Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.461/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_461/2016        

Urteil vom 6. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand
Aufenthaltsstatus,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
19. April 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Am 15. Oktober
1999 kam B.________, der gemeinsame Sohn von A.________ und der Schweizer
Bürgerin C.________, auf die Welt. A.________ reiste am 16. März 2000 in die
Schweiz ein und heiratete C.________ am 4. April 2000, worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Vom 15. Dezember 2003 bis 11. März 2004
und vom 31. Mai 2004 bis 4. Januar 2005 hielt er sich in der Dominikanischen
Republik bei einer anderen Frau auf, mit welcher er ebenfalls im Jahr 2000 ein
Kind gezeugt hatte. Am 23. März 2005 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung
erteilt. Vom 18. November 2005 bis 24. Mai 2006 weilte er in der
Dominikanischen Republik bei seiner anderen Familie. Am 5. April 2006 wurde er
erleichtert eingebürgert. Am 1. März 2007 reiste er in die Dominikanische
Republik aus. Am 10. Dezember 2007 wurde die Ehe A.________ / C.________, geb.
C.________, geschieden. Im Jahr 2008 wurde A.________ in der Dominikanischen
Republik wieder Vater. Im August 2009 kehrte er in die Schweiz zurück. Am 30.
März 2011 erklärte das Bundesamt für Migration die Einbürgerung von A.________
für nichtig. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 wies das Migrationsamt des
Kantons Schaffhausen A.________ wegen Erlöschens seines Aufenthaltstitels aus
der Schweiz weg und lehnte eine Neurteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.

B.
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen wies den von A.________ gegen die
Verfügung vom 19. Dezember 2014 erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 8. September
2015 ab. Mit Entscheid vom 19. April 2016 wies das Obergericht des Kantons
Schaffhausen die von A.________ gegen den Regierungsratsbeschluss erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Mai 2016 an
das Bundesgericht beantragt A.________, der Entscheid des kantonalen
Obergerichts sei kostenfällig aufzuheben und das kantonale Migrationsamt sei
anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Familiennachzug zu erteilen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, ihm sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme der prozedurale Aufenthalt während hängigem
Rechtsmittelverfahren zu gestatten und die unentgeltliche Rechtspflege sowie
Verbeiständung zu gewähren.
Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Der
kantonale Regierungsrat schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts dem Beschwerdeführer das Recht auf prozeduralen
Aufenthalt erteilt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).

1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das
Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Einzutreten ist
auf Beschwerden, die sich gegen eine Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf
eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand
der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_575/
2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe
gestützt auf seinen Anspruch auf Familienleben mit seinem minderjährigen Sohn
ein Recht auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (Art. 8 EMRK). Die
Beschwerde ist zulässig und der Beschwerdeführer dazu legitimiert (Art. 89 Abs.
1 BGG). Auf die Beschwerde ist in dem Umfang, wie sie sich inhaltlich gegen die
Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung richtet, einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von
kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit,
als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S.
246).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist
ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58
E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte
Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge-
und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene
Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte
Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische
Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den
Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445
mit Hinweisen). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung. Was
rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht; eine in Verkennung der
Rechtserheblichkeit unvollständige Erstellung der für die rechtliche
Beurteilung massgeblichen Tatsachen stellt demzufolge eine Verletzung
materiellen Rechts dar (BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68, 134 V 53 E. 4.3 S. 62;
ULRICH MEYER, Wege zum Bundesgericht - Übersicht und Stolpersteine, ZBJV 146/
2010 S. 857).

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 8 EMRK verletzt und den
dafür rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben. Die
Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz
erweise sich angesichts seiner engen Beziehung in affektiver und
wirtschaftlicher Hinsicht zu seinem Sohn mit Schweizer Bürgerrecht als ein
unverhältnismässiger Eingriff in seinen konventionsrechtlich garantierten
Anspruch auf Familienleben, weshalb Art. 8 EMRK verletzt sei. Die Vorinstanz,
die ungeachtet dessen, dass die erste Rechtsmittelinstanz ausdrücklich nicht
bestritten habe, dass er ein enges Verhältnis zu seinem Sohn unterhalte, trotz
fehlender anderslautender Tatsachen ein solches enges Verhältnis verneint habe,
habe den für die Anwendung von Art. 8 EMRK erheblichen Sachverhalt willkürlich
und damit qualifiziert falsch erhoben.

2.1. Anfechtungsobjekt des erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens vor dem
kantonalen Regierungsrat war nicht die Verfügung vom 30. März 2011, mit welcher
das Staatssekretariat für Migration die Einbürgerung des Beschwerdeführers für
nichtig erklärt hatte, sondern die Verfügung vom 19. Dezember 2014 des
kantonalen Migrationsamts betreffend Wegweisung und Ablehnung Neurteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens -
der sich im Laufe des Verfahrens grundsätzlich nur verengen, aber nicht
erweitern kann (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; Urteile 2C_961/2013 vom 29. April
2014 E. 3.3; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.1) - ist somit nicht die
Nichtigerklärung des Schweizer Bürgerrechts, sondern die Erteilung eines neuen
Aufenthaltstitels. Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen sich ein allfälliger
Bewilligungsanspruch ergibt, ist nicht Frage des Streitgegenstandes, sondern
der Begründung (Urteile 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.1; 2C_961/2013 vom
29. April 2014 E. 3.4). Mit der Nichtigerklärung des Schweizer Bürgerrechts
wird die ausländische Person in den Zustand zurückversetzt, in welchen sie sich
vor der Einbürgerung befand (BGE 135 II 1 E. 3.4 S. 7). Grundsätzlich würde die
parallele Beziehung, die der Beschwerdeführer neben seiner Ehe mit einer
Schweizer Bürgerin mit einer weiteren Frau in der Dominikanischen Republik
geführt und den Behörden verschwiegen hat, auch den Widerruf einer
(wiederauflebenden) Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AuG) oder einer
Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 AuG) rechtfertigen (BGE 142 II 265 E. 3.2 S.
267). Vorliegend stützte der Beschwerdeführer seinen Bewilligungsanspruch im
vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht (mehr) auf seine mittlerweile
geschiedene Ehe mit einer schweizerischen Staatsbürgerin, sondern auf seine
Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden minderjährigen Sohn mit Schweizer
Bürgerrecht. Dabei handelt es sich um einen im vorinstanzlichen Verfahren
zulässigerweise vorgebrachten neuen sachverhaltlichen Umstand (vgl. Urteil
2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.1), gestützt auf welchen die Vorinstanz
die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels geprüft und verworfen hat. In den
unten stehenden Erwägungen ist rügegemäss zu prüfen, ob die Vorinstanz das
anwendbare Recht zutreffend angewandt und den im Lichte der einschlägigen
rechtlichen Bestimmungen erheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig
erhoben hat.

2.2. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und
Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder auf Wahl des für das Familienleben am
geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250; 126 II 377 E.
2b/cc S. 383). Die konventionsrechtliche Garantie auf Privat- und Familienleben
ist jedoch berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme
eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der
Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es
dieser zum Vornherein möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts
zu pflegen (BGE 140 I 145 E. 3.2 S. 147; 139 I 330 E. 2.2 S. 319; 137 I 247 E.
4.1.2 S. 249 f.). Ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffnet, ist zu
prüfen, ob die konventionsrechtliche Garantie gestützt auf eine genügende
gesetzliche Grundlage und überwiegende öffentliche Interessen zulässigerweise
eingeschränkt werden kann (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Welche Interessen in Anwendung
von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall
zu beurteilen. Dem Kindesinteresse kommt bei der Interessenabwägung regelmässig
eine gewichtige Bedeutung zu. Das private Interesse eines ausländischen
Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer
einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik regelmässig zu überwiegen, wenn
zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine
besonders enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besteht
und sich dieser Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat (BGE 140 I 145
E. 3.2 S. 147; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; vgl. bereits BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5
f.). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in der Schweiz
aufwachsen zu können, überwiegt demnach in einer Gesamtbetrachtung, wenn im
Wesentlichen ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung den privaten
Interessen bereits anwesenheitsberechtigter Personen gegenüber stehen, nicht
indessen, wenn es zusätzlich darum geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung
vor der Gefahr weiterer (gewichtiger) Straftaten zu schützen (Urteile 2C_387/
2014 vom 3. März 2015 E. 4.4.1; 2C_740/2014 vom 27. April 2015 E. 4.2.5). Das
Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng
gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315
E. 2.5 S. 321). Es hat diese jüngst einzig bei einer ausländischen Person etwas
abgeschwächt, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen
Ehegatten lebte, jedoch über das Kind mit schweizerischer Nationalität - ohne
es in der Obhut zu haben - wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung
noch die elterliche Sorge ausübte und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich
sehr eng war (Treffen mehrere Male pro Woche; BGE 140 I 145 E. 4.3 und 4.4 S.
149 ff.). Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens
gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 in einer
Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen
Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise
rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche
Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz;
kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu
gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der
tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum
Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung
und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse
usw.) aufzuwiegen vermögen (Urteile 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1; 2C_723
/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3).

2.3. Der Beschwerdeführer kann sich mit Hinblick auf seinen im Zeitpunkt des
angefochtenen Urteils knapp noch minderjährigen Sohn mit gefestigtem
Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf Art. 8 EMRK berufen. Der Jugendliche ist in
der Schweiz geboren und aufgewachsen, weshalb dem Beschwerdeführer und ihm ein
Familienleben in der Dominikanischen Republik nicht ohne Weiteres zumutbar ist.
Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer nicht nur ein
gerichtsübliches Besuchsrecht ausübt, sondern (ungeachtet der mittlerweile
erfolgten Scheidung von der Kindsmutter) mit seinem Sohn im selben Haushalt
lebt, sich die Betreuung mit der geschiedenen Ehefrau teilt und die
Kinderalimente regelmässig bezahlt, weshalb grundsätzlich von einer in
wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung zu diesem
Jugendlichen auszugehen sei (angefochtenes Urteil, E. 2.4.3, S. 11). Die Rüge,
die Vorinstanz habe den im Lichte von Art. 8 EMRK erheblichen Sachverhalt, die
der Würdigung der Beziehungsnähe in tatsächlicher Hinsicht zu Grunde liegen,
offensichtlich unrichtig festgestellt, erweist sich als unbegründet. Als ebenso
unbegründet erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe die auf dem Spiel
stehenden Interessen unzutreffend gegeneinander abgewogen. Zwar vermag in einer
Gesamtbetrachtung das Interesse eines Kindes, seine bisherige enge affektive
und wirtschaftliche Beziehung zu einem ausländischen Elternteil weiterhin
aufrechtzuerhalten, ein ausschliesslich durch Zuwanderungssteuerung begründetes
öffentliches Interesse regelmässig aufzuwiegen, wenn der ausländische
Elternteil sich tadellos verhalten hat (vgl. oben, E. 2.2). Das Verhalten des
Beschwerdeführers, der während seinem zwar langjährigen Aufenthalt in der
Schweiz mehrmals (15. Dezember 2003 bis 11. März 2004, 31. Mai 2004 bis 4.
Januar 2005, 18. November 2005 bis 24. Mai 2006, 1. März 2007 bis August 2009)
zwecks Pflege einer eigentlichen Parallelfamilie in seinen Heimatstaat
zurückkehrte und diese Parallelfamilie den Behörden verschwieg, kann nicht mehr
als ein untergeordneter Verstoss gegen die öffentliche Ordnung bezeichnet
werden, der in einer Gesamtbetrachtung als nicht besonders schwerwiegend
einzustufen ist. Dies gilt auch für die Fr. 4'000.--, die er
unbestrittenermassen anlässlich seiner Ausreise am 1. März 2007 seiner
geschiedenen Ehefrau entwendet und erst auf ihren Druck hin wieder
zurückbezahlt hat. Angesichts dessen, dass der in der Schweiz lebende Sohn das
Mündigkeitsalter fast erreicht und die Erziehungsaufgabe des Beschwerdeführers
für dieses Kind praktisch beendet ist, vermag das Kindeswohl vorwiegend das
öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers, der sich seinen
Aufenthaltstitel durch falsche Angaben erschlichen hat, nicht aufzuwiegen. Die
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 8 EMRK erweist sich als unbegründet und
ist abzuweisen.

3.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer, dessen Bedürftigkeit bereits im
vorinstanzlichen Verfahren ausgewiesen war, wird auch für das
bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsvertreter gewährt (Art. 64 Abs.
1 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Der amtliche Rechtsbeistand wird aus der Gerichtskasse
entschädigt. Der Beschwerdeführer hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn
er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen.

3.
Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von
Fr. 1'872.50 ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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