Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.424/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_424/2016

Urteil vom 17. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern,
Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA infolge Aufhebung der
Ehegemeinschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.
April 2016.

Erwägungen:

1. 
Der 1984 geborene brasilianische Staatsangehörige A.A.________ heiratete am 12.
März 2010 in seiner Heimat eine spanische Staatsangehörige. In der Folge lebte
das Paar in Spanien, wo am 8. September 2012 der gemeinsame Sohn B.A.________
zur Welt kam. Am 20. Februar 2013 reisten die Ehegatten ohne ihren in Spanien
bei den Grosseltern zurückgelassenen Sohn in die Schweiz ein. A.A.________
erhielt eine bis zum 28. Februar 2018 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
zum Verbleib bei seiner hier anwesenheitsberechtigten Ehefrau. Am 19. April
2013 trennten sich die Ehegatten. Die Ehe wurde am 27. März 2014 in Spanien
geschieden. Die Gattin weilte vom 7. November 2014 bis zum 15. Februar 2015
zusammen mit dem Sohn in der Schweiz, um alsdann wieder nach Spanien zu ziehen,
wo sie sich nach für das Bundesgericht verbindlicher Feststellung der
Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG) mit dem Sohn
auch aktuell aufhält. A.A.________ pflegt heute eine Beziehung zu einer in der
Schweiz wohnhaften Mazedonierin; ein Ehevorbereitungsverfahren ist im Gang, das
vorerst wegen der noch fehlenden Anerkennung des spanischen Scheidungsurteils
durch Brasilien (ein entsprechendes Verfahren ist dort am 30. November 2015
eingeleitet worden) blockiert ist. Die neue Partnerin von A.A.________ scheint
auf den Herbst 2016 ein gemeinsames Kind zu erwarten.
Am 6. Januar 2014 widerrief die Einwohnergemeinde Bern die
Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ und verfügte seine Wegweisung. Eine
Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb
erfolglos. Mit Urteil vom 11. April 2016 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern die gegen den Beschwerdeentscheid der Direktion vom 26. Mai 2015
erhobene Beschwerde ab. Es bestätigte den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA. Es überwies die Akten an das Amt für Migration und Personenstand
(Migrationsdienst) des Kantons Bern, damit dieses prüfe, ob dem Betroffenen im
Hinblick auf die beabsichtigte Eheschliessung eine Kurzaufenthaltsbewilligung
erteilt werden könne.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Mai 2016
beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei nicht zu widerrufen;
eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer thematisiert die Frage einer allfälligen
Bewilligungserteilung gestützt auf die geplante Heirat mit seiner neuen
Lebenspartnerin und die Art und Weise der Erledigung dieses Streitpunkts durch
das Verwaltungsgericht (Überweisung der Sache an die kantonale
Ausländerrechtsbehörde zwecks weiterer Prüfung) nicht (dazu E. 5 des
angefochtenen Urteils). Streitig vor Bundesgericht ist einzig der Widerruf der
auf der geschiedenen Ehe mit einer Spanierin beruhenden Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA.

2.2. Das Verwaltungsgericht erläutert zunächst, warum der Beschwerdeführer,
obwohl er mit einer Spanierin verheiratet war und sein Sohn, den er mit ihr
hat, keine Bewilligung nach dem FZA beanspruchen kann (E. 2). Sodann befasst es
sich ausgiebig mit der Frage einer Bewilligungserteilung nach Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG (Erfordernis des dreijährigen Bestands der Ehegemeinschaft nicht
erfüllt) sowie Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 8 EMRK (namentlich
Auslandaufenthalt des Sohns); dabei bestätigt es den Bewilligungswiderruf im
Lichte dieser Normen (E. 3). Es erwähnt auch die Möglichkeit der
ermessensweisen Bewilligung des Aufenthalts und stellt fest, dass und warum die
Verweigerung einer solchen nicht zu beanstanden sei (E. 4); ohnehin stünde
diesbezüglich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht
zur Verfügung (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Seine Erwägungen fasst das
Verwaltungsgericht in E. 6 des Urteils zusammen. Diese Erwägungen lassen sich
nicht beanstanden; das massgebliche Recht wird zutreffend dargestellt und in
korrekter Weise auf die tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
angewendet. Es kann vollumfänglich auf das angefochtene Urteil verwiesen werden
(vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Vorbringen des Beschwerdeführers geben in
keinerlei Hinsicht Anlass zu ergänzenden Erwägungen.

2.3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109
BGG abzuweisen.

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, dem Staatssekretariat für Migration und - zur Kenntnisnahme - dem
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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