II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.447/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 2C_447/2016 Urteil vom 30. Mai 2016 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiberin Mayhall. Verfahrensbeteiligte 1. A.A.________, 2. B.A.________, 3. C.A.________, Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, gegen Amt für Migration Basel-Landschaft, Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Beschwerde gegen das Schreiben des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 11. April 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Mai 2016 gegen die Empfangsbestätigung vom 11. April 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, die den Beschwerdeführern den Eingang ihrer Eingabe vom 7. April 2016 bestätigt und darauf hinweist, dass der Fall an die Kammer zur Beurteilung im Rahmen der Urteilsberatung überwiesen worden sei, welche auch über die Beweisanträge (Durchführung einer Parteiverhandlung und persönliche Anhörung des Kindes) entscheiden und die allfällig notwendigen Beweismassnahmen anordnen werde, in Erwägung, dass sich die erhobene Beschwerde gegen eine vorinstanzliche Empfangsbestätigung richtet, mit welcher etwaige prozessleitende Verfügungen durch die Kammer erst in Aussicht gestellt werden, weshalb die angefochtene Empfangsbestätigung selbst mangels einer verbindlichen Anordnung noch keine unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbare prozessleitende Verfügung über Beweismassnahmen (vgl. Urteil 5A_641/2014 vom 20. August 2014; zu Beweisverfügungen ausdrücklich VON WERDT, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 8 zu Art. 93 BGG) darstellt, dass auf die wegen fehlendem zulässigem Anfechtungsobjekt offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Abteilungspräsident nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. Mai 2016 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Die Gerichtsschreiberin: Mayhall Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben