Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.466/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_466/2016

Urteil vom 24. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2012; Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen die Mitteilung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
13. Mai 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. Im Veranlagungsverfahren betreffend das Steuerjahr 2012 erliess die
Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen gegenüber A.________ (nachfolgend:
der Steuerpflichtige) am 19. November 2014 einen Einspracheentscheid.

1.2. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige am 3. Dezember 2014 mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Rekurs) an das Obergericht des Kantons
Schaffhausen. Darin rügte er die seines Erachtens widerrechtliche Anwendung von
Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes (des Kantons Schaffhausen) vom 20. März 2000 über
die direkten Steuern (StG/SH; SHR 641.100), dies anscheinend aufgrund der
Besteuerung des ökologischen Mehrwerts aus der Produktion von Solarstrom.

1.3. Mit einer weiteren Eingabe beim Obergericht des Kantons Schaffhausen,
diesmal vom 9. Dezember 2014, erhob der Steuerpflichtige erneut
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Rekurs) gegen den Einspracheentscheid vom 19.
November 2014. Diese Eingabe zielte auf die vorfrageweise Normenkontrolle ab,
nunmehr wegen "organisationsrechtlichen Mängeln im Rechtsmittelverfahren".

1.4. Der Steuerpflichtige scheint sich beim Obergericht des Kantons
Schaffhausen nach dem Stand des Verfahrens bzw. der Verfahren erkundigt zu
haben. Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 teilte dieses dem Steuerpflichtigen
jedenfalls mit, dass über den Rekurs "voraussichtlich in den nächsten (wenigen)
Monaten entschieden" werde. Das Obergericht verwies auf seine Pendenzenlast und
gab zu bedenken, dass die hängigen Fälle sich insbesondere aus Straffällen und
"anderen dringenderen Fällen als Ihrem" zusammensetzten.

1.5. Der Steuerpflichtige erhebt beim Bundesgericht mit Eingabe vom 20. Mai
2016 Verfassungsbeschwerde. Er begründet sein Rechtsmittel hauptsächlich mit
der "Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung in steuerrechtlichen
Angelegenheiten". Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat von
Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1. Gemäss Art. 94 BGG (SR 173.110) kann gegen das unrechtmässige Verweigern
oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids beim Bundesgericht Beschwerde
geführt werden.

2.2.

2.2.1. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem (einschliesslich
kommunalem) und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht - entgegen der im
Bereich des Bundesgesetzesrechts üblichen Prüfung von Amtes wegen (Art. 106
Abs. 1 BGG) - in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde
überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge-
und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60).
Wird keine Verfassungsrüge erhoben, kann das Bundesgericht eine Beschwerde
selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich
vorliegt (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).

2.2.2. Zu den Grundrechten im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG zählen neben den
Art. 7-34 BV (SR 101) namentlich die weiteren verfassungsmässigen Rechte der
BV, die Rechtsansprüche der EMRK (SR 0.101) und anderer Menschenrechtspakte
sowie die durch die jeweilige Kantonsverfassung gewährleisteten Rechte (BGE 137
I 77 E. 1.3.1 S. 79 f.).

2.2.3. In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (BGE 140 II 141 E. 8 S. 156). Auf bloss allgemein
gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das
Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).

3.

3.1. Der Steuerpflichtige begründet seine Eingabe mit der "Verletzung des
Anspruchs auf allgemeine Verfahrensgarantien", wozu er auf Art. 29 Abs. 1 und 2
BV sowie Art. 18 Abs. 1 KV/SH (SR 131.223) verweist. Er erklärt, er sei mit der
"Behandlungsart der Rechtsschriften nicht einverstanden" und überlege sich
deshalb, ob er "an zuständiger Stelle (Kantonsrat) eine Rüge
'individuell-konkreter Natur' anbringen werde" und eine Aufsichtsbeschwerde
bzw. Verantwortlichkeitsklage einreichen wolle. Er wirft der Vorinstanz
planmässiges Vorgehen (zu seinen Ungunsten) vor, was gegen Art. 9 BV verstosse.
Die Vorinstanz übe ihr Ermessen missbräuchlich, willkürlich und rechtsungleich
aus.

3.2. Bei den Ansprüchen aus Art. 29 Abs. 1 BV, insbesondere auch beim Anspruch
auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist, handelt es sich um
verfassungsmässige Rechte. Dementsprechend herrscht im Verfahren vor
Bundesgericht die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106
Abs. 2 BGG. Die Kritik des Steuerpflichtigen fällt aber bestenfalls
appellatorisch aus. In keiner Weise zeigt er auf, inwiefern die Vorinstanz
dadurch, dass sie seine Eingaben vom 3. bzw. 9. Dezember 2014 noch nicht
abschliessend beurteilen konnte, eidgenössisches oder kantonales
Verfassungsrecht verletzt haben könnte. Davon, dass die Vorinstanz ihr Ermessen
- soweit hier von einem solchen gesprochen werden kann - missbräuchlich,
willkürlich oder rechtsungleich ausübe, könnte auch bei einer hinreichenden
Beschwerdebegründung kaum die Rede sein.

3.3. Die Beschwerde erweist sich damit in allen Teilen als unzureichend
begründet. Es ist auf sie mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Nach dem
Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. 66 Abs. 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton
Schaffhausen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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