II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.440/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 2C_440/2016 Verfügung vom 29. Juni 2016 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiberin Mayhall. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Gegenstand Aufenthaltsbewilligung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 12. April 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2016 betreffend Aufenthaltsbewilligung, in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2016, womit er seinerseits ausdrücklich den Rückzug der Beschwerde erklärt, in Erwägung, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet, dass die ausdrückliche Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2016 das vorliegende Verfahren beendet hat (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP) und dieses somit abgeschrieben werden kann, dass die entstandenen Gerichtskosten dem Beschwerdeführer, der die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG), und keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 68 Abs. 4 BGG), verfügt der Präsident als Instruktionsrichter und Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Juni 2016 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Die Gerichtsschreiberin: Mayhall Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben