Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.441/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_441/2016

Urteil vom 3. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung (Widerruf),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 6. April 2016.

Sachverhalt:

A.
Der 1978 geborene Mazedonier A.________ heiratete am 7. August 2004 in seinem
Heimatland die 1961 geborene Schweizerin B.________ und nahm am 17. Juli 2005
bei dieser Wohnsitz in der Schweiz. In der Folge erhielt er zum Verbleib bei
seiner Ehefrau zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 2. August 2010 die
Niederlassungsbewilligung. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 29. Oktober
2012 rechtskräftig geschieden.
Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A.________ wiederholt
straffällig und erwirkte folgende strafrechtliche Verurteilungen wegen
Verbrechen und Vergehen:

- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- und einer
Busse von Fr. 1'000.-- wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem
Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. April 2007;
- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- und einer
Busse von Fr. 800.-- wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Strafbefehl
des Bezirksamts Zofingen vom 22. Oktober 2008;
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen gewerbsmässigen und
bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen
Hausfriedensbruchs gemäss Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 18.
Dezember 2014.
Der Vollzug der Geld- und Freiheitsstrafen wurde jeweils zur Bewährung
ausgesetzt.

B.
Nachdem es A.________ bereits mit Verfügung vom 1. Juni 2007 wegen seiner
Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt hatte, widerrief das Migrationsamt
mit Verfügung vom 5. Juni 2015 dessen Niederlassungsbewilligung und setzte ihm
eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2015. Überdies entzog es einem
allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
am 4. Dezember 2015 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.
Sodann setze es eine neue Ausreisefrist bis zum 16. März 2016. Die dagegen
gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 6. April 2016 ab.

C.
Mit Beschwerde vom 17. Mai 2016 beantragt A.________ im Wesentlichen die
Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und den Verzicht auf den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung. Stattdessen sei er lediglich zu verwarnen.
Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werde, und das Staatssekretariat für Migration schliesst auf
Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Erteilung oder Verweigerung
von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das
Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Gegen
Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde
jedoch zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser
Bewilligung besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die
Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht
untersucht das Bundesgericht in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 139 II 404 E. 3 S. 415).
Die Beschwerde enthält über weite Strecken, d.h. zu rund 50%, eine wörtliche
Wiederholung der Eingaben an die Vorinstanzen. Auch wenn Wiederholungen aus
früheren Rechtsschriften nicht von vornherein unzulässig sind, geht das
Bundesgericht auf Beschwerden nur insoweit ein, als in der Beschwerdeschrift
eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgt
(Art. 42 Abs. 2 BGG; LAURENT MERZ, Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, N. 56
f. zu Art. 42; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, Commentaire LTF, N. 30 zu Art. 42,
ANDREAS GÜNGERICH, Handkommentar BGG, N. 5 zu Art. 42). Dieser Anforderung
entspricht die vorliegende Beschwerde nur teilweise.

1.3. Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Soweit er die vom
Migrationsamt am 1. Juni 2007 wegen Straffälligkeit ausgesprochene
ausländerrechtliche Verwarnung beanstandet (S. 15 der Beschwerde), kann darauf
nicht eingegangen werden, zumal er diesbezüglich auch kein selbständiges
Begehren stellt (Art. 42 Abs. 1 BGG).

2.
Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
gebunden, soweit sie sich nicht als offensichtlich unrichtig erweisen oder sie
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II
249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Zudem hat der Beschwerdeführer
aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

3.
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr
als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62
lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 299). Keine Rolle
spielt für das Vorliegen des Widerrufsgrundes, ob die Sanktion bedingt,
teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteile 2C_111/2015 vom 26.
Juni 2015 E. 2.1; 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 2.1; 2C_515/2009 vom 27.
Januar 2010 E. 2.1). Der genannte Widerrufsgrund gilt auch für
Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15
Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs.
2 AuG).
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig
sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.; 135 II
377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind namentlich die Art und Schwere des Delikts und
des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 135 II 377 E. 4.3 S.
381; vgl. auch Urteil des EGMR i.S.  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober
2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland
geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter
bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat
(vgl. Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der
Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und das
bereits zitierte EGMR-Urteil  Trabelsi). Bei schweren Straftaten und bei
Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der
die Sicherheit und Ordnung auf diese Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145
E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1 [nicht
publ. in BGE 137 II 233]; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers
in korrekter Weise festgehalten, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b und Art. 63 Abs. 2 AuG erfüllt ist. Der
Beschwerdeführer erhebt keine substanziierte Kritik an dieser Auffassung. Er
macht aber geltend, das Verwaltungsgericht habe eine unter dem Gesichtswinkel
von Art. 96 AuG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK qualifiziert
unrichtige Interessenabwägung vorgenommen.

4.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die auf
dem Spiel stehenden Interessen im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 lit. b und Art. 96 AuG sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK in
zulässiger Weise gegeneinander abgewogen:

4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz werte sein
Verschulden zu Unrecht als schwer. Es sei zu relativieren, da das Strafurteil
vom 18. Dezember 2014 im abgekürzten Verfahren ergangen sei, das regelmässig
nur bei geringeren Freiheitsstrafen in Betracht komme. Ausserdem sei die
Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt ausgesprochen worden. Auch habe der
Beschwerdeführer nicht gegen bedeutende Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die
sexuelle Integrität verstossen.
Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht
ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216).
Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 2014 zu einer Freiheitsstrafen von 24
Monaten verurteilt. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer nicht wegen
Gewalttätigkeit gegen Personen oder Drogendelikten strafrechtlich in
Erscheinung trat. Nach dem von der Vorinstanz festgehaltenen Sachverhalt drang
der Beschwerdeführer zwischen dem 9. Juli und 19. August 2011 als Mitglied
einer Einbrecherbande in mehrere Baustellen und in im Bau befindliche Wohnungen
ein und entwendete dort Baustellenmaterial usw. im Wert von rund Fr.
142'000.--. Beim ausgesprochenen Strafmass von 24 Monaten und wegen der
qualifizierten und gewerbsmässigen Begehung als Mitglied einer Bande ist das
Verwaltungsgericht von einer erheblichen kriminellen Energie und einer nicht
bloss untergeordneten Beteiligung des Beschwerdeführers ausgegangen. Weiter hat
die Vorinstanz darauf abgestellt, dass strafmindernde Umstände im Strafmass zu
berücksichtigen waren, wie allf ällige finanzielle und psychische Probleme zur
Tatzeit, ein Geständnis des Beschwerdeführers sowie dass er seine Diebeszüge
einzig auf Baustellen und Wohnungen im Baustadium durchführte und einen
verhältnismässig geringen Sachschaden verursachte.
Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers kann keine Rede davon sein, die
Vorinstanz habe keine auf den Einzelfall bezogene Würdigung vorgenommen.
Vielmehr durfte die Vorinstanz gestützt auf die vorstehenden Gesichtspunkte von
einem erheblichen ausländerrechtlichen Verschulden ausgehen: Die jüngste
Straftat lag zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils knapp fünf Jahre zurück.
Zuvor ergingen gegen den Beschwerdeführer zwei Strafurteile wegen
qualifizierten Verstössen im Strassenverkehr. Aufgrund der längerfristigen
Freiheitsstrafe und der Delinquenz im Strassenverkehr hat das
Verwaltungsgericht ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers und damit
ein grosses öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts zu
Recht bejaht.

4.2.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe seine
positive Entwicklung seit der Tatbegehung im Rahmen der Interessenabwägung
nicht hinreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer bringt zu seiner
Entwicklung seit der Tatbegehung im Sommer 2011 lediglich vor, dass er seither
nicht mehr straffällig geworden sei und nach der Überwindung von Unfallfolgen
wieder eine Arbeit aufgenommen habe. Es trifft zu, dass die Vorinstanz sich mit
dem Argument, der Beschwerdeführer sei seit Sommer 2011 in strafrechtlicher
Hinsicht nicht mehr negativ in Erscheinung getreten, nicht detailliert
auseinandergesetzt hat. Darin liegt indessen keine Verletzung der Pflicht zu
einer umfassenden Interessenabwägung. Vom Beschwerdeführer konnte erwartet
werden, dass er keine weiteren Straftaten begeht, ohne dass dies in der
vorinstanzlichen Interessenabwägung, die nur 16 Monate seit der letzten
strafrechtlichen Verurteilung vorgenommen wurde, ausdrücklich hätte
hervorgehoben werden müssen.

4.2.3. Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene
Interessenabwägung als vollständig und inhaltlich korrekt (E. 4.3 des
angefochtenen Entscheids).

5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten
sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 65 sowie
66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann

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