Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.463/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
2C_463/2016            

 
 
 
Urteil vom 26. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.D.________, 
2. B.D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer 2003 (Privatentnahme), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22.
April 2016 (WBE.2015.445). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.D.________, verheiratet mit B.D.________, war in U.________ wohnhaft und übte
eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Landwirt aus. Mit Kaufvertrag vom 20.
November 2003 übertrug er seinen Landwirtschaftsbetrieb auf seinen Sohn
C.D.________, wobei er das Grundstück Grundbuch (GB) U.________ Nr. aaa,
Parzelle bbb ("E.________"), das Grundstück GB U.________ Nr. ccc, Parzelle ddd
("F.________"), und das Grundstück GB U.________ Nr. eee, Parzelle fff
("G.________") für sich zurückbehielt. Am 30. August 2013 rechnete die
Steuerkommission U.________ bei den Einkünften aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit von A.D.________ den realisierten Liquidationsgewinn von Fr.
1'700'790.-- auf, wobei ein AHV-Beitrag von Fr. 153'500.-- in Abzug gebracht
wurde, und veranlagte die Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer der
Steuerperiode 2003 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'511'100.--. Auf
Einsprache der Steuerpflichtigen hin setzte die Steuerkommission U.________ das
steuerbare Einkommen für diese Steuerperiode mit korrigierter
Veranlagungsverfügung vom 19. September 2014 auf Fr. 1'829'700.-- fest. Die von
den Steuerpflichtigen erhobene Einsprache wies die Steuerkommission U.________
mit Einspracheentscheid vom 11. November 2014 ab und stellte im Dispositiv
fest, dass die Einkünfte aus selbstständiger Haupterwerbstätigkeit Fr.
1'763'741.-- sowie das steuerbare Einkommen Fr. 1'829'769.-- betrage. 
 
B.  
Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 24.
September 2015 die von den Steuerpflichtigen gegen den Einspracheentscheid vom
11. November 2014 erhobene Beschwerde ab. Mit Urteil vom 22. April 2016 wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die von den Steuerpflichtigen dagegen
erhobene Beschwerde ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Mai 2016
beantragen die Steuerpflichtigen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau vom 22. April 2016 sei kostenfällig aufzuheben und es sei zu
verfügen, dass die Hofübergabe nicht der Besteuerung durch die direkte
Bundessteuer unterliege, weswegen darauf zu verzichten sei. Eventualiter sei
(betreffend Überführung) der drei Parzellen nach den Vorgaben des
bundesgerichtlichen Urteils 2C_708/2010 abzurechnen. 
Mit einer weiteren, unaufgefordert eingereichten Eingabe lassen sich die
Beschwerdeführer nochmals zur Sache vernehmen. Die Vorinstanz und die
Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit
Eintreten. Die Beschwerdeführer replizieren. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 19. April 2017 forderte der Abteilungspräsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Steuerkommission
U.________ und das Steueramt des Kantons Aargau auf, sich zu einer allfälligen
Verjährung des Rechts zur Veranlagung der von den Beschwerdeführern für die
Steuerperiode 2003 geschuldeten direkten Bundessteuer vernehmen zu lassen. Die
Steuerkommission U.________ und das kantonale Steueramt Aargau lassen sich
vernehmen. Die Beschwerdeführer replizieren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführer haben frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (
Art. 42 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht. Sie richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz auf dem Gebiet der direkten Bundessteuern. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit.
a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Sie beschränkt sich auf die direkte Bundessteuer
der Steuerperiode 2003 und erfasst die nach Steuerhoheit und Verfahren davon zu
differenzierenden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262) direkten Kantons- und
Gemeindesteuern derselben Steuerperiode nicht.  
 
1.2. Die Beschwerdeführer, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben
und mit ihren Anträgen unterlegen sind, sind zur Anfechtung des
vorinstanzlichen Urteils bei Bundesgericht legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (
Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die
Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht
untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG), es sei
denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die dem
Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95
BGG beruht, entbindet die Beschwerdeführer nicht von ihrer Rüge- und
Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person
muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in
diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42
Abs. 2 bzw. mit Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik
an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den
Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445
mit Hinweisen). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung. Was
rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht. Eine in Verkennung der
Rechtserheblichkeit unvollständige Erstellung der für die rechtliche
Beurteilung massgeblichen Tatsachen stellt demzufolge eine Verletzung
materiellen Rechts dar (BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68, 135 II 145 E. 8.2 S. 153;
134 V 53 E. 4.3 S. 62; YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral,
Commentaire, 2008, N. 3759 zu Art. 97 BGG, N. 4468 zu Art. 112 BGG).  
 
2.  
Der steuerbare Tatbestand in Form einer Liquidation eines Teils des
Geschäftsvermögens eines Landwirtschaftsbetriebs und dessen Überführung in das
Privatvermögen wurde gestützt auf die in diesem Punkt unbestritten gebliebene
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in der Steuerperiode 2003 erfüllt. Der
grundsätzlich steuerbare Liquidationsüberschuss (Art. 20 Abs. 1 lit. c des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR
642.11]) wurde jedoch erst am 30. August 2013 veranlagt. Damit stellte sich
offensichtlich die von Amtes wegen zu prüfende (BGE 133 II 366 E. 3.3 S. 368)
Rechtsfrage, ob im Zeitpunkt der Veranlagung nicht bereits die
Veranlagungsverjährung (Art. 120 Abs. 1 DBG) eingetreten sei. In zulässiger
Ergänzung des unvollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalts von
Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. oben, E. 1.4) ist davon auszugehen, dass
das kantonale Steueramt den Lauf der Veranlagungsverjährung mit Schreiben vom
21. Oktober 2008, welches sich ausdrücklich auf die direkte Bundessteuer 2003
bezieht und auf die Geltendmachung des Steueranspruchs gerichtet war (Art. 120
Abs. 3 lit. a DBG; BGE 126 II 1 E. 2/f S. 4 f.), unterbrochen hat. Das
Schreiben wurde nachweislich eingeschrieben versandt und kann entgegen der
unsubstantiierten Bestreitung durch die Beschwerdeführer aufgrund der
allgemeinen Lebenserwartung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zugestellt
gelten. Die Steuerforderung war am 30. August 2013 noch nicht verjährt. 
 
3.  
Die Vorinstanz geht davon aus, im Jahre 2003 seien die streitbetroffenen
Grundstücke vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt worden. Umstritten sei
nur, ob es sich dabei um landwirtschaftliche Grundstücke gehandelt habe, so
dass die privilegierte Besteuerung (Art. 18 Abs. 4 DBG) zur Anwendung käme (was
die Vorinstanz verneinte). Soweit die Beschwerdeführer vor Bundesgericht
vorzutragen scheinen, die Überführung ins Privatvermögen sei bereits früher
erfolgt, ist dies unsubstantiiert und widerspricht dem, was sie selber im
kantonalen Verfahren vertreten haben. Streitig und zu prüfen ist nur, ob es
sich dabei um landwirtschaftliche Grundstücke handelte. Die Beschwerdeführer
rügen, das Kaufobjekt habe den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb umfasst,
welcher zuvor dem Käufer (dem Sohn) verpachtet worden sei. Im Urteil der
Vorinstanz seien zahlreiche Fehlbeurteilungen vorhanden: Wäre der
Landwirtschaftsbetrieb in Anwendung der Gesetzgebung über die direkte
Bundessteuer als Geschäftsvermögen zu qualifizieren gewesen, so hätte die
Parzelle "E.________" als land- und forstwirtschaftliches Grundstück gelten
müssen. Die Parzelle "F.________" sei, übereinstimmend mit dem Urteil 2C_708/
2010, einer Nutzungsänderung zugeführt und ab dem Jahr 2006 überbaut worden,
weshalb eine Abrechnung im Sinne dieses Urteils hätte erfolgen müssen.
Schwerwiegend sei, dass sämtliche Vorinstanzen die vor der Hofübergabe erfolgte
Entlassung der Grundstücke aus der Pfandhaft missachtet hätten. 
 
3.1. Vorab festzuhalten ist, dass die Steuerfaktoren das Grundstück
"F.________" betreffend nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens
sind.  
Das Spezialverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 24. September 2016 (E.
4) die Eingabe der Beschwerdeführer vom 29. Mai 2015 als Teilabstandserklärung
(zum Begriff vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [VRG/BE], 1997, N. 6 zu
Art. 39 VRG/BE) qualifiziert und das Verfahren in diesem Umfang abgeschrieben,
was die Beschwerdeführer in ihrem Rechtsmittel an das vorinstanzliche
Verwaltungsgericht nicht beanstandet haben. Entsprechend ging das
vorinstanzliche Verwaltungsgericht davon aus, dass die Steuerfaktoren das
Grundstück "F.________" betreffend im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr
strittig seien (angefochtenes Urteil, E. II/1 S. 5). Die Steuerfaktoren dieses
Grundstück betreffend waren somit nicht Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens und können, angesichts der fehlenden Möglichkeit, den
Streitgegenstand auszuweiten, auch nicht Verfahrensgegenstand des
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174;
Urteile 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013
E. 1.1). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführer zu diesem Grundstück ist nicht
weiter einzugehen. 
 
3.2. Die dem Bundesgericht eingereichte Beschwerdeschrift enthält des Weiteren
keine Rügen zu den steuerlichen Rechtsfolgen der Überführung der Parzelle
"G.________", weshalb darauf auch nicht einzugehen ist.  
 
4.  
 
4.1. Hinsichtlich der Überführung des Grundstückes "E.________" vom Vermögen
des Landwirtschaftsbetriebs in das Privatvermögen hat die Vorinstanz erwogen,
das Grundstück umfasse 1'236m2 und liege zum Teil in der Bauzone (699m2) und in
der Landwirtschaftszone (Rebland, 537m2). Aus den Akten sei nicht ersichtlich,
dass das Grundstück gemäss seiner Zonenzuweisung aufgeteilt worden wäre,
weshalb das Grundstück, soweit es zum Betrieb der Beschwerdeführer gezählt
habe, Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes (im Sinne von Art. 7 BGBB)
gebildet habe. Das betreffende Grundstück sei demnach qua Zugehörigkeit zu
einem landwirtschaftlichen Gewerbe und ungeachtet dessen, dass es weniger als
15 Aren Rebland umfasse, vom sachlichen Anwendungsbereich des BGBB erfasst
gewesen, weshalb auf eine Abtrennung vom landwirtschaftlichen Gewerbe das
Realteilungsverbot (Art. 58 Abs. 1 BGBB) anwendbar gewesen wäre und dafür eine
Ausnahmebewilligung (Art. 60 BGBB) hätte erteilt werden müssen (angefochtenes
Urteil, E. 2.2.1). Das Verhalten der Beschwerdeführer, die bei der
Betriebsübergabe an den Sohn das betreffende Grundstück bewilligungslos für
sich zurückbehalten hätten und sich nun für die steuerliche Privilegierung auf
den eröffneten Anwendungsbereich des BGBB berufen würden, sei widersprüchlich
und damit rechtsmissbräuchlich, weshalb das Grundstück nicht privilegiert,
sondern ordentlich zu besteuern sei (angefochtenes Urteil, E. 2.2.4).  
 
4.2. Das vorliegende bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren betrifft die
direkten Bundessteuern der Steuerperiode 2003. Gewinne aus Veräusserung auf
land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den Einkünften aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet
(Art. 18 Abs. 4 DBG für die direkte Bundessteuer); der Wertzuwachsgewinn wird
im Kanton mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst (Art. 12 Abs. 1 StHG; § 27
Abs. 4 und § 106 StG/AG). Der Begriff des land- oder forstwirtschaftlichen
Grundstückes wird in Art. 18 Abs. 4 DBG nicht definiert. In der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird dieser Begriff nicht isoliert aus dem
Steuerrecht heraus, sondern in gesetzessystematischer Hinsicht unter
Berücksichtigung der  Zwecksetzung des BGBB, des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) und des Bundesgesetzes über die
Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG; 910.1) ausgelegt; diese massgebliche
Zwecksetzung besteht im  Erhalt des landwirtschaftlichen Bodens als
wirtschaftlich bedeutendem Produktionsfaktor (BGE 138 II 32 E. 2.2.1 S. 36 mit
zahlreichen Hinweisen; vgl. zur Kritik an dieser Rechtsprechung FELIX RICHNER,
Landwirtschaftliche Grundstücke im Recht der harmonisierten Steuern, ZStP 4/
2012, S. 288). Die steuerliche Privilegierung von landwirtschaftlichen
Grundstücken im Sinne von Art. 18 Abs. 4 DBG rechtfertigt sich daher
grundsätzlich nur, wenn die für die Anwendbarkeit des BGBB aufgestellten
Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 138 II 32 E. 2.2.1 S. 36, E. 2.3.1 S. 38 f.;
Urteile 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 E. 5.1; 2C_539/2010 vom 15. Dezember
2010 E. 3.2). Dies ist hauptsächlich der Fall, wenn das Grundstück ausserhalb
der Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG liegt und eine landwirtschaftliche Nutzung
zulässig ist (Art. 2 Abs. 1 BGBB) oder wenn einer der vier weiteren, spezifisch
in Art. 2 Abs. 2 BGBB genannten Fälle vorliegt (BGE 138 II 32 E. 2.2.1 S. 37,
E. 2.3.2 S. 39; WERNER SALZMANN, BGE 2C_11/2011: Urteil des Bundesgerichts vom
2. Dezember 2011 i.S. Besteuerung von Kapitalgewinn aus der Veräusserung von
Bauland im Geschäftsvermögen von Landwirten, Blätter für Agrarrecht, 2015 [Heft
1/3], S. 8). Die herrschende bundesgerichtliche Praxis führt dazu, dass die
Liegenschaften im Geschäftsvermögen eines Landwirtschaftsbetriebs in land- und
forstwirtschaftliche und nicht land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zu
unterteilen sind (Urteil 2C_561/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4; SALZMANN, a.a.O.,
S. 9).  
 
4.3. Diese bundesgerichtliche Praxis wurde im Zusammenhang mit der Besteuerung
von Gewinnen begründet, die aus der Veräusserung von unüberbauten,
vollumfänglich in der Bauzone gelegenen und nicht zum angemessenen Umschwung
eines Grundstückes mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen gehörenden
Grundstücken resultieren (BGE 138 II 32 E. 2.3.2 S. 39). Inhaltlich beruht sie
auf der Überlegung, dass ein im Zusammenhang mit so genannten "Baulandreserven"
(unüberbaute und vollständig in der Bauzone gelegene Grundstücke) im
Anlagevermögen eines Landwirtschaftsbetriebs erzielter Veräusserungsgewinn
nicht durchwegs mit einem privaten Kapitalgewinn gleichgesetzt werden kann (BGE
138 II 32 E. 2.3.1 S. 39; vgl. zu dieser Problematik auch MARIANNE KLÖTI-WEBER,
Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N. 7c zu § 95 StG/AG;
ZWAHLEN/NYFFENEGGER, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG],
3. Aufl. 2016, N. 20 zu Art. 12 StHG). In dieser Situation wird denn auch beim
Verkauf eines Grundstücks regelmässig der Baulandpreis erzielt. Eine Ausnahme
gilt für Grundstückteile, die - obwohl in der Bauzone gelegen - noch dem BGBB
unterstellt sind (Art. 2 Abs. 2 lit. a und lit. c BGBB) und den entsprechenden
Restriktionen im Verkauf (Art. 61 ff. BGBB) unterliegen. In dieser
Konstellation wurde erwogen, dass von einem steuerlich privilegierten
Grundstück nur dann gesprochen werden könne, wenn die für die Anwendung des
BGBB gültigen Voraussetzungen erfüllt seien (BGE 138 II 32 E. 2.2.1 S. 37).  
 
4.4. Daraus ist nicht zwangsläufig umgekehrt zu folgern, dass auch bei
Grundstücken, die ausserhalb der Bauzone liegen, die formale Unterstellung
unter das BGBB das einzige Kriterium sei für die Definition des
landwirtschaftlichen Grundstücks (Urteil 2C_561/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4).
So hat das Bundesgericht etwa entschieden, dass Grundstücke, die in der
Landwirtschaftszone liegen, für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet (vgl. 
Art. 6 Abs. 1 BGBB) und einzig wegen ihrer zu geringen Grösse dem BGBB nicht
unterstellt sind (Art. 2 Abs. 3 BGBB), auch im Sinne der bundesgerichtlichen
Praxis (BGE 138 II 32 E. 2.2.1 S. 36 f.) als land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 StHG zu
qualifizieren seien (Urteil 2C_561/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.7) : Die Ausnahme
aus dem sachlichen Anwendungsbereich des BGBB alleine aus
Verhältnismässigkeitsgründen ändere nichts daran, dass auch kleinere
Grundstücke im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BGBB, sofern sie ausserhalb der Bauzone
liegen würden, grundsätzlich nur landwirtschaftlich genutzt werden könnten und
somit von der dem BGBB, dem RPG und dem LwG gemeinsamen Zielsetzung - dem
Erhalt des landwirtschaftlichen Bodens als einem volkswirtschaftlich
wesentlichen Produktionsfaktor - erfasst würden (Urteil 2C_561/2016 vom 24. Mai
2017 E. 2.6).  
 
5.  
 
5.1. Ausschlaggebend für die Besteuerung des zum Teil in der Bauzone und zum
Teil in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstückes "E.________" ist nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit  grundsätzlich, ob es vom
sachlichen Anwendungsbereich des BGBB erfasst und damit als
landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 18 Abs. 4 DBG qualifiziert
wird (vgl. dazu unten, E. 5.2). Das Kriterium der Unterstellung unter den
sachlichen Anwendungsbereich des BGBB ist dabei jedoch  nicht als alleine
ausschlaggebend, sondern stets  unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks 
(Erhalt des landwirtschaftlichen Bodens als einem volkswirtschaftlich
wesentlichen Produktionsfaktor) anzuwenden (Urteil 2C_561/2016 vom 24. Mai 2017
E. 2.5) (vgl. dazu unten, E. 5.3).  
 
5.2. Auszugehen ist davon, dass das teilweise in der Bauzone liegende und nicht
nach Nutzungszonen aufgeteilte Grundstück "E.________" (vgl. oben, E. 4.1),
dessen Besteuerung vorliegend strittig ist, grundsätzlich unter den sachlichen
Anwendungsbereich des BGBB fällt (Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB). Aufgrund seiner
geringen Gesamtfläche von 12,36 Aren bzw. dem weit unter 15 Aren liegenden
Anteil an Rebland würde das Grundstück "E.________" jedoch nur vom sachlichen
Anwendungsbereich des BGBB erfasst werden,  falls es Teil eines
landwirtschaftlichen Gewerbes gebildet hätte (Art. 2 Abs. 3 BGBB), womit die
Abtrennung von diesem landwirtschaftlichen Gewerbe auf Grund des anwendbaren 
Realteilungsverbots (Art. 58 Abs. 1 BGBB) vorbehältlich einer Ausnahme (im
Sinne von Art. 59 BGBB) einer  Bewilligung (Art. 60 BGBB) bedurft hätte (vgl.
BEAT STALDER, Die öffentlich-rechtlichen Verfügungsbeschränkungen im
bäuerlichen Bodenrecht - Ein Werkstattbericht nach 20 Jahren BGBB, in:
Landwirtschaftliches Bodenrecht - eine Standortbestimmung aus der Sicht des
Praktikers nach 20 Jahren BGBB, 2013, S. 14 f.; zum Tatbestand der Veräusserung
mehrerer Grundstücke eines landwirtschaftlichen Betriebs und dem Verbleib
einzelner Grundstücke beim Veräusserer JÜRG FLÜCK, Die Grundbuchpraxis zum
landwirtschaftlichen Bodenrecht, in: Landwirtschaftliches Bodenrecht - eine
Standortbestimmung aus der Sicht des Praktikers nach 20 Jahren BGBB, 2013, S.
99). Der Umstand, dass die Abtrennung des Grundstückes "E.________" vom
landwirtschaftlichen Gewerbe anlässlich der Übergabe des
Landwirtschaftsbetriebs der Beschwerdeführer an den Sohn erfolgte
(angefochtenes Urteil, E. 2.2.2), vermag nichts an der Bewilligungspflicht der
Abtrennung vom landwirtschaftlichen Gewerbe zu ändern; eine Ausnahme von der
Bewilligungspflicht kann insbesondere nicht mit Hinweis auf Art. 62 BGBB (der
den Erwerb und nicht die Abtrennung betrifft), begründet werden (zur
Anwendbarkeit des Realteilungsverbots selbst auf Übertragungen aus dem
Gesamteigentum der Erbengemeinschaft in das Alleineigentum eines Erben siehe
Urteil 5A_522/2013 vom 23. April 2014 E. 3.2). Unstrittig haben die
Beschwerdeführer anlässlich der Betriebsübergabe an den Sohn unter
gleichzeitiger Zurückbehaltung insbesondere des Grundstückes "E.________" 
wegen angeblich fehlender Anwendbarkeit des BGBB keine Bewilligung für eine
Abtrennung vom landwirtschaftlichen Gewerbe eingeholt. Somit würden sich die
Beschwerdeführer für den Fall, dass ihr Landwirtschaftsbetrieb als
landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB und folglich das kleine
Grundstück "E.________" als landwirtschaftliches Grundstück (Art. 2 Abs. 3 e
contrario BGBB) zu qualifizieren wäre, in ihrer Haltung zur Besteuerung
(privilegierte Besteuerung wegen Qualifikation als landwirtschaftliches
Grundstück auf Grund der Anwendbarkeit des BGG) in Widerspruch zu ihrem
früheren Verhalten setzen und sich rechtsmissbräuchlich verhalten (Urteil
2C_334/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.5.1, mit zahlreichen Hinweisen). Ein solches
rechtsmissbräuchliches Verhalten wird durch die Rechtsordnung nicht geschützt
(Urteil 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.5.2), weshalb die Vorinstanz den
Beschwerdeführern die Berufung auf den eröffneten Anwendungsbereich des BGBB
zwecks Erreichung einer privilegierten Besteuerung zu Recht verweigert hat.  
 
5.3. Nicht ausgeschlossen hat die Vorinstanz auf Grund der Aktenlage, dass das
Grundstück "E.________" bei der Betriebsübergabe an den Sohn nicht Teil eines
landwirtschaftlichen Gewerbes gebildet hat (angefochtenes Urteil, E. 2.2.3).
Auch für diese Konstellation ist in einem ersten Schritt davon auszugehen, dass
das teilweise in der Bauzone liegende und nicht nach Nutzungszonen aufgeteilte
Grundstück "E.________" (vgl. oben, E. 4.1) grundsätzlich unter den sachlichen
Anwendungsbereich des BGBB fällt (Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB), aufgrund seiner
geringen Gesamtfläche von 12,36 Aren bzw. dem weit unter 15 Aren liegenden
Anteil an Rebland und fehlender Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen
Gewerbe in einem zweiten Schritt jedoch wieder von dessen Geltungsbereich
auszunehmen wäre (Art. 2 Abs. 3 BGBB). Angesichts dessen, dass nach der
bundesgerichtlichen Praxis für die Qualifikation als landwirtschaftliches
Grundstück im Sinne von Art. 18 Abs. 4 DBG nicht alleine auf den sachlichen
Anwendungsbereich des BGBB abzustellen, sondern auch der  Gesetzeszweck
 mitzuberücksichtigen ist, ist weiter zu eruieren, ob das Grundstück
"E.________" von der dem BGBB, dem RPG und dem LwG gemeinsamen Zielsetzung -
dem Erhalt des landwirtschaftlichen Bodens als einem volkswirtschaftlich
wesentlichen Produktionsfaktor - erfasst wird (siehe dazu oben, E. 4.4). Dies
ist für das Grundstück "E.________" im Sinne der gefestigten
bundesgerichtlichen Praxis (oben, E. 4.3) zu  verneinen, kam doch das
Überwiegen des Elements Bauland gegenüber dem landwirtschaftlichen Element beim
Verkauf deutlich im Kaufpreis zum Ausdruck: Der Kaufpreis wurde für den
Baulandanteil auf Fr. 400.-- pro m2 bzw. auf total Fr. 279'600.-- festgesetzt,
wobei die übrigen Quadratmeter (Rebland) im Kaufpreis inbegriffen waren
(angefochtenes Urteil, Sachverhalt A./1). In Präzisierung der bisherigen
Rechtsprechung ist festzuhalten, dass falls beim Verkauf eines zum Teil
innerhalb einer Bauzone liegenden und nicht nach Nutzungszonen aufgeteilten
Grundstückes (im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BGBB) das Baulandelement insbesondere
beim Kaufpreis überwiegt, sich eine Gleichsetzung dieses im Anlagevermögen
eines Landwirtschaftsbetriebs realisierten Gewinnes mit einem privaten
Kapitalgewinn nicht rechtfertigt (oben, E. 5.1). Die privilegierte Besteuerung
für landwirtschaftliche Grundstücke (Art. 18 Abs. 4 DBG) findet somit in
solchen Konstellationen keine Anwendung. Zusammenfassend ist die Beschwerde der
Beschwerdeführer auch unbegründet, falls ihr Landwirtschaftsbetrieb anlässlich
der Übergabe an den Sohn nicht als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von 
Art. 7 BGBB zu qualifizieren war und die Zurückbehaltung des Grundstückes
"E.________" aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des Realteilungsverbots (Art.
58 Abs. 1 BGBB) keiner Bewilligungspflicht unterstand.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als insgesamt unbegründet und ist abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht
gesprochen (Art. 68 Abs. 1 e contrario BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben