Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.425/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_425/2016

Urteil vom 5. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Raffaele Rossetti,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA.

Gegenstand
Verletzung des rechtlichen Gehörs,

Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 5. April 2016.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 gegen die X.________ AG ordnete die
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht wegen Marktmanipulationen im Rahmen der
Eigenhandelstätigkeit der Bank verschiedene Massnahmen an. In der Verfügung
wird unter anderem ausgeführt, dass das Verhalten von A.________ und anderen
Händlern als Marktmanipulation zu qualifizieren sei, sie gegen ihre Pflichten
als Effektenhändler verstossen hätten und die Bank sich dieses Verhalten als
schwere Verletzung des Gewährserfordernisses anrechnen lassen müsse (Verfügung,
Rz. 124, 131). Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 14. Januar 2014 eröffnete die FINMA gegen A.________ im Zusammenhang mit
seiner Händlertätigkeit bei der X.________ AG ein eingreifendes
Verwaltungsverfahren, welches am 27. August 2015 auf die Händlertätigkeit bei
der Y.________ AG ausgeweitet wurde, deren einziges Organ und Eigner er ist.
Dieses Verfahren gegen A.________ ist noch nicht abgeschlossen.

B.
Mit Eingabe vom 25. September 2015 erhob A.________ Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er stellte den Antrag, es sei festzustellen, dass die
Verfügung der FINMA vom 13. Dezember 2013 betreffend die X.________ AG "eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sei". Zur Begründung machte
er geltend, vor Erlass der Verfügung gegen die Bank nicht angehört worden zu
sein.
Mit Urteil vom 5. April 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das
Feststellungsbegehren nicht ein und wies die Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerde ab.

C.
Am 9. Mai 2016 hat A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er
beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2016
aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, einen Sachentscheid in
Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Erlass der Verfügung
der FINMA vom 13. Dezember 2013 zu erlassen.
Die FINMA beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen Anordnungen der Behörden im
Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die
Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a), die
Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und
Pflichten (lit. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung,
Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten
auf ein solches Begehren zum Gegenstand haben (lit. c). Als Verfügungen gelten
mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde,
die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen
ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 135 II 38 E. 4.3 S. 45;
131 II 13 E. 2.2 S. 17).
Verfügungen unterliegen der Beschwerde (Art. 44 VwVG). Zur Beschwerde ist
berechtigt, wer am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (lit. c).

1.2. Die Verfügung der FINMA vom 13. Dezember 2013 richtete sich
ausschliesslich gegen die X.________ AG. Einzig sie wird im Dispositiv ins
Recht gefasst und zu bestimmten Massnahmen verpflichtet. In der Begründung der
Verfügung wird auf die Tätigkeit der Effektenhändler, auch des
Beschwerdeführers, Bezug genommen und diese als marktmanipulierend bezeichnet.
Daraus werden Rechtswirkungen gegenüber der X.________ AG abgeleitet, nicht
jedoch gegenüber den einzelnen Händlern. Das bedeutet, dass mit der Verfügung
Rechte und Pflichten der X.________ AG geregelt werden, nicht jedoch die
Rechtsstellung des Beschwerdeführers. Zur Beschwerdeführung können zwar auch
Dritte befugt sein, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der
Verfügung haben; entsprechend müsste ihnen auch Parteistellung bei Erlass
derselben eingeräumt werden (BGE 139 II 279 E. 2.2 S. 282, mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer leitet aber ein schutzwürdiges Interesse nicht aus den
dispositivmässig geregelten Rechten und Pflichten der Verfügungsadressatin ab,
von denen er ebenfalls betroffen wäre, sondern aus Teilen der Begründung,
welche die FINMA für die Verfügung gegeben hat. Gegen die Begründung (Motive)
allein kann sich eine Beschwerde aber nicht richten (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 S.
120; 115 V 416 E. 3b/aa S. 417).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung gegen die X.________ AG und
die in deren Begründung erhobenen Vorwürfe der Marktmanipulation ihm gegenüber
stellten ein "naming and shaming" dar, vor dessen Erlass er hätte angehört
werden müssen.
Art. 34 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht (FINMAG; SR 956.1) sieht vor, dass die FINMA ihre
Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in
elektronischer oder in gedruckter Form publizieren kann, wenn eine schwere
Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliegt und die Publikation in
der Verfügung selber angeordnet wird. Mit dieser aufsichtsrechtlichen Massnahme
soll einerseits eine individuelle repressive verwaltungsrechtliche Sanktion im
Sinne des sogenannten "  naming and shaming " ausgesprochen werden,
andererseits soll sie eine präventive Wirkung zum Schutz des Publikums erzielen
(Urteil 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.2). Eine solche Veröffentlichung
unter Namensnennung des Beschwerdeführers ist jedoch (bisher) nicht erfolgt.
Sie mag Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer selber geführten
eingreifenden Verwaltungsverfahrens sein (oben lit. A), in welchem ihm auch
alle Parteirechte zustehen und in dem ihm die Rechtskraft des gegen die
X.________ AG geführten Verfahrens nicht entgegengehalten werden kann (zur
Veröffentlichung bestimmtes Urteil 2C_739/2015 vom 25. April 2016 E. 2). Der
Beschwerdeführer kann demnach auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 34 FINMAG
nicht verlangen, dass festgestellt werde, ihm sei im gegen die X.________ AG
geführten Verfahren das rechtliche Gehör verweigert worden.

3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Errass

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