Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.431/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_431/2016

Urteil vom 9. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug,

Regierungsrat des Kantons Zug.

Gegenstand
Ausländerrecht (Widerruf der Niederlassungs-bewilligung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 30. März 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wurde im Jahr 1995 in
Schwyz geboren und lebt seit dem 1. Oktober 2000 im Kanton Zug. Er ist im
Besitz einer Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist am 28. Februar 2014
abgelaufen ist.

A.b. Zwischen Mai 2011 und Februar 2012 wurde A.________ mit mehreren
Strafbefehlen von der Staatsanwaltschaft Zug wegen Raufhandels und mehrfachen
Hausfriedensbruchs zu insgesamt 105 Tagen Freiheitsentzug und Bussen von über
Fr. 500.-- verurteilt.
Mit Urteil vom 30. August 2013 bestrafte das Jugendgericht des Kantons Zug
A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs, Raubes,
Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis mit einer Freiheitsstrafe von 39
Monaten. Zuvor hatten die Strafbehörden u.a. wegen Fluchtgefahr (Ausreise in
die Heimat) zweimal für ihn Untersuchungshaft angeordnet (vom 4. Juni bis 18.
Juni 2012 und vom 27. November bis 26. Dezember 2012). Ferner war er vom 27.
Dezember 2012 bis 27. März 2013 im Rahmen einer vorsorglichen Schutzmassnahme
in der geschlossenen Abteilung des Aufnahmeheims X.________ untergebracht,
bevor er den vorzeitigen Strafvollzug antrat. Mit Urteil vom 3. April 2014
reduzierte die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug die
Freiheitsstrafe auf 33 Monate. A.________ verbüsste seine Strafe bis zum
ordentlichen Ende am 11. August 2015, nachdem ihm die bedingte Entlassung
verweigert worden war.

B.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 widerrief das Amt für Migration des Kantons
Zug die Niederlassungsbewilligung von A.________ und setzte eine Ausreisefrist
von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung an. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 11. August 2015
ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 30. März 2016 insofern gut,
als es die Ausreisefrist auf sechzig Tage ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des
Urteils festlegte; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Mai 2016
beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Eventualiter
sei er gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG zu verwarnen. Subeventualiter sei ihm eine
Ausreisefrist von mindestens 180 Tagen anzusetzen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug verzichtet im Namen des Regierungsrats
auf Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration SEM liess sich nicht
vernehmen.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 wurde der Beschwerde antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung erteilt.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere
Bemerkungen ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100
Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen
Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2 BGG) auf dem Gebiet des Ausländerrechts. Da grundsätzlich ein
Anspruch auf das Fortbestehen der Niederlassungsbewilligung besteht (BGE 135 II
1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_405/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 1.1), ist gegen den
angefochtenen Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung; er ist zur Beschwerde
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2. Da der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt
nicht als willkürlich oder in Verletzung seiner Verfahrensrechte ermittelt
beanstandet, ist er für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (sogenannte "unechte Noven";
Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das
vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen
Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht
durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein (Urteile 2C_531/2014 vom
9. Februar 2015 E. 2.2; 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.3). Diese
sogenannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall
unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sind nach dem angefochtenen
Urteil vom 30. März 2016 entstanden (insbesondere der Lehrvertrag vom 19. April
2016 und die Heiratsurkunde vom 5. August 2016). Damit handelt es sich um echte
Noven, die im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können.

2.

2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als
einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b
AuG; 139 I 31 E. 2.1 S. 32; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; BGE 135 II 377 E. 4.2
S. 381). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder
unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S.
32). Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gilt auch für Personen, welche -
wie der Beschwerdeführer - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss
in der Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).
Wenn die Erfüllung eines Widerrufsgrundes bejaht wird, bleibt zu prüfen, ob
diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AuG; Art. 13
Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei sind namentlich
die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des
Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31
E. 2.3.3 S. 34 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich
schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung
widerrufen werden. Dies ist jedoch bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteil 2C_787/2015 vom
29. März 2016 E. 3.2 mit Hinweis). Bei schweren Straftaten, Rückfall und
wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen
vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die
Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.) und muss
selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen
werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Handelt es sich um
ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den
Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallen,
darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil
2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.2. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe
von 33 Monaten liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 lit. b AuG vor, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet.
Indessen rügt er, die Massnahme sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art.
8 EMRK. Seine privaten Interessen seien höher zu gewichten als die öffentlichen
Interessen an seiner Wegweisung.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass sich der Beschwerdeführer
aufgrund der Beziehung zu seinen Eltern nicht auf das Recht auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann. Das Verhältnis
volljähriger Kinder zu ihren Eltern fällt nur in diesen Schutzbereich, wenn
eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven
Bindungen hinausgeht (BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402; 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159).
Vorliegend ist ein solches Abhängigkeitsverhältnis jedoch weder dargetan noch
ersichtlich. Fraglich ist, ob sich der in der Schweiz geborene Beschwerdeführer
auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK enthaltene Recht auf Achtung des Privatlebens
berufen kann. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale
Integration genügen nicht, um den Schutzbereich zu bejahen; erforderlich sind
besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteile 2C_536/2013 vom
30. Dezember 2013 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 140 II 129; 2C_725/2014 vom 23.
Januar 2015 E. 3.2; BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286). Die Frage des
Schutzbereichs kann indessen offen bleiben, da - wie nachfolgend erläutert -
ein allfälliger Anspruch in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ebenso zu
verneinen wäre wie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG.

3.2. Der Beschwerdeführer ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung,
Angriffs, Raubes, Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung zum
Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis, begangen zwischen April und November
2012, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt worden.
Zusätzlich wurde eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugenstrafgesetz, JStG; SR 311.1)
angeordnet. Auf die Anordnung der Unterbringung in einer Erziehungs- oder
Behandlungseinrichtung gemäss Art. 15 JStG, wo er den Schulabschluss nachholen
und eine Berufslehre hätte antreten können, wurde verzichtet, da sich der
Beschwerdeführer einer solchen Unterbringung konsequent widersetzt habe.
Mit Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung wurde sein Verschulden als
schwer eingestuft. Im Laufe der tätlichen Auseinandersetzung habe der
Beschwerdeführer wiederholt mit der Faust auf sein Opfer eingeschlagen. Als
dieses schlagbedingt benommen auf allen Vieren gewesen sei, habe ihm der
Beschwerdeführer mit erheblicher Wucht und Intensität unkontrolliert gegen den
ungeschützten Kopf getreten, so dass das Opfer bewusstlos zur Seite gefallen
sei und aus dem Mund geblutet habe. Anschliessend habe der Beschwerdeführer die
Schlägerei gegen weitere Widersacher fortgesetzt, bis ein
Sicherheitsangestellter hinzugekommen sei. Gemäss Obergericht handelte der
Beschwerdeführer skrupellos. Die Art der Ausführung offenbare eine besonders
verwerfliche Gesinnung, eine erhebliche kriminelle Energie sowie eine krasse
Geringschätzung der körperlichen Integrität des Opfers und der übrigen Personen
aus dessen Gruppe. Aufgrund der gemäss Gutachten bestehenden mittelgradig
erhöhten Gefahr erneuter Straftaten, der Vorstrafen und der Delinquenz während
laufender Untersuchung stellte das Obergericht dem Beschwerdeführer insgesamt
eine ungünstige Prognose.
Negativ fällt sodann ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer schon früh
strafrechtlich relevant auffällig wurde, wobei hochwertige Rechtsgüter verletzt
bzw. gefährdet wurden. Den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zufolge
wurde er bereits im Alter von 14 Jahren polizeilich registriert. Weitere
Strafbefehle folgten. Weder Bewährungshilfe noch die Ansetzung von Probezeiten
hielten ihn davon ab, weiter und intensiver zu delinquieren. So führte das
Jugendgericht im Urteil vom 30. August 2013 aus, der Beschwerdeführer habe im
September 2012 zwei schwerwiegende Delikte begangen, obwohl bereits eine
Strafuntersuchung wegen Raubes gegen ihn im Gange gewesen sei, er einen
Freiheitsentzug und Untersuchungshaft verbüsst gehabt habe und noch zwei
Sozialstunden habe leisten müssen.

3.3. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer die Straftaten als
Minderjähriger verübt hat. Rechtsprechungsgemäss bleibt bei jugendlichen
Straftätern, welche im Aufnahmestaat sozialisiert wurden, im Falle überwiegend
nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für die Rechtfertigung
einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. Urteil 2C_833/2015 vom 24. März 2016 E. 3.5
mit Hinweis; für eine Übersicht über die Rechtsprechung zur Interessenabwägung
bei Ausländern der zweiten Generation vgl. Urteil 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012
E. 3.4). Handelt es sich - wie im Fall des Beschwerdeführers - bei den
begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so kann je nach Gewichtung der
übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente
das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters dessen privates
Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat überwiegen (vgl. Urteile 2C_34/
2016 vom 7. Juni 2016 E. 2.4; 2C_896/2014 vom 25. April 2015 E. 2.3; je mit
Hinweisen).
Vorliegend sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich
der Beschwerdeführer in Zukunft rechtsgetreu verhalten wird. Die bedingte
Entlassung wurde ihm verweigert, weil die Konkordatliche Fachkommission zur
Beurteilung der Gemeingefährlichkeit   von Straftätern in ihrem Entscheid vom
5. Juni 2014 dem Beschwerdeführer eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung
weiterer schwerer Gewaltstraftaten attestiert hatte. Die Fachkommission hielt
es nicht für belegt, dass sich die Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers
wesentlich und nachhaltig verbessert hätten und er diesbezüglich Einsicht und
ein Problembewusstsein entwickeln habe können. Die Auseinandersetzung mit
seiner Delinquenz erscheine mangelhaft und lasse eine emotionale Beteiligung
vermissen. Die mit ihm erarbeiteten Handlungsalternativen erschienen nicht
zielführend. Ein sozialer Empfangsraum mit stabilisierenden Strukturen und
tragfähigen Sozialkontakten, welcher sich im Falle einer Entlassung
legalprognostisch günstig auswirken könnte, sei nicht vorhanden. Gemäss
Therapieabschlussbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 27.
Januar 2015, auf welchen die Vorinstanz verweist, seien die Risikofaktoren
(akzentuierte Persönlichkeit, Dominanzstreben, Narzissmus, Substanzkonsum,
ungünstiger Kollegenkreis, ungenügende Fähigkeiten im Umgang mit schwierigen
Situationen und Gefühlen bei geringem Empathievermögen) zwar positiv
beeinflusst worden, jedoch sei dies nur unter Haftbedingungen geprüft worden
und lasse keine legalprognostische Einschätzung zu. Zudem wurde festgehalten,
dass der Beschwerdeführer seine eigene Tatbeteiligung als weniger schwerwiegend
einschätze als dies im Sachverhalt der Strafgerichtsurteile dargelegt worden
sei.
Sowohl dem soeben zitierten Bericht als auch dem Abschlussbericht des
psychologischen Dienstes der Strafanstalt Y.________ vom 21. Juli 2015
betreffend die ambulante psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers
lässt sich entnehmen, dass eine Fortsetzung der therapeutischen Begleitung nach
der Entlassung aus dem Strafvollzug als dringend angezeigt erachtet wurde. Aus
dem vorinstanzlichen Urteil geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer
weiterhin therapeutische Unterstützung in Anspruch nimmt. Der Beschwerdeführer
behauptet dies auch nicht. Insgesamt ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanzen von einer nicht zu unterschätzenden Rückfallgefahr ausgegangen
sind.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sein Wohlverhalten seit
seiner Haftentlassung am 11. August 2015 nicht aussagekräftig. Im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils war der Beschwerdeführer seit etwas mehr als sechs
Monaten wieder auf freiem Fuss. Auch wenn ihm zugute zu halten ist, dass er
sich umgehend darum bemüht hat, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, ist insgesamt
die seit Ende des Strafvollzugs vergangene Zeit zu kurz, um zuverlässige
Schlüsse über eine grundlegende Besserung zuzulassen.
Mit Blick auf das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers besteht somit ein
grosses sicherheitspolizeiliches Interesse an seiner Fernhaltung, das nur durch
entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn
aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden.

3.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Geburt in der Schweiz auf und
ist hier verwurzelt, weshalb ihn eine Rückkehr in den Kosovo
unbestrittenermassen hart treffen würde. Allerdings muss ihm aufgrund der
Delinquenz die soziale Integration abgesprochen werden. Er verfügt über keine
abgeschlossene Berufsausbildung. Auch wenn er eine Stelle als Hilfsarbeiter auf
dem Bau antreten konnte, kann nicht von einer gefestigten Integration im
hiesigen Arbeitsmarkt gesprochen werden. Seine Eltern leben zwar in der
Schweiz; jedoch liegt, wie bereits erwähnt, kein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen vor, welches seine Anwesenheit erforderlich
machen würde. Andere vertiefte soziale Bindungen zur Schweiz, die eine Ausreise
unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Dem vorinstanzlichen
Urteil lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die albanische Sprache
in den Grundzügen beherrscht und sein Heimatland, wo insbesondere seine
Grosseltern leben, von Ferienaufenthalten her kennt. Ein Neuanfang im Kosovo
dürfte den noch jungen Beschwerdeführer, der bei guter Gesundheit ist, nicht
vor unüberwindliche Schwierigkeiten stellen.
Soweit der Beschwerdeführer seine Heirat mit einer Schweizer Bürgerin ins Feld
führt, ist er nicht zu hören. Wie bereits erwähnt, handelt es sich dabei um ein
unzulässiges Novum (vgl. E. 1.4 oben). Darüber hinaus erlischt der Anspruch des
ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin auf Familiennachzug, wenn
Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 42 Abs. 1 AuG).

3.5. In Anbetracht aller Umstände hat die Vorinstanz kein Bundes- oder
Konventionsrecht verletzt, indem sie das öffentliche Interesse am Schutz der
Bevölkerung vor weiteren Straftaten des potenziell rückfallgefährdeten
Beschwerdeführers dessen Interesse, in der Schweiz verbleiben zu können, hat
vorgehen lassen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als
verhältnismässig, weshalb der Eventualantrag, den Beschwerdeführer unter
Androhung des Widerrufs zu verwarnen, abzuweisen ist.

3.6. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung
die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal
verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen
ergriffen wurden, nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung hat, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach
fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person
das   Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (Urteil 2C_1224/2013
vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2, mit Hinweisen).

3.7. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Ausreisefrist sei zu kurz. Das
Bundesgericht ist zur Beurteilung dieser Frage im Rahmen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zuständig (vgl. Art. 83 lit. c
Ziff. 4 BGG), sondern nur im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde.
Der Beschwerdeführer erhebt jedoch keine eigenständigen verfassungsrechtlichen
Rügen (vgl. Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3
S. 310). Folglich kann auf seinen Subeventualantrag, eine Ausreisefrist von 180
Tagen anzusetzen, nicht eingetreten werden. Im Übrigen hatte er schon seit
einiger Zeit damit zu rechnen, dass er das Land würde verlassen müssen;
schliesslich sieht Art. 64d Abs. 1 AuG grundsätzlich eine Ausreisefrist von
sieben bis dreissig Tagen vor. Diese wurde bereits durch die Vorinstanz auf 60
Tage verlängert.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Petry

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben