Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.40/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_40/2016

Urteil vom 14. Juli 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des
Kantons Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz,

Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 24. November 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1979) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste 1988
als Neunjähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist im
Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Seit dem 11. März 2005 ist er mit der
hier niedergelassenen Kosovarin B.________ (geb. 1981) verheiratet. Aus der
Beziehung sind drei Kinder hervorgegangen, die Tochter C.________ (geb. 1999),
der Sohn D.________ (geb. 2003) und die Tochter E.________ (geb. 2009), welche
ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind.

A.b. Im Juni 2010 und im Mai 2012 erlitt der Beschwerdeführer zwei Unfälle, bei
welchen er sich schwere Verletzungen an beiden Händen zuzog. Er war teilweise
arbeitsunfähig und bezieht seit November 2014 eine IV-Rente von 25 Prozent.

B. 
Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat A.________ strafrechtlich wie
folgt in Erscheinung:

- Urteil des Kreisgerichts X Thun vom 3. September 2003: bedingte
Gefängnisstrafe von vier Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, wegen
mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, begangen im
Juni/Juli 2002; der bedingte Vollzug der Strafe wurde mit Urteil vom 17. Juni
2005 des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen widerrufen;
- Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Januar 2006: bedingte
Gefängnisstrafe von 16 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, wegen
Unterlassen der Nothilfe und schwerer Körperverletzung, begangen im Mai 2004
(ersetzte das Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 17. Juni 2005
betreffend die schwere Körperverletzung; in Bezug auf die Unterlassung der
Nothilfe ist das Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen in Rechtskraft
erwachsen);
- Strafbefehl vom 5. September 2011: Busse von Fr. 300.-- wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung;
- Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. April 2013: bedingte
Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie
unbedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und Busse von Fr. 400.--
wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen im Jahr
2012;
- Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 20. Februar 2014: unbedingte
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als Zusatzstrafe zum Urteil des
Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. April 2013 wegen Widerhandlungen gegen
das Strassenverkehrsgesetz.
A.________ und seine Familie wurden bis Mai 2010 mit über Fr. 100'000.-- und
von Juli 2012 bis April 2013 mit rund Fr. 12'000.-- von der Sozialhilfe
unterstützt. Für die Zeit von 1992 bis 2014 bestehen offene Verlustscheine in
der Höhe von ca. Fr. 93'000.--. Zwischen 2012 und 2014 wurde A.________ 16 Mal
für Forderungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 50'000.-- betrieben.

C. 
Nachdem das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (hiernach:
Migrationsamt) A.________ am 12. Februar 2007 verwarnt hatte, widerrief es mit
Verfügung vom 18. Juli 2014 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus
der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde bei der Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern (POM) blieb erfolglos (Entscheid vom 22.
Januar 2015). Mit Urteil vom 24. November 2015 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

D. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 13. Januar 2016 beantragt A.________ die Aufhebung
des vorinstanzlichen Urteils. Es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu
belassen. Anstelle des Widerrufs sei eine Verwarnung auszusprechen.
Eventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen.
Während das Migrationsamt auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragen das
Verwaltungsgericht, die Polizei- und Militärdirektion sowie das
Staatssekretariat für Migration die Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2016 wurde der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. 
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 86
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG), da der Beschwerdeführer
grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend
machen kann (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_405/2015 vom 23. Oktober
2015 E. 1.1; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Damit ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (Art. 113 BGG), weshalb darauf nicht
einzutreten ist.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42
und Art. 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89
Abs. 1 BGG) ist einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf
die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die
Vorinstanz habe in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung seinen
Beweisantrag um Beizug der SUVA-Akten abgelehnt. Diese hätten belegen können,
dass er vor seinen zwei Unfällen in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht
gut integriert gewesen sei. Durch den Beizug der SUVA-Akten hätte er auch die
willkürliche Annahme der Vorinstanz, er würde auch künftig unter finanziellen
Schwierigkeiten leiden, widerlegen können. Zudem habe die Vorinstanz eine nicht
unerhebliche Rückfallgefahr angenommen, ohne ein unabhängiges Gutachten zur
Legalprognose einzuholen.

3.2. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) lässt sich nicht
eine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und
zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags
erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder
Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits
bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter
Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere
Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E.
5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).

3.3. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Situation des
Beschwerdeführers vertieft mit den gesamten Akten auseinandergesetzt und keine
wesentlichen Umstände ausser Acht gelassen. Gemäss den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen, welche der Beschwerdeführer nicht als
offensichtlich unzutreffend in Frage stellt, war der Beschwerdeführer bereits
vor den Unfällen hoch verschuldet und trotz Arbeitsfähigkeit nicht in der Lage,
den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten, weshalb diese in erheblichem
Umfang auf Sozialhilfe angewiesen war. Dass die Vorinstanz unter diesen
Umständen als nicht ersichtlich erachtete, was die SUVA-Akten zur weiteren
Klärung hätten beitragen können, ist nicht zu beanstanden. An dieser
Einschätzung vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ein
Einspracheverfahren im Gange und er rechne damit, künftig eine höhere IV-Rente
als nur 25 Prozent zu erhalten, nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz im Übrigen
zutreffend ausführt, hätte es dem Beschwerdeführer frei gestanden, bereits im
vorinstanzlichen Verfahren allfällige für den Verfahrensausgang relevante
Unterlagen einzureichen. Ebenso wenig kann dem Verwaltungsgericht vorgeworfen
werden, keine unabhängige Legalprognose zur Rückfallgefahr eingeholt zu haben.
Wie die Vorinstanz richtig erwägt, kommt dem Rückfallrisiko bei
Drittstaatsangehörigen ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zu und selbst eine
geringe Rückfallgefahr muss nicht hingenommen werden. Damit erweist sich die
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet.

4.

4.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als
einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b
AuG; 139 I 31 E. 2.1 S. 32; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; BGE 135 II 377 E. 4.2
S. 381). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder
unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S.
32). Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gilt auch für Personen, welche -
wie der Beschwerdeführer - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss
in der Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).
Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 24
Monaten liegt ein Widerrufsgrund im Sinne der genannten Bestimmungen
unbestrittenermassen vor.

4.2. Der Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG), was sich bei
Ausländern, die sich - wie der Beschwerdeführer - auf Art. 8 EMRK berufen
können, auch aus dessen Ziff. 2 ergibt. Landesrechtlich wie
konventionsrechtlich sind dabei namentlich die Art und Schwere der vom
Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die
dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE
139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff.). Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist
dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im
Land verbracht hat (Urteil 2C_787/2015 vom 29. März 2016 E. 3.2 mit Hinweis).
Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht -
überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen
Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw.
Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (
BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.) und muss selbst ein geringes Restrisiko
weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S.
185 ff. mit Hinweisen). Handelt es sich um ausländische Personen, die nicht in
den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681)
fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden
(Urteil 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). In die
Interessenabwägung fliesst - im Rahmen der praktischen Konkordanz - ferner mit
ein, dass Drogendelikte zu den in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV genannten
Anlasstaten gehören, deren Begehung nach dem Willen des Verfassungsgebers zum
Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl. BGE 139 I 16 E. 4.2.2 ff. S. 24
ff.; 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).

4.3. Der angefochtene Entscheid gibt die bundesgerichtliche Praxis zum Widerruf
der Niederlassungsbewilligung zutreffend wieder, und die Vorinstanz hat die auf
dem Spiel stehenden Interessen in vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen:
Ausgangspunkt und Massstab sowohl für die Schwere des Verschuldens als auch für
die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist hier die vom Strafrichter
verhängte Strafe. Der Beschwerdeführer ist zu einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hat mit dem Erwerb und dem geplanten
Verkauf von knapp 200 Gramm Crystal ein schweres Betäubungsmitteldelikt
begangen. Zugleich wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
verurteilt (wiederholtes Fahren in fahrunfähigem Zustand infolge Drogen- und/
oder Alkoholkonsums). Mit seinem Verhalten hat er in Kauf genommen, die
Gesundheit bzw. Sicherheit vieler Menschen zu gefährden.
Negativ fällt sodann ins Gewicht, dass es sich nicht um eine einmalige
Verfehlung handelt, hat der Beschwerdeführer doch bereits früher Einbruch- und
Gewaltdelikte begangen. Über einen Zeitraum von zehn Jahren wurde er zu
Freiheitsstrafen von insgesamt 44 Monaten, Geldstrafen von insgesamt 130
Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie Bussen in Höhe von Fr. 700.-- verurteilt. Wie
die Vorinstanz mit Recht ausführt, zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers
von Einsichtslosigkeit und Unbelehrbarkeit, denn offensichtlich liess er sich
weder durch die verhängten Strafen und Probezeiten noch durch eine im Februar
2007 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung beeindrucken. Die Vorinstanz
hat darum das Verschulden des Beschwerdeführers aus migrationsrechtlicher Sicht
zutreffend als schwer erachtet.

4.4. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein grosses
sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige
private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich
schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. Die Vorinstanz
hat ausführlich und umfassend geprüft, inwieweit der Beschwerdeführer solche
besonderen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz geltend machen
kann. In Würdigung aller wesentlichen Kriterien (wie Anwesenheitsdauer in der
Schweiz, Sprachkenntnisse, wirtschaftliche und soziale Integration, finanzielle
Lage, familiäre Situation, Resozialisierungschancen, persönliches Umfeld) hat
sie erkannt, es sei ihm auf Grund seiner familiären Situation zwar ein erhöhtes
Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen; insgesamt überwiege jedoch
das öffentliche Interesse an seiner Entfernung.

4.5. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese
Beurteilung zu entkräften. Entgegen seiner Auffassung lässt allein die
Tatsache, dass er wegen seiner Depressionen, welche ihn zum Drogenkonsum und
zur Betäubungsmitteldelinquenz verleitetet haben sollen, in therapeutischer
Behandlung ist, keine Rückschlüsse auf die Rückfallgefahr zu, wurde er doch in
der Vergangenheit nicht nur im Betäubungsmittelbereich straffällig.
Auch der Umstand, dass er seit über 25 Jahren seinen Lebensmittelpunkt in der
Schweiz hat, vermag ihm nicht zu helfen, da trotz der langen Aufenthaltsdauer
mehrere Faktoren gegen eine gelungene Integration sprechen. So hielten ihn
weder Strafurteile und Probezeiten noch eine ausländerrechtliche Verwarnung
davon ab, erneut straffällig zu werden und weiter Schulden anzuhäufen. Auch
beruflich kann der Beschwerdeführer nicht als erfolgreich integriert bezeichnet
werden. Er hat keine Ausbildung abgeschlossen. Zwar ist es ihm phasenweise
gelungen, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen; es kam aber immer
wieder zu Stellenverlusten, weshalb er und seine Familie von der Sozialhilfe
unterstützt werden mussten.
Den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer hautpsächlich Kontakte zu Personen aus dem
mazedonisch-albanischen Kulturkreis pflegt. Auch den Kontakt zu seinem
Heimatland Mazedonien, wo er einen Teil seiner Kindheit verbrachte, hat er
nicht abgebrochen. Er spricht die dortige Sprache und kennt das Land von
Ferienaufenthalten her. Unüberwindliche Hindernisse, die eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in sein Heimatland unzumutbar erscheinen liessen, sind somit
nicht ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, medizinische Gründe würden seinen
weiteren Verbleib in der Schweiz erforderlich machen, kann ihm nicht gefolgt
werden. Die Vorinstanz hat anerkannt, dass sich ein Therapeutenwechsel auf ihn
unter Umständen destabilisierend auswirken könne. Sie führt aber zutreffend
aus, dass keine dringenden medizinischen Eingriffe notwendig sind und sich der
Beschwerdeführer auch in Mazedonien u.a. medikamentös sowie physio- und
psychotherapeutisch behandeln lassen können wird. Damit stehen der Rückkehr ins
Heimatland auch keine gesundheitlichen Gründe entgegen.

4.6. Auch die Würdigung der familiären Verhältnisse führt nicht zu einem
anderen Ergebnis. Zwar würde eine Rückkehr in die Heimat die Familie,
insbesondere die drei Kinder, hart treffen. Dennoch erfolgte der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht: Wohl können familiäre
Beziehungen dazu führen, dass von einer Entfernung eines straffällig gewordenen
Ausländers abzusehen ist, wenn die Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der
Ausreise für die Familienangehörigen zu einer Trennung der Familiengemeinschaft
führt. Die Art und Schwere der hier zur Diskussion stehenden Delikte sowie das
Verschulden des Beschwerdeführers lassen eine solche Rücksichtnahme indessen
nicht zu. Das grosse öffentliche Interesse an der Entfernung des
Beschwerdeführers überwiegt sein privates Interesse sowie dasjenige seiner
Angehörigen an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz, selbst wenn die
familiäre Beziehung deshalb nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt
werden kann (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.4 und 4.1 S. 218). Unter diesen Umständen
steht der Entfernung des Beschwerdeführers auch der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und
Art. 13 BV) verankerte Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens
nicht entgegen. Zwar hat der Beschwerdeführer aufgrund der gelebten Beziehung
zu seiner Ehefrau und seinen Kindern gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK
grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BGE 135 I 143
E. 1.3.2 S. 146); im vorliegenden Fall ist aber ein Eingriff in das Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung
gerechtfertigt: Er stützt sich auf Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b
AuG und damit auf eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Er bezweckt die
Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer
strafbarer Handlungen und verfolgt öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff.
2 EMRK ausdrücklich genannt sind; schliesslich erweist sich der Eingriff in
Anbetracht aller Umstände auch als verhältnismässig (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1
S. 147 mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, das
Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen, anstelle des Widerrufs eine
Verwarnung auszusprechen. Dies gilt umso mehr als eine erste
ausländerrechtliche Verwarnung im Jahr 2007 offensichtlich keine Wirkung
gezeigt hat.

5. 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die
Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal
verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen
ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel
nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende
Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (Urteile 2C_714/
2014 vom 15. Mai 2015 E. 3.3, 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; je
mit Hinweisen).

6. 
Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist deshalb
abzuweisen.
Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG).
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Petry

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