Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.420/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_420/2016

Urteil vom 12. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________, c/o B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht.

Gegenstand
Fortsetzung Ausschaffungshaft (G.-Nr. G1160059-L/U),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, Einzelrichter, vom 6. April 2016.

Erwägungen:
Das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, bewilligte mit Verfügung
vom 2. März 2016 die Verlängerung der gegen den 1969 geborenen tunesischen
Staatsangehörigen A.________ angeordneten Ausschaffungshaft bis zum 7. Juni
2016. Dagegen liess dieser am 29. März 2016 durch einen Rechtsanwalt Beschwerde
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich führen. Dieses trat mit Verfügung
des Einzelrichters vom 6. April 2016 auf die Beschwerde nicht ein; es
begründete dies damit, dass der Betroffene bereits am 23. März 2016 mit einem
Sonderflug in seine Heimat ausgeschafft worden sei, womit ihm das erforderliche
aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde fehle; Gründe,
um vom Erfordernis des (aktuellen) Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise
abzusehen, seien nicht ersichtlich.
Mit vom 7. Mai 2016 datiertem Schreiben, dem verschiedene Dokumente beigelegt
sind, nimmt A.________ Bezug auf die Nichteintretensverfügung des
Verwaltungsgerichts. Er beklagt sich darüber, dass er die Schweiz und seine
Kinder verlassen muss bzw. musste.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen
sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
auseinanderzusetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich
die Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der Vorinstanz zu beziehen
und zu beschränken.
Einziger möglicher Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht bildet die
Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2016. Dabei handelt es sich um
einen Nichteintretensentscheid. Der Beschwerdeführer äussert sich einzig zur
Frage seiner Anwesenheit in der Schweiz. Zur allein massgeblichen
Eintretensfrage vor dem Verwaltungsgericht lässt sich seiner Eingabe nichts
entnehmen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist
darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten
zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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