Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.442/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_442/2016

Urteil vom 18. Juli 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gion-Andri Decurtins,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsrecht während des Verfahrens,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 12. April 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Jahrgang 1983) ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1.
August 2015 in die Schweiz ein und ersuchte das Migrationsamt des Kantons
Zürich um eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Mit
Verfügung vom 30. November 2015 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Zürich das Gesuch von A.________ um Erteilung einer Arbeitsbewilligung
ab, worauf das kantonale Migrationsamt das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung mit
Verfügung vom 20. Januar 2016 ebenfalls abwies, ihm eine Frist bis 8. März 2016
zur Ausreise ansetzte und feststellte, dass der Lauf der Rekursfrist und ein
allfälliger Rekurs ihm kein prozedurales Aufenthaltsrecht verschafften.

B.
Mit Rekurs vom 24. Februar 2016 beantragte A.________ die Aufhebung der
Verfügung des kantonalen Migrationsamtes vom 20. Januar 2016 und die Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung; zudem ersuchte er um die Gewährung des prozeduralen
Aufenthaltsrechts, eventualiter um Anordnung eines Vollzugsstopps. Mit
Verfügung vom 7. März 2016 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den
Verfahrensantrag auf Gewährung des prozeduralen Aufenthalts bzw. Anordnung
eines Vollzugsstopps ab. Die gegen diese Verfügung der kantonalen
Sicherheitsdirektion geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich mit Urteil vom 12. April 2016 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Mai 2016
beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 12. April
2016 sei kostenfällig aufzuheben und ihm sei der prozedurale Aufenthalt zu
bewilligen, eventualiter sei ein Vollzugsstopp anzuordnen, subeventualiter sei
die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden weder Vernehmlassungen eingeholt noch ein Schriftenwechsel
durchgeführt, aber die Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Urteil einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1
lit. d BGG), mit welcher diese eine Beschwerde des Beschwerdeführers (Art. 89
Abs. 1 BGG) gegen eine prozessleitende Verfügung einer unteren Instanz
betreffend vorsorgliche Massnahmen (prozeduraler Aufenthalt in der Schweiz,
Art. 17 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.
Dezember 2005 [AuG]; vgl. dazu BGE 139 I 37 E. 2 S. 40 ff.) abgewiesen hat. Das
angefochtene Urteil ist als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu
qualifizieren (Urteile 2C_472/2016 vom 3. Juni 2016 E. 1; 2C_195/2012 vom 2.
Januar 2013 E. 1.1; 2C_581/2014 vom 12. August 2014 E. 1.1) und kann als
solches mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insbesondere
nur unter der Voraussetzung angefochten werden, dass einer Beschwerde gegen das
zu erlassende materielle Urteil nicht die Ausnahme von Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG entgegensteht (THOMAS HÄBERLI, Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl. 2012, N.
9 zu Art. 93 BGG; Urteil 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 1.2.2). Ob die
Beschwerde diesfalls als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen
werden kann (Art. 113 ff. BGG; vgl. dazu HÄBERLI, a.a.O., N. 12 zu Art. 83
BGG), hängt insbesondere von der Sachurteilsvoraussetzung des rechtlich
geschützten Interesses ab (Art. 115 lit. b BGG, vgl. dazu BGE 137 II 305 E. 2
S. 308; Urteile 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 1.2.2; 2C_195/2012 vom 2.
Januar 2013 E. 1.1). Zu prüfen ist nachfolgend, ob auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingetreten werden oder diese als
subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen genommen werden kann (Art. 29 Abs. 1
BGG).

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art.
83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des
Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch
das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Die Zulässigkeit der vorliegend
erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hängt mithin
davon ab, ob der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen
Bewilligungsanspruch geltend macht (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E.
1.1 S. 179 f.; 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.).
Gemäss dem für das Bundesgericht von der Vorinstanz grundsätzlich verbindlich
(Art. 105 Abs. 1 BGG) festgestellten Sachverhalt, welcher nur auf begründete
Sachverhaltsrüge hin (Art. 97, Art. 99 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 137 I
58 E. 4.1.2 S. 62) abgeändert werden kann, machte der volljährige
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er leide an psychischen
Beschwerden, weshalb er auf die Betreuung durch seinen in der Schweiz lebenden
Stiefvater angewiesen sei. Die Vorinstanz erwog, aus den eingereichten
Behandlungsbestätigungen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich gehe
eine deutliche Verbesserung seines "psychischen Zustandsbildes" hervor, und
eine bisherige "engmaschige Betreuung" durch den berufstätigen Stiefvater sei
nicht substanziiert dargetan. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner
Beschwerdeschrift nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt hätte; hinsichtlich der
tatsächlichen Grundlagen zum geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis mit
seinem Stiefvater macht er auch vor Bundesgericht nur geltend, er sei seit
seiner (gemäss Aktenlage im Januar 2016 erfolgten) stationären Behandlung in
der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich auf dessen Betreuung angewiesen.
Diese Sachverhaltselemente lassen nicht auf ein besonderes, dem Schutzbereich
von Art. 8 EMRK unterstehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem
volljährigen Beschwerdeführer und seinem Stiefvater schliessen (BGE 139 II 393
E. 5.1 S. 402; 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; Urteil 2C_151/2015 vom 10. Februar
2016 E. 4.2.2). Fällt die Beziehung zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer
und seinem Stiefvater nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erscheint
die Rüge, eine Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung komme einem Eingriff
in das Familienleben des Beschwerdeführers gleich, weshalb er einen Anspruch
auf deren Erteilung habe (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 139 I 330 E. 2 S. 335
ff.; 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, 135 I 153 E. 2.1 S. 154 f.), als nicht
vertretbar. Einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht
somit bereits die Ausnahme von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG entgegen, weshalb auf
sie ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen von Art. 93 und Art. 98 BGG (vgl.
dazu Urteile 2C_472/2016 vom 3. Juni 2016 E. 1; 2C_195/2012 vom 2. Januar 2013
E. 1.1; 2C_581/2014 vom 12. August 2014 E. 1.1) nicht einzutreten ist.

2.2. Die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereichte
Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2016 kann auch nicht als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden. Wurde kein
vertretbarer Anspruch auf Bewilligungserteilung geltend gemacht, ist ein
Beschwerdeführer durch die Verweigerung einer solchen auch nicht in rechtlich
geschützten Interessen betroffen (Art. 115 lit. b BGG), weshalb im Zusammenhang
mit der Bewilligungserteilung auch das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das aus
Art. 8 BV abgeleitete Gleichbehandlungsgebot oder Diskriminierungsverbot dem
Beschwerdeführer keine rechtlich geschützte Stellung einzuräumen vermögen
(Urteile 2D_22/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.2 und E. 2.3; 2C_1047/2015 vom 25.
November 2015 E. 2.3; HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten -
Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Jahrbuch
für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 100; hinsichtlich Art. 2 und Art. 3
EMRK vgl. jedoch Urteil 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 1.2.2).

3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68
Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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