Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.432/2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_432/2016  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
4. D.A.________, die beiden letzteren handelnd durch A.A.________ und
B.A.________, 
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska
Ryser-Zwygart, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
13. April 2016 (VWBES.2016.38). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1989 geborene A.________ ist kosovarischer Staatsangehöriger und reiste am
4. September 1992 in die Schweiz ein. Seither verfügt er über eine
Niederlassungsbewilligung. Am 5. Januar 2012 heiratete er seine Landsfrau
B.A.________ (geb. 1991), die am 3. September 2012 zwecks Familiennachzug in
die Schweiz einreiste und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Aus der Ehe
gingen die beiden Kinder C.A.________ (geb. 2013) und D.A.________ (geb. 2015)
hervor. 
In der Schweiz verfügt A.A.________ über einen grossen Freundeskreis. Auch
seine nahen Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) leben in der Schweiz.
Die Gross- und Schwiegereltern von A.A.________ wohnen im Kosovo. Er hat eine
Ausbildung zum Heizungsmonteur abgeschlossen und ging einer entsprechenden
Erwerbstätigkeit nach. Seine finanziellen Verpflichtungen hat er stets
erfüllt. 
A.A.________ ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde
wie folgt verurteilt: 
 
- mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Dezember
2008 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr.
30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 600.--
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 17. August 2008); 
- mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Februar
2010 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr.
50.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 200.--
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (begangen am 23. August 2009) und
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (begangen am 14. November
2009); 
- mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Dezember 2014 zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie 90 Tagessätzen
Geldstrafe zu je Fr. 30.-- wegen Raufhandels und eventualvorsätzlicher
versuchter Tötung (begangen am 16. August 2009). 
Die mit Urteil vom 11. Dezember 2014 ausgesprochene Freiheitsstrafe verbüsst
A.A.________ seit 1. Februar 2016. Das ordentliche Strafende fällt auf den 31.
Juli 2020. Eine bedingte Entlassung ist per 31. Januar 2019 möglich. 
B. 
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt
des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 14. Januar 2016 die
Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und wies ihn auf den Tag seiner
Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug weg (Ziff. 1 und Ziff. 3 im
Dispositiv der Verfügung vom 14. Januar 2016). Weiter verweigerte das
Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.A.________
(geb. E.________), wies sie aus der Schweiz weg und setzte eine Ausreisefrist
bis 31. März 2016 an (Ziff. 2 und Ziff. 4 im Dispositiv der Verfügung vom 14.
Januar 2016). Gleichzeitig forderte das Migrationsamt B.A.________ auf, sich
und ihre Söhne C.A.________ und D.A.________ ordnungsgemäss bei der
Einwohnergemeinde Solothurn abzumelden und die Ausreise an der Schweizer Grenze
bestätigen zu lassen (Ziff. 5 im Dispositiv der Verfügung vom 14. Januar
2016). 
Mit Beschwerde vom 21. Januar 2016 gelangten A.A.________, B.A.________,
C.A.________ und D.A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
Sie beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 14. Januar 2016
und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe ihrer
Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 
Das Verwaltungsgericht wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 13. April 2016 ab
und setzte das Ausreisedatum für A.A.________ auf den Tag seiner bedingten oder
definitiven Entlassung aus dem Strafvollzug fest. B.A.________, C.A.________
und D.A.________ gewährte es eine zweimonatige Frist ab der Rechtskraft des
Urteils bis zum Verlassen der Schweiz. Die Erteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege und -verbeiständung lehnte das Verwaltungsgericht ab. 
C. 
A.A.________, B.A.________, C.A.________ und D.A.________ gelangen mit Eingabe
vom 13. Mai 2016 an das Bundesgericht. Sie verlangen die Aufhebung des Urteils
vom 13. April 2016 sowie der Verfügung des Migrationsamts vom 14. Januar 2016.
Weiter beantragen sie den Verzicht auf den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und auf die Wegweisung von A.A.________. Ausserdem
ersuchen sie um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.A.________ und
verlangen, dass sie und die beiden Söhne nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Rechtskraft des angefochtenen Urteils aus der Schweiz wegzuweisen seien,
eventualiter sei ihnen zu gestatten, die Schweiz erst mit dem Beschwerdeführer
1 zu verlassen. Schliesslich beantragen sie die unentgeltliche Rechtspflege und
-verbeiständung sowohl für das bundesgerichtliche als auch das
verwaltungsgerichtliche Verfahren. 
Das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schliessen
auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) liess
sich nicht vernehmen. 
Das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts erteilte den Beschwerden von A.A.________ (fortan:
Beschwerdeführer 1), C.A.________ (fortan: Beschwerdeführer 3) und D.A.________
(fortan: Beschwerdeführer 4) mit Verfügung vom 17. Mai 2016 die aufschiebende
Wirkung. Gleichzeitig wurde B.A.________ (fortan: Beschwerdeführerin 2) für die
Dauer des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens der prozedurale Aufenthalt
gewährt. 
Im Hinblick auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden die
Beschwerdeführer mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. November 2017
aufgefordert, ihre Bedürftigkeit mit aktuellen Unterlagen zu dokumentieren. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Formelles  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 II 113 E. 1 S. 116). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG)
eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art.
82 lit. a BGG). Soweit sie sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
richtet, liegt mit einem kantonal letztinstanzlichen, verfahrensabschliessenden
Urteil eines oberen Gerichts ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor (vgl. Art. 86
Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Anders verhält es sich damit, soweit
mit dem Rechtsmittel die Aufhebung der Verfügung vom 14. Januar 2016 verlangt
wird, die das Migrationsamt erlassen hat. Auf das Rechtsmittel kann insoweit
nicht eingetreten werden. Aufgrund des Devolutiveffekts gilt die genannte
Verfügung jedoch inhaltlich als mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S.
144, Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.1).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend
Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten reicht es aus, wenn sich
die betroffene Person in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch
beruft. Ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, bildet alsdann
Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177
E. 1.1 S. 179). Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c
Ziff. 4 BGG). Gegen den Wegweisungsentscheid steht der betroffenen Person die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG), mit der ausschliesslich
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG).
Dabei sind die erhöhten Rügeanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG zu beachten
(vgl. Art. 117 BGG und E. 2 hiernach). Rügen, die bereits Gegenstand des
Entscheids über den Widerruf bzw. über die Nichtverlängerung der Bewilligung
gebildet haben oder hätten bilden müssen, können im Rahmen einer subsidiären
Verfassungsbeschwerde gegen die Wegweisung nicht erhoben werden (vgl. BGE 137
II 305 E. 1.1 S. 307; Urteil 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.2).  
 
1.2.1. Der Beschwerdeführer 1 verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Auf
deren Weiterbestand besteht grundsätzlich ein Anspruch (BGE 135 II 1 E. 1.2.1
S. 4; Urteil 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 1.1 [nicht publ. in: BGE 142 II
265]). Gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ist daher die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin 2 beantragt eine Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung. Mit Blick auf die Ehe zum Beschwerdeführer 1, der mit
einer Niederlassungsbewilligung bislang über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
in der Schweiz verfügt und sich zudem mindestens bis Ende Januar 2019 hier im
Strafvollzug befindet, kann sie sich in vertretbarer Weise auf Art. 43 Abs. 1
AuG sowie Art. 13 BV und Art. 8 EMRK berufen. Die genannten Bestimmungen sind
unter den gegebenen Umständen geeignet, der Beschwerdeführerin 2 einen
potentiellen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu
vermitteln. Diesbezüglich steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGE 137 I 284 E. 1.3 S.
287). Die Beschwerdeführer 3 und 4 wenden sich gegen die Ansetzung einer
Ausreisefrist. Sie tragen vor, dass sie über eine Niederlassungsbewilligung
verfügen und daher zum Verbleib in der Schweiz berechtigt seien. Ausserdem
rügen sie in vertretbarer Weise, dass ihre Ansprüche nach Art. 13 BV und Art. 8
EMRK verletzt seien, wenn sie die Schweiz verlassen müssten, während sich der
Beschwerdeführer 1 noch im Strafvollzug befindet. Die Eingabe ist auch
diesbezüglich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zulässig. Auf das Rechtsmittel der bereits am vorinstanzlichen Verfahren
beteiligten und zur Beschwerde legitimierten Beschwerdeführer ist in diesem
Umfang einzutreten (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2.2. Gegen ihre Wegweisung aus der Schweiz steht den Beschwerdeführern
grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). In
dieser Hinsicht erheben sie allerdings keine den Anforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG genügenden Rügen, die nicht bereits im Rahmen der ordentlichen
Beschwerde zu prüfen sind. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel folglich,
soweit es als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Wegweisung der
Beschwerdeführer entgegen zu nehmen wäre.  
 
2.   
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist,
können die Beschwerdeführer alle Rechtsverletzungen nach Art. 95 BGG rügen.
Dazu zählen namentlich Verstösse gegen Bundes- und Völkerrecht (Art. 95 lit. a
und lit. b BGG). Das Recht wird vom Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen
angewendet (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
prüft es jedoch nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde klar und
detailliert vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht
gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138 I 274 E. 1.6
S. 280 f.). 
 
II. Sachverhaltsrügen und Rügen formeller Natur  
 
3.   
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in
verschiedener Hinsicht offensichtlich unrichtig festgestellt. Zudem machen sie
eine Verletzung von Ansprüchen formeller Natur geltend. Beides ist vorweg zu
behandeln. 
 
3.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführer stützte sich die Vorinstanz in ihrem
Urteil auf falsche Sachverhaltsfeststellungen ab. Entgegen der Darstellung im
angefochtenen Urteil sei der Beschwerdeführer 1 vor der verfahrensauslösenden
Straftat am 16. August 2009 von seinem späteren Opfer und dessen Kollegen
provoziert worden. Alle Beteiligten hätten rechtswidrig und schuldhaft
gehandelt. Zudem habe die Vorinstanz positive Aspekte im Nachtatverhalten des
Beschwerdeführers 1 und strafmindernde Gesichtspunkte ausser Acht gelassen.
Offensichtlich unrichtig seien sodann die Feststellungen der Vorinstanz zum
Rückfallrisiko, das vom Beschwerdeführer 1 ausgehen soll und den Hindernissen,
die der sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung im Kosovo entgegenstehen.  
 
3.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Verfahren der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten weicht es von den
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur ab, wenn sie offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 136
II 304 E. 2.4 S. 313; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.2 [nicht publ.
in: BGE 143 II 87]). Für die Rüge einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung gelten erhöhte Begründungsanforderungen im Sinne von 
Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 f.; 133 II 249 E. 1.4.3
S. 254 f.).  
 
3.1.2. Soweit sich die Sachverhaltsrüge nicht in appellatorischer Kritik am
angefochtenen Urteil erschöpft, erweist sie sich jedenfalls als unbegründet.
Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer 1 im Vorfeld der
verfahrensauslösenden Tat provozieren liess und seine Kontrahenten damit
ebenfalls in die Entstehung der nachfolgenden Auseinandersetzung involviert
waren, geht aus dem angefochtenen Urteil hervor. Weiter zeigt der
Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die angebliche Absicht, sich nach der Tat
beim Opfer zu melden, einen massgeblichen Einfluss auf das Ausmass des
öffentlichen (Sicherheits-) Interesses an der Beendigung seines Aufenthalts in
der Schweiz haben soll. Ohnehin gab die Vorinstanz sein im Übrigen durchaus
widersprüchliches Verhalten im Strafverfahren in den entscheidenden Punkten
korrekt wieder. Sodann hat die Vorinstanz mit Blick auf die
Strassenverkehrsdelikte des Beschwerdeführers 1 keineswegs auf falsche
zeitliche Zusammenhänge abgestellt und daraus unzulässige Schlüsse in Bezug auf
sein Rückfallrisiko gezogen. Schliesslich belegen die Beschwerdeführer die
allgemein gehaltene Behauptung nicht näher, wonach einer sozialen und
wirtschaftlichen Eingliederung der Beschwerdeführer in ihrer Heimat nachgerade
unüberwindbare Hindernisse entgegen stehen sollen. Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist auch insoweit
nicht dargetan. Somit ist in allen Teilen auf den Sachverhalt abzustellen, wie
er sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt.  
 
3.2. Unter Berufung auf Art. 29 Abs. 2 BV machen die Beschwerdeführer in
verschiedener Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Sie führen dazu namentlich aus, das
Verwaltungsgericht sei seiner Begründungspflicht in mehreren Punkten nicht
nachgekommen und habe dabei zahlreiche Gesichtspunkte, die für ihren weiteren
Verbleib in der Schweiz sprächen, unberücksichtigt gelassen.  
 
3.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst als Teilgehalt die
Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die
Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie wenigstens kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen.
Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die
Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Gleichzeitig muss die Begründung aber so abgefasst sein, dass sich der
Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem
Sinne müssen die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sie sich stützt, wenigstens kurz im Entscheid genannt werden (vgl. BGE
142 I 135 E. 2.1 S. 145; 138 I 232 E. 5.1 S. 237 f.; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
 
 
3.2.2. Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen nach Art.
106 Abs. 2 BGG überhaupt genügen, sind sie jedenfalls unbegründet. In formeller
Hinsicht ist die Begründung des angefochtenen Entscheids entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Aus der Begründung geht
hinreichend klar hervor, welche Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht für
seinen Entscheid als massgeblich erachtet hat und welches Gewicht es ihnen
beimisst. Der Umstand, dass in den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht
sämtliche Aspekte ausdrücklich aufgegriffen werden, die die Beschwerdeführer
für entscheiderheblich halten, führt unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht zur Verfassungswidrigkeit des
vorinstanzlichen Urteils. Namentlich war es den Beschwerdeführern ohne Weiteres
möglich, sich in ihrem Rechtsmittel an das Bundesgericht sachgerecht mit der
Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.  
 
III. Beschwerdeführer 1  
 
4.   
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1. 
 
4.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde
(Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Als längerfristig
gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, wobei mehrere unterjährige
Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 31 E. 2.1
S. 32; 135 II 377 E. 4.2 S. 379 f.). Der genannte Widerrufsgrund greift auch
dann, wenn sich die ausländische Person seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen
und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Der
Beschwerdeführer 1 wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11.
Dezember 2014 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art.
62 Abs. 1 lit. b AuG liegt vor, was die Beschwerdeführer nicht bestreiten.  
 
4.2. Nach Art. 63 AuG  kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden.
Die Massnahme muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Greift ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung in das von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK
geschützte Privat- oder Familienleben ein, ergibt sich das Erfordernis einer
Verhältnismässigkeitsprüfung zudem aus Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2
EMRK. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung
verhältnismässig ist, stellen das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte in der Praxis auf dieselben Aspekte ab (vgl. auch zum
Folgenden BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff.; 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.). Zu
beachten sind zum einen Art und Schwere der von der betroffenen Person
begangenen Straftaten, wobei sich das migrationsrechtliche Verschulden -
ausgehend von der verfahrensauslösenden Verurteilung - erst aus einer
Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil
ergibt. Dabei spielt das Alter der ausländischen Person bei der (jeweiligen)
Tatbegehung ebenso eine Rolle wie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte
(vgl. Urteile 2C_333/ 2015 vom 10. Februar 2016 E. 5.2; 2C_1046/2014 vom 5.
November 2015 E. 4.1, je mit Hinweisen). Ins Gewicht fallen zum anderen die
Dauer des Aufenthalts im Land, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und
das Verhalten der betroffenen Person während dieser, die sozialen, kulturellen
und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland, der
gesundheitliche Zustand der ausländischen Person sowie die mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Auch wenn die
Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich seit langer Zeit
hier aufhält, nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden soll, ist dies
bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im
Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19,
je mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit
ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen
der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben, etc.) nicht in
Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteil 2C_26/2017 vom 25.
April 2017 E. 3.3.3).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Ausgangspunkt zur Bestimmung des migrationsrechtlichen Verschuldens ist
die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II
215 E. 3.1 S. 216; Urteil 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 4.1). Dem
Beschwerdeführer 1 wurde eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- auferlegt. Der
Verurteilung liegt ein Raufhandel und eine eventualvorsätzliche versuchte
Tötung zugrunde. Insbesondere mit Blick auf letztere ist ausländerrechtlich von
einer sehr schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers 1 auszugehen (vgl.
BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; Urteil 2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 2.2
und E. 3.2 mit Hinweisen), zumal die Tat nach den Feststellungen des
Strafgerichts aus nichtigen Beweggründen begangen wurde und von einem
erheblichen Aggressions- und Gewaltpotential geprägt war. Sodann ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 bereits vor und auch noch nach
Begehung der verfahrensauslösenden Taten straffällig wurde. Wohl betreffen die
weiteren Delikte allesamt Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (SR
741.01) von deutlich geringerer Schwere. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, legt dieses Verhalten des Beschwerdeführers 1 aber gleichwohl nahe, dass
er Mühe bekundet, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.  
 
4.3.2. Den Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält der Beschwerdeführer 1
namentlich entgegen, dass der Strafrahmen für die eventualvorsätzliche
versuchte Tötung unterschritten worden sei. Weiter habe er als junger
Erwachsener in einem Zeitraum von 15 Monaten delinquiert und sich seither
wohlverhalten. Von einem nennenswerten Rückfallrisiko könne bei dieser
Ausgangslage keine Rede sein. Demzufolge sei es verfehlt, wenn die Vorinstanz
das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts als erheblich
einstufe.  
Der Beschwerdeführer 1 beging seine Straftaten im Alter von 19 und 20 Jahren;
im Zeitpunkt der Tatbegehung hat er als junger Erwachsener zu gelten.
Angehörige dieser Altersgruppe lassen sich in ihrer Entwicklung regelmässig
noch wesentlich beeinflussen (vgl. Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 5.4
mit Hinweisen), was grundsätzlich für eine stärkere Berücksichtigung ihres
Wohlverhaltens seit der Tatbegehung spricht (vgl. Urteil 2C_18/2009 vom 7.
September 2009 E. 2.3 [betreffend Straffälligkeit von Minderjährigen]). Der
anhaltende Druck der straf- und migrationsrechtlichen Verfahren vermag das
Wohlverhalten des Beschwerdeführers 1 aber gleichwohl zu relativieren. Ein
tadelloser Lebenswandel in dieser Zeit ist ohne Weiteres zu erwarten (vgl.
Urteile 2C_340/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4.2; 2C_516/2014 vom 24. März 2015
E. 4.3.3; 2C_624/2008 vom 15. Juni 2009 E. 3.2) und geht über ein unauffälliges
Wohlverhalten nicht hinaus (vgl. demgegenüber Urteil 2C_94/2016 vom 2. November
2016 E. 5.5). Die Straftat des Beschwerdeführers 1 richtete sich zudem gegen
das höchste Rechtsgut. Bereits eine geringe Rückfallgefahr führt daher zu einem
gesteigerten öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts
(vgl. E. 4.2 hiervor). Hinzu kommt, dass im Rahmen der Interessenabwägung bei
Drittstaatsangehörigen auch generalpräventive Gesichtspunkte einfliessen und
die Prognose über ihr künftiges Wohlverhalten zwar mitzuberücksichtigen, aber
nicht allein ausschlaggebend ist (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 I 176 E.
4.2 S. 185; Urteil 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1). Aus dem Umstand,
dass das Strafgericht den ordentlichen Strafrahmen nach Art. 111 StGB
unterschritten hat, ergibt sich ferner keine erhebliche Verringerung des
öffentlichen Interesses an einer Entfernung des Beschwerdeführers 1 aus der
Schweiz. Die Reduktion des Strafrahmens begründete das Strafgericht mit der
langen Verfahrensdauer und dem Strafmilderungsgrund des Versuchs. Diese beiden
Aspekte fliessen aus migrationsrechtlicher Sicht in die Interessenabwägung ein,
indem die Art des Delikts und die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit in
Betracht gezogen werden (vgl. E. 4.2 hiervor). Nach dem Dargelegten ist die
Vorinstanz zu Recht von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einem
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 ausgegangen. 
 
4.3.3. Dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts sind die
privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 am Verbleib in der Schweiz
gegenüberzustellen. Dabei fällt namentlich ins Gewicht, dass sich der
Beschwerdeführer seit dem vierten Lebensjahr in der Schweiz aufhält und er
damit seine prägenden Kinder- und Jugendjahre hier verbracht hat. Weiter
verfügt er in der Schweiz über ein grosses Beziehungsnetz aus Freunden, engen
Verwandten (Eltern, Geschwister) und Bekannten, sodass er sozial als integriert
zu gelten hat. Zugunsten des Beschwerdeführers 1 ist weiter zu berücksichtigen,
dass er über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt hat und seinen finanziellen Verpflichtungen bisher stets nachgekommen
ist. Im Rahmen der Prüfung, ob der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
verhältnismässig ist, kommt der Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu seiner
Kernfamilie demgegenüber keine massgebliche Bedeutung zu: Seiner Ehefrau, die
ebenfalls aus dem Kosovo stammt und erst 2012 im Alter von 21 Jahren in die
Schweiz einreiste, und den beiden hier geborenen Söhnen im anpassungsfähigen
Alter ist eine Ausreise in den Kosovo zumutbar (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 29;
122 II 289 E. 3c S. 298; Urteil 2C_1228/ 2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.1, je mit
Hinweisen). Mit einer Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz geht demnach
grundsätzlich keine Beeinträchtigung des Familienlebens des Beschwerdeführers 1
einher.  
Zu seinem Herkunftsland weist der Beschwerdeführer 1 allerdings deutlich
weniger intensive Verbindungen als zur Schweiz auf, sodass ihn eine Beendigung
des Aufenthalts in der Schweiz hart treffen würde. Nach den Feststellungen der
Vorinstanz beherrscht er mündlich die albanische Sprache; seit seiner
Wohnsitznahme in der Schweiz kennt er den Kosovo indes nur von
Ferienaufenthalten und Besuchen bei seinen Schwiegereltern her. An direkten
Verwandten leben eigenen Angaben zufolge nur noch die Grosseltern des
Beschwerdeführers 1 in der Heimat. Allerdings ist zu beachten, dass der
Beschwerdeführer 1 mit der Beschwerdeführerin 2 eine Landsfrau geheiratet hat,
die ihre Heimat erst vor wenigen Jahren zwecks Heirat verlassen hat und die mit
den dortigen sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Verhältnissen
bestens vertraut ist. Im Kosovo befindet sich weiter die Familie der
Beschwerdeführerin 2. Entgegen seiner eigenen Darstellung verfügt der
Beschwerdeführer 1 somit über einen sozialen Empfangsraum in der Heimat, in dem
er auf Unterstützung bei seiner Eingliederung zählen kann. Als gelernter
Heizungsmonteur hat er darüber hinaus im Kosovo auch berufliche Perspektiven.
Zwar macht der Beschwerdeführer 1 geltend, dort seien gänzlich andere
Heizsysteme gebräuchlich als in der Schweiz; Tatsache ist aber, dass ihn seine
handwerklichen Kenntnisse und Fähigkeiten durchaus in die Lage versetzen, in
der Heimat wirtschaftlich Fuss zu fassen. Dem entgegenstehende gesundheitliche
Probleme des Beschwerdeführers werden zwar behauptet, aber nicht weiter
substanziiert. Unter zusätzlicher Berücksichtigung seines im Zeitpunkt des
Strafendes noch verhältnismässig jungen Alters ist dem Beschwerdeführer 1 eine
Ausreise in den Kosovo jedenfalls zumutbar. 
 
4.3.4. Eine Gegenüberstellung der dargelegten öffentlichen und privaten
Interessen ergibt, dass das erhebliche öffentliche Interesse an einer
Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers 1 das private Interesse an
seinem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Im Rahmen der Interessenabwägung
erweist sich als ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer 1 mit einer
eventualvorsätzlichen versuchten Tötung aus nichtigen Gründen sehr
schwerwiegend gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen hat und selbst ein
geringes Risiko künftiger Straftaten nicht toleriert werden muss. Unter
Berücksichtigung aller relevanter Umstände verfügt der Beschwerdeführer 1
zugleich über ausreichende Möglichkeiten, sich in der Heimat innert annehmbarer
Frist sozial und wirtschaftlich angemessen zu integrieren. Soweit sich die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 richtet, ist sie demnach
abzuweisen. Dabei bleibt zu beachten, dass die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers 1 gemäss Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) bis zu
seiner Entlassung aus dem Strafvollzug gültig bleibt (vgl. BGE 137 II 233 E.
5.2.3 S. 237; Urteile 2C_751/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3.5; 2C_708/2013 vom
7. Februar 2014 E. 2.2; 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 5). Sein Aufenthalt
in der Schweiz ist bis zu diesem Zeitpunkt rechtens (vgl. Urteil 2C_868 /
2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 6.5).  
 
IV. Beschwerdeführer 2-4  
 
5.   
Das Verwaltungsgericht bestätigte die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2. Es setzte ihr und den
Beschwerdeführern 3 und 4 eine Frist von zwei Monaten, um die Schweiz zu
verlassen. Die Beschwerdeführer beantragen demgegenüber, den Beschwerdeführern
2-4 die Anwesenheit in der Schweiz weiterhin zu erlauben, eventualiter bis eine
gemeinsame Ausreise mit dem Beschwerdeführer 1 möglich ist. 
 
5.1. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben
nach Art. 43 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die genannte
Bestimmung statuiert eine abgeleitete Anwesenheitsberechtigung, die das Ziel
verfolgt, das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen (BGE 140 II
129 E. 3.4 S. 132).  
 
5.2. Für einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch setzt Art. 43 Abs. 1 AuG
voraus, dass der originär anwesenheitsberechtigte Ehegatte über eine
Niederlassungsbewilligung verfügt. Die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers 1 wurde zwar widerrufen. Bis zu seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug bleibt diese kraft Art. 70 Abs. 1 VZAE allerdings weiterhin gültig
(vgl. E. 4.3.4 hiervor). Der Beschwerdeführer 1 gilt daher auch während des
Strafvollzugs als Person mit Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 43
Abs. 1 AuG, sodass sich die Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich auf diese
Bestimmung berufen kann.  
 
5.3. Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43
Abs. 1 AuG setzt weiter voraus, dass der ausländische Ehegatte mit der
niederlassungsberechtigten Person zusammenwohnt. Nachdem sich der
Beschwerdeführer 1 im Strafvollzug befindet, ist diese Voraussetzung nicht
erfüllt (vgl. Urteil 2C_723/2010 vom 14. Februar 2011 E. 4.2). Allerdings
entfällt das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 49 AuG, wenn für
getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die
Familiengemeinschaft weiterhin besteht. Letzteres ist nach den Feststellungen
der Vorinstanz der Fall, zumal sie einen Anspruch nach Art. 50 AuG unter
Verweisung auf die fehlende Auflösung der Familiengemeinschaft verneint (vgl.
BGE 140 II 345 E. 4 S. 347 ff.; 140 II 129 E. 3.5 S. 133). Auch die
Beschwerdeführer bekräftigen im bundesgerichtlichen Verfahren, dass sie das
Familienleben trotz des Freiheitsentzugs weiterhin leben.  
 
5.3.1. Zu prüfen bleibt, ob wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis
des Zusammenwohnens vorliegen (Art. 49 AuG). Nach Art. 76 VZAE können
namentlich berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme ein
Absehen vom Erfordernis des Zusammenwohnens rechtfertigen (vgl. auch Botschaft
vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl
2002 3709, 3795 zu Art. 48 E-AuG). Die Gründe müssen jedenfalls objektivierbar
sein und ein gewisses Gewicht aufweisen, was grundsätzlich von der
ausländischen Person darzutun ist (Art. 90 AuG). Ein wichtiger Grund liegt
desto eher vor, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens
Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen
(vgl. Urteile 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 3.1; 2C_48/2014 vom 9. Oktober
2014 E. 2.2; 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1, je mit weiteren
Hinweisen). Der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen Gründe im Sinne von 
Art. 49 AuG ist verfassungs- und konventionskonform auszulegen, zumal die
Nichtanwendung der genannten Bestimmung allenfalls einen weitreichenden
Eingriff in das von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht
auf Familienleben darstellen kann (vgl. Urteil 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E.
2.2). In Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Situation ist zu
berücksichtigen, dass zwar bereits die Inhaftierung eines Angehörigen einen
Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art.
8 Ziff. 1 EMRK nach sich zieht (vgl. Jens Meyer-Ladewig/ Martin Nettesheim, in:
Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 4. Aufl. 2017,
N. 64 zu Art. 8 EMRK; CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische
Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, S. 298). Darüber hinaus kann aber eine
noch weitergehende Beeinträchtigung der Ansprüche nach Art. 13 Abs. 1 BV und 
Art. 8 Ziff. 1 EMRK resultieren, wenn die Beendigung des Aufenthalts von
Familienangehörigen im bisherigen Wohnsitzstaat persönliche Kontakte zum
inhaftierten Familienmitglied im Rahmen von Art. 84 StGB weitgehend verhindert.
 
 
5.3.2. Die getrennten Wohnorte der Ehegatten sind im vorliegenden Fall auf den
Eintritt des Beschwerdeführers 1 in den Strafvollzug zurückzuführen. Insoweit
haben die Beschwerdeführer 1 und 2 das Zusammenwohnen nicht freiwillig
aufgegeben. Auf die Situation des Getrenntlebens haben die Ehegatten derzeit
keinen Einfluss. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 eine nahe und
echte familiäre Beziehung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1
EMRK in der Schweiz bereits lebten, als der Beschwerdeführer 1 zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Auch die beiden Kinder kamen zuvor zur Welt,
wobei die intakte Familiengemeinschaft ununterbrochen fortbestand. Würde Art.
49 AuG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen, hätte die
Beschwerdeführerin 2 keinen gesetzlichen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in
der Schweiz. Mit ihr müssten grundsätzlich auch ihre Kinder das Land verlassen.
Sie verfügen zwar über einen selbständigen Niederlassungsanspruch, der vom
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 nicht berührt
wird (vgl. Urteile 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.4; 2C_656/ 2011 vom 8.
Mai 2012 E. 3.1; je mit Hinweisen). Während sich ihr Vater im Strafvollzug
befindet, stehen sie jedoch faktisch unter der Obhut der Mutter, sodass sie
deren ausländerrechtliches Schicksal aus familienrechtlicher Perspektive
grundsätzlich teilen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f.; 142 III 612 E. 4.1 S.
614).  
 
5.3.3. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und im Rahmen einer
verfassungs- und konventionskonformen Auslegung von Art. 49 AuG ist im
konkreten Fall von einem wichtigen Grund für eine Ausnahme vom Erfordernis des
Zusammenwohnens auszugehen (vgl. auch Urteil 2C_723/2010 vom 14. Februar 2011
E. 4.2). Folglich hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 43 Abs. 1 i.V.m.
Art. 70 VZAE und Art. 49 AuG grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung. Dieser erlischt allerdings unter den
Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 AuG (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Zu
möglichen Erlöschensgründen, wozu namentlich auch die Sozialhilfeabhängigkeit
zählt (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG), haben sich die kantonalen Vorinstanzen
nicht geäussert. Diesbezüglich fehlen für das Bundesgericht verbindliche
Sachverhaltsfeststellungen, sodass über den Anspruch der Beschwerdeführerin 2
nach Art. 43 Abs. 1 AuG nicht abschliessend reformatorisch entschieden werden
kann. Die Beschwerde ist deshalb in Bezug auf die verweigerte Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin 2 gutzuheissen und die Sache
zur Ergänzung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ebenfalls aufzuheben ist der angefochtene
Entscheid, soweit den Beschwerdeführern 3 und 4 ungeachtet ihres selbständigen
Niederlassungsanspruchs eine Frist zur Ausreise angesetzt wurde.  
 
V. Unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren  
 
6.   
Die Beschwerdeführer beantragten im vorinstanzlichen Verfahren die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. Die Vorinstanz wies das
Gesuch gestützt auf § 76 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 15.
November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) mit der Begründung ab, dass die
Beschwerde keine realistischen Erfolgsaussichten habe und als aussichtslos
gelten müsse. Die Beschwerdeführer rügen dagegen eine Verletzung von Art. 29
Abs. 3 BV und machen geltend, dass angesichts der zahlreichen Aspekte, die für
ihren Verbleib in der Schweiz sprechen, von einer Aussichtslosigkeit der
Beschwerde keine Rede sein könne. 
 
6.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Sie hat ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sind
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135
f.).  
 
6.2. Auslöser des ausländerrechtlichen Verfahrens, das von der Vorinstanz zu
beurteilen war, bildete ein sehr schwerwiegender Verstoss des Beschwerdeführers
1 gegen die hiesige Rechtsordnung (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Dies spricht
grundsätzlich gegen grosse Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels an die
Vorinstanz. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung galt es allerdings
ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 als Kleinkind in die
Schweiz kam, er im jungen Erwachsenenalter delinquiert hat und seit der
verfahrensauslösenden Straftat mehrere Jahre vergangen sind, in denen er sich
unauffällig verhalten hat. Weitere Aspekte, etwa seine Integration in
beruflicher und sozialer Hinsicht, fielen jedenfalls nicht zulasten des
Beschwerdeführers 1 ins Gewicht. Dies erforderte eine sorgfältige Abwägung und
Gewichtung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen,
wobei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von vornherein feststand,
dass das Rechtsmittel geradezu aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV war.
Die Beschwerde ist in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege im kantonalen Verfahren gutzuheissen. Die Angelegenheit ist zur
Prüfung der weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und
-verbeiständung nach kantonalem Verfahrensrecht unter Berücksichtigung der
verfassungsmässigen Vorgaben (Art. 29 Abs. 3 BV) an die Vorinstanz
zurückzuweisen.  
 
VI. Ergebnis  
 
7.   
Im Ergebnis obsiegen die Beschwerdeführer, soweit sie sich gegen die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 und die
Ansetzung einer Ausreisefrist an die Beschwerdeführer 2-4 wenden. Gutzuheissen
ist ihre Beschwerde weiter in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege und -verbeiständung mit der Begründung, das Rechtsmittel sei
aussichtslos. Das angefochtene Urteil ist in diesen Punkten aufzuheben und zur
Ergänzung des Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
7.1. Im Umfang ihres teilweisen Unterliegens werden die Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 140 I 50 [nicht publ. E.
6]). Sie stellen allerdings ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Nach 
Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten,
sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Von einer Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ist auch im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht auszugehen (vgl. E. 6.2 hiervor). Aus den eingereichten
Unterlagen ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführer nicht über die
notwendigen Mittel verfügen, um den Prozess selber zu finanzieren.  
 
7.2. Alsdann ersuchen die Beschwerdeführer um Beigabe von Rechtsanwältin
Franziska Ryser-Zwygart als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Nach Art. 64 Abs.
2 BGG bestellt das Bundesgericht der Partei eine Anwältin, wenn es zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die
Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden
kann (Art. 64 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer des
Beschwerdeführers 1 in der Schweiz und die Erschwerung der familiären Kontakte
aller Beteiligten bei einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin 2 waren im vorliegenden Verfahren schwerwiegende Interessen
der Beschwerdeführer betroffen. Materiell stellten sich aufgrund der
ausländerrechtlichen Bewilligungssituation verschiedene Rechtsfragen, die die
rechtsunkundigen Beschwerdeführer alleine kaum hätten bewältigen können.
Insgesamt erweist sich der Beizug eines Rechtsbeistands als notwendig im Sinne
von Art. 64 Abs. 2 BGG. Da der Kanton Solothurn den Beschwerdeführern im Umfang
ihres Obsiegens eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 68 Abs. 1 BGG),
ist Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart aus der Bundesgerichtskasse eine
reduzierte Entschädigung für ihre Tätigkeit als amtlich bestellte Anwältin
auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Entsprechend der Wichtigkeit und der
Schwierigkeit der vor dem Bundesgericht strittigen Fragen und unter
Berücksichtigung eines plausiblen Arbeitsaufwands erweist sich ein Honorar von
insgesamt Fr. 2'700.-- als angemessen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 31. März
2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche
Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise
gutgeheissen. 
Der angefochtene Entscheid wird insoweit aufgehoben, als die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 nicht verlängert und für sie
sowie die Beschwerdeführer 3 und 4 eine Ausreisefrist angesetzt wurde.
Aufgehoben wird der angefochtene Entscheid weiter in Bezug auf die Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. 
Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts, zu neuer Entscheidung in Bezug
auf die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 und die unentgeltliche
Rechtspflege sowie zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die
Vorinstanz zurückgewiesen. 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Der Kanton Solothurn hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'700.-- zu entschädigen. 
 
3.   
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege im
bundesgerichtlichen Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos
geworden ist. 
 
3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.2. Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart wird als unentgeltliche
Rechtsanwältin der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
bestellt und ihr aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr.
1'000.-- ausgerichtet.  
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2018 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann 

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