Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.451/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                
{T 0/2}
                              
2C_451/2016 / 2C_452/2016

Urteil vom 8. Juli 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________ geb. C.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herr A.A.________,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundes-steuer des Jahres 2011,
Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Einzelrichter,
vom 15. April 2016.

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ sind in U.________/
BE wohnhaft. Im Jahr 2011 empfing der Ehemann, der als unselbständig
erwerbender Steuerrechtsanwalt tätig ist, eine arbeitsrechtliche Treueprämie in
Höhe von Fr. yyy. Die Eheleute vertraten in der Steuererklärung 2011 die
Auffassung,es handle sich dabei um einen steuerfreien Vermögenszugang. Die
Steuerverwaltung des Kantons Bern war gegenteiliger Ansicht und rechnete den
streitbetroffenen Betrag im Einkommen auf, dies sowohl für die Zwecke der
direkten Bundessteuer als auch der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons
Bern. Gegen die Veranlagungsverfügungen 2011 vom 16. Juli 2014 erhoben die
Eheleute, handelnd durch den Ehemann, Einsprache. Sie beantragten, die
Treueprämie sei als (steuerfreie) Schenkung, eventualiter als Kapitalabfindung
für wiederkehrende Leistungen zu erfassen. Mit Entscheiden vom 14. Januar 2015
wies die Steuerverwaltung die Einsprachen ab. Die dagegen gerichteten
Beschwerden an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern blieben erfolglos
(Entscheid des Präsidenten als Einzelrichter vom 29. Januar 2016, den Eheleuten
zugestellt am 1. Februar 2016).

B.
Rund drei Wochen vor der Zustellung des Entscheides, am 7. Januar 2016, erlitt
der Ehemann einen Herzinfarkt. Vom selben Tag bis zum 6. Februar 2016 befand er
sich im Spital, anschliessend bis zum 27. Februar 2016 in einer
Rehabilitationsklinik. Einem Arztzeugnis vom 29. Februar 2016 zufolge dauerte
die hundertprozentige, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (zunächst) bis zum
31. März 2016 an.

C.
Am 23. März 2016 stellte der Ehemann beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefristen und erhob er Beschwerden
gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2016. Der Präsident der
Verwaltungsrechtlichen Abteilung als Einzelrichter wies die
Fristwiederherstellungsgesuche mit Entscheid 100.2016.84/85 vom 15. April 2016
ab und trat auf die Beschwerden nicht ein. Er erkannte im wesentlichen, die
Eheleute hätten darzutun gehabt, weshalb und inwiefern der Ehemann im
fraglichen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen daran verhindert gewesen sein
soll, die fristwahrende Handlung vorzunehmen oder eine Drittperson mit der
Interessenwahrung zu beauftragen. An einem solchen Nachweis fehle es aber,
zumal die volle Arbeitsunfähigkeit bei Einreichung des Gesuchs und der
Beschwerden angedauert, den Ehemann aber am Handeln nicht (mehr) gehindert
habe. Hinsichtlich der Ehefrau sei keinerlei Hinderungsgrund geltend gemacht
worden.

D.
Mit Eingaben vom 18. Mai 2016 erheben die Eheleute, handelnd durch den Ehemann,
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Frist infolge
Krankheit wiederherzustellen. Eventualiter sei durch das Bundesgericht ein
ärztlicher Bericht des Hausarztes einzuholen.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat den Aktenbeizug angeordnet,
von weiteren Instruktionsmassnahmen aber abgesehen.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Die Vorinstanz hat zum Steuerjahr 2011 betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons Bern einerseits und die direkte Bundessteuer
anderseits ein einziges Urteil gefällt. Die Eheleute fechten dieses Urteil mit
einer einzigen Beschwerdeeingabe an. Die sich stellenden Fragen sind im
Bundesrecht und im Steuerrecht des Kantons Bern übereinstimmend geregelt. Es
rechtfertigt sich die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde in
einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG [SR 173.110] i. V. m. Art.
24 BZP [SR 273]).

1.2.

1.2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden
Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83,
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1
BGG [SR 173.110] i. V. m. Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR
642.14]).

1.2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Bei der Prüfung verfügt das Bundesgericht über
uneingeschränkte (volle) Kognition und wendet es das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88). Das Bundesgericht ist daher
weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen
der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(Motivsubstitution; BGE 141 V 657 E. 2.2 S. 660).

1.2.3. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem (einschliesslich
kommunalem) und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem Fall
nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und
ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht
gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60).

1.2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, wozu auch die Beweiswürdigung zählt (BGE 141 IV
369 E. 6.3 S. 375), berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich
unrichtig - das heisst willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 V 2 E. 2 S. 5).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 II 373 E. 1.6 S. 378). Sind die
Tatsachen erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten, können sie von
vornherein nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst sein. Solche
Tatsachen müssen vor Bundesgericht in jedem Fall unberücksichtigt bleiben
(echte Noven; Urteil 2C_157/2014 / 2C_158/2014 vom 6. März 2014 E. 2.2).

II. Direkte Bundessteuer

2.

2.1. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren ist vor Bundesgericht einzig die
Frage streitig und zu prüfen, ob die Steuerpflichtigen während der Dauer der
dreissigtägigen Beschwerdefrist (Art. 140 Abs. 1 DBG) aus rechtserheblichen
Gründen ausserstande waren, die Beschwerde einzureichen.

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz gibt die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen
zutreffend wieder. Danach ist auf eine verspätete Beschwerde in einer
direktsteuerlichen Angelegenheit an ein kantonales Verwaltungsgericht nur
einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person einerseits nachweist, dass sie
durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere
erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle
Voraussetzung) und anderseits das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der
Hinderungsgründe eingereicht wurde (formelle Voraussetzung; Art. 145 Abs. 2 i.
V. m. Art. 140 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 3 DBG; Urteil 2C_318/2016 / 2C_319/2016
vom 18. April 2016 E. 2.3.2).

2.2.2. Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die
Beeinträchtigung praxisgemäss derart erheblich ausfallen, dass die
steuerpflichtige Person durch sie geradezu davon abgehalten wird, innert Frist
zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (
BGE 119 II 86 E. 2 S. 87; 112 V 255 E. 2a S. 255 f.). Der Nachweis der
hinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung zwar keiner festen Beweisregel. Wird eine Erkrankung als Grund
für die versäumte Frist angerufen, kommt in der Praxis einem zeitnah erstellten
Arztzeugnis, dem zufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht
verschuldet ist, aber ausschlaggebende Bedeutung zu.

2.2.3. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.2.4) nahm die Ehefrau den
streitbetroffenen Entscheid am 1. Februar 2016 entgegen (vorne lit. A). Die
dreissigtägige Beschwerdefrist verstrich daher am Mittwoch, 2. März 2016. Der
Ehemann befand sich freilich bis zum Samstag, 27. Februar 2016 in einer
Rehabilitationsklinik, wobei, dem Arztzeugnis vom 29. Februar 2016 zufolge, die
vollständige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (zunächst) bis zum 31. März
2016 andauerte (vorne lit. B). Es fragt sich, ob diese Restfrist ausreichend
war, um den prozessualen Verpflichtungen nachzukommen. Dies erfordert eine
Würdigung der gesamten Umstände.

2.2.4. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst auf folgendes hinzuweisen: Praxis
und Doktrin zufolge besteht auch bei unverschuldeter Verhinderung kein
uneingeschränkter Anspruch darauf, dass der betroffenen Prozesspartei die
volle, ungeschmälerte gesetzliche Frist zur Verfügung steht (BGE 112 V 255 E.
2a S. 256 a. E.; STEFAN VOGEL, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, N. 15 zu Art. 24 VwVG). Die Wiederherstellung einer gesetzlichen
(oder gerichtlichen) Frist, die nicht vollständig genutzt werden konnte, kommt
lediglich in Frage, wenn die unverschuldete Hinderung an Vornahme der
fristwahrenden Handlung entweder während der  ganzen Rechtsmittelfrist bestand
oder zumindest  gegen deren Endeeintrat (PATRICIA EGLI, in: Bernhard Waldmann/
Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.
Aufl. 2016, N. 20 zu Art. 24 VwVG). Erst spät eintretende Hinderungsgründe sind
dagegen anzuerkennen, weil es niemandem benommen ist, eine Eingabe erst gegen
Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN
/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton
Bern, 1997, N. 13 zu Art. 43 VRPG/BE). Aus diesem Grund werden die bei
Fristbeginn und die bei Fristablauf bestehende Krankheit unterschiedlich
gewertet.

2.2.5. Eine bloss anfänglich herrschende oder im späteren Verlauf
vorübergehend, nicht aber bis zum Fristablauf auftretende Hinderung bildet
grundsätzlich keinen hinreichenden Entschuldigungsgrund (dazu JEAN-MAURICE
FRÉSARD, in: Bernard Corboz/Alain Wurzburger/Pierre Ferrari/Jean-Maurice
Frésard/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014,
N. 8 zu Art. 50 BGG). In einem solchen Fall wäre es möglich gewesen, noch vor
Fristablauf tätig zu werden, weshalb der geltend gemachte Hinderungsgrund für
das prozessuale Säumnis nicht kausal sein konnte (KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD,
in: Basler Kommentar, BGG, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 50 BGG; zum Ganzen NINA
J. FREI, in: Berner Kommentar, ZPO, 2012, Band I, N. 31 zu Art. 148 ZPO).

2.2.6. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung ist folgendes von Belang:
Der Ehemann kehrte am Samstag, 27. Februar 2016 nach Hause zurück, worauf die
Frist am Mittwoch, 2. März 2016 verstrich. Den Eheleuten standen damit noch
vier Tage zur Verfügung, um selber oder durch einen Rechtsanwalt tätig zu
werden. Die Restfrist war zweifelsohne knapp. In der Sache selbst ist aber zu
berücksichtigen, dass der Ehemann seit vielen Jahren als Steuerrechtsanwalt
tätig ist und damit über ein ausgeprägtes Vorwissen verfügt. Es musste ihm
bekannt sein, in welcher Weise arbeitsrechtliche Treueprämien praxisgemäss
steuerrechtlich zu behandeln sind, zumal Art. 17 Abs. 1 DBG hierauf
ausdrücklich eingeht. Dem klaren Wortlaut der Norm zufolge fallen
"Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke" unter die (steuerbaren) Einkünfte aus
privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis. Die
Rechtsfrage war für ihn aber auch nicht erstmalig, konnte er doch - wie der
Beschwerde an die Vorinstanz zu entnehmen ist, was berücksichtigt werden kann
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.2.4) - bereits zu früheren Zeitpunkten
Treueprämien entgegennehmen. Dass damals anscheinend die Möglichkeit bestand,
einen Teil in Form von Ferien zu beziehen, ändert daran nichts.

2.2.7. Die Rechtslage war mithin klar. Seine davon abweichende Ansicht, mit
welcher er sich in Widerspruch zu Praxis und Doktrin setzt, konnte er bereits
im Verfahren vor der Steuerrekurskommission vorbringen. Mithin warf deren
Entscheid keine neuen Rechtsfragen auf, mit welchen nicht zu rechnen gewesen
wäre. Alsdann ist der Ehemann als besonders versiert zu bezeichnen und dürfte
es ihm - als Steueranwalt - nicht schwergefallen sein, innerhalb der (knappen)
Restfrist eine Beschwerde zu verfassen. Der Sachverhalt bot keinerlei
Schwierigkeiten und war ihm als Direktbetroffenem ohnehin geläufig. Seine
Eingabe, die er schliesslich am 23. März 2016 - drei Wochen nach Fristablauf -
einreichte, zeigt auf, dass er keine wesentlich neuen Gedankengänge anzustellen
hatte. Schliesslich bestand zwar bis Ende März eine volle Arbeitsunfähigkeit,
doch räumt der Steuerpflichtige in seiner Beschwerde an das Bundesgericht
selber ein, es sei ihm ab dem Zeitpunkt der Heimkehr "zumutbar [gewesen], den
Entscheid der Rekurskommission zu studieren und selber oder durch einen
beauftragten Dritten zu handeln". Mithin herrschte auch in seiner eigenen
Einschätzung kein Krankheitszustand, der ihn an jedem Handeln hätte hindern
können (vorne E. 2.2.2). Die vom Steuerpflichtigen nachgereichten Arztzeugnisse
führen zu keiner anderen Beurteilung, zumal sie als echte Noven vor Art. 99
Abs. 1 BGG ohnehin nicht standhalten (vorne E. 1.2.4).

2.3. Mit Blick auf Praxis und Doktrin zu den Restfristen (vorne E. 2.2.4 und
2.2.5) durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform erwägen, die verbleibende
Frist habe ausgereicht, um die Beschwerde zu verfassen und einzureichen. Unter
diesen Vorzeichen erübrigt es sich, der Frage nachzugehen, ob die Ehefrau unter
den gegebenen Umständen stellvertretend für den Ehemann zum Handeln
verpflichtet gewesen wäre. Es ist immerhin darauf hinzuweisen, dass Ehegatten,
die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die Verfahrensrechte
und Verfahrenspflichten gemeinsam ausüben (Art. 113 Abs. 1 DBG) und für die
Gesamtsteuer solidarisch haften (Art. 13 Abs. 1 DBG). Bundessteuerlich waren
beide Eheleute für sämtliche Steuerfaktoren mitwirkungspflichtig (BGE 141 II
318 E. 2.3.4 S. 324 f.). Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet,
weshalb sie abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist.

III. Staats- und Kantonssteuern des Kantons Bern

3.
Das Harmonisierungsrecht kennt keine eigenständige Regel über die
Wiederherstellung versäumter Fristen (Urteil 2C_407/2012 vom 23. November 2012
E. 2.2, in: StE 2013 B 92.8 Nr. 8; ULRICH CAVELTI, in: Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg.], StHG, 2. Aufl. 2002, N. 12 zu Art. 50 StHG). Die
kantonalrechtlichen Bestimmungen (Art. 161 Abs. 3 des Steuergesetzes [des
Kantons Bern] vom 21. Mai 2000 [StG/BE; BSG 661.11 i. V. m. Art. 43 Abs. 2 des
Gesetzes [des Kantons Bern] über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BE; BSG
155.21]) entsprechen inhaltlich den genannten Normen des Bundessteuerrechts.
Mithin ergeben sich für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern keine
abweichenden Schlüsse.

IV. Kosten und Entschädigung

4.

4.1. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. 66 Abs. 1 BGG) sind die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen.
Diese tragen die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung
(Art. 66 Abs. 5 BGG).

4.2. Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht
keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_451/2016 und 2C_452/2016 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2011 (Verfahren 2C_452/2016)
wird abgewiesen.

3. 
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2011 des Kantons Bern
(Verfahren 2C_451/2016) wird abgewiesen.

4. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden den
Beschwerdeführern auferlegt. Sie tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftung.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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