabei prüft das Bundesgericht die Verletzung von
Grundrechten nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht
(Art. 117 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.).
Der Beschwerdeführer führt mit keinem Wort aus, welche verfassungsmässigen
Rechte durch den angefochtenen Akt verletzt würden, und insofern liegt hier
u.a. auch das für eine Verfassungsbeschwerde erforderliche rechtlich geschützte
Interesse (vgl. BGE 133 I 185 ff.) nicht vor.

3.
Damit hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu
tragen, und es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 66 Abs. 1, 68
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

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