Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.41/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
2C_41/2016, 2C_42/2016     

Urteil vom 25. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Mösching.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Frischknecht,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Glarus.

Gegenstand
2C_41/2016
Kantons- und Gemeindesteuern 2011,

2C_42/2016
Direkte Bundessteuer 2011,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Glarus, I. Kammer,
vom 19. November 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ ist als unbeschränkt haftender Gesellschafter an der
Kommanditgesellschaft X.________ beteiligt, welche ihren Sitz bis im April 2011
in U.________ SZ hatte und seither in V.________ domiziliert ist. Der Zweck der
Gesellschaft besteht gemäss Handelsregisterauszug in der Verwaltung von
Vermögen, Immobilien sowie Unterhaltsarbeiten an Immobilien. Am 21. Januar 2013
deklarierte A.________ für die X.________ einen im Jahre 2011 erwirtschafteten
Reingewinn in der Höhe von Fr. 45'950.-- sowie ein Reinvermögen (kantonaler
Steuerwert) im Umfang von Fr. 399'388.--. Am 24. Januar 2013 zeigte das
Steueramt des Kantons St. Gallen der Steuerverwaltung des Kantons Glarus an,
dass im Reinvermögen der X.________ vier Verlustscheine, die A.________ als
Kapitaleinlage eingebracht hat, enthalten seien. Die Steuerverwaltung des
Kantons Glarus eröffnete A.________ am 23. Mai 2014 die definitive Veranlagung
für die Steuerperiode 2011. Darin führte sie aus, dass zwei der in die
X.________ eingebrachten Verlustscheine steuerrechtlich als Privatvermögen zu
behandeln seien, da kein Zusammenhang mit deren Tätigkeit ersichtlich sei. Die
insgesamt Fr. 100'000.-- seien deshalb erfolgsneutral auszubuchen und im
Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren.

B.
Die von A.________ erhobene Einsprachen hiess die Steuerverwaltung des Kantons
Glarus am 30. Juli 2014 zwar teilweise gut. Sie qualifizierte die in den
Verlustscheinen verbrieften Forderungen in der Höhe von Fr. 100'000.-- jedoch
weiterhin als Privatvermögen von A.________, weshalb sie die Einsprache in
diesem Punkt abwies. Die Steuerrekurskommission wies den dagegen eingereichten
Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 am 18. Dezember 2014
ab. Auf den Rekurs betreffend die direkte Bundessteuer 2011 trat sie hingegen
nicht ein. In der Folge gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des
Kantons Glarus. Dieses erkannte mit Urteil vom 19. November 2015, dass die
Steuerrekurskommission zu Unrecht nicht auf die Beschwerde betreffend die
direkte Bundessteuer 2011 eingetreten sei. Aus prozessökonomischen Gründen
verzichtete es aber auf eine Rückweisung und behandelte die Beschwerde
materiell. In der Sache wies das Verwaltungsgericht anschliessend sowohl die
Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer als auch diejenige zu den
Kantons- und Gemeindesteuern ab.

C.
A.________ legt mit Eingabe vom 11. Januar 2016 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ein. Er beantragt,
die Urteile des Verwaltungsgerichts Glarus seien aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Steuerveranlagung aufzuheben, soweit sie die Umverteilung des Vermögens mit den
Ziffern 400 und 434 betreffe und die bisherige rechtskräftige Veranlagung bzw.
Aufteilung des Vermögens durch die Kanton Schwyz und Glarus sei beizubehalten.
Die Ziffer 434 betreffend den Kapitalwert der X.________ sei auf Fr. 355'614.--
festzulegen und nicht auf Fr. 255'614.--. Das Privatvermögen gemäss Ziffer 400
sei dementsprechend um Fr. 100'000.-- zu reduzieren.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus beantragt unter Verweisung auf das
angefochtene Urteil, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung stellt in ihrer Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Steuerverwaltung des Kantons
Glarus verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

I. Formelles

1.

1.1. Der Beschwerdeführer hat die beiden Urteile der Vorinstanz betreffend die
Staats- und Gemeindesteuern 2011 sowie die direkte Bundessteuer 2011
angefochten. Das Bundesgericht hat für die Staats- und Gemeindesteuer (2C_41/
2016) und die direkte Bundessteuer (2C_42/2016) getrennte Dossiers angelegt. Da
beide Verfahren auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben
Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde ist
in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art.
24 BZP [SR 279]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig
gegen einen (End-) Entscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, soweit kein Ausschlussgrund vorliegt
(Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG i.V.m.
Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG,
SR 642.14]). Zur Beschwerde ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a); durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass
besonders berührt ist (lit. b); und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das erforderliche, eigene Interesse
besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem
Beschwerdeführer eintragen würde, wobei dieser Nutzen rechtlicher oder
tatsächlicher Natur sein kann (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 16 zu Art. 89 BGG). Vorliegend ist zu
beachten, dass die Qualifikation der im Streit liegenden Forderungen als
Privatvermögen oder Geschäftsvermögen keinen unmittelbaren Einfluss auf die
Steuerfaktoren hat. Dennoch würde es zu kurz greifen, daraus zu schliessen, es
fehle dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse, geht es doch
nicht bloss um die Frage, ob die fraglichen Forderungen Privatvermögen oder
Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers darstellen. Vielmehr geht es um die
Frage, ob sie ins Vermögen des Steuerpflichtigen selber oder in dasjenige der
X.________ gehören. Für den Beschwerdeführer ist es daher von Relevanz zu
wissen, was er in die Buchhaltung der Kommanditgesellschaft aufnehmen darf bzw.
muss. Es ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 89 Abs.
1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ist.

1.3. Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da
die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art.
107 Abs. 2 BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch
gestellt werden; ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, ausser
wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 134
III 379 E. 1.3 S. 383). Aus den Rechtsbegehren 1 und 2 des Beschwerdeführers
ergibt sich zwar nur ein Rückweisungsantrag. In Rechtsbegehren 4 beantragt der
Beschwerdeführer jedoch, dass er für die X.________ den Kapitalwert um Fr.
100'000.-- höher und sein Privatvermögen um denselben Betrag tiefer festgelegt
haben möchte. Es liegt somit ein reformatorisches Rechtsbegehren vor und auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich
einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).

1.4. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren 3 eventualiter
beantragt, die Steuerveranlagung der Beschwerdegegnerinnen - damit sind wohl
die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission des Kantons Glarus als
Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts gemeint - sei aufzuheben, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten, denn diese wurden durch das angefochtene Urteil
des Verwaltungsgerichts ersetzt (Devolutiveffekt); sie gelten jedoch immerhin
als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).

1.5. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind.

1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen
Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich
unrichtig, d.h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E.
5.1 S. 356) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen,
dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).
II. Direkte Bundessteuer

2.
Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz vor, dass er die Meldung des Steueramtes des Kantons St. Gallen an
die Steuerverwaltung des Kantons Glarus vom 24. Januar 2013 betreffend die vier
Verlustscheine als Kapitaleinlage in die X.________ nie habe einsehen können.
Inwiefern in dieser Hinsicht der Sachverhalt durch die Vorinstanz willkürlich
festgestellt worden wäre (vgl. E. 1.6), begründet der Beschwerdeführer jedoch
nicht weiter. Die fragliche Meldung liegt bei den Akten und der
Beschwerdeführer durfte diese einsehen. Unter welchen Umständen ihm bei der
Akteneinsicht dieses Schriftstück vorenthalten worden wäre, legt er nicht dar.
Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör macht er nicht
geltend. Es ist folglich vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz
festgestellt hat.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, dass der Entscheid der Vorinstanz rückwirkend
gewesen sei und gegen Art. 5 Abs. 2 BV verstosse. Eine echte Rückwirkung würde
voraussetzen, dass die Behörde neues Recht auf einen Sachverhalt anwendet, der
sich unter altem Recht zugetragen und abschliessend verwirklicht hat. Unechte
Rückwirkung meint wiederum die Anwendung neuen Rechts auf einen zeitlich
offenen Sachverhalt, der unter altem Recht begonnen hat und beim Inkrafttreten
des neuen Rechts fortdauert (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 21 ff.). Mangels einer neuen
gesetzlichen Regelung fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung für beide
Varianten der Rückwirkung und es besteht keine Rechtsverletzung.

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Zuordnung der Verlustscheine zu
seinem Privatvermögen gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV) verstosse.

4.1. Die Steuerbehörden des Kantons Schwyz für die Steuerperioden 2008 und 2009
und die Steuerverwaltung des Kantons Glarus für die Steuerperiode 2010 hätten
die vier Verlustscheine dem Geschäftsvermögen der X.________ zugewiesen. Die
Deklaration als Geschäftsvermögen der X.________ sei in diesen Jahren
unbestritten gewesen. Erst aufgrund der Meldung durch die Steuerverwaltung des
Kantons St. Gallen, welche gar nicht zuständig gewesen sei, habe dann die
Steuerverwaltung des Kantons Glarus in der Veranlagung für das Jahr 2011 zwei
der Verlustscheine mit Wert von insgesamt Fr. 100'000.-- seinem Privatvermögen
zugerechnet und somit den gleichen Sachverhalt wie in den Vorjahren ohne
Änderung der gesetzlichen Grundlagen unterschiedlich beurteilt. Ein solches
Vorgehen verstosse gegen Treu und Glauben, da die Steuerverwaltung an die
rechtskräftigen Veranlagungsentscheide aus den früheren Jahre gebunden gewesen
wäre.

4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend mit Verweis das Urteil 2P.153/2002 vom 29.
November 2002 E. 4 (publiziert in StE 2003, B 72.14.2; Nr. 31) ausgeführt hat,
entfalten die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen
grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die
Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die
tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen
und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils
nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt
ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet.
Entscheidungen von anderen Steuerbehörden sind für die Steuerbehörden ohnehin
nicht verbindlich (FELIX RICHNER UND ANDERE, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl.
2016, N. 92 zu Vorbemerkungen Art. 109-121 DBG), d.h. aus den früheren
Veranlagungen des Kantons Schwyz kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu
seinen Gunsten ableiten.

4.3. Allerdings ergeben sich aus dem vom Grundsatz von Treu und Glauben
abgeleiteten Gebot der Rechtssicherheit bzw. dem Verbot widersprüchlichen
Verhaltens bei der - hier vorliegenden - Zuteilung alternativer
Wirtschaftsgüter zum Geschäfts- oder Privatvermögen (dazu sogleich E. 5)
gewisse Einschränkungen für die veranlagende Steuerbehörde. Die Steuerbehörde
ist bei gleichbleibenden Verhältnissen an eine über längere Zeit akzeptierte
Qualifikation gebunden (PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N. 153
zu Art. 18 DBG; FABIAN AMSCHWAND, Geschäftsvermögen oder Privatvermögen? Eine
Übersicht, StR 2000, S. 486 mit Hinweisen; FELIX RICHNER UND ANDERE, a.a.O., N.
114 zu Art. 18 DBG). An den Zuteilungsentscheid der Veranlagungsbehörde eines
anderen Kantons ist sie wiederum gebunden, wenn dieser auf einer eingehenden
Untersuchung beruhte (LOCHER, a.a.O., N. 94 zu Vorbemerkungen).

4.4. Der Beschwerdeführer wurde im Kanton Glarus erst zum zweiten Mal nach
seinem Zuzug veranlagt, sodass noch keine über einen längeren Zeitraum
akzeptierte Qualifikation des Vermögenswertes bestand. Eine eingehende
Untersuchung durch die Veranlagungsbehörde des Kantons Glarus fand bis anhin
nicht statt und die Veranlagung 2010 erfolgte anhand der Selbstdeklaration,
welche ohnehin nur eine beschränkte Bindungswirkung entfalten könnte
(AMSCHWAND, a.a.O., S. 486). Der Kanton Schwyz wiederum nahm in den beiden
Steuerperioden 2008 und 2009 eine Zuweisung zum Geschäftsvermögen vor, was aber
auch nicht als Qualifikation über eine längere Zeit gelten kann. Nicht
angezeigt ist eine Addition der verschiedenen Zeitspannen, da ausserkantonale
Veranlagungen nur dann eine Bindungswirkung entfalten, wenn eine eingehende
Untersuchung betreffend die Zuteilung des alternativen Vermögenswertes statt
gefunden hätte. Eine solche macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend und
findet sich auch nicht in den Akten. Der Beschwerdeführer kann somit weder aus
der einmaligen Zuteilung der Vermögenswerte zum Geschäftsvermögen durch den
Kanton Glarus noch der zweimaligen Zuteilung durch den Kanton Schwyz für sich
beanspruchen, dass dies auch in Zukunft zu geschehen hat.

4.5. Dass ihm nebst den Veranlagungen der vorangegangenen Jahre weitere
individuelle und konkrete Zusicherungen für eine künftige Zuteilung der
Vermögenswerte gemacht worden wären, welche allenfalls die Steuerbehörden
binden würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Steuerverwaltung
war folglich grundsätzlich befugt eine von der früheren Veranlagungen
abweichende Einschätzung vorzunehmen. Es besteht deshalb kein Verstoss gegen
den Grundsatz des Vertrauensschutzes und es ist den Steuerbehörden möglich, die
fraglichen Vermögenswerte neu dem Privatvermögen zuzuweisen. Ob die rechtlichen
Voraussetzungen dazu erfüllt sind, ist im Folgenden zu prüfen.

5.

5.1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von
Privatvermögen (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 DBG; BGE 139 II 363 E. 2.1 S. 365
f.). Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-,
Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder
anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG). Dazu zählen auch
alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung
von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist unter anderem die
Überführung von Geschäfts- in Privatvermögen. Als Geschäftsvermögen gelten alle
Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit
dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG).

5.2. Wirtschaftsgüter können aufgrund ihrer Beschaffenheit und konkreten
Zweckbestimmung notwendiges Geschäfts- oder notwendiges Privatvermögen bilden
oder, wie namentlich Geldmittel, Darlehen, Wertpapiere und Liegenschaften,
Alternativgüter darstellen, d.h. sowohl zum Geschäfts- wie auch zum
Privatvermögen gehören. Ob ein Wertgegenstand dem Privat- oder dem
Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet sich aufgrund einer Würdigung
aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände. Ausschlaggebendes
Zuteilungskriterium ist dabei, wie sich aus der zitierten gesetzlichen
Begriffsumschreibung ergibt, die aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion
des fraglichen Vermögensgegenstands; massgebend ist also in erster Linie, ob
der Gegenstand tatsächlich dem Geschäft dient (BGE 133 II 420 E. 3.3 S. 422 f.;
120 Ia 349 E. 4c/aa S. 354 f.; Urteil 2C_515/2013 vom 27. November 2013 E.
2.1). Ob ein Vermögensgegenstand aufgrund seiner technisch-wirtschaftlichen
Funktion der selbständigen Erwerbstätigkeit dient, bestimmt sich letztlich
allein nach dem Willen der steuerpflichtigen Person. Sie selber widmet
Vermögensgegenstände - etwa durch Sacheinlage, Investition oder Eigenproduktion
- geschäftlichen Zwecken, indem sie sie zu Produktionsfaktoren in der
geschäftlichen Leistungserstellung macht; in diesem Sinne ist jedes
Geschäftsvermögen gewillkürt. Diese Widmung ist ein subjektiver Vorgang. Für
die Beantwortung der Zuteilungsfrage kann aber nicht auf einzelne, beliebige
Willenserklärungen der steuerpflichtigen Person abgestellt werden. Massgebend
sind nicht deren bloss formelle Äusserungen über die Zuteilung eines
Vermögensgegenstandes zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen, sondern deren
(effektiver) Wille hinsichtlich des tatsächlichen Dienens dieser
Vermögensgegenstände zu geschäftlichen Zwecken. Das blosse Wollen bzw. hiezu
den Steuerbehörden abgegebene Erklärungen genügen nicht. Vielmehr muss der
Widmungswille in den tatsächlichen Verhältnissen zum Ausdruck gebracht, d.h.
effektiv verwirklicht worden sein. Massgebend ist somit eine objektivierte
Willenserklärung (MARTIN ARNOLD, Geschäfts- und Privatvermögen im
schweizerischen Einkommenssteuerrecht, in: ASA 75, S. 280 f.).

5.3. Der Wille des Steuerpflichtigen äussert sich vor allem in der buchmässigen
Behandlung der Vermögenswerte. Die Aufnahme eines Vermögenswertes in die Bilanz
stellt nach der bundesgerichtlichen Praxis ein gewichtiges Indiz dafür dar,
dass dieser zum Geschäftsvermögen gehört, sofern er nicht ausdrücklich als
Privatvermögen gekennzeichnet und der damit zusammenhängende Aufwand und Ertrag
nicht konsequent über das Privatkonto gebucht wird. Die buchmässige Behandlung
stellt ein Indiz für die Zuteilung dar, welches nur schwer zu widerlegen ist.
Ein Gegenstand stellt aufgrund seiner technisch-wirtschaftlichen Funktion
jedoch auch dann Geschäftsvermögen dar, wenn er nicht in die Buchhaltung
aufgenommen worden ist. Zu berücksichtigen ist also nicht nur die formelle
Aufnahme (oder Nichtaufnahme) in die Bilanz, sondern die konkrete
buchhalterische Behandlung insgesamt, so u.a. auch etwa die Vornahme von
Abschreibungen oder die Verbuchungsweise von einschlägigen Aufwands- und
Ertragspositionen. Von Bedeutung kann ebenfalls die Qualität der Buchführung
der steuerpflichtigen Person sein (Urteil 2C_308/2016, 2C_309/2016 vom 9.
Dezember 2016 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

5.4. Geht es - wie vorliegend - um die Beurteilung, ob Vermögenswerte als
Vermögen einer Personengesellschaft oder als Vermögen eines der Gesellschafter
zu qualifizieren sind, gilt es zu differenzieren (zu stark vereinfachend FELIX
RICHNER UND ANDERE, a.a.O., N. 110 zu Art. 18 DBG, welche ausführen, dass bei
Personengesellschaften grundsätzlich die gleichen Zuteilungskriterien wie bei
einer Einzelfirma zur Anwendung gelangen) : Vorab ist festzuhalten, dass einer
Personengesellschaft keine eigene Steuersubjektivität zukommt (vgl. Art. 10
Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 StG/GL). Aus steuerrechtlicher Sicht gibt
es also - in Bezug auf die Besteuerung - kein Geschäftsvermögen der
Personengesellschaft, sondern lediglich Geschäftsvermögen des einzelnen
Gesellschafters. Diese transparente Behandlung der Gesellschaft in Bezug auf
die Frage, wer steuerpflichtig ist, erfolgt jedoch erst in einem zweiten
Schritt. Im vorangehenden ersten Schritt, bevor also die Zuteilung der
Vermögenswerte an die einzelnen Gesellschafter erfolgt, ist zu bestimmen, ob
ein Vermögenswert der Personengesellschaft zuzurechnen ist (vgl. HUNZIKER/
MAYER-KNOBEL, in: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, [nachfolgend: Komm. DBG], Zweifel/
Beusch [Hrsg.], 3. Aufl. 2017, N 3 f. zu Art. 10 DBG, mit Bezug auf die
Einkommensermittlung).
Bei der Bestimmung des Vermögens einer Personengesellschaft hat die buchmässige
Behandlung eines Vermögenswertes insofern eine erhöhte Bedeutung, als die
Aufnahme eines Vermögenswertes in die Buchhaltung der Gesellschaft auf das
zivilrechtliche Eigentum der Gesellschaft schliessen lässt (MADELEINE SIMONEK,
Steuerliche Probleme der Geschäftsnachfolge bei Ableben eines
Personenunternehmers, 1994, S. 43), ist doch bei Personengesellschaften die
Bilanzierung von Privatvermögen der Teilhaber untersagt. Da eine
handelsrechtswidrige Behandlung von Vermögenswerten nicht zu vermuten ist,
spricht daher die Aufnahme von solchen in die Bilanz einer
Kollektivgesellschaft an sich mit besonderem Gewicht dafür, dass es sich um
Vermögen der Gesellschaft handelt (vgl. Urteile 2A.228/2006 vom 28. November
2006 E. 2; 2A.168/1998 vom 3. September 1999, E. 2b/aa, je mit Hinweisen).
Zu beachten ist in diesem Kontext sodann, dass Gesellschaftsvermögen für die
Schulden der Gesellschaft primär, unbeschränkt und unter Ausschluss der
Privatgläubiger der Gesellschafter haftet (vgl. Art. 616 Abs. 1 OR betreffend
die Kommanditgesellschaft). Aufgrund dieser Haftungsordnung ist den
Vermögenswerten, die zum Vermögen der Gesellschaft zu zählen sind, eine
unmittelbare geschäftliche Zweckbestimmung stets immanent. Sie dienen zumindest
als Haftungssubstrat immer der Gesellschaft und somit dem Geschäftsbetrieb. Sie
sind deshalb grundsätzlich als Geschäftsvermögen zu qualifizieren (vgl. dazu
Urteil 2A.401/1993 vom 1. September 1995 E. 3) und im vorstehend dargelegten
zweiten Schritt dem Geschäftsvermögen der Gesellschafter zuzuweisen. Anders
wäre allenfalls dann zu erkennen, wenn trotz formeller Zugehörigkeit zum
Gesellschaftsvermögen ein Vermögenswert von einem Gesellschafter
ausschliesslich privat genutzt würde.

6.

6.1. Wie die Vorinstanz verbindlich festgehalten hat, wurden die beiden
Verlustscheine nicht im Namen und auf Rechnung der X.________ begründet. Bei
einem handelt es sich um eine Darlehensforderung gegenüber einer Drittperson in
der Höhe von Fr. 55'000.--, die seit 1997 mit einem Grundpfandrecht zugunsten
des Beschwerdeführers sichergestellt ist. Gegenüber derselben Person macht der
Beschwerdeführer Forderungen aus seiner Anwaltstätigkeit geltend. Der
Beschwerdeführer trat die Forderungen am 15. Dezember 2008 an die X.________
ab, die sie im Umfang von Fr. 50'000.-- als Geschäftsvermögen verbuchte. Beim
zweiten Vermögenswert handelt es sich um eine Ersatzforderung gegenüber einer
Erbengemeinschaft in der Höhe von Fr. 50'000.--, welche mit einem Schuldbrief
in der Höhe von Fr. 15'000.-- sichergestellt ist. Am 15. Dezember 2008 trat der
Beschwerdeführer auch diese Forderung an die X.________ ab, welche den
Vermögenswert als Geschäftsvermögen bilanzierte.
Die Vorinstanz wies jedoch die beiden Verlustscheine nicht dem (Geschäfts-)
Vermögen der X.________ zu, sondern qualifizierte sie als Privatvermögen des
Beschwerdeführers. Zur Begründung führte sie aus, die X.________ sei gegenüber
den beiden Schuldnern nie in Erscheinung getreten und in der Vergangenheit nie
gewerbsmässig als Inkassostelle tätig gewesen. Sie habe zwar selbst einzelne
Darlehen ausgerichtet, jedoch stets in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
Das Inkasso für Forderungen von Drittpersonen habe sie indessen nicht
übernommen. Weiter habe die X.________ die Forderungen nach erfolgter Zession
zur Forderungssumme verbucht, ohne die zweifelhafte Einbringlichkeit mittels
Wertberichtigung zu berücksichtigen. Aus welchen Gründen die Abtretung der
Forderungen erst Jahre nach deren Fälligkeit an die X.________ erfolgte, sei
offengelassen worden. Unter Würdigung dieser Umstände gelangte die Vorinstanz
zum Schluss, das Inkasso der beiden streitbetroffenen Forderungen liege nicht
im Interesse der X.________. Weder wiesen die äussere Beschaffenheit der beiden
Vermögenswerte, noch deren Nutzung noch das Erwerbs- und Veräusserungsmotiv auf
Geschäftsvermögen hin. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer im Falle einer
steuerwirksamen Abschreibung einen steuerrechtlichen Vorteil.

6.2. Der Beschwerdeführer bemängelt die rechtliche Argumentation der Vorinstanz
als willkürlich. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung über das Wesen der
Vermögensverwaltung sei zu folgern, dass sich diese nicht auf die Haltung
eigener Forderungen beschränke, sondern insbesondere auch Forderungen Dritter
umfasse. Der Gesellschaftszweck der X.________ sei im Handelsregister mit der
Verwaltung von Vermögen, Immobilien sowie Unterhaltsarbeiten an Immobilien
umschrieben.

6.3. Die Argumentation der Vorinstanz erscheint bereits deshalb als fragwürdig,
weil sie offensichtlich davon ausgeht, die fraglichen Vermögenswerte seien
entweder als Geschäftsvermögen der X.________ oder als Privatvermögen des
Beschwerdeführers zu qualifizieren. Sie blendet damit aus, dass in der
Literatur zwar häufig vom Privatvermögen des Gesellschafters im Gegensatz zum
Vermögen der Personengesellschaft gesprochen wird, es sich dabei jedoch um eine
verkürzte Aussage handelt: Auch wenn ein Vermögenswert nicht der Gesellschaft
sondern dem Gesellschafter zuzuordnen ist, folgt daraus nicht zwingend, dass er
als Privatvermögen des Gesellschafters zu qualifizieren ist; vielmehr kann er -
in Anwendung der gewöhnlichen Zuteilungskriterien (vgl. E. 5.2 vorstehend) -
allenfalls auch Geschäftsvermögen des Gesellschafters selber darstellen. Im
vorliegenden Fall ist dies schon deshalb nicht zum vorneherein gänzlich
ausgeschlossen, weil die Vorinstanz selber feststellte, dass einer der
fraglichen Vermögenswerte mit Forderungen des Beschwerdeführers aus seiner
Tätigkeit als Anwalt in Zusammenhang stehe. Wie es sich damit genau verhält,
kann jedoch aus den nachfolgend dargelegten Gründen offen gelassen werden.

6.4. Massgebend ist vorliegend, dass die Vorinstanz sachverhaltlich explizit
festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Forderungen an die
X.________ abgetreten und diese die Forderungen als Geschäftsvermögen verbucht
habe. Somit gehören die Forderungen zum Vermögen der Gesellschaft (vgl. E. 5.4
vorstehend). Die Vorinstanz hat weder dargelegt, dass die Abtretung nicht
rechtmässig erfolgt wäre, noch dass die Verbuchung bei der X.________ zu
Unrecht vorgenommen worden wäre. Indem sie lediglich die
Qualifikationskriterien anwendete, welche zur Abgrenzung von Geschäfts- und
Privatvermögen bei einem Einzelunternehmen dienen, und nicht berücksichtigte,
dass sich vorliegend die Frage anders präsentierte, da von Abtretung von
Vermögenswerten an eine Personengesellschaft auszugehen war, hat sie
Bundesrecht unrichtig angewendet.

6.5. Zweifelhaft bleibt, ob die konkreten Umstände trotzdem die Zuweisung der
Vermögenswerte zum Vermögen des Beschwerdeführers gebieten. Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei bei Bejahung dieser Frage in
willkürlicher Weise vorgegangen. Die Steuerbehörden befürchteten für die
Zukunft, dass er eine steuerwirksame Abschreibung auf den Vermögenswerten
vornehmen werde und hegten damit einen unbegründeten Generalverdacht gegen ihn.
Es handle sich um ein unzulässiges Vorgehen auf Vorrat, da die Steuerbehörden
ohne Weiteres reagieren könne, wenn eine Steuerumgehung tatsächlich eintrete
sollte.

6.5.1. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid liegt
eine der Hauptbegründungen für die unterlassene Zuweisung der fraglichen
Vermögenswerte zum Geschäftsvermögen der X.________ darin, dass sie die
Werthaltigkeit der abgetretenen Forderungen anzweifelt. Entgegen den
Überlegungen der Vorinstanz hätte die mangelnde Werthaltigkeit der Forderungen
jedoch nicht zur Folge, dass die Übertragung per se als nicht erfolgt zu
qualifizieren wäre.

6.5.2. Auch eine Kommanditgesellschaft unterliegt den Vorschriften über die
kaufmännische Buchführung. Wie bei der Kollektivgesellschaft sind die
Vorschriften des Kapitalschutzes als Folge der subsidiären persönlichen Haftung
von mindestens einem Gesellschafter jedoch weniger streng als bei einer
Aktiengesellschaft. Die Bewertung von eingebrachten Sachen erfolgt auf der
aktiven Seite nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen; auf der
Seite der Mittelherkunft kann der entsprechende Gegenwert (als Kapitalanteil)
in beliebiger Höhe festgesetzt werden. Eine Überbewertung ist zulässig (LUKAS
HANDSCHIN, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, in: Schweizerisches
Privatrecht Band VIII/9, 2. Aufl. 2016, Rz. 163 ff., insb. Rz. 167, sowie 179,
je mit weiteren Hinweisen).
Am 1. Januar 2013 sind die revidierten Bestimmungen zur kaufmännischen
Buchführung und Rechnungslegung in Kraft getreten (Art. 957 ff. OR). Gemäss
Art. 2 Abs. 1 ÜbBest. OR der Änderung vom 23. Dezember 2011 finden die
Vorschriften erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, welches zwei Jahre nach
Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beginnt. Es ist somit für dieses
Verfahren nicht massgebend. aArt. 960 Abs. 2 OR hielt fest, dass in der Bilanz
alle Aktiven höchstens nach dem Werte anzusetzen sind, der ihnen im Zeitpunkt,
auf welchen die Bilanz errichtet wird, für das Geschäft zukommt, d.h. der
subjektive Geschäftswert galt als Höchstwert, welcher einen weit gehenden
Beurteilungsspielraum gewährte (NEUHAUS/ BLÄTTLER, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 15 zu Art. 960 OR).
Bringt ein Gesellschafter einen Vermögenswert zu einem überhöhten Wert in die
Personengesellschaft ein, besteht aufgrund dieser Bestimmungen die - einzige -
Folge darin, dass der Buchwert des eingebrachten Aktivums allenfalls zu
korrigieren ist. Hingegen liegen keine rechtlichen Grundlagen dafür vor, die
Einbringung per se als nicht zulässig bzw. nicht erfolgt zu qualifizieren, weil
die Werthaltigkeit des eingebrachten Aktivums angezweifelt wird.

6.5.3. Die Vorinstanz hat keine konkreten Feststellungen zum effektiven Wert
der eingebrachten Forderungen getroffen. Dies ist jedoch nicht weiter relevant:
Vorliegend steht die Veranlagung für die Steuerperiode 2011 zur Diskussion.
Gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung sind die fraglichen
Forderungen am 15. Dezember 2008 vom Beschwerdeführer an die X.________
abgetreten und von dieser eingebucht worden. Aufgrund der dargelegten
Rechtslage, wonach bei Einbringung von Sachwerten in eine Personengesellschaft
lediglich aktivseitig keine Überbewertung erfolgen darf, eine solche jedoch
passivseitig zugelassen wird (E. 6.5.2; vgl. auch LUKAS HANDSCHIN, in: Basler
Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 558-560 OR), hätte
eine derartige Einbringung zu einem überhöhten Anrechnungswert demnach - im
Einbringungsjahr - handelsrechtlich zum Ausweis eines ausserordentlichen
Aufwandes (Korrektur der Überwertung) bzw. eines Verlustes führen können (vgl.
HANDSCHIN/CHOU, in: Zürcher Kommentar, N. 36 ff. zu Art. 558-560 OR; vgl. auch
bezüglich Kommanditeinlage HANDSCHIN/CHOU, a.a.O. N. 13 zu Art. 601 OR).
Steuerrechtlich hätte diese Korrektur jedoch nicht anerkannt werden müssen, da
sie Folge der zu hohen Festlegung des Anrechnungspreises zwischen einbringendem
Gesellschafter und Gesellschafter war. Der Wert wäre dementsprechend seit
Einbuchung in der Gesellschaft zu hoch ausgewiesen und ab Beginn für die
steuerliche Beurteilung zu korrigieren gewesen. Die Frage, ob die Einbuchung zu
einem überhöhten Wert erfolgte, bezieht sich allerdings auf den Zeitpunkt der
Einbringung im Jahr 2008 und ist somit für die hier zur Diskussion stehende
Veranlagung 2011 nicht relevant.

6.5.4. Die Vorinstanz scheint anzunehmen, dass als Konsequenz der nicht
korrigierten Forderungseinbringung dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer
späteren steuerwirksamen Abschreibung eröffnet würde, wobei die Steuerbehörden
keine Möglichkeiten hätten, diesfalls eine steuerliche Korrektur vorzunehmen.
Diese Befürchtung ist unbegründet.
Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen sind nach Art. 28 Abs. 1 DBG (nur)
zulässig, soweit sie buchmässig ausgewiesen sind. Diese Voraussetzung ergibt
sich aus dem Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz, indem die
steuerliche Gewinnermittlung auf die ordnungsgemäss geführte Buchhaltung
abstellt (REICH/ZÜGER/BETSCHART, in: Komm. DBG, a.a.O., N. 9 zu Art. 28 DBG).
Das Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz gilt nur soweit, als der
Erfolgsausweis einerseits nicht unter Verletzung zwingender Bestimmungen des
Handelsrechts zustande kam und andererseits nicht spezielle steuerrechtliche
Vorschriften für die Gewinnermittlung zu beachten sind. So haben die
Steuerbehörden die Handelsbilanz, die ihnen zwecks Veranlagung eingereicht
wird, unter zwei Gesichtspunkten zu überprüfen: Zum einen ist diese zu
berichtigen, wenn einzelne Buchwerte die nach Handelsrecht zulässigen
Höchstwerte übersteigen, zum andern, wenn die bilanzierten Werte die
steuerrechtlich zulässige Wertgrenze unterschreiten (Urteil 2C_1168/2013,
2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Da grundsätzlich
von der Ordnungsmässigkeit einer Buchhaltung auszugehen ist, erfolgen solche
Korrekturen in der Praxis nur mit Zurückhaltung (REICH/ZÜGER/BETSCHART, in:
Komm. DBG, a.a.O., N. 9 zu Art. 28 DBG).
Im vorliegenden Fall hat die allfällige Überbewertung der 2008 eingebrachten
Forderungen im Veranlagungsjahr 2011 keinerlei steuerliche Konsequenzen. Sollte
die X.________ zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen, auf den fraglichen
Vermögenswerten habe sich ein Wertverlust eingestellt, welchem sie mit einer
Abschreibung Rechnung tragen müsse, so wird sie diese steuermindernde Tatsache
nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung nachzuweisen haben. Dieser
Nachweis setzt eine substantiierte Sachdarstellung voraus, die für jedes
einzelne Abschreibungsobjekt über Motiv, Rechtsgrund und Betrag der
Abschreibung Auskunft gibt und mit entsprechenden beweiskräftigen Unterlagen
belegt wird. Besonders hohe Anforderungen an den Nachweis der Wertverminderung
werden in der Praxis bei neu erworbenen Vermögenswerten gestellt. In solchen
Fällen dürfen Abschreibungen zwar nicht generell als geschäftsmässig nicht
begründet betrachtet werden. Ein angeblich überhöhter Kaufpreis berechtigt
gleichwohl nur dann zu einer ausserordentlichen Abschreibung, wenn die
Kaufpreisbestimmung nachweislich auf unzutreffenden objektiven Grundlagen
beruhte (REICH/ZÜGER/BETSCHART, in: Komm. DBG, a.a.O., N. 46 zu Art. 28 DBG;
LOCHER, a.a.O., N. 18 zu Art. 28 DBG; vgl. zur Abschreibung fiktiver Aktiven
bereits WALTER STUDER, Bilanzsteuerrecht, 1968, S. 125 f.).

6.5.5. Die Vorinstanz wirft abschliessend die Frage auf, ob das vom
Beschwerdeführer gewählte Vorgehen allenfalls den Tatbestand der Steuerumgehung
erfülle, lässt die Frage jedoch offen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1 S. 243 f.; 131 II 627 E. 5.2 S. 635
f.; Urteile 2C_1027/2011, 2C_1028/2011 vom   14. Juni 2012 E. 4.2, in: StR 67/
2012 S. 593; 2A.470/2002, 2A.473/2002 vom 22. Oktober 2002 E. 4.1 u. 5.1, in:
StR 59/2004 S. 127; 2A.580/2000 vom 12. Juli 2001 E. 2c, in: StE 2001 A 12 Nr.
10; je mit Hinweisen) wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn (1.) eine von
den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite),
sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten
völlig unangemessen erscheint, (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte
Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern
einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären,
und (3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis
führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (zur
detaillierten Anwendung dieser Kriterien vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1 S. 243 ff.
mit Hinweisen).
Wie eben dargelegt (E. 6.5.4) hat der Umstand, dass der Beschwerdeführer
allenfalls die fraglichen Forderungen zu einem überhöhten Preis in die
X.________ einbrachte, keinerlei steuerliche Konsequenzen, müssten doch die
Steuerbehörden allfällige Abschreibungen auf dem überhöhten Wert bereits
gestützt auf Art. 28 Abs. 1 DBG steuerlich nicht akzeptieren. Da demnach das
gewählte Vorgehen nicht zu einer Steuerersparnis führen kann, sondern im
Gegenteil allenfalls - sofern die Forderungen beim Beschwerdeführer vor der
Einbringung in die Gesellschaft als Geschäftsvermögen zu qualifizieren waren
und der Wertverlust bei ihm eingetreten war - sogar ein Mehrbetrag an Steuern
resultieren könnte, fehlt es an einer Grundvoraussetzung für die Annahme einer
Steuerumgehung. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer erweist sich
deshalb als begründet und der angefochtene Entscheid vom 19. November 2015 ist
aufzuheben.

III. Kantons- und Gemeindesteuern

7.
Zu allen hier zu beurteilenden Fragen entsprechen die massgeblichen
Bestimmungen des kantonalen Rechts bzw. des Harmonisierungsrechts den
jeweiligen Vorschriften zur direkten Bundessteuer (vgl. Art. 16 Abs. 1 des
Steuergesetzes [des Kantons Glarus] vom 7. Mai 2000 [StG/GL] bzw. Art. 7 Abs. 1
StHG, Art. 18 Abs. 2 Satz 3 StG/GL bzw. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 StHG sowie Art. 27
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StG/GL bzw. Art. 10 Abs. 1 StHG). In Bezug auf die
Kantons- und Gemeindesteuern ergibt sich somit kein anderes Ergebnis und es
kann diesbezüglich auf die Erwägungen über die direkte Bundessteuer verwiesen
werden. Demnach erweist sich die Beschwerde betreffend die Kantons- und
Gemeindesteuern gleichermassen als begründet und der angefochtene Entscheid vom
19. November 2015 ist aufzuheben.

IV. Kosten und Entschädigung

8.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als
begründet und ist gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Kanton Glarus aufzuerlegen, der in
seiner Eigenschaft als Abgabegläubiger Vermögensinteressen im Sinne von Art. 66
Abs. 4 BGG verfolgt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dieser hat ausserdem den
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist die Sache zur Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_41/2016 und 2C_42/2016 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_42/2016) wird
gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 19.
November 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu Fortführung des Verfahrens im Sinne
der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kanton Glarus zurückgewiesen.

3. 
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern (2C_41/2016) wird
gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 19.
November 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens im
Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kanton Glarus
zurückgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Kanton Glarus auferlegt.

5. 
Der Kanton Glarus hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

6. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Glarus, I. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Mösching

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