Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.450/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_450/2016

Urteil vom 27. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Bezirksgericht Zürich,
Zwangsmassnahmengericht.

Gegenstand
Fortsetzung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, Einzelrichterin, vom 13. Mai 2016.

Erwägungen:

1. 
Dem aus Afghanistan stammenden, u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung und
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zu acht Jahren Freiheitsstrafe
veurteilten A.________ (geb. 1965) widerrief das SEM am 10. Februar 2012 das
Asyl (bestätigt mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2013).
Am 9. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich (MIA) die
Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen aus der Schweiz weg.
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig (Verfahren 2C_139/2016). Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 4. April 2016
die vom MIA verfügte Ausschaffungshaft bis am 2. Juni 2016. Mit Urteil vom 13.
April 2016 (Verfahren 2C_313/ 2016) trat das Bundesgericht auf die dagegen
erhobene Beschwerde nicht ein. Das mittlerweile von A.________ am 23. März 2016
gestellte erneute Haftentlassungsgesuch hatte das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich am 7. April 2016 abgewiesen. Die dagegen geführte
Beschwerde wies die Einzelrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
mit Urteil vom 13. Mai 2016 ab.
Mit Beschwerde vom 17. Mai 2016 beantragt A.________, das Urteil (der
Einzelrichterin am Verwaltungsgericht Zürich) sei abzulehnen, er sei aus der
Haft zu entlassen und ihm sei eine Haftentschädigung zuzusprechen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form und in
gezielter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz aufzuzeigen,
inwiefern deren Entscheid Recht verletze. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben
Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der
Begründung ist in gedrängter Form und in gezielter Auseinandersetzung mit den
Erwägungen der Vorinstanz aufzuzeigen, inwiefern deren Entscheid Recht
verletze. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den Anforderungen von
Art. 42 BGG genügende Begründung, weshalb mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG).
Die Einzelrichterin erwog, der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG sei nach wie vor erfüllt, weil die
Verurteilung zu einem Verbrechen einen gesetzlichen Haftgrund darstelle, zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs keine mildere Alternative ersichtlich
sei und die Ausschaffungshaft angesichts der schwerwiegenden strafrechtlichen
Verurteilungen des Beschwerdeführers insgesamt verhältnismässig erscheine,
zumal sich die Ausgangslage seit der Anordnung der Ausschaffungshaft nicht
wesentlich geändert hat; zudem sei die maximal zulässige Haftdauer nach Art. 79
Abs. 1 AuG (noch) nicht überschritten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
in seiner Eingabe vom 17. Mai 2016, wonach er zusammenfassend der
Justizbehörden überdrüssig ist und in der Herstellung von Reisedokumenten in
seiner Abwesenheit Anzeichen für behördliche Unregelmässigkeiten erblickt, sind
in keiner Weise geeignet, eine durch das Bundesgericht überprüfbare
Rechtsverletzung (Art. 95 BGG) aufzuzeigen.

3. 
Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Haftentschädigung
zuzusprechen, sprengt den Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids und ist
ebenfalls in keiner Weise begründet.

4. 
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Umstände
rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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