Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.457/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                
{T 0/2}
                              
2C_457/2016 / 2C_458/2016

Urteil vom 6. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern sowie
direkte Bundessteuern 2004 und 2005
(vollendete Steuerhinterziehung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 19. April 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. Am 28. April 2011 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Bern
(nachfolgend: die KSTV/BE) gegen den damals in U.________/BE ansässigen
A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) ein Nach- und
Strafsteuerverfahren. Anlass gab eine Meldung der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, wonach der Steuerpflichtige von der damaligen X.________ AG,
V.________/BL, deren Mitglied des Verwaltungsrats, hälftiger Anteilsinhaber und
Geschäftsführer er war, verdeckte Gewinnausschüttungen empfangen haben soll. Am
3. Oktober 2011 erliess die KSTV/BE die entsprechenden Nachsteuer- und
Bussenverfügungen für die Jahre 2004 und 2005. Mit Einspracheentscheiden vom
27. Januar 2012 auferlegte die KSTV/BE dem Steuerpflichtigen sodann Nachsteuern
von noch Fr. 4'210.70 (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 1'963.-- (direkte
Bundessteuer). Darüber hinaus verpflichtete sie ihn wegen vollendeter
Steuerhinterziehung zu Steuerbussen von Fr. 2'105.35 (Kantons- und
Gemeindesteuern) bzw. Fr. 981.50 (direkte Bundessteuer).

1.2. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern, welche der Steuerpflichtige
hierauf anrief, trennte das Nachsteuerverfahren ab und wies die gegen die
Steuerbussen gerichteten Rechtsmittel ab (Entscheid vom 16. Dezember 2012).
Ebenso erfolglos blieb die hiergegen gerichtete Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Entscheid 100.2015.20/21U des
Einzelrichters vom 19. April 2016).

1.3. Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 erhebt der Steuerpflichtige beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat weder einen
Schriftenwechsel noch andere Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Die Vorinstanz hat zu den Steuerjahren 2004 und 2005 betreffend die
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern einerseits und die direkte
Bundessteuer anderseits ein einziges Urteil gefällt. Der Steuerpflichtige ficht
dieses Urteil mit einer einzigen Beschwerdeeingabe an. Die sich stellenden
Fragen sind im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Steuerrecht
übereinstimmend geregelt. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu
vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art.
71 BGG [SR 173.110] i. V. m. Art. 24 BZP [SR 273]; Urteil 2C_560/2014 / 2C_561/
2014 vom 30. September 2015 E. 1.2.1, in: StE 2016 B 72.14.3 Nr. 1). Da die
Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden
kann, ist ausnahmsweise davon abzusehen, die direkte Bundessteuer und die
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Bern getrennt zu beurteilen.

2.2.

2.2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden
Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen unter Vorbehalt des Nachfolgenden
vor (Art. 82 lit. a, Art. 83, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 und 90 BGG
[SR 173.110] i. V. m. Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]).

2.2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Bei der Prüfung verfügt das Bundesgericht über
uneingeschränkte (volle) Kognition und wendet es das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88).

2.2.3. Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG)
untersucht das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 139 I 306 E.
1.2 S. 308 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (BGE 142 V 2 E. 2
S. 5), es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 140
III 86 E. 2 S. 88 ff.).

2.2.4. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem (einschliesslich
kommunalem) und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem Fall
nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und
ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht
gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60). Wird keine
Verfassungsrüge erhoben, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann
nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 141
I 36 E. 1.3 S. 41). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 140 II 141 E. 8 S.
156). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen
Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324; 141
IV 369 E. 6.3 S. 375).

2.2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, wozu auch die Beweiswürdigung zählt (BGE 141 IV
369 E. 6.3 S. 375), nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich
unrichtig - das heisst willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 V 2 E. 2 S. 5). Auf
Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen
Anforderungen nicht genügt, geht das Bundesgericht nicht ein (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 141 V 439 E. 1.2 S. 442).

3.

3.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
(Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2.5) liess die Y.________ AG, die mit der
X.________ AG Geschäftsbeziehungen unterhielt, dem Steuerpflichtigen in den
Jahren 2004 und 2005 als Umsatzrückvergütungen bzw. "Verkaufsboni" insgesamt
Fr. 36'000.-- zukommen. Dieser leitete sie seinem Sparkonto "60 Plus" zu. Die
X.________ AG sah davon ab, beim Steuerpflichtigen die Weiterleitung der
Umsatzrückvergütungen bzw. "Verkaufsboni" an die Gesellschaft geltend zu
machen. Darin erblickt die Vorinstanz eine geldwerte Leistung an den
Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige liess zudem die ihm zugeflossenen
Leistungen in seinen Steuererklärungen unerwähnt, was in den Augen der
Vorinstanz den Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt (Art. 175
Abs. 1 DBG und Art. 56 StHG bzw. Art. 217 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes [des
Kantons Bern] vom 21. Mai 2000 [StG/BE; BSG 661.11]). Den vorinstanzlichen
Feststellungen ist weiter zu entnehmen, dass der Steuerpflichtige mit
Strafbescheid vom 20. Januar 2010 wegen vorsätzlicher Hinterziehung von
Verrechnungssteuern verurteilt wurde. Zur Begründung führte die Behörde an, der
Steuerpflichtige habe die Zahlungen der Y.________ AG "direkt und persönlich
vereinnahmt [...], ohne [...] dafür eine entsprechende Gegenleistung an die
Gesellschaft" zu erbringen.

3.2.

3.2.1. Der Steuerpflichtige wendet auch vor Bundesgericht ein, eine verdeckte
Gewinnausschüttung sei ihm nie zugegangen. Dies gehe auch aus dem Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Juni 2011 hervor. So sei er vom Vorwurf
der mehrfachen Veruntreuung respektive der mehrfachen ungetreuen
Geschäftsbesorgung freigesprochen und lediglich der Falschbeurkundung schuldig
gesprochen worden. Er habe sämtliche Nachsteuern und Steuerbussen bezahlt,
ebenso wie die Jahresabschlüsse der X.________ AG richtiggestellt worden seien.

3.2.2. Der Steuerpflichtige scheint mit seinen Vorbringen belegen zu wollen,
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung unhaltbar ausgefallen sei. Dies ist
aus mehrerlei Gründen nicht zu hören. Vorab unterlässt der Steuerpflichtige die
gesetzlich gebotene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid,
insbesondere mit der Frage, in welcher Weise Verfassungsrecht verletzt worden
sein soll. Er hätte insbesondere nachzuweisen gehabt, dass die vorinstanzliche
Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV)
ausgefallen ist und dies detailliert nachzuweisen gehabt (Art. 105 Abs. 1 BGG;
vorne E. 2.2.5). Mit seinen pauschalen und kurzen Hinweisen bleibt er freilich
an der Oberfläche, was den gesetzlichen Anforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) in
keiner Weise genügt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass dem Urteil des
Strafgerichtspräsidiums vom 10. Juni 2011 keinerlei Begründung zu entnehmen
ist. Insbesondere fällt auf, dass der Strafbescheid vom 20. Januar 2010
aufgrund vorsätzlicher Hinterziehung von Verrechnungssteuern erging, im Urteil
vom 10. Juni 2011 davon aber keinerlei Rede ist. Der Steuerpflichtige
bestreitet nicht, dass der Strafbescheid in Rechtskraft getreten ist. Soweit er
sodann vorträgt, die X.________ AG habe im Jahr 2006 gar keinen Verkaufsbonus
ausgerichtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass streitbetroffen einzig die
Steuerjahre 2004 und 2005 sind. Was die vorinstanzliche Beweiswürdigung
betrifft, ist auf die Vorbringen nicht weiter einzugehen (vorne E. 2.2.4). Die
Vorinstanz hat damit bundesrechtskonform erkannt, der Tatbestand der
vollendeten Steuerhinterziehung sei erfüllt.

3.3. Der Steuerpflichtige nimmt sodann Anstoss an der Bemessung der
Steuerhinterziehungsbusse. Er führt aus, diese entspreche in keiner Art und
Weise seinen finanziellen Verhältnissen "und ich wäre nie in der Lage, so eine
Busse tragen zu können". Er verweist hierzu auf die ihm bislang auferlegten
Gerichtskosten und erklärt, in den Jahren 2003, 2005 und 2006 sei in die
Lokalitäten der X.________ AG eingebrochen worden. Dabei seien auch die
Geschäftsordner gestohlen worden. Wie es sich damit genau verhält, ist nicht
näher zu untersuchen. Entscheidend ist vielmehr, dass die kantonalen Instanzen
von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen sind. Die KSTV/BE wandte einen
Koeffizienten von 0,5 an, dies bei einem Regelmass von 1,0 (Art. 175 Abs. 2 DBG
bzw. Art. 56 Abs. 1 StHG und Art. 217 Abs. 2 StG/BE; vgl. Urteile 2C_214/2014
vom 7. August 2014 E. 3.7.9, in: ASA 83 S. 142, StE 2014 B 101.2 Nr. 27; 2C_851
/2011 vom 15. August 2012 E. 2.2, in: StR 67/2012 S. 759). Sie hat damit, wie
sowohl die Steuerrekurskommission als auch das Verwaltungsgericht erkannten,
unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine
moderate Busse ausgesprochen. Dem Verschuldensprinzip ist jedenfalls
hinreichend Rechnung getragen worden. Die Rüge, die Vorinstanz habe bei ihrer
Auslegung und Anwendung von Art. 175 DBG bzw. Art. 56 StHG Bundesrecht
verletzt, erweist sich als unbegründet.

3.4. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Sie ist
abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Für alles Weitere kann
auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

4.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. 66 Abs. 1 BGG) sind die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem
Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_457/2016 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern) und
2C_458/2016 (direkte Bundessteuer), je betreffend die Steuerjahre 2004 und
2005, werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern
(Verfahren 2C_457/2016) wird abgewiesen.

3. 
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (Verfahren 2C_458/2016) wird
abgewiesen.

4. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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