Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.411/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                                                                 
{T 0/2}
                                                                               
2C_411/2016, 2C_412/2016, 2C_413/2016, 2C_414/2016, 2C_415/2016, 2C_416/
2016, 2C_417/2016, 2C_418/2016

Urteil vom 13. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Fuchs.

Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in
Steuersachen SEI,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________ GmbH,
2. B.________ GmbH,
3. C.________ GmbH,
4. D.________ GmbH,
Beschwerdegegnerinnen,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Oesterhelt und/oder
Rechtsanwältin Céline Martin, Homburger AG,

sowie

1. A.________ GmbH,
2. B.________ GmbH,
3. C.________ GmbH,
4. D.________ GmbH,
Beschwerdeführerinnen,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Oesterhelt und/oder
Rechtsanwältin Céline Martin, Homburger AG,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in
Steuersachen SEI,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-FR),

Beschwerden gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom
19. April 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Direction Générale des Finances Publiques von Frankreich (nachfolgend:
DGFP) gelangte am 18. Dezember 2013 mit mehreren Amtshilfegesuchen in
französischer Sprache an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Sie
stützte sich dabei auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der
Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und
Steuerflucht (SR 0.672.934.91; nachfolgend: DBA CH-FR) in der Fassung des
Zusatzabkommens vom 27. August 2009 zum DBA CH-FR (AS 2010 5683; nachfolgend:
Zusatzabkommen 2009). Die Gesuche betreffen (französische) Gesellschaftssteuern
der Jahre 2010 und 2011.

A.b. Im ersten Gesuch ist als in Frankreich betroffene juristische Person die
C.________ GmbH, succursale française, angegeben. Betroffene juristische Person
in der Schweiz ist die A.________ GmbH (Verfahren vor Bundesgericht 2C_411/2016
und 2C_412/2016). Im zweiten ist die B.________ GmbH, succursale française, als
in Frankreich betroffene, die B.________ GmbH als in der Schweiz betroffene
juristische Person genannt (Verfahren 2C_413/2016 und 2C_414/ 2016). Im dritten
ist die C.________ GmbH, succursale française, in Frankreich, die C.________
GmbH in der Schweiz betroffen (Verfahren 2C_415/2016 und 2C_416/2016).
Schliesslich werden im vierten Amtshilfegesuch die E.________, die F.________
(ehemals I.________), die G.________, die H.________ und die französischen
Zweigniederlassungen der C.________ GmbH und der B.________ GmbH als in
Frankreich betroffene juristische Personen aufgeführt. In der Schweiz
betroffene juristische Person ist die D.________ GmbH (Verfahren 2C_417/2016
und 2C_418/ 2016).

A.c. Nach Darstellung der DGFP kontrolliert die französische Finanzverwaltung
die finanzielle Situation der französischen Gesellschaften der [...]-Gruppe,
früher [...]. Vor dem [...] 2009 (Beginn der Reorganisation) seien die
Aktivitäten der Gruppe in Frankreich von den drei folgenden operationell
tätigen Einheiten ausgeführt worden: I.________ und H.________ hätten als
Zulieferer für die Weiterverarbeitung und Aufmachung der Produkte [...]
gedient. Die Gesellschaft G.________ sei für die Vermarktung der verschiedenen
Produkte der Gruppe auf dem französischen Markt zuständig gewesen. Vom [...]
2009 an seien die Tätigkeiten der Gruppe reorganisiert worden, insbesondere in
Frankreich. Die Funktionen, Aktiven und strategischen Risiken seien bei der
schweizerischen Gesellschaft D.________ GmbH zentralisiert worden. Dennoch
kaufe die französische Zweigniederlassung der schweizerischen Gesellschaft
C.________ GmbH Rohstoffe bei Drittgesellschaften sowie Verpackungen für die
französischen Fabriken und verkaufe sie danach der schweizerischen Gesellschaft
D.________ GmbH weiter. Rohstoffe und Verpackungsmaterial, Eigentum der
schweizerischen Gesellschaft D.________ GmbH, seien in den Lokalen von zwei
Fabrikationsgesellschaften I.________ und H.________ gelagert. Diese
Fabrikationsgesellschaften seien von einer Produktionsaktivität zu einer
Aktivität der Fakturierung für das Konto der D.________ GmbH übergegangen. Die
in den Fabriken der Gruppe hergestellten fertigen Produkte würden bei Dritten
auf Rechnung der D.________ GmbH gelagert. Die Vertriebsgesellschaft,
G.________, würde die Waren erst vor dem Verkauf an den Endkunden erlangen. Sie
sei von einer Tätigkeit als Verteiler mit voller Verantwortung (plein exercice)
zu einer solchen als Verteiler mit eingeschränktem Risiko übergegangen. Die
französische Zweigniederlassung der schweizerischen Gesellschaft B.________
GmbH versichere die Support- und Marketingleistungen für die Gesellschaft
D.________ GmbH und nebenbei für die französischen Gesellschaften der [...]
-Gruppe. Die Marken "[...]" würden von der französischen Gesellschaft
E.________ gehalten. Diese fakturiere die Lizenzabgaben der Gesellschaft
D.________ GmbH und erhalte eine Entschädigung von 2.70 % der Umsätze, welche
die Gesellschaft D.________ GmbH (Schweiz) innerhalb der Gruppe erziele. Die
französische [recte wohl: schweizerische] Gesellschaft A.________ GmbH
vermittle die Rohstoffe von Drittlieferanten. Diese Gesellschaft schliesse ein
Termingeschäft über die Rohstoffe im Namen der begünstigten Gesellschaft,
welche ihr die Termingeschäfte übertrage und ihr die verlangte Menge an
Rohstoffen verkaufe. Auf diese Weise realisiere sie eine Marge. Sie trete bei
der Realisation des Kaufs an die Stelle der französischen Zweigniederlassung
der schweizerischen Gesellschaft C.________ GmbH ein.
Der Politikwechsel bei den Verrechnungspreisen der [...]-Gruppe im [...] 2009
habe zu einer Änderung der Aufteilung des Gewinns innerhalb der Gruppe geführt.
Die Bestimmungen im französischen Steuerrecht sähen vor, dass Transaktionen
zwischen Unternehmen der gleichen Gruppe zu denselben Konditionen getätigt
werden müssten, wie wenn sie zwischen unabhängigen Unternehmen getätigt worden
wären. Bei länderübergreifenden Transaktionen von Gesellschaften der gleichen
Gruppe sei es zudem notwendig, Informationen über diese Gesellschaften und die
Gewinnverteilung zu haben. Diese Informationen seien für die französische
Steuerverwaltung unabdingbar, damit sie die Höhe der Gewinne bestimmen könne,
die aus Tätigkeiten in Frankreich stammten und um die in Frankreich
geschuldeten Steuern festzusetzen.

A.d. Die DGFP ersucht daher je um folgende Auskünfte und Unterlagen:
a) Ist die im Gesuch genannte schweizerische Gesellschaft den schweizerischen
Steuerbehörden bekannt? Falls ja, seit wann? Bitte übermitteln Sie eine Kopie
der aktualisierten Statuten für die Periode 2010 bis 2011.
b) Welcher Natur sind die von dieser Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten? Ist
die Tätigkeit in Europa in den Finanzdokumenten und juristischen Unterlagen der
schweizerischen Gesellschaft ausgewiesen? Falls ja, übermitteln Sie bitte die
Dokumente und Beilagen (Geschäftsberichte, Finanzberichte,...).
c) Über welche materiellen und menschlichen Ressourcen verfügt die
Gesellschaft, um ihre Tätigkeiten auszuüben (Geschäftsräume, Anzahl
Arbeitnehmer, Aktiven) ? Bitte geben Sie die Anzahl Arbeitnehmer, ihre
Funktionen und Zuständigkeiten, aufgeschlüsselt nach Aufgabe, an. Bitte
übermitteln Sie Organigramme der Funktionen für die Jahre 2010 und 2011.
d/e) Reicht die Gesellschaft regelmässig Deklarationen ein? Falls ja, Wie hoch
sind die deklarierten Umsätze? Bitte übermitteln Sie die Deklarationen der
Ergebnisse für die Jahre 2010 und 2011 (Bilanz und Erfolgsrechnung) und
präzisieren Sie die Sätze und die Höhe der Gesellschaftssteuern auf kommunaler,
kantonaler und Bundesebene für jedes Jahr.
e/f) Profitiert die Gesellschaft A.________ GmbH resp. B.________ GmbH resp.
C.________ GmbH resp. D.________ GmbH von einem Regime für
Prinzipalgesellschaften (so genanntes Regime der internationalen
Steueraufteilung) ? Profitiert sie von einem Regime für Hilfsgesellschaften? Im
einen oder anderen Fall, bitte präzisieren Sie, welcher Teil des Einkommens aus
einer festen Einrichtung oder aus ausländischen Quellen stammt und unter diesem
Titel in der Schweiz von einer Ausnahme oder einer Besteuerung zum reduzierten
Satz profitiert. Haben die schweizerischen Behörden in diesem Sinne ein
Abkommen geschlossen? Falls ja, können Sie den französischen Behörden eine
Kopie dieser Entscheidung zukommen lassen? Welcher Teil des Ertrages der Jahre
2010 und 2011 wurde zum normalen Satz besteuert? Welcher Teil des Einkommens
hat von einer reduzierten Besteuerung oder einer Ausnahme profitiert
(präzisieren Sie bitte den Satz, der auf Bundes-, kantonaler und kommunaler
Ebene angewendet wurde).

Das Gesuch betreffend die A.________ GmbH enthält zudem die folgende Frage:
e) Präzisieren Sie, wie sich die Gesellschaft während der verifizierten Periode
finanzierte. Bitte weisen Sie die Summen, welche von der Gesellschaft
C.________ GmbH und von der Gesellschaft D.________ GmbH für den französischen
Markt überwiesen wurden, separat aus.

Jenes betreffend die B.________ GmbH Folgendes:
d) Gibt es unter den Angestellten der schweizerischen Gesellschaft Personal,
welches zuvor bei der französischen Gesellschaft beschäftigt war? Welche
Angestellten wurden in Folge der Zentralisation der Risiken in der Schweiz
transferiert?

Im Verfahren betreffend die D.________ GmbH wird schliesslich um folgende
Auskunft ersucht:
e) Ist es möglich, die auf französischem Staatsgebiet realisierten Resultate zu
identifizieren, falls ja, übermitteln Sie die zugehörigen Elemente.

B.

B.a. Die ESTV forderte daraufhin die betreffenden kantonalen Steuerbehörden und
die A.________ GmbH, die B.________ GmbH, die C.________ GmbH sowie die
D.________ GmbH auf, die von ihr bezeichneten Informationen und Unterlagen
einzureichen. In der Folge informierte sie die Gesellschaften darüber, dass sie
der DGFP Amtshilfe zu leisten gedenke, und teilte diesen den Wortlaut der
beabsichtigten Antworten und die Beilagen mit.

B.b. In den Schlussverfügungen vom 15. Oktober 2014 ging die ESTV auf die
Vorbringen der vier Gesellschaften ein, kam dann aber zum Schluss, es sei
betreffend die C.________ GmbH (succursale française; Verfahren 2C_411/2016 /
2C_412/2016 und 2C_415/2016 / 2C_416/2016), die B.________ GmbH (succursale
française; Verfahren 2C_413/2016 / 2C_414/2016) sowie die D.________ GmbH
(Verfahren 2C_417/2016 / 2C_418/2016) Amtshilfe zu leisten und es seien alle
Fragen der DGFP so zu beantworten, wie sie es ursprünglich vorgehabt habe (vgl.
dazu jeweils Sachverhalt Bst. D.a der angefochtenen Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts). Die entsprechenden Unterlagen seien zu übermitteln.

B.c. Die dagegen erhobenen Beschwerden der vier Gesellschaften hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 19. April 2016 teilweise gut. Im
Verfahren der A.________ GmbH und der B.________ GmbH hielt es fest, dass die
Antworten 2d) und 2f) gemäss dem Dispositiv der Schlussverfügungen der ESTV der
DGFP nicht übermittelt werden dürfen. Im Zusammenhang mit der Frage 2e) sei die
Erfolgsrechnung nicht zu übermitteln, bezüglich der B.________ GmbH sei zudem
nur der erste Absatz der Frage 2e) zu übermitteln. Betreffend die C.________
GmbH und die D.________ GmbH seien die Antworten 2d) und 2e) resp. 2d) und 2f)
in dem Sinn zu modifizieren, dass über die Höhe der Steuer und das Steuerregime
keine Auskunft erteilt werden könne. Die Steuererklärungen und die
Erfolgsrechnungen seien der DGFP nicht zu übermitteln. Im Übrigen wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden ab.

C.

C.a. Mit vier separaten Eingaben vom 9. Mai 2016 erhebt die ESTV Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt je
die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und die Bestätigung
ihrer Schlussverfügung.

C.b. Ebenfalls mit Eingaben vom 9. Mai 2016 erheben die A.________ GmbH
(nachfolgend: Gesellschaft 1), die B.________ GmbH (nachfolgend: Gesellschaft
2), die C.________ GmbH (nachfolgend: Gesellschaft 3) sowie die D.________ GmbH
(nachfolgend: Gesellschaft 4) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Sie beantragen die teilweise Aufhebung des angefochtenen
Urteils und die Abänderung der Ziff. 1 des Urteilsdispositivs dahingehend, dass
auch die in Ziff. 2.e) des Entscheiddispositivs der Schlussverfügung der ESTV
genannten Informationen (betreffend die Gesellschaft 1: Bilanz 2011 [inkl.
Zahlen von 2010] und Angaben zur Finanzierung der Gesellschaft; betreffend die
Gesellschaft 2: Bilanzen 2010 und 2011 der Gesellschaft, inkl. Angaben über die
Jahresergebnisse, und die Betriebsstättengewinnausscheidungen der Jahre 2010
und 2011) resp. die in Ziff. 2.d) und 2.e) (betreffend die Gesellschaft 3:
Bilanzen 2010 und 2011, Angabe über die Jahresergebnisse bzw. eines steuerbaren
Gewinnes 2010 und 2011 und die Betriebsstättengewinnausscheidungen sowie
Angaben über die diversen bestehenden Betriebsstätten der Gesellschaft und
deren internationale Gewinnausscheidung bzw. Verlustverteilung) resp. die in
Ziff. 2.d) und 2.f) des Entscheiddispositivs genannten Informationen
(betreffend die Gesellschaft 4: Bilanzen 2010 und 2011 und Angabe über die
Jahresergebnisse bzw. eines steuerbaren Gewinnes 2010 und 2011 sowie Angabe
über Verluste [Ziff. 2.f) demzufolge vollständig zu streichen]) nicht an die
französischen Steuerbehörde zu übermitteln seien. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und die Vereinigung der vier Beschwerdeverfahren.

C.c. Die Parteien beantragen je die Abweisung der Beschwerde der Gegenpartei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2016 wurden je
von der ESTV und den Gesellschaften 1 bis 4 angefochten. Sie betreffen
denselben Sachverhalt und haben dieselben Rechtsfragen zum Gegenstand. Daher
rechtfertigt es sich, die vom Bundesgericht getrennt eröffneten Verfahren
antragsgemäss zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu
erledigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]).

1.2. Die Amtshilfeersuchen vom 18. Dezember 2013 stützen sich auf Art. 28 DBA
CH-FR. Die heute geltende Fassung dieser Amtshilfebestimmung wurde am 27.
August 2009 unterzeichnet und ist seit dem 4. November 2010 in Kraft (vgl. Art.
28 DBA CH-FR in der Fassung gemäss Art. 7 des Zusatzabkommen 2009). Sie ist in
zeitlicher Hinsicht auf Kalender- oder Geschäftsjahre anwendbar, welche ab dem
1. Januar nach Unterzeichnung des Zusatzabkommens 2009, also ab dem 1. Januar
2010, beginnen (Art. 11 Abs. 3 Zusatzabkommen 2009). Das Verfahren richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe
in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1; vgl. Art. 24 StAhiG e
contrario).

1.3. Das angefochtene Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht gefällt und
unterliegt als Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts
grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG).

1.4. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen ist die Beschwerde zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a
BGG; BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342 f. mit Hinweisen).
Die ESTV nennt als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Frage, ob sich
im Rahmen einer ausländischen Finanzkontrolle im Zusammenhang mit der
Überprüfung der Gewinnverteilung und Festsetzung der Verrechnungspreise einer
Konzerngruppe Informationen zur Besteuerung und zur Erfolgsrechnung einer in
der Schweiz domizilierten und zum entsprechenden Konzern gehörenden
Gesellschaft als voraussichtlich erheblich und damit als unter das anwendbare
Doppelbesteuerungsabkommen fallend erweisen. Die Gesellschaften nennen als
grundsätzliche Frage, ob detaillierte Informationen über die generelle
Finanzlage und Geschäftstätigkeit anderer Gesellschaften innerhalb des gleichen
Konzerns wie die steuerpflichtige Gesellschaft als voraussichtlich relevant
eingestuft werden können und die entsprechende andere Konzerngesellschaft
deshalb losgelöst von konkreten Geschäftsvorfällen oder den in Art. 127 ff. DBG
(SR 642.11) genannten Vorkommnissen als betroffene Person gelten kann. In Frage
stehe auch, ob die Beurteilung des Kriteriums der voraussichtlichen
Erheblichkeit von zu übermittelnden Informationen über Drittpersonen
hinsichtlich der Besteuerung von Personen im Ausland angesichts der jüngsten
internationalen Entwicklungen allein durch den ersuchenden Staat erfolgen dürfe
und die Anwendung des Grundsatzes des völkerrechtlichen Vertrauensschutzes
derart weit gehen soll, dass nicht nur eine Sachverhaltsschilderung, sondern
auch die Wertung bilateraler Kriterien für eine Informationsermittlung primär
durch den ersuchenden Staat vorgenommen werden dürfe.
Das Bundesgericht hatte bislang keine Gelegenheit, den Begriff der
voraussichtlichen Erheblichkeit im dargelegten Zusammenhang im Bereich des
Konzernrechts zu klären. Die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen erweist
sich als wegleitend für (künftige) gleichartige Fälle. Eine höchstrichterliche
Klärung durch das Bundesgericht ist somit angebracht. Das Vorliegen einer
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist daher zu bejahen und die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.

1.5. Sowohl die ESTV (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Art.
12 f. der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische
Finanzdepartement [OV-EFD; SR 172.215.1]) als auch die Gesellschaften (Art. 89
Abs. 1 BGG) sind zur Beschwerdeführung berechtigt. Auf die frist- und
formgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 42 BGG und Art. 100 Abs. 2
lit. b BGG) ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.6. Die Gesellschaften ersuchen darum, ihren Beschwerden aufschiebende Wirkung
zu erteilen. Gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. d BGG kommt der Beschwerde an das
Bundesgericht in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung zu. Auf den Antrag
braucht somit nicht weiter eingegangen zu werden.

1.7. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Mit Ausnahme der
Verletzung von Grundrechten, welche es nur insofern prüft, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG),
wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (
BGE 139 II 404 E. 3 S. 415).

1.8. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Die DGFP legte in den Amtshilfeersuchen dar, eine geänderte
Verrechnungspreispolitik der [...]-Gruppe im [...] 2009 habe zu einer Änderung
der Gewinnverteilung innerhalb der Gruppe geführt. Nach französischem
Steuerrecht müssten Transaktionen zwischen Unternehmen der gleichen Gruppe zu
denselben Konditionen getätigt werden wie solche unter nicht verbundenen
Unternehmen. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen von Gesellschaften der
gleichen Gruppe sei es ausserdem erforderlich, Informationen über diese
Gesellschaften und die Gewinnverteilung zu erhalten. Die Informationen seien
unabdingbar zur Bestimmung der Höhe der Gewinne, die aus Tätigkeiten in
Frankreich stammten, und zur Festsetzung der in Frankreich geschuldeten
Steuern. Die ESTV gab in der Folge mit Schlussverfügungen vom 15. Oktober 2014
den Amtshilfeersuchen statt und verfügte die Übermittlung der ersuchten
Informationen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobenen
Beschwerden der Gesellschaften teilweise gutgeheissen. Es ist zunächst zum
Schluss gelangt, die ESTV sei zu Recht auf die Amtshilfegesuche eingetreten.
Weiter bejahte es die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen für die
im Gesuch genannten Steuerzwecke, jedoch nicht soweit einerseits die
Informationen über das Steuerregime der Gesellschaften, deren Steuerfaktoren,
die auf sie angewandten Steuersätze und die Höhe der Steuer, die sie in der
Schweiz entrichten müssen, betreffend und andererseits auch nicht hinsichtlich
der Erfolgsrechnungen der Gesellschaften. Diese Steuerinformationen und
Erfolgsrechnungen nahm es daher von der Übermittlung an die DGFP aus. Da aber
die Art der Finanzierung und die Gewinne der einzelnen Gesellschaften unter
Umständen zur Feststellung der Gewinnverteilung zwischen verbundenen
Gesellschaften relevant sein könnten, seien die ersuchten Bilanzen zu
übermitteln. Des Weiteren erachtete die Vorinstanz das Kriterium der
materiellen Betroffenheit jeweils als erfüllt und bejahte die Erhältlichkeit
der verlangten Informationen nach schweizerischem Recht.

2.2. Die ESTV macht in ihren Beschwerden geltend, das Bundesverwaltungsgericht
habe ohne nähere Begründung ausgeführt, die strittigen Informationen würden den
Zweck des Ersuchens der DGFP nicht erfüllen können. Die DGFP verfüge über
diverse Mittel, mit welchen sie umfangreiche Informationen einverlangen könne.
Zu einer Gruppe zusammengeschlossene Gesellschaften hätten nach französischem
Recht sämtliche Unterlagen einzureichen, mit welchen die DGFP prüfen könne, ob
die entsprechende Vorgehensweise den internen französischen
Gesetzesbestimmungen und ob die Transaktionen den
Verrechnungssteuerpreis-Regelungen entsprächen. Aufgrund der Angabe des
Steuerregimes, der Höhe in der Schweiz gezahlter Steuern, der Bilanz und der
Erfolgsrechnung könne sie überprüfen, ob den französischen Gesellschaften die
geltend gemachte Steuerprivilegierung zu Recht zustehe. Anhand der ersuchten
Informationen liessen sich konkrete Rückschlüsse darauf ziehen, welche
steuerrechtliche Funktion welchem Unternehmen im Konzern zukomme, und damit auf
die steuerrechtlichen Strukturen des Konzerns. Im Endeffekt liesse sich,
zusammen mit den durch die DGFP selber zusammengetragenen und bereits
vorhandenen Informationen, die Gewinnverteilung innerhalb des Konzerns
kontrollieren. Der Zusammenhang zwischen den erfragten Informationen und der
geltend gemachten Steuerangelegenheit - der Überprüfung der Gewinnverteilung
aufgrund konzerninterner Änderung der Verrechnungspreispolitik anlässlich der
Umstrukturierung im Jahr 2009 - sei gegeben.

2.3. Die Gesellschaften bringen dagegen vor, die ersuchten Informationen seien
nicht voraussichtlich erheblich, weil sie der französischen Steuerbehörde für
die Aufklärung der Steuerangelegenheiten der in Frankreich betroffenen
Gesellschaften keine Aufschlüsse geben könnten. Es handle sich nicht um einen
Steuerzweck, sondern vielmehr um das Sammeln allgemeiner Informationen über die
beschwerdeführenden Gesellschaften selbst. Soweit die Höhe der Gewinne eruiert
werden solle, die sich aus einer Aktivität in Frankreich ergeben würden, stelle
sich die Frage, ob die französische Steuerbehörde das Ersuchen nicht gar zum
Anlass nehme, im Sinne einer "fishing expedition" herauszufinden, ob bei den
betroffenen Gesellschaften Anknüpfungspunkte für eine Besteuerung in Frankreich
auszumachen seien oder die Informationen sonst wie nützlich sein könnten. Den
französischen Steuerbehörden sei eine detaillierte Transferpreisdokumentation
zur Verfügung gestellt worden, woraus sich ableite, dass die Transferpreise
einem Drittvergleich standhielten. Zur Bestimmung der Preise benötige diese
dagegen keine Bilanz oder andere betriebswirtschaftliche Informationen des
Leistungsempfängers, sondern Informationen zur Finanz- und Kostenstruktur der
leistungserbringenden Gesellschaft bzw. Zweigniederlassung als selbständige
Wirtschaftseinheit und eigenständiges Steuersubjekt. Diese lägen in Form der
Finanzzahlen der Steuerpflichtigen und der Transferpreisdokumentation vor. Der
Gesamtgewinn bzw. das jeweilige Jahresergebnis der Gesellschaften, welches ein
Resultat ihrer gesamten (teilweise weltweiten) Geschäfte sei, könne nicht
relevant sein für die Ermittlung drittpreiskonformer Verrechnungspreise
gegenüber einzelnen Gesellschaften, umso weniger dort, wo keine Transaktionen
stattgefunden hätten. Das gleiche gelte für die Bilanz und die
Betriebsstättengewinnausscheidung. Eine Übermittlung der in Frage stehenden
Informationen würde deshalb sowohl gegen die Grundsätze der Amtshilfe in
Steuersachen als auch gegen das Prinzip des Schutzes der Privatsphäre nach Art.
13 BV und Art. 8 EMRK und der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV
verstossen.

2.4. Es ist demnach zu prüfen, ob sich - wie die ESTV geltend macht - sämtliche
von den französischen Steuerbehörden ersuchten Informationen als steuerlich
relevant erweisen oder - wie die Gesellschaften ausführen - diese nicht
voraussichtlich erheblich im Sinne des DBA CH-FR sind. Umstritten sind dabei
einzig noch die Antworten zu den Fragen d) ff. der Amtshilfegesuche (vgl.
Sachverhalt Bst. A.d).

3.

3.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR tauschen die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder
zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern
jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer
politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden,
voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende
Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Art. 28 Abs. 3 DBA CH-FR sieht
Beschränkungen dieser Pflicht zur Leistung von Amtshilfe vor: Die
Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen,
die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis ihres oder des anderen
Vertragsstaats abweichen (lit. a), Informationen zu erteilen, die nach den
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren ihres oder des anderen
Vertragsstaats nicht beschafft werden können (lit. b) oder Informationen zu
erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder
Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren
Erteilung dem Ordre public widerspräche (lit. c). Der ersuchte Staat ist
demnach - vorbehältlich des hier nicht einschlägigen Art. 28 Abs. 5 DBA CH-FR -
nicht verpflichtet, über das innerstaatliche Recht hinauszugehen, um dem
ersuchenden Staat Informationen zu beschaffen (vgl. BGE 142 II 69 E. 2.1 S. 73
mit Hinweisen).
Die beiden Absätze entsprechen Art. 26 des OECD-Musterabkommens (nachfolgend:
OECD-MA). Die Voraussetzung der "voraussichtlichen Erheblichkeit" der ersuchten
Informationen kann daher im Lichte des Musterabkommens und dessen offiziellen
Kommentierung ausgelegt werden (BGE 142 II 161 E. 2.1 S. 164 f. mit Hinweisen;
2C_690/ 2015 vom 15. März 2016 E. 3).

3.2. Als betroffene Person gilt diejenige Person, über die im Amtshilfeersuchen
Informationen verlangt werden (Art. 3 lit. a StAhiG). Der Begriff der
Betroffenheit in Art. 3 lit. a StAhiG ist formeller Art (BGE 141 II 436 E. 3.3
S. 440); ob eine im Ersuchen als betroffen bezeichnete Person auch in
materieller Hinsicht als betroffen zu gelten hat, ist im Einzelfall zu klären.
Dabei ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgeblich darauf
abzustellen, ob die Informationen für den ersuchenden Staat voraussichtlich
erheblich sind (BGE 141 II 436 E. 4.5 S. 446).

3.3. Das Bundesgericht hat sich bereits in früheren Entscheiden mit dem
Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit befasst.

3.3.1. Dieser Begriff will einen möglichst umfassenden Informationsaustausch
gewährleisten. Dabei ist es den Vertragsstaaten klarerweise nicht gestattet,
Informationen aufs Geratewohl (fishing expeditions) oder Auskünfte zu
verlangen, von denen wenig wahrscheinlich ist, dass sie Licht in die
Steuerangelegenheiten einer bestimmten steuerpflichtigen Person bringen würden
(BGE 141 II 436 E. 4.4.3 S. 445; vgl. Modèle de Convention fiscale concernant
le revenu et la fortune 2014 [Version complète], Ziff. 5 zu Art. 26;
nachfolgend: OECD-Kommentar; vgl. auch DANIEL HOLENSTEIN, in: Zweifel/Beusch/
Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales
Steuerrecht, 2015, N. 93 zu Art. 26 OECD-MA; XAVIER OBERSON, in: Danon/Gutmann/
Oberson/Pistone [Hrsg.], Modèle de Convention fiscale OCDE concernant le revenu
et la fortune, Commentaire, 2014, N. 35 zu Art. 26 OECD-MA). Diese
Interpretation hat auch in Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR
Niederschlag gefunden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 S. 165). Die Notwendigkeit, dass
die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sein müssen, ist
zugleich Ausdruck des Verbots der "fishing expeditions" (vgl. DONATSCH/
HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, unter Einbezug der
Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, S. 233).

3.3.2. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen oder
Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Nach der Edition
der verlangten Unterlagen hat die Steuerverwaltung des ersuchten Staates zu
prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer
voraussichtlich erheblich sind. Dem "voraussichtlich" kommt dabei eine doppelte
Bedeutung zu: Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und
deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur
solche Unterlagen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (HOLENSTEIN,
Kommentar Internationales Steuerrecht, N. 146 zu Art. 26 OECD-MA; CHARLOTTE
SCHODER, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in
Steuersachen [Steueramtshilfegesetz, StAhiG], 2014, N. 63). Die Voraussetzung
der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der
Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten
Angaben als erheblich erweisen werden. Hingegen spielt es keine Rolle, wenn
sich - einmal beschafft - herausstellt, dass die Informationen nicht relevant
sind. Es liegt nicht am ersuchten Staat ein Ersuchen oder die Übermittlung von
Auskünften zu verweigern, weil er der Meinung ist, es fehle an der
Erheblichkeit der Anfrage oder der dieser zugrundeliegenden Überprüfung. Die
ersuchte Behörde hat somit nicht zu entscheiden, ob der im Amtshilfegesuch
dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern muss nur
überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt
haben (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1 ff. S. 164 ff.; Urteil 2C_690/2015 vom 15.
März 2016 E. 3.2). Der ersuchte Staat kann Auskünfte daher nur verweigern, wenn
ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung wenig
wahrscheinlich erscheint (BGE 141 II 436 E. 4.4.3 S. 445 f. mit Hinweisen).
Kommt die Steuerbehörde des ersuchten Staates zum Schluss, ein Zusammenhang sei
steuerlich nicht relevant, muss sie gemäss Art. 17 Abs. 2 StAhiG diese
Informationen aussondern oder unkenntlich machen (BGE 141 II 436 E. 4.4.3 S.
446). Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen
kommt demnach in erster Linie dem ersuchenden Staat zu. Der Begriff (der
voraussichtlichen Erheblichkeit) bildet dabei eine nicht sehr hohe Hürde für
ein Amtshilfeersuchen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 S. 166 mit Hinweisen).

3.3.3. Amtshilfe hat nebst der Durchführung des Abkommens den Zweck, die
Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts der Vertragsstaaten zu
ermöglichen (vgl. Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR). Hierzu können grundsätzlich
sämtliche Informationen, die ein Vertragsstaat für die Steuerveranlagung seiner
Steuerpflichtigen benötigt, wesentlich sein. Ein Amtshilfeersuchen kann von
einem Vertragsstaat auch gestellt werden, um von Drittpersonen Auskünfte über
Vertragsbeziehungen zu einer bestimmten Person zu verlangen. So können zur
Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts etwa Informationen wesentlich
sein, die notwendig sind zur Überprüfung des zwischen Konzerngesellschaften
vereinbarten Verrechnungspreises, oder auch die zwischen unabhängigen Dritten
vereinbarten Leistungsbeziehungen (vgl. Urteil 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E.
3.3; OBERSON, a.a.O., N. 41 zu Art. 26 OECD-MA; HOLENSTEIN, Kommentar
Internationales Steuerrecht, N. 150 zu Art. 26 OECD-MA; DONATSCH/ HEIMGARTNER/
MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 228; OECD-Kommentar, Ziff. 8 lit. c zu Art. 26). Das
Bundesgericht hat im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen zur Überprüfung
der wirtschaftlichen Realität einer schweizerischen Gesellschaft erkannt, dass
Informationen über den Betrieb, die Anzahl Angestellten und die Räumlichkeiten
der Gesellschaft als voraussichtlich erheblich anzusehen seien (vgl. BGE 142 II
69 E. 3.2 S. 75). In einem anderen Fall gelang es hinsichtlich Namen und
Adressen der Angestellten eines schweizerischen Unternehmens sowie der Namen
der Klienten zum selben Ergebnis, da sich diese Angaben auf die Transferpreise
bezögen und damit die Kontrolle der Leistungen zwischen der schweizerischen und
der französischen Gesellschaft ermöglichten (vgl. Urteil 2C_690/2015 vom 15.
März 2016 E. 3.5 u. 4.4).

3.4. Bei der Auslegung und Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens ist auf
die sich aus der VRK ergebenden Grundsätze abzustellen (BGE 139 II 404 E. 7.2.1
S. 422). Gemäss Art. 26 VRK bindet ein Abkommen die Vertragsparteien und ist
von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen. Somit haben die Vertragsstaaten
eine zwischenstaatliche Übereinkunft nach Treu und Glauben in Übereinstimmung
mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden
Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen (Art. 31 Abs. 1
und 2 VRK).

4. 
Das Bundesverwaltungsgericht hat die voraussichtliche Erheblichkeit in Bezug
auf die Bilanzen der Gesellschaften und, wo vorhanden, die
Betriebsstättengewinnausscheidungen bejaht, sie dagegen hinsichtlich der
Informationen über das Steuerregime, der Steuerfaktoren, der in der Schweiz
angewandten Steuersätze und der Höhe der Steuer sowie der Erfolgsrechnungen
verneint. Betreffend die Bilanzen hat das Bundesverwaltungsgericht die Art der
Finanzierung und die Gewinne der einzelnen Gesellschaften als (unter Umständen)
relevant zur Feststellung der Gewinnverteilung zwischen verbundenen
Gesellschaften erachtet. Da sich insbesondere der Gewinn der Bilanz entnehmen
lasse und sich darin im konkreten Fall auch Angaben zur Finanzierung fänden,
hat es die Übermittlung der Bilanzen an die DGFP gutgeheissen. Die
Gesellschaften bringen dagegen vor, die französische Steuerbehörde benötige, um
angemessene, einem Drittvergleich standhaltende Preise für die Leistungen der
jeweils in Frage stehenden französischen Gesellschaft bestimmen zu können,
keine Bilanz oder andere betriebswirtschaftliche Informationen des
Leistungsempfängers, sondern Informationen zur Finanz- und Kostenstruktur der
leistungserbringenden Gesellschaft. Diese lägen ihr bereits vor in Form der
Finanzzahlen der Steuerpflichtigen und der Transferpreisdokumentation.

4.1. Informationen zur Überprüfung und Kontrolle der zwischen
Konzerngesellschaften vereinbarten Verrechnungspreise können sich, wie gesehen
(E. 3.3.3), als wesentlich erweisen. Zu diesem Schluss führen auch die von der
OECD erstellten Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und
Steuerverwaltungen (nachfolgend: OECD-LL; abrufbar unter <http://
www.oecd-ilibrary.org/taxation/
oecd-verrechnungspreisleitlinien-fur-multinationale-unternehmen-und-steuerverwaltungen-2010_9789264125483-de>
[letztmals besucht am 17. November 2016]). Diese sind, wie auch der
OECD-Kommentar, für das Bundesgericht nicht verbindlich, sie können aber als
Interpretationshilfe herangezogen werden (vgl. auch Urteile 2C_888/2014 vom 7.
Juni 2015 E. 5.3, in: StR 70/2015 S. 688, RDAF 2015 II S. 311; 2A.239/2005 vom
28. November 2005 E. 3.4.5, in: StR 61/2006 S. 217, RDAF 2006 II S. 239). Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich ausführlich und zutreffend zu den OECD-LL
geäussert; darauf kann verwiesen werden (vgl. Urteile des BVGer vom 19. April
2016 A-6666/ 2014 E. 4.2.3 ff., A-6667/2014 E. 6.3.3 ff., A-6676/2014 E. 6.3.3
ff. und A-6680/2014 E. 4.2.3 ff.). Vorliegend relevant erweisen sich
insbesondere die Ziff. 5.16 ff. OECD-LL. Diese sehen zwar keine allgemeine
Definition in Bezug auf die genaue Art und das genaue Ausmass der Informationen
vor, die für eine Verrechnungspreisprüfung massgeblich sind. Denn diese können
je nach Einzelfall unterschiedlich sein (Ziff. 5.16 OECD-LL). In besonderen
Verrechnungspreisfällen kann es gemäss Ziff. 5.18 OECD-LL vorteilhaft sein,
sich auf Informationen über jedes verbundene Unternehmen, das an den geprüften
konzerninternen Geschäftsvorfällen beteiligt ist, zu beziehen. Beispielhaft
werden folgende Informationen aufgeführt: a) ein Überblick über den
Geschäftsbetrieb, b) der Organisationsaufbau, c) die Beteiligungsverhältnisse
innerhalb des multinationalen Konzerns, d) die Höhe des Umsatzes und die
Ergebnisse aus der Geschäftstätigkeit der letzten dem Geschäftsvorfall
vorangehenden Jahre, e) der Umfang der Geschäftsvorfälle, die der
Steuerpflichtige mit ausländischen verbundenen Unternehmen tätigt,
beispielsweise der Umsatz von Umlaufvermögen, die Erbringung von
Dienstleistungen, die Vermietung und Verpachtung materieller Wirtschaftsgüter,
die Nutzung und Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter sowie
Darlehenszinsen. Auch finanzwirtschaftliche Informationen können von Vorteil
sein, wenn Gewinn und Verlust zwischen verbundenen Unternehmen verglichen
werden sollen, mit denen der Steuerpflichtige den Verrechnungspreisvorschriften
unterliegende Geschäftsvorfälle tätigt. Diese Informationen können Unterlagen
enthalten, die Aufschluss über Gewinn und Verlust geben, soweit dies für die
Beurteilung der Angemessenheit der Verrechnungspreisrichtlinien innerhalb des
multinationalen Konzerns erforderlich ist (Ziff. 5.25 OECD-LL).

4.2. Die beschwerdeführenden Gesellschaften werden in der Schweiz durch
dieselbe Holding gehalten, sind also über eine gemeinsame Muttergesellschaft
miteinander verbunden. Die DGFP strebt die Überprüfung der geänderten
Verrechnungspreispolitik der [...]-Gruppe an. Gemäss dem Amtshilfegesuch haben
Transaktionen zwischen verbundenen Gesellschaften nach französischem
Steuerrecht zu den gleichen Bedingungen zu erfolgen wie solche unter nicht
verbundenen Unternehmen. Liegen - wie im vorliegenden Fall -
grenzüberschreitende Transaktionen vor, sind weitere Informationen zu den
Gesellschaften sowie Angaben zur Gewinnverteilung erforderlich, damit die Höhe
der Gewinne aus Tätigkeiten in Frankreich bestimmt und die in Frankreich
geschuldeten Steuern festgesetzt werden können. Diesen Ausführungen der
französischen Steuerbehörde ist gestützt auf den völkerrechtlichen
Vertrauensgrundsatz (E. 3.4) zu folgen. Informationen über verbundene
Unternehmen - so insbesondere die Gewinne der einzelnen Konzerngesellschaften -
können sich als relevant erweisen, um Gewinnverschiebungen innerhalb des
Konzerns zu überprüfen, die sich wiederum auf die Transferpreispolitik des
Konzerns auswirken können. Es lässt sich damit nicht sagen, es sei wenig
wahrscheinlich, dass ein Zusammenhang zwischen diesen Informationen und der
geltend gemachten Steuerangelegenheit auszumachen sei. Vielmehr erweisen sich
diese Informationen zur Prüfung der Verrechnungspreise als voraussichtlich
erheblich. Demnach sind die Bilanzen, aber auch die Angaben betreffend die
Betriebsstätten und deren Gewinnausscheidung, wie von der Vorinstanz dargelegt,
der DGFP zu übermitteln.
Die Gesellschaften verweisen in diesem Zusammenhang auf die detaillierte
Transferpreisdokumentationen 2010 und 2011, die sie vor Bundesgericht erstmals
einreichen. Dabei handle es sich um Studien, die der [...]-Konzern
standardmässig erstellen lasse und die den Steuerbehörden je nach lokalen
Gegebenheiten entweder spontan zur Verfügung gestellt oder (wie hier) im Rahmen
von Steuerprüfungen eingereicht würden. Die französische Steuerbehörde habe in
ihrem Amtshilfeersuchen nicht erwähnt, inwieweit diese Dokumentation
zweifelhaft sein solle oder ergänzende Informationen notwendig seien, um sie zu
überprüfen. Vielmehr habe sie deren Existenz verschwiegen und ihre Anfrage in
keiner Weise auf diese gestützt, weshalb diese bisher auch kein Thema gewesen
seien. Diese Dokumentationen, anhand derer sich gemäss den Gesellschaften die
Verrechnungspreise überprüfen lassen, liegen der DGFP offenbar bereits vor. Ob
sie im vorliegenden Verfahren ein zulässiges Novum (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG)
darstellen, kann offen bleiben. Die Bilanzen und
Betriebsstättengewinnausscheidungen dienen der französischen Steuerbehörde zur
Überprüfung der Drittpreiskonformität und erweisen sich als voraussichtlich
erhebliche Informationen; hieran ändern die Transferpreisdokumentationen
nichts, selbst wenn gewisse relevante Informationen auch aus diesen hervorgehen
sollten.

4.3. Das soeben Ausgeführte gilt umso mehr für die Erfolgsrechnungen. Die
Gewinne ergeben sich, wie gesehen, bereits aus der Bilanz. Die Einzelheiten der
Gewinnerzielung, welche Erträge verbucht und welche Aufwände erfasst wurden,
sind aber den Erfolgsrechnungen zu entnehmen. Die ESTV weist zu Recht darauf
hin, dass Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen verbundenen Unternehmen
in die Konzernbilanz und -erfolgsrechnung einfliessen. Somit kann auch in Bezug
auf die Erfolgsrechnungen nicht gesagt werden, ein Zusammenhang zwischen diesen
und der Überprüfung der Transferpreise sei wenig wahrscheinlich. Vielmehr ist
die Schlussfolgerung der ESTV, dass auch diese von voraussichtlicher
Erheblichkeit seien, nicht zu beanstanden.

4.4. Was die Angaben betreffend die Besteuerung der Gesellschaften in der
Schweiz angeht, bringt die ESTV, insbesondere mit Blick auf die Gesellschaft 4,
vor, diese nehme die Funktion einer europäischen Prinzipalgesellschaft wahr.
Als solche geniesse sie in der Schweiz bestimmte Steuerprivilegien. Mit der
internationalen Steuerausscheidung einer Gesellschaftsgruppe bzw. einer
Prinzipalgesellschaft könnten Fragen der Anerkennung der Besteuerungsgrundlagen
sowie der Anrechnungen bzw. Freistellungen und damit Fragen der
Drittvergleichbarkeit von Verrechnungspreisen einhergehen. Zudem weist sie
darauf hin, dass die DGFP über diverse Mittel verfüge, mit welchen sie
umfangreiche Informationen einverlangen könne.
Der von der ESTV erwähnte Art. 57 des Code général des impôts (CGI) sieht für
die Überprüfung der Verrechnungspreise und der Besteuerung von Gewinnen in
Konzernen eine allgemeine Regelung vor (vgl. auch Art. 9 DBA CH-FR, dem Art. 57
CGI entspricht). Im Wesentlichen dürfen Gewinne, die ein Unternehmen nicht
erzielt hat wegen Bedingungen, die es mit einem anderen Unternehmen vereinbart
hat und die von Bedingungen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander
vereinbaren würden, dem (ersten) Unternehmen dennoch zugerechnet und
entsprechend besteuert werden. Mit Art. 238 A CGI, auf den die ESTV ebenfalls
verweist, besteht sodann eine Bestimmung im französischen Recht, die sich auf
länderübergreifende Transaktionen im Zusammenhang mit einem ausländischen
Regime der privilegierten Besteuerung bezieht. Danach gilt eine spezifische
Regelung mit Beweislastumkehr, wenn die ausländische Gesellschaft privilegiert
besteuert wird. Die privilegierte Besteuerung wird dahingehend definiert, dass
die Besteuerung im ausländischen Staat weniger als die Hälfte der ordentlichen
Besteuerung in Frankreich beträgt (vgl. Art. 238 A Abs. 2 CGI). Liegt eine
solche privilegierte Besteuerung vor, obliegt es der Steuerpflichtigen
nachzuweisen, dass es sich um reelle Operationen handelte und die verrechneten
Preise nicht übertrieben sind (vgl. Art. 238 A Abs. 1 CGI). Welchem
Steuerregime die Gesellschaft in der Schweiz unterliegt und wie hoch sie
besteuert wird, erweist sich somit direkt entscheidend für die Beweislast im
französischen Verfahren. Die ersuchten Informationen hinsichtlich Steuerregime,
Steuerfaktoren, die angewandten Steuersätze und die Höhe der in der Schweiz
entrichteten Steuern weisen demnach, wie von der ESTV vorgebracht, durchaus
einen Zusammenhang zur Untersuchung der DGFP auf. Die voraussichtliche
Erheblichkeit ist daher auch diesbezüglich zu bejahen.

4.5. Im Verfahren der Gesellschaft 2 macht die ESTV geltend, die DGFP ersuche
zwar um Informationen betreffend die Jahre 2010 und 2011. Entgegen der Meinung
der Vorinstanz könne aber nicht von einem zeitlich abgeschlossenen und
selbständigen Sachverhalt betreffend das Jahr 2009 gesprochen werden. Die Frage
der DGFP, ob die Gesellschaft 2 Personal aus der französischen Niederlassung
übernommen habe, sei daher auch für das Jahr 2009 zu beantworten.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Auskunft für die Überprüfung der
Transferpreispolitik in den Jahren 2010 und 2011 relevant sein soll. Damit
durfte die Vorinstanz zu Recht von einem zeitlich abgeschlossenen,
selbständigen Sachverhalt ausgehen, auf den das geltende DBA CH-FR keine
Anwendung findet (vgl. E. 1.2).

4.6. Zusammengefasst kann an den Beurteilungen der Vorinstanz weitgehend nicht
festgehalten werden. Sowohl die Bilanzen, die Angaben über die
Jahresergebnisse, die Angaben über die bestehenden Betriebsstätten und deren
internationale Gewinnausscheidung bzw. Verlustverteilung (Gesellschaft 3), die
Betriebsstättengewinnausscheidungen (Gesellschaften 2 und 3) als auch die
Erfolgsrechnungen der Gesellschaften sind der DGFP zu übermitteln. Gleichsam
sind die Steuerinformationen zu übermitteln, da auch insofern die
voraussichtliche Erheblichkeit mit Bezug auf die Überprüfung der
Verrechnungspreise zu bejahen ist. Da ein Zusammenhang zwischen den zu
übermittelnden Angaben und dem Steuerzweck gegeben ist und an deren
Übermittlung auch ein öffentliches Interesse besteht, ist vorliegend auch dem
Verhältnismässigkeitsgebot Genüge getan. Einzig die soeben (E. 4.5) behandelte
Frage der DGFP, ob die Gesellschaft 2 Personal aus der französischen
Niederlassung übernommen habe, darf nicht beantwortet werden. Es bleibt
anzumerken, dass, worauf die ESTV hinweist, die Übermittlung der
Steuererklärungen (betreffend die Gesellschaften 3 und 4) - anders als dies aus
dem Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils hervorgehe - zu keinem Zeitpunkt
vorgesehen war und auch nicht vorgenommen würde.

5. 
Die Frage der Betroffenheit durch das Amtshilfegesuch hängt, wie dargelegt (E.
3.2), in materieller Hinsicht massgeblich vom Begriff der voraussichtlichen
Erheblichkeit ab.

5.1. Was die Gesellschaften 1 und 4 anbelangt, bestreiten auch diese nicht,
dass die Übermittlung gewisser Informationen, wie einer Liste von Personen, die
geldwerte Leistungen erhalten haben, Details zu Kontotransaktionen,
geschäftsfallbezogene Unterlagen oder Informationspakete über die gesamten
Geschäftsbeziehungen zwischen zwei bestimmten Gesellschaften, fallweise
gerechtfertigt sein können. Im vorliegenden Fall würden sich die ersuchten
Angaben aber nicht aus Geschäftsvorfällen mit der Leistungserbringerin ergeben,
sondern seien im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaften im
gesamten europäischen Geschäft zu sehen. Informationen über eine Drittperson
könnten nur dann verlangt werden, wenn diese Informationen tatsächlich
voraussichtlich erheblich seien für die richtige Besteuerung einer anderen
Person. Zudem liege keiner der in Art. 123 ff. DBG genannten Fälle vor, da die
Gesellschaften weder Steuerpflichtige seien noch es sich bei den zu
übermittelnden Informationen um solche handle, die Rückschlüsse auf die
Geschäftsbeziehungen zu ihren einzelnen Geschäftspartnern bzw. auf allfällig
bestehende beiderseitige Ansprüche und Leistungen (Art. 127 Abs. 1 lit. e DBG)
zuliessen.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR werden Informationen zur Durchführung dieses
Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung ausgetauscht (vgl. E. 3.1). Dabei
ist (auch) der Informationsbegriff extensiv zu verstehen (vgl. OECD-Kommentar,
Ziff. 2 und 5 zu Art. 26; ANDREA OPEL, Neuausrichtung der schweizerischen
Abkommenspolitik in Steuersachen: Amtshilfe nach dem OECD-Standard, 2015, S.
350), soll doch ein möglichst umfassender Informationsaustausch gewährleistet
werden (vgl. schon E. 3.3.1). Der Wortlaut der Bestimmung schränkt die
auszutauschenden Informationen klarerweise nicht auf Steuerpflichtige ein. Im
Übrigen erweisen sich die ersuchten Informationen, wie gesehen (E. 4), als
voraussichtlich erheblich, weshalb die Gesellschaften ohne Weiteres (auch
materiell) betroffene Personen im Sinne von Art. 3 lit. a StAhiG sind.

5.2. In den Amtshilfegesuchen betreffend die Gesellschaften 2 und 3 geht es um
die Besteuerung deren französischen Zweigniederlassungen. Die beiden
Gesellschaften weisen demnach, wie schon die Vorinstanz festgestellt hat,
hinreichende Anknüpfungspunkte zu Frankreich auf. Auch kann davon ausgegangen
werden, dass gewisse, sie betreffende Informationen für die Besteuerung ihrer
Zweigniederlassungen relevant sein können. Ihre im Wesentlichen mit den
Gesellschaften 1 und 4 gleich lautenden Vorbringen vermögen daran nichts zu
ändern. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass auch sie im
Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG vom Gesuch betroffen sind.

5.3. Sämtliche vier Gesellschaften erfüllen somit das Kriterium der materiellen
Betroffenheit.

6. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der ESTV betreffend die Gesellschaft 2
insofern abzuweisen, als die Antwort auf die Frage, ob Personal von der
französischen Zweigstelle von der Gesellschaft 2 übernommen worden ist, nicht
zu übermitteln ist (vgl. E. 4.5). Im Übrigen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die drei weiteren Beschwerden der ESTV sind (vollumfänglich) gutzuheissen. Die
Beschwerden der Gesellschaften sind abzuweisen. Entsprechend sind die Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2016 aufzuheben und die
Schlussverfügungen der ESTV vom 15. Oktober 2014 - mit genannter Ausnahme in
Bezug auf die Gesellschaft 2 - zu bestätigen.

7. 
Die Beschwerden der ESTV sind weitestgehend gutzuheissen, diejenigen der
Gesellschaften 1 bis 4 weitestgehend abzuweisen. Die teilweise Abweisung der
Beschwerde der ESTV betreffend die Gesellschaft 2 ist im Gesamtkontext von
untergeordneter Bedeutung, weshalb sie bei der Kostenverlegung vernachlässigt
werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die vie r Gesellschaften
kostenpflichtig, wobei sie untereinander solidarisch haften (Art. 65, Art. 66
Abs. 1, 4 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 68
BGG). Die Festsetzung der Kosten und Entschädigungen für die vorinstanzlichen
Verfahren werden dem Bundesverwaltungsgericht übertragen (Art. 67 i.V.m. Art.
68 Abs. 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_411/2016, 2C_412/2016, 2C_413/2016, 2C_414/ 2016, 2C_415/2016,
2C_416/2016, 2C_417/2016 und 2C_418/2016 werden vereinigt.

2.

2.1. Die Beschwerde der ESTV im Verfahren gegen die B.________ GmbH wird
teilweise gutgeheissen. Die Antwort 2d) der ESTV gemäss dem Dispositiv der
Schlussverfügung vom 15. Oktober 2014 darf der DGFP nicht übermittelt werden.

2.2. Die Beschwerden der ESTV in den Verfahren gegen die A.________ GmbH, die
C.________ GmbH und die D.________ GmbH werden gutgeheissen.

2.3. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2016 werden
aufgehoben und die Schlussverfügungen der ESTV vom 15. Oktober 2014 - mit
Ausnahme bezüglich der Antwort 2d) im Verfahren gegen die B.________ GmbH,
welche nicht zu übermitteln ist - bestätigt.

3. 
Die Beschwerden der A.________ GmbH, der B.________ GmbH, der C.________ GmbH
und der D.________ GmbH werden abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der A.________ GmbH, der B.________
GmbH, der C.________ GmbH und der D.________ GmbH unter solidarischer Haftung
auferlegt.

5. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der
vorinstanzlichen Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

6. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Fuchs

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben