Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.443/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
2C_443/2016, 2C_444/2016     

Urteil vom 11. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Mösching.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Guido Schmidhäusler,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz.

Gegenstand
2C_443/2016
Kantonale Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2009, geldwerte
Leistung),

2C_444/2016
Direkte Bundessteuer
(Veranlagung 2009, geldwerte Leistung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II,
vom 14. April 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ ist Alleineigentümer und jeweils einziges Verwaltungsratsmitglied
der X.________ AG mit Sitz in U.________sowie der Y.________ AG mit Sitz in
V.________. Die X.________ AG wurde am 10. März 2000 im Handelsregister des
Kantons Schwyz eingetragen. Sie erbringt gemäss ihrer Zweckbestimmung im In-
und Ausland die mobile und stationäre moderne Waren- und Behälterreinigung
sowie der Bestandteile und Ergänzungen und sämtliche Serviceleistungen und
Handels-, Beratungs- und Logistikdienstleistungen. Sie verfügt über ein
Aktienkapital von Fr. 100'000.--. Die Y.________ AG wurde am 13. Dezember 2006
im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Sie bezweckt die Erbringung
von Dienstleistung, insbesondere im Bereich der Reinigung von
Mehrwegverpackungen und der Verpackungslogistik sowie Logistik im Allgemeinen;
Beratung, Handel, Import und Export in diesen Bereichen und Entwicklung und
Vergabe von Lizenzen. Sie verfügt ebenfalls über ein Aktienkapital von Fr.
100'000.--. Vom 29. Dezember 2006 datiert eine Marketing-, Know-How-, Lizenz-
und Kooperationsvereinbarung zwischen der X.________ AG und Y.________ AG,
womit die X.________ AG der Y.________ AG insbesondere die "tatkräftige
Unterstützung in den Bereichen Marketing, Verkauf, Entwicklung, Controlling,
Qualitätssicherung und Umweltmanagement" garantiert. Zudem gewährte die
X.________ AG der Y.________ AG seit der Gründung verschiedene Darlehen. Am 24.
April 2009 unterzeichneten die X.________ AG und die Y.________ AG eine
Rangrücktrittsvereinbarung. Da die Bilanz der Y.________ AG per 31. Dezember
2008 eine Überschuldung auswies, wurde mit dieser Massnahme bezweckt, dass
nicht gemäss Art. 725 Abs. 2 OR der Richter zu benachrichtigen war.

B.
Mit Veranlagungsverfügung für das Jahr 2009 vom 22. Januar 2013 schätzte die
kantonale Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer
(nachfolgend: Steuerverwaltung) A.________ bei der direkten Bundessteuer mit
einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 697'400.-- und bei
den kantonalen Steuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 880'300.--
(satzbestimmend Fr. 980'300; Fr. 100'000.-- privilegiert besteuert nach alt §
36 Abs. 2a StG des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 [StG/
SZ, SRSZ 172.200] [in Kraft bis 31. Dezember 2014]) sowie einem steuerbaren
Vermögen von Fr. 1'162'000.-- ein. In Abweichung von der Steuererklärung wurde
eine geldwerte Leistung der X.________ AG von Fr. 627'618.-- aufgerechnet.

C.
Die kantonale Steuerverwaltung wies die Einsprache von A.________ mit Entscheid
vom 10. November 2014 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die
dagegen gerichtete Beschwerde am 14. April 2016 teilweise gut. Es reduzierte
die Aufrechnung des geldwerten Vorteils von Fr. 627'618.-- auf Fr. 350'000.--
und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuveranlagung an die
Vorinstanzen zurück.

D.
A.________ legt mit Eingabe vom 17. Mai 2016 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ein. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwyz sei aufzuheben und stattdessen sei er
ohne Aufrechnung eines geldwerten Vorteils für die kantonale Einkommens- und
Vermögenssteuer 2009 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von
Fr. 352'700.-- (davon Fr. 100'000.-- privilegiert) und für die direkte
Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 360'800.-- neu zu
veranlagen. Die Steuerausscheidung sei von Amtes wegen vorzunehmen. Die
Verfahrenskosten seien wie folgt neu zu verlegen: Die Kosten des (kantonalen)
Einspracheverfahrens von Fr. 1'150.-- seien vollumfänglich dem Kanton Schwyz
aufzuerlegen. Der Kanton Schwyz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
volle Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren auszurichten.
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- seien dem
Kanton Schwyz aufzuerlegen. Der Kanton Schwyz sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine volle Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme der
Steuerausscheidung und Neuveranlagung sowie Verteilung der Kosten und
Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Steuerverwaltung
stellt den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) beantragt die Abweisung der
Beschwerde bezüglich die direkte Bundessteuer 2009, verzichtet hingegen auf die
Stellung eines Antrags betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009.

Erwägungen:

I. Formelles

1.
Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Kantons- und Gemeindesteuern
sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu
entscheidende Rechtsfrage im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht
gleich geregelt ist (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262 f.). Unter diesen Umständen
ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, nicht zwei getrennte Beschwerden
eingereicht zu haben. Aus seiner Eingabe geht deutlich hervor, dass sie beide
Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E. 1.3.3 S. 264; Urteil 2C_164/2013,
2C_165/2013 vom 28. März 2014 E. 1.1 nicht publ. in: BGE 140 II 248). Das
Bundesgericht hat hier für die Kantons- und Gemeindesteuern (2C_443/2016) und
die direkte Bundessteuer (2C_444/2016) getrennte Dossiers angelegt. Da beide
Verfahren auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen
stellen, sind die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde ist in einem
einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP
[SR 279]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig
gegen einen (End-) Entscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, soweit kein Ausschlussgrund vorliegt
(Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG i.V.m.
Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]). Angefochten ist
vorliegend ein Rückweisungsentscheid. Bei solchen handelt es sich um
Endentscheide, wenn wie hier der unteren Instanz, an welche die Sache
zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die
Rückweisung nur der (rechnerischen) Umsetzung der oberinstanzlichen Anordnungen
dient (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist
gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).

2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft die Anwendung des
harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen an sich
mit freier Kognition, ebenso, wie es dies im Fall von Bundesrecht täte. In den
Bereichen, in welchen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen
gewissen Gestaltungsspielraum belässt, beschränkt sich die Kognition des
Bundesgerichts indessen im Wesentlichen auf Willkür, und gelten die erhöhten
Rügeanforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 134 II 207 E. 2 S. 209 f.; 130
II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_705/2011 vom 26. April 2012 E. 1.5.2 mit
Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen
Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich
unrichtig, d.h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E.
5.1 S. 356) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen,
dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).
X. Direkte Bundessteuer

3.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG sind als Ertrag aus beweglichem Vermögen
insbesondere steuerbar Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und
geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art.

3.1. Zu den geldwerten Vorteilen zählen unter anderem auch die so genannten
"verdeckten Gewinnausschüttungen". Es handelt sich dabei um Leistungen der
Gesellschaft an den Inhaber von Beteiligungsrechten (oder diesen Nahestehende),
denen keine oder keine genügenden Gegenleistungen gegenüberstehen und die einem
an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder in wesentlich
geringerem Umfang erbracht worden wären. Anzustellen ist dazu ein
Drittvergleich (sog. Prinzip des "dealing at arm's length"), bei dem alle
konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 138 II 57
E. 2.2 f. S. 59 f. mit umfassenden Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).

3.2. Das Bundesgericht hat eine Anzahl von Kriterien entwickelt, bei deren
Vorliegen ein Aktionärsdarlehen als geldwerte Leistung zu qualifizieren ist.
Das ist u.a. dann der Fall, wenn das gewährte Darlehen durch den
Gesellschaftszweck nicht abgedeckt oder im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur
ungewöhnlich ist (d.h. wenn das Darlehen durch die vorhandenen Mittel der
Gesellschaft nicht abgedeckt werden kann oder es im Vergleich zu den übrigen
Aktiven übermässig hoch erscheint und dann ein sog. Klumpenrisiko verursacht),
weiter bei fehlender Bonität des Schuldners oder dann, wenn keine Sicherheiten
und keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, die Darlehenszinsen nicht
bezahlt, sondern dem Darlehenskonto laufend belastet werden und schriftliche
Vereinbarungen fehlen (BGE 138 II 57 E. 3.2 S. 60 f.).

3.3. Bei geldwerten Leistungen zwischen Schwestergesellschaften fliesst der
Vorteil an sich unmittelbar von einer Schwestergesellschaft zur anderen. Die an
den Gesellschaften beteiligten Aktionäre sind mittelbar betroffen, indem der
Wert der Beteiligung an der leistenden Gesellschaft abnimmt, während sich der
Wert der empfangenden Gesellschaft entsprechend erhöht. Eine solche geldwerte
Leistung zwischen Schwestergesellschaften fusst regelmässig auf dem gemeinsamen
Beteiligungsverhältnis, weshalb sich Zuwendungen an Schwestergesellschaften als
(verdeckte) Gewinnausschüttungen an die Aktionäre einerseits und als
(verdeckte) Kapitaleinlagen der Aktionäre an die empfangende Gesellschaft
andererseits erweisen. Dabei ist ebenfalls aufgrund eines Drittvergleichs zu
untersuchen, ob die zu beurteilende Leistung im Vergleich zu üblichem
Geschäftsgebaren derart ungewöhnlich ist, dass der Schluss naheliegt, sie wäre
so nicht erbracht worden, wenn der Leistungsempfänger dem Anteilsinhaber nicht
nahestehen würde. Der Beteiligungsinhaber ist somit auch für Zuwendungen der
Gesellschaft zu besteuern, die einer von ihm beherrschten weiteren Gesellschaft
zufliessen, wenn eine geschäftsmässige Begründetheit für ein solches Vorgehen
fehlt (BGE 138 II 57 E. 4.2 S. 61 f. mit Hinweisen).

3.4. Nach Art. 312 OR ist ein Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens
verpflichtet. Soweit der Aktionär bzw. eine weitere von ihm beherrschte
Gesellschaft wie jeder aussenstehende Darlehensnehmer das von seiner
(Schwester-) Gesellschaft ausgerichtete Darlehen zurückerstatten muss, fehlt es
an einer unentgeltlichen Zuwendung. Anders verhält es sich dann, wenn mit der
Rückzahlung des Darlehens nicht zu rechnen ist, weil ein solches nach dem
Willen der Parteien nicht gewollt oder die Rückerstattung der erbrachten
Leistung nicht beabsichtigt ist. Wird die äussere Form des Darlehens nur
simuliert, d.h. bloss zum Schein gewählt oder gewahrt, dann handelt es sich bei
der Zuwendung gar nicht wirklich um Fremdkapital, sondern um eine
Kapitaleinlage bzw. einen Zuschuss. Gelegentlich werden die zur Beurteilung von
Darlehen an Aktionäre im Allgemeinen entwickelten Kriterien ohne weiteres auch
bei der hier wesentlichen Frage zur Anwendung gebracht, ob ein solches Darlehen
simuliert ist. Diese Frage ist jedoch enger als das allgemeine Problem der
Aktionärsdarlehen. Somit genügt es nicht darzulegen, dass das betreffende
Darlehen zwischen einander nicht nahestehenden Dritten nicht oder aber nur
unter anderen Bedingungen gewährt worden wäre. Vielmehr muss darüber hinaus
aufgezeigt werden, dass aufgrund des besonderen Verhältnisses unter
Nahestehenden mit der Rückzahlung des Darlehens nicht (mehr) ernstlich
gerechnet werden kann (BGE 138 II 57 E. 5 S. 62 f. mit Hinweisen).

3.5. Ein Darlehen kann nicht bloss von Beginn weg simuliert sein, sondern es
ergeben sich auch Fälle, in denen ein fehlender Rückerstattungswille nur im
Nachhinein angenommen werden kann, weil die Darlehensgeberin erst in einem
späteren Zeitpunkt auf ihre (bislang ernsthaft aufrechterhaltene) Forderung
gegenüber dem Schuldner verzichtet. Die beiden Varianten werden in der Lehre
bzw. teilweise in der Praxis mit den Begriffen der ursprünglichen und der
nachträglichen Simulation bezeichnet.

3.5.1. Auch bei der Bestimmung einer allfälligen Simulation ist von dem
zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Vertrag auszugehen und die Gesamtheit
der konkreten Umstände zu berücksichtigen. Je nachdem rechtfertigt es sich,
besonders auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung abzustellen und spätere
Entwicklungen nur insoweit in Betracht zu ziehen, als sie zu diesem Zeitpunkt
bereits bekannt oder zumindest absehbar waren.

3.5.2. Eine Simulation muss jedoch auf klaren Indizien beruhen. Ergibt sich für
den Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch kein aussagekräftiges Bild, so hat
die Steuerbehörde zuzuwarten, bis sich diese Indizien zum eindeutigen Beweis
verdichtet haben. Für eine spätere Beurteilung kann wesentlich sein, dass die
Darlehensschuld zumindest teilweise abgebaut wird. Umgekehrt ist je nachdem
massgeblich, dass das Darlehen trotz (sehr) schwieriger Finanzverhältnisse des
Schuldners noch (mehrmals) beträchtlich erhöht wird.

3.5.3. Eine erst in einem späteren Zeitpunkt als der Darlehensgewährung
realisierte geldwerte Leistung liegt namentlich dann vor, wenn die
Kreditgeberin im Nachhinein, um den Darlehensnehmer zu sanieren, eine
vollständige Abschreibung ihrer Forderung hin- und vornimmt. In zahlreichen
Fällen verdichten sich die Indizien erst dann zu einem eindeutigen Beweis, wenn
der Anteilsinhaber den eindeutigen Willen äussert, die Mittel seiner
Gesellschaft zu entziehen, und diese Absicht den Behörden insbesondere dadurch
erkennbar wird, dass die Darlehensgeberin eben ihren bislang als gefährdete
Forderung bezeichneten Kredit als wertlos geworden abschreibt. Dieser Zeitpunkt
ist oft die einzige wirklich schlüssige, von aussen ersichtliche
Anknüpfungsmöglichkeit, um die zu beurteilenden Rechtsgeschäfte zwischen
Nahestehenden einzuschätzen (BGE 138 II 57 E. 5.2 S. 64 f. mit Hinweisen; vgl.
auch BRÜLISAUER/POLTERA, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht über die
direkte Bundessteuer [DBG], Art. 1-82, N. 175 zu Art. 58 DBG).

3.5.4. Beim fehlenden Willen zur Rückzahlung handelt es sich um ein subjektives
Element, auf das nur aufgrund äusserer Umstände geschlossen werden kann. Es
stellt eine steuerbegründende Tatsache dar, weshalb die Beweislast insofern bei
der Steuerbehörde liegt (vgl. u.a. BGE 133 II 153 E. 4.3 S. 158). Die Umstände
der Darlehensvergabe sind dabei mit zu berücksichtigen (Urteil 2P.280/2001 vom
30. April 2002 E. 3.2.1).

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsdarstellung und eine
darauf beruhende Verletzung von Art. 20 lit. c DBG. Zudem sei der Grundsatz des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden und die
Vorinstanz habe eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen und kantonales
Recht willkürlich angewendet.

4.1. Die Vorinstanz prüfte anhand der in E. 3.2 - 3.5 dargelegten Kriterien, ob
die zu beurteilende Leistung im Vergleich zu üblichem Geschäftsgebaren derart
ungewöhnlich ist, dass der Schluss naheliegt, sie wäre so nicht erbracht
worden, wenn der Leistungsempfänger dem Anteilsinhaber nicht nahestehen würde.
Sie bejahte diese Frage und stützt ihre Erkenntnis auf verschiedene Indizien
ab, welche als tatsächliche Umstände für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlich sind, solange sie sich nicht als offensichtlich unzutreffend
erweisen. Bei den daraus zu ziehenden rechtlichen Schlussfolgerungen handelt es
sich demgegenüber um Rechtsfragen, welche das Bundesgericht frei überprüfen
kann (BGE 138 II 57 E. 7.2 S. 66; Urteil 2C_252/2014, 2C_257/2014 vom 12.
Februar 2016 E. 3.1).

4.2. Gemäss Vorinstanz (E. 4.3 des angefochtenen Entscheids) wird in der
Jahresrechnung der Y.________ AG zwischen einer Kontokorrentforderung
einerseits und einer Darlehensforderung andererseits differenziert. Der
Beschwerdeführer habe indessen nur Kontodetails eines Kontokorrentkontos
eingereicht. Das Zustandekommen der Aufteilung zwischen Kontokorrentforderung
und Darlehensforderung könne nicht nachvollzogen werden. Auch die
Rangrücktrittserklärung vom 29. April 2009 bringe diesbezüglich keine Klärung.
Ein Darlehensvertrag sei nicht eingereicht worden. Der Rangrücktritt wird in
allgemeiner Weise auf einer Forderung von Fr. 180'000.-- begründet, von einem
Darlehen sei dabei nicht die Rede.

4.3. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Y.________ AG bereits im
Gründungsjahr 2007 bei einem Aktienkapital von Fr. 100'000.-- und einem
Jahresverlust von Fr. 165'650.-- überschuldet war. Diese Überschuldung erhöhte
sich in den folgen zwei Jahren auf rund Fr. 350'000.-- bzw. Fr. 440'000.-- und
verblieb in den Folgejahren auf dieser Höhe. Aufgrund des Rangrücktritts der
X.________ AG von Fr. 180'000.-- im Jahre 2008 war das Fremdkapital durch die
Aktiven knapp gedeckt. In den Folgejahren bis 2013 blieb das Fremdkapital im
Umfang von rund Fr. 40'000.-- bis Fr. 50'000.-- ungedeckt. Aufgrund der bereits
im Gründungsjahr prekären finanziellen Situation der Y.________ AG, die sich im
zweiten Jahr des Bestehens weiter verschlechterte, besteht gemäss Vorinstanz
keine Überschuldung von bloss vorübergehender Natur. Eine absehbare Sanierung
mit der Möglichkeit der Rückzahlung der Forderung zeichnete sich nicht ab. Es
sei deshalb bereits fraglich, ob sich die Darlehensgewährung im Gründungsjahr
2007 und insbesondere im Folgejahr 2008 mit dem Ende 2008 erklärten
Rangrücktritt über Fr. 180'000.-- angesichts dieser finanziellen Situation der
Unternehmung aus der Optik des Drittvergleichs noch rechtfertigen lasse.
Indessen könne per Ende 2008 noch nicht zwingend darauf geschlossen werden,
dass die Darlehensschuldnerin nicht mehr in der Lage war oder in die Lage
kommen würde, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Dabei habe in diesem
Zusammenhang auch den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers, die
während dieses Zeitraums auftraten, Rechnung getragen werden dürfen. Ein
ursprünglich simuliertes Darlehen habe nicht vorgelegen.

4.4. Hingegen könne nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Y.________
AG angesichts ihrer Bilanzstruktur Ende 2008 in einer äusserst angespannten
finanziellen Situation befand. Es könne ausgeschlossen werden, dass in dieser
Lage ein unabhängiger Dritter der Unternehmung, die über keine nennenswerten
Sicherheiten verfügte, weitere Gelder zur Verfügung gestellt hätte. Im Jahr
2009 habe sich die finanzielle Situation der Y.________ AG nochmals massiv
verschlechtert. Die Kontokorrentschuld gegenüber der X.________ AG wuchs von
Fr. 93'321.07 auf Fr. 327'618.23 an und das Darlehen wurde von Fr. 180'000.--
auf Fr. 300'000.-- (mit Rangrücktritt) erhöht. Das Total aus Kontokorrentschuld
und Darlehen stieg insgesamt um ca. Fr. 350'000.-- an. Die Unternehmung sei
zumindest im Umfang dieser zusätzlichen Erhöhung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
in der Lage gewesen aus eigener Kraft ihren Darlehensverpflichtungen
nachzukommen und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich an dieser
Situation in absehbarer Zeit aus eigener Kraft etwas geändert hätte. Seitens
der X.________ AG als Darlehensgeberin falle ins Gewicht, dass die
Kontokorrentforderung und das Darlehen an die Y.________ AG per Ende 2008 rund
72% (Fr. 502'655.60 von Fr. 700'064.98) und Ende 2009 rund 88% (Fr. 757'326.66
von Fr. 860'333.63) der Aktiven ausmachten. Ohne diese Kontokorrentguthaben
sowie Darlehen auf der Aktivenseite wäre bei der X.________ AG per Ende 2009
das gesamte Eigenkapital verloren und das Fremdkapital von Fr. 188'319.65 nicht
mehr vollständig gedeckt gewesen. Es habe somit bei der X.________ AG ein
Klumpenrisiko bestanden, welches ein unabhängiger Dritter ohne jegliche
Sicherheiten nicht in Kauf genommen hätte. Auch wenn die Darlehensforderung
weder wertberichtigt noch abgeschrieben wurde, konnte die X.________ AG per
Ende 2009 in Bezug auf die im Jahr 2009 um rund Fr. 350'000.-- erhöhte
Forderungen aus Kontokorrent bzw. Darlehen nicht mehr ernsthaft mit einer
Rückzahlung rechnen. Aufgrund der äusseren Indizien sei es gerechtfertigt,
sowohl von einem fehlenden Rückzahlungswillen der Darlehensnehmerin als auch
auf einen Verzicht der Darlehensgeberin auf eine Rückforderung zu schliessen.
Die Erhöhung der Kontokorrentforderung bzw. Darlehen im Umfang von Fr.
350'000.-- per Ende 2009 sei als simuliert zu qualifizieren und dem
Beschwerdeführer dementsprechend als geldwerte Leistung aufzurechnen. Es
gebiete sich jedoch bei der vorliegenden sukzessiven Erhöhung des Darlehens
nicht, dieses im gesamten Umfang als simuliert zu qualifizieren. Der
Rückzahlungswillen könne zumindest hinsichtlich eines Teilbetrages durchaus
gewahrt bleiben, da - wie bereits erwähnt - kein ursprünglich simuliertes
Darlehen vorliegt.

5.
Der Beschwerdeführer erachtet die Sachverhaltsdarstellung durch die Vorinstanz
in verschiedener Hinsicht als willkürlich und sie sei unter Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör zustandegekommen.

5.1. Es treffe nicht zu, dass das von der X.________ AG an den Beschwerdeführer
gewährte Darlehen in der Höhe von Fr. 129'708.43 per 31. Dezember 2009 nicht
werthaltig gewesen sei. Die darauf beruhende Annahme der Vorinstanz, dass bei
der X.________ AG per Ende 2009 das gesamte Eigenkapital verloren und das
Fremdkapital nicht mehr vollständig gedeckt sei, sei willkürlich. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in E. 4.4.4 des angefochtenen
Entscheids keine solche Feststellungen getroffen. Sie führte nur aus, dass die
X.________ AG ohne die Kontokorrentguthaben/Darlehen an die Y.________ AG und
an den Beschwerdeführer auf der Aktivseite das gesamte Eigenkapital verloren
und das Fremdkapital von Fr. 188'319.65 nicht mehr vollständig gedeckt gewesen
sei. Deshalb habe durch die zusätzliche Darlehensgewährung der X.________ AG an
die Y.________ AG ein Klumpenrisiko bestanden. Diese Erkenntnis ist nicht zu
beanstanden. Im Weiteren ist die Bilanzstruktur nur ein Kriterium unter vielen
zur Beurteilung von Darlehen als geldwerte Leistungen (vgl. E. 3.2) und die
Vorinstanz hat sich bei der Ermittlung des Rückzahlungswillen zahlreicher
anderer Indizien bedient. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist
die Vorinstanz auch nicht davon ausgegangen, dass eine Sanierungsleistung der
X.________ AG an die Y.________ AG stattgefunden hat. Sie hat in ihrer E. 4.5
bloss die rechtlichen Folgen eines Forderungsverzichts seitens einer
Schwestergesellschaft dargelegt (vgl. dazu E. 6.2). Die
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist somit nicht qualifiziert
falsch.

5.2. Laut dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz verschiedene im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens vorgebrachte Tatsachen in ihren Erwägungen nicht
berücksichtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I
229 E. 5.2 S. 236, je mit Hinweisen).

5.3. Wie im Folgenden kurz dargelegt wird, war sich die Vorinstanz der
vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers entgegen dessen Ansicht
durchaus bewusst. Sie hat ihnen aber nur eine beschränkte Tragweite zugemessen
und sie deshalb nicht eingehender behandelt. Unter Berücksichtigung der
angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches
Gehör, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden (Urteil 2C_843/2012 vom 20.
Dezember 2012 E. 2) und von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher
keine Rede sein.

5.3.1. So hat die Vorinstanz die Kooperationsvereinbarung zwischen der
X.________ AG und der Y.________ AG sowie die darauf beruhenden Leistungen im
Sachverhalt festgehalten (E. 4.1.2 des vorinstanzlichen Entscheids). Der
Beschwerdeführer legt wiederum nicht dar, welchen Einfluss auf die Beurteilung
des Sachverhalts die Mietverhältnisse am Standort W.________ und der Verkauf
einer speziellen Reinigungsmaschine von der X.________ AG an die Y.________ AG
haben sollten. Es ist der Vorinstanz folglich nicht vorzuwerfen, wenn sie
darauf nicht weiter eingegangen ist.

5.3.2. Weiter darf als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden, dass es unsicher
ist, ob und wann ein im Aufbau befindliches Unternehmen Gewinn abwirft. Es war
deshalb nicht notwendig, auf die diesbezüglichen Erfahrungen des
Beschwerdeführers in Deutschland näher einzugehen. Ausschlaggebend ist
vielmehr, ob die Darlehenskonditionen dieses geschäftliche Risiko angemessen
widerspiegeln (Urteil 2C_252/2014, 2C_257/2014 vom 12. Februar 2016 E. 3.7).
Die Reduktion des Darlehens durch die Y.________ AG, nachdem sie mittlerweile
rentabel geworden ist, per 31. Dezember 2015 von Fr. 627'618.-- auf Fr.
274'297.34 erfolgte erst nach der Veranlagung, sodass die Vorinstanz diesem
Umstand keine grosse Bedeutung zumessen musste (vgl. BGE 138 II 57 E. 7.3.2 S.
67). Bei den während den Jahren 2009 und 2010 erfolgten Rückzahlungen handelte
es sich hingegen nur um kleinere Beträge und das Darlehen/Kontokorrent ist
während dieser Zeit dennoch weiter angewachsen.

5.3.3. Ebenfalls von untergeordneter Bedeutung ist die fehlende Erwähnung, dass
in der Veranlagung des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2009 die X.________
AG mit einem Wert von Fr. 1'600'000.-- eingesetzt und damit als werthaltig
betrachtet worden sei. Das Reinvermögen des Beschwerdeführers wiederum sei mit
Fr. 1'833'870.-- veranlagt worden. Ausschlaggebend für die vorliegende
Beurteilung ist, dass die Y.________ AG nicht mehr kreditwürdig war und nicht
deren Alleinaktionär.

6.
Anhand des willkürfrei festgestellten Sachverhalts ist es nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass ein unbeteiligter Dritter im Jahre 2009
zu einer Darlehenserhöhung im Umfang von Fr. 350'000.-- nicht bereit gewesen
wäre.

6.1. Die Y.________ AG war in arger finanzieller Schieflage. Dennoch hat die
X.________ AG ohne zusätzliche Sicherheiten zu verlangen, das Darlehen weiter
erhöht, obschon die Forderungen gegenüber der Y.________ AG bereits einen sehr
hohen Anteil an ihren Aktiven ausmachte. Im Weiteren hat die Y.________ AG, wie
die ESTV zutreffend erwähnt, nie Darlehenszinsen bezahlt und diese wurden
kontinuierlich zur Schuld geschlagen. Ebensowenig findet sich ein
Darlehensvertrag in den Akten und auch sonst ist die Buchhaltung eher
rudimentär gehalten (vgl. E. 4.3 Vorinstanz). Aufgrund dieser äusseren Umstände
durfte die Vorinstanz auf einen fehlenden Rückzahlungswillen hinsichtlich der
Darlehenserhöhung im Jahre 2009 von Fr. 350'000.-- schliessen und das
Schuldverhältnis mutiert in diesem Umfang in ein nachträglich simuliertes
Darlehen (vgl. Urteile 2C_252/2014, 2C_257/2014 vom 12. Februar 2016 E. 4.3;
2C_843/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3.)

6.2. An dieser Erkenntnis ändert sich nichts, nur weil eine Wertberichtigung
auf den Darlehensforderungen ausgeblieben ist, welche üblicherweise als
gewichtiges Indiz für eine nachträgliche Darlehenssimulation gilt (vgl. E.
3.5.3). Zudem erklärte die X.________ AG 2009 einen Rangrücktritt von Fr.
300'000.--, welcher 2010 auf Fr. 400'000.-- erhöht wurde. Zivilrechtlich
bestand damit zwar weiterhin ein Guthaben gegenüber der Y.________ AG. Im Falle
eines Konkurses würden aber die anderen Gläubiger zuerst befriedigt, weshalb
die Eintreibung für die X.________ AG als unsicher und gefährdet erscheint. Aus
steuerrechtlicher Sicht hätte deshalb eigentlich die Pflicht bestanden, für
dieses Guthaben eine Wertberichtigung vorzunehmen (BERNHARD ZWAHLEN, Der
Rangrücktritt aus steuerlicher Sicht, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 1988,
S. 120). Mit dem Rangrücktritt kam die X.________ AG nicht geschäftlichen
Verpflichtungen nach, sondern verwendete ihre Mittel im Interesse ihres
Aktionärs, welchem die Darlehensschuldnerin gehört.

6.3. Insgesamt liegen die notwendigen Voraussetzungen vor, um die
Darlehensforderungen im Umfang von Fr. 350'000.-- als geldwerten Vorteil nach
Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG dem Einkommen des Beschwerdeführers aufzurechnen.

7.
Die verschiedentlich aufgeworfene Frage, ob nicht schon beim Abschluss und
nicht erst bei dessen Erhöhung von einem simulierten Darlehen auszugehen ist,
muss vorliegend nicht beantwortet werden. Die Rechtsanwendung durch das
Bundesgericht wird durch die Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei
begrenzt. Ausserhalb des durch die Beschwerde bestimmten Streitgegenstandes
kann das Bundesgericht nach dem Grundsatz ne eat iudex ultra petita keine
Gesichtspunkte aufgreifen und regeln. In diesem Grundsatz ist auch das Verbot
der reformatio in peius enthalten, die zugunsten des Beschwerdeführers gilt
(NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 2 f. zu
Art. 107 BGG).
XXV. Kantons- und Gemeindesteuern

8.
Die massgebenden kantonalrechtlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 StG/SZ) stimmen
im Wesentlichen mit denjenigen bei der direkten Bundessteuer (Art. 20 Abs. 1
lit. c DBG) überein und gelten auch für die Besteuerung des Vermögens. In Bezug
auf die Staats- und Gemeindesteuern ergibt sich somit kein anderes Ergebnis und
es kann diesbezüglich auf die Erwägungen über die direkte Bundessteuer
verwiesen werden. Demnach erweist sich die Beschwerde betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern gleichermassen als unbegründet.
XXV. Kosten und Entschädigung

9.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_443/2016 und 2C_444/2016 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_444/2016) wird
abgewiesen.

3. 
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern (2C_443/2016) wird
abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Mösching

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