Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.407/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_407/2016

Urteil vom 5. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Raffaele Rossetti,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen / Einsetzung einer Unter-
suchungsbeauftragten,

Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 14. April 2016.

Sachverhalt:

A.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) untersagte der X.________ AG am
5. März 2015 zunächst superprovisorisch und am 24. April 2015 provisorisch,
ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit im
Sinne des Börsengesetzes (BEHG; SR 954.1) auszuüben und namentlich im
Effektenhandel tätig zu sein. Es wurde eine Untersuchungsbeauftragte
eingesetzt. Diese hatte die Geschäftsaktivitäten einerseits mit Blick auf die
Bewilligungspflicht abzuklären, andererseits mit Blick auf allfällige
Marktmanipulationen.
Die X.________ AG erhob am 27. Mai 2015 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Dieses lehnte mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015
den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab; auf ein
hiergegen gerichtetes Rechtsmittel trat das Bundesgericht am 9. November 2015
nicht ein (Urteil 2C_642/2015).
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 stellte die FINMA fest, dass die X.________
AG ohne Bewilligung als Effektenhändlerin tätig gewesen sei. Eine nachträgliche
Bewilligung werde verweigert, die X.________ AG aufgelöst und in Liquidation
versetzt. Diese Verfügung hat die X.________ AG am 1. Februar 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten.

B.
Mit Entscheid vom 14. April 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht das am 27.
Mai 2015 angehobene Beschwerdeverfahren gegen die provisorische Verfügung vom
24. April 2015 als gegenstandslos abgeschrieben.

C.
Am 10. Mai 2016 hat die X.________ AG Beschwerde beim Bundesgericht
eingereicht. Sie beantragt, den Abschreibungsentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht
anzuweisen, einen Sachentscheid bezüglich der Verfügung der FINMA vom 24. April
2015 und der damit verbundenen Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten zu
erlassen.
Die FINMA und das Bundesverwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Im öffentlichen Verfahrensrecht sind Rechtsbegehren nur zulässig, wenn die
beschwerdeführende Partei über ein schutzwürdiges Interesse verfügt (Art. 89
Abs. 1 lit. c BGG; Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG). Ein solches liegt vor, wenn die
tatsächliche oder rechtliche Situation dieser Partei durch den Ausgang des
Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.5 S. 30; 136 II 281 E.
2.2 S. 284). Es muss nicht nur bei Beschwerdeeinreichung gegeben, sondern auch
noch im Urteilszeitpunkt aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des
Beschwerdeverfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt und
abgeschrieben (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.).
In Einklang mit dieser verfahrensrechtlichen Ausgangslage hat das
Bundesverwaltungsgericht das gegen die Einsetzung einer
Untersuchungsbeauftragten gerichtete Verfahren abgeschrieben, nachdem die FINMA
den Endentscheid erlassen und die Liquidation der Beschwerdeführerin angeordnet
hatte.

2.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass die Einsetzung der
Untersuchungsbeauftragten erfolgt sei nicht nur im Hinblick auf die
Bewilligungspflichtigkeit der Effektenhandelstätigkeit, sondern auch, weil nach
Meinung der FINMA marktmissbräuchliches Verhalten vorgelegen habe. Dieser
letztere Punkt sei aber nicht mehr Gegenstand des Endentscheids der FINMA
gewesen. Dass er in anderen Verfahren, etwa gegen die Wertschriftenhändler,
noch geprüft werde, ändere nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ein
eigenes Interesse daran habe, überprüfen zu lassen, ob der Vorwurf
marktmissbräuchlichen Verhaltens zu Recht erhoben worden sei.
Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht beigepflichtet werden. Sie
übersieht, dass beide Gesichtspunkte, Bewilligungspflicht des Effektenhandels
wie auch marktmissbräuchliches Verhalten, die Einleitung des Verfahrens
rechtfertigen konnten, für die Anordnung der Liquidation nach Auffassung der
FINMA aber genügt, dass die Effektenhandelstätigkeit nicht bewilligungsfähig
war. Dann aber spielt keine Rolle, ob darüber hinaus marktmissbräuchliches
Verhalten vorlag. Jedenfalls würde es an der angeordneten Liquidation der
Beschwerdeführerin nichts ändern, wenn das Bundesverwaltungsgericht feststellen
müsste, dass das Handelsverhalten der Beschwerdeführerin rechtmässig war. So
oder anders bliebe es bei der Liquidation, vorausgesetzt selbstverständlich,
dass eine bewilligungspflichtige Tätigkeit vorlag, was im noch hängigen
Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Endentscheid der FINMA zu
prüfen ist.

3.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die allgemeinen Verfahrensgarantien
(Art. 29 BV), die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK
und macht gestützt hierauf geltend, dass sie Anspruch darauf habe, gerichtlich
beurteilen zu lassen, ob ihr bei Einleitung des Verfahrens durch die FINMA zu
Recht Marktmissbrauch vorgeworfen worden sei.
Indessen begründet nicht jede Amtshandlung, welche die betroffene   Person
missbilligen mag, unter dem Gesichtspunkt der genannten verfassungsrechtlichen
Garantien bereits einen Anspruch auf richterliche Beurteilung; vielmehr bedarf
es einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition (BGE 139 II 185 E. 12.4
S. 218; 136 I 323 E. 4.3 S. 328 f.). Eine solche liegt gerade nicht vor, wenn
ein aktuelles und praktisches Interesse an der Streitbeurteilung nicht (mehr)
gegeben ist.

4.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Errass

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