Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.447/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_447/2016

Urteil vom 30. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Schreiben
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
vom 11. April 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Mai 2016
gegen die Empfangsbestätigung vom 11. April 2016 des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, die den Beschwerdeführern den Eingang ihrer Eingabe vom 7.
April 2016 bestätigt und darauf hinweist, dass der Fall an die Kammer zur
Beurteilung im Rahmen der Urteilsberatung überwiesen worden sei, welche auch
über die Beweisanträge (Durchführung einer Parteiverhandlung und persönliche
Anhörung des Kindes) entscheiden und die allfällig notwendigen Beweismassnahmen
anordnen werde,

in Erwägung,
dass sich die erhobene Beschwerde gegen eine vorinstanzliche
Empfangsbestätigung richtet, mit welcher etwaige prozessleitende Verfügungen
durch die Kammer erst in Aussicht gestellt werden, weshalb die angefochtene
Empfangsbestätigung selbst mangels einer verbindlichen Anordnung noch keine
unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbare prozessleitende Verfügung
über Beweismassnahmen (vgl. Urteil 5A_641/2014 vom 20. August 2014; zu
Beweisverfügungen ausdrücklich VON WERDT, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015,
N. 8 zu Art. 93 BGG) darstellt,
dass auf die wegen fehlendem zulässigem Anfechtungsobjekt offensichtlich
unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den
Abteilungspräsident nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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