Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.460/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}

2C_460/2016        

2C_592/2016

Urteil vom 28. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Berufsausübung als Zahnarzt; Kostenvorschuss, Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 1. April 2016 und vom 19. Mai 2016.

Erwägungen:

1. 
Am 22. März 2016 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 17.
Februar 2016 betreffend Verletzung der Berufspflichten als Zahnarzt. Mit
Verfügung des zuständigen Abteilungspräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 1.
April 2016 wurde er aufgefordert, innert einer Frist von 20 Tagen die ihn
allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von
einstweilen Fr. 2'500.-- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten würde. Gegen diese Zwischenverfügung erhob A.________ am 4. Mai
(Postaufgabe 6. Mai) 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(Verfahren 2C_460/2016); am 19. Mai 2016 reichte er innert der ihm hierfür
angesetzten Frist die angefochtene Verfügung nach.
Mit Verfügung des Einzelrichters vom 19. Mai 2016 trat das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich auf die Beschwerde vom 22. März 2016 nicht ein, weil er den
Kostenvorschuss innert der (am 26. April 2016 abgelaufenen) Zahlungsfrist nicht
geleistet hatte. Am 23. Juni 2016 erhob A.________ auch gegen diese Verfügung
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 2C_592/2016).
Wie in der ersten Beschwerde beantragt er, das Verwaltungsgericht sei zur
bedingungslosen Annahme bzw. zum unbedingten Eintreten auf die Beschwerde vom
22. März 2016 zu verpflichten.
Da die Verfahrensbeteiligten in beiden Verfahren identisch sind und angesichts
des engen Zusammenhangs zwischen Aufforderung zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses und dem Nichteintreten mangels Vorschussleistung, scheint es
zweckmässig und geboten, die beiden Verfahren zu vereinigen (vgl. Art. 71 BGG
i. V. m. Art. 24 BZP).
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in
gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.
Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.
mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann
weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden;
entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer
Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und
3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S.
68, je mit Hinweisen).
Die angefochtenen Verfügungen stützen sich auf kantonales Recht, welches unter
bestimmten Voraussetzungen die Erhebung eines Kostenvorschusses und bei dessen
Nichtleistung das Nichteintreten auf die Rechtsvorkehr durch den Einzelrichter
des Verwaltungsgerichts erlaubt (§§ 15 Abs. 2 lit. b und 38b Abs. 1 lit. a des
Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der
Beschwerdeführer behauptet in beiden Beschwerden, bei § 15 Abs. 2 lit. b VRG
handle es sich um einen blossen "Drohparagraphen", der es dem Gericht bloss
gestatte, eine Drohung auszusprechen, eine Legitimation zur tatsächlichen
Nichtanhandnahme bzw. Verhandlungsverweigerung einer Beschwerde biete dieser
Paragraph nicht. Inwiefern die Auslegung der fraglichen Norm durch das
Verwaltungsgericht willkürlich sei, lässt sich den Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht entnehmen. Er macht indessen geltend, einer derartigen
Gesetzeshandhabung stehe höheres Recht entgegen, nämlich Art. 29 und 30 BV
sowie Art. 14 UNO-Pakt II. Inwiefern sich aus diesen Normen, ergeben soll, das
Behandeln einer Rechtsvorkehr dürfe nicht von der Bezahlung eines
Kostenvorschusses abhängig gemacht werden, bleibt unerfindlich und müsste vom
Beschwerdeführer spezifisch aufgezeigt werden, was er nicht tut, stellt er doch
nicht einmal den Inhalt besagter Normen dar.
Die Beschwerden enthalten offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist auf sie mit Entscheid des Abteilungspräsidenten
als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Die Verfahren 2C_460/2016 und 2C_592/2016 werden vereinigt.

2. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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