Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.427/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_427/2016

Urteil vom 17. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________ AG,
2. Y.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.

Gegenstand
Staatshaftung; Fristerstreckungen,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom
18. April 2016.

Erwägungen:

1. 
Die Y.________ AG und die X.________ AG gelangten im Rahmen eines
Staatshaftungsverfahrens (Schadenersatzbegehren wegen Verhaltens der FINMA) je
mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dessen
Instruktionsrichter erliess am 23. März 2016 eine Zwischenverfügung, womit er
die beiden Beschwerdeverfahren vereinigte und die Beschwerde führenden
Gesellschaften aufforderte, die Begründung ihrer Beschwerden bis am 22. April
2016 zu verbessern bzw. zu ergänzen; sie hätten detailliert darzulegen, aus
welchen Gründen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Oktober 2015 angefochten
werde; sachdienliche Beweismittel seien beizulegen. Für den Fall, dass die
Frist unbenutzt verstreiche, würde aufgrund der Akten entschieden. Mit einer
weiteren Zwischenverfügung vom 18. April 2016 hiess der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts ein Fristerstreckungsgesuch der beiden Gesellschaften
teilweise gut und erstreckte die Frist zur Verbesserung bzw. zur Ergänzung
ihrer Beschwerden bis zum 6. Mai 2016; zugleich wies er darauf hin, dass keine
weitere Fristerstreckung gewährt werde. Am 25. April 2016 ersuchten die
Betroffenen das Bundesverwaltungsgericht erneut um eine Fristerstreckung, dies
bis zum 31. Dezember 2016. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom
26. April 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht dieses Fristerstreckungsgesuch
ab.
Mit Eingabe vom 28. April 2016 gelangten die X.________ AG und die Y.________
AG an das Bundesgericht. Sie erklärten, gegen die "beiliegende"
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom "23.3.2016 sowie 18.4.2016"
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu erheben. Nicht
beigelegt waren die beiden als Anfechtungsobjekte erwähnten
Zwischenverfügungen, hingegen die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2016, das dieser zugrunde liegende
Fristerstreckungsgesuch vom 25. April 2016 sowie die (negative)
Ermächtigungsverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom
8. April 2016 gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über
die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten
(Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32). Auf entsprechende Aufforderung hin
haben die Beschwerdeführerinnen am 12. Mai 2016 rechtzeitig die fehlenden
Zwischenverfügungen vom 23. Februar und 18. April 2016 nachgereicht.

2. 
Ausdrücklich angefochten sind die Zwischenverfügungen des
Bundesverwaltungsgericht vom 23. März und vom 18. April 2016, implizit auch
diejenige vom 26. April 2016. Gegen derartige Verfügungen ist die Beschwerde
gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig: wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Inwiefern die Aufforderung, die Beschwerdeschrift innert einer angesichts von
Art. 52 Abs. 2 VwVG grosszügig bemessenen und einmal erstreckten Nachfrist zu
verbessern und zu ergänzen, den Beschwerdeführerinnen einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, ist unerfindlich. Die Beschwerde
erweist sich damit unter dem Aspekt von Art. 93 BGG als unzulässig. Ohnehin
entbehrte die dem Bundesgericht vorgelegte Rechtsschrift einer hinreichenden
Begründung. Mit den Erwägungen in den Zwischenverfügungen vom 23. März 2016
sowie vom 26. April 2016 über den Zweck der Nachfristansetzung gemäss Art. 52
Abs. 2 VwVG im Verhältnis zur durch Art. 52 Abs. 1 VwVG (in Verbindung mit Art.
50 Abs. 1 VwVG stehenden) statuierten Pflicht, innert begrenzter Frist eine mit
korrekter Begründung versehene Beschwerdeschrift vorzulegen, setzen sich die
Beschwerdeführerinnen nicht auseinander. Auch die von ihnen wortwörtlich
wiedergegebenen Textstellen aus ihrem der Vorinstanz vorgelegten
Fristerstreckungsgesuch haben keinen hinreichenden Bezug zur grundlegenden
Pflicht, innert der Beschwerdefrist bzw. einer allfälligen kurzen Nachfrist
eine sachbezogene Beschwerdebegründung zu produzieren. Damit stösst namentlich
die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Gehörsverweigerung ins Leere.
Schliesslich fiele die von den Beschwerdeführerinnen sinngemäss erwähnte
Möglichkeit einer Verfahrenssistierung erst dann ernsthaft in Betracht, wenn
formgerecht Beschwerde erhoben worden ist; ein Sistierungsgesuch befreit nicht
vor vorgängiger korrekter Beschwerdeerhebung. Auch mit diesem Hinweis liesse
sich eine Rechtsverletzung nicht aufzeigen.
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen nach Massgabe von Art. 65
sowie von Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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