Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.440/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_440/2016

Verfügung vom 29. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 12. April 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2016
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2016, womit er seinerseits
ausdrücklich den Rückzug der Beschwerde erklärt,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG der Instruktionsrichter als Einzelrichter über
die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder
Vergleichs entscheidet,
dass die ausdrückliche Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 24. Juni
2016 das vorliegende Verfahren beendet hat (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art.
73 Abs. 1 BZP) und dieses somit abgeschrieben werden kann,
dass die entstandenen Gerichtskosten dem Beschwerdeführer, der die
Gegenstandslosigkeit verursacht hat, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3
BGG), und keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 68 Abs. 4 BGG),

 verfügt der Präsident als Instruktionsrichter und Einzelrichter:

1. 
Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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