Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.423/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_423/2016

Urteil vom 18. August 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 31. März 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der serbische Staatsangehörige A.________ (geb. 1985) reiste im Herbst
desselben Jahres zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz ein und war im
Besitz der Niederlassungsbewilligung. Er wurde mehrfach strafrechtlich
verurteilt, darunter 2005 zu sechs Monaten Gefängnis (bedingt) wegen
Diebstahls, 2007 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt) u.a. wegen gewerbs-
und bandenmässigen Diebstahls, mahrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen
Hausfriedensbruchs und am 11. März 2011 zu 42 Monaten Freiheitsstrafe u.a.
wegen mehrfachen Raubes. Im Urteil vom 16. März 2011 wurde der Vollzug der
Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene
aufgeschoben.

A.b. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 widerrief das Migrationsamt des
Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________ und ordnete an,
dass dieser die Schweiz unverzüglich nach Beendigung der stationären Massnahme
zu verlassen habe. Die letztinstanzlich hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesgericht mit Urteil vom 20. Februar 2015 ab, soweit es darauf eintrat
(Verfahren 2C_438/2014).

A.c. A.________ hatte am 31. Oktober 2014 die 1980 geborene Schweizerin
B.________ geheiratet. Mit ihr hat er den gemeinsamen Sohn C.________ (geb. im
Februar 2015). Die Ehe wurde am 4. November 2015 geschieden, C.________ unter
der elterlichen Sorge beider Eltern belassen und die Obhut der Mutter
zugeteilt. A.________ erhielt ein Besuchsrecht. Er war zwischenzeitlich
arbeitslos (zit. Urteil 2C_438/2014 lit. A.a) und hat nach Angaben seines
Rechtsvertreters auch heute "keinen Anstellungsvertrag"; sodann dürften sich
seine Schulden "auf insgesamt weit über Fr. 100'000.-- belaufen".

B.
Mit Gesuch vom 13. März 2015 beantragte A.________ beim Migrationsamt des
Kantons Zürich, es sei ihm ein "festes Aufenthaltsrecht (Niederlassung,
eventualiter Aufenthaltsbewilligung) " zu gewähren. Mit Verfügung vom 5.
Oktober 2015 wies das Amt das Gesuch ab. Diese Verfügung bestätigte das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. März 2016 kantonal
letztinstanzlich.

C.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 führt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das letztgenannte Urteil
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Gleichzeitig wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Die Akten und Vernehmlassungen sind eingeholt worden; mit Verfügung vom 12. Mai
2016 wurde der Beschwerde zudem - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art.
90 BGG) ist zulässig, sofern ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf
Aufenthaltsbewilligung in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (Art. 83 lit.
c Ziff. 2 BGG; BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Der Beschwerdeführer macht i n
vertretbarer Weise einen Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK (Schutz des
Familienlebens) geltend, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Ob der
geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, ist Sache der materiellen
Beurteilung.

2.
Was der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht geeignet, den angefochtenen
Entscheid als bundes- bzw. konventionswidrig erscheinen zu lassen. Die
Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit
summarischer Begründung als offensichtlich unbegründet abzuweisen:

2.1. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er habe fast sein gesamtes Leben in
der Schweiz verbracht und sich seit 2009 "geradezu vorbildlich" verhalten,
verkennt er, dass ihm bereits am 1. Dezember 2012 die Niederlassungsbewilligung
entzogen worden war (was das Bundesgericht rechtskräftig bestätigt hat, vorne
lit. A.a), und er sich seit diesem Datum einzig noch dank der aufschiebenden
Wirkung der gegen den Widerrufsentscheid erhobenen Rechtsmittel in der Schweiz
aufhalten konnte. Zwar hatte er durch die Heirat mit einer Schweizerin
zwischenzeitlich einen neuen grundsätzlichen Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AuG
erworben, doch war dieser aufgrund der zuvor erfolgten Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe erloschen (Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63
Abs. 1 lit. a und Art. 62 lit. b AuG) bzw. besteht dieser nach erfolgter
Scheidung ohnehin nicht mehr. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, der über
weite Strecken argumentiert, wie wenn es darum ginge, ihm ein bestehendes
Aufenthaltsrecht zu entziehen, gehen weitgehend an der Sache vorbei. Zur
Diskussion steht einzig, ob er heute Anspruch auf eine neue Bewilligung hat,
d.h. nicht um die Rechtfertigung eines Eingriffs, sondern vielmehr um die
Frage, ob die Migrationsbehörden eine "obligation positive" haben, dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Urteil 2C_643/2015
vom 24. November 2015, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR [Grosse Kammer]
12738/10 vom 3. Oktober 2014 i.S.  Jeunesse g. Niederlande, § 104 f.).

2.2. Aus dem Landesrecht ergibt sich ein solcher Anspruch nicht, auch nicht aus
Art. 50 AuG, da die Ehe des Beschwerdeführers weniger als drei Jahre gedauert
hat (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG e contrario); ebenso wenig lässt sich aus
der Beziehung zum minderjährigen Sohn ein landesrechtlicher Anspruch auf ein
Aufenthaltsrecht ableiten. In Frage käme einzig ein solcher aus Art. 8 EMRK:
Art. 8 EMRK garantiert das Familienleben, gibt aber grundsätzlich keinen
Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.1 S.
146 f.; BGE 139 I 37 E. 3.5.1 S. 47 f.; 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 f.) Zwar
liegt eine besondere Situation vor, wenn Kinder betroffen sind (zit. Urteil
Jeunesse, § 109). Ein Anspruch kann sich diesfalls zwecks Ausübung des
Besuchsrechts ergeben (vgl. dazu die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts
[zit. BGE 140 I 145 bzw. 139 I 315, ebenso Urteil 2C_643/2015 vom 30. September
2015 E. 5.2-5.4 sowie angefochtener Entscheid E. 3.4]). Wohl ist es unter dem
Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK)
grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten
vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des
Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch
kann aber dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver
Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen
der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten
werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu
keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (so genannt "tadelloses Verhalten"; BGE 139
I 315 E. 2.2 S. 319).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach den für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105
BGG) zwar zusammen mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht für den Sohn; die
Obhut steht jedoch der Mutter zu. Der Beschwerdeführer hat bloss ein
Besuchsrecht, welches er nach eigenen Angaben auch ausübt. Massgebend für das
ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren bleibt in erster Linie der Umfang des
persönlichen Kontakts und nicht die rechtliche Zuteilung des Sorgerechts
(Urteil 2C_ 123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.8). Die Vorinstanz hat jedoch
mit Recht erwogen, es könne offen bleiben, ob der Beschwerdeführer sein
Besuchsrecht tatsächlich wahrnehme und seinen finanziellen Verpflichtungen
nachkomme. Die Voraussetzungen der besonders engen Beziehung zum Kind und des
tadellosen Verhaltens sind kumulativ (BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321 f.), und von
einem solchen kann angesichts der Verurteilung zu einer langjährigen
Freiheitsstrafe keine Rede sein. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen
Delikten handelt es sich nicht um gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse, die in
Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens Anlass dafür geben könnten,
sie in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten (vgl. BGE 140 I
145 E. 4.3 und 4.4 S. 149 ff.). Zudem hat der Beschwerdeführer das Kind erst
gezeugt, nachdem seine Niederlassungsbewilligung bereits widerrufen war und ein
Aufenthalt hierzulande nur noch aufgrund der aufschiebenden Wirkung der
eingelegten Rechtsmittel möglich blieb; der Beschwerdeführer musste wissen,
dass sein Familienleben vermutlich nicht in der Schweiz gelebt werden kann.

3.
Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art.
66 Abs.1 BGG). Da der angefochtene Entscheid der Rechtslage und der Praxis des
Bundesgerichts entspricht, muss die Beschwerde als aussichtslos beurteilt und
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen werden
(Art. 64 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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