Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.403/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_403/2016

Urteil vom 22. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Fuchs.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hugo Werren,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 16. März 2016.

Sachverhalt:

A.
Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1977) heiratete am 5.
September 2001 in seiner Heimat eine damals im Kanton Zürich niedergelassene
und inzwischen in der Schweiz eingebürgerte Landsfrau. Aufgrund der Heirat
erhielt er am 22. März 2002 eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge
regelmässig verlängert wurde. Am 15. März 2007 wurde ihm die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Eheleute haben zwei Kinder (geb. 2004
und 2009), die beide das Schweizer Bürgerrecht besitzen.

B.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 4. November 2014 wurde A.________
wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) sowie der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt.
Zuvor war er bereits am 8. Januar 2003 zu einer Busse von Fr. 2'000.-- wegen
grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie am 5. November 2009 zu einer
bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und Busse von Fr.
1'500.-- wegen der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung und des
fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Lenker ohne
Führerausweis verurteilt worden. Das Migrationsamt des Kantons Zürich hatte
A.________ am 12. Februar 2003 aufgrund seiner Straffälligkeit verwarnt.
Der bedingte Vollzug der 2009 ausgesprochenen Geldstrafe wurde infolge der
erneuten Straffälligkeit von A.________ widerrufen. Weitere Strafverfahren
wegen Geldwäscherei sowie verschiedener Delikte rund um den Konkurs eines von
ihm mitgegründeten Kurierunternehmens wurden in Anwendung des
Opportunitätsprinzips eingestellt, nachdem sich aufgrund der
Betäubungsmitteldelinquenz eine mehrjährige Freiheitsstrafe abgezeichnet hatte.

C.
Mit Verfügung vom 22. April 2015 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A.________ zufolge der Verurteilung zu einer
dreijährigen Freiheitsstrafe. Zugleich ordnete es an, dass dieser die Schweiz
nach der Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen habe. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 16. November 2015 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos
betrachtete. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen
eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 16. März 2016 ab.

D.
A.________ erhebt am 2. Mai 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt erstens sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zweitens sei die vorliegende Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der gestellten Anträge an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Drittens sei insbesondere zu prüfen und festzustellen, dass es
sich um einen sog. "Härtefall" handle. Viertens sei ihm die
"Aufenthaltsbewilligung C" zu verlängern.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration haben
sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90
BGG sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) über den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig, da der Beschwerdeführer
grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend
machen kann (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e
contrario). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art.
42 und 100 Abs. 1 BGG) des nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten
Beschwerdeführers ist - mit nachfolgender Einschränkung (E 1.2) - einzutreten.

1.2. Nicht ganz klar ist, was der Beschwerdeführer meint, wenn er der
Vorinstanz vorwirft, die Prüfung eines Härtefalls unterlassen zu haben. Sollte
er sich damit auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG berufen, kann im
bundesgerichtlichen Verfahren darauf nicht eingegangen werden. Die
Härtefallbewilligung kann von den Kantonen in Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 - 29 AuG erteilt werden; die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen entsprechende Entscheide ist
jedoch gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG unzulässig. Sofern sich der
Beschwerdeführer auf Art. 66a Abs. 3 StGB beziehen sollte, worauf die auf Seite
3 der Beschwerde aufgelisteten Rügen und die Ausführungen auf Seite 11 der
Beschwerde deuten, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung nur anwendbar
ist für Delikte, die nach dem 1. Oktober 2016 verübt wurden (und neu eine
obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen). Die Frage bildet allerdings
ohnehin nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass nicht
weiter auf den Antrag - und auch nicht die Frage, ob überhaupt ein
Feststellungsinteresse besteht - einzugehen ist.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder
an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung
von Grundrechten gilt indessen eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 f.). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische
Kritik an der Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE
139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.; 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 136 II 304 E. 2.5 S.
314).

3.

3.1. Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ist der
Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b
AuG (in der bis am 30. September 2016 geltenden, vorliegend noch massgeblichen
Fassung) erfüllt (vgl. 139 I 145 E. 2.1 S. 147; 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.),
was der Beschwerdeführer anerkennt. Allerdings rechtfertigt sich der Widerruf
der Bewilligung nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung
diese Massnahme als verhältnismässig (Art. 96 AuG; Art. 5 Abs. 2 BV) und mit
dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV;
Art. 8 EMRK) vereinbar erscheinen lässt (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 II
377 E. 4.3 S. 381 f.). Dabei sind insbesondere die Art und Schwere der vom
Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die
dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Die
Vorinstanz hat die Rechtsprechung zur Interessenabwägung bezogen auf
Betäubungsmitteldelinquenz (insbesondere BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149
ff.; 139 I 31 E. 2 S. 32 ff.; Urteil des EGMR  Koffi gegen Schweiz vom 15.
November 2012 [Nr. 38005/07] § 65 ff.) zutreffend wiedergegeben; es kann darauf
verwiesen werden.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 31. Mai 2012 bis zu seiner
Verhaftung am 12. Juli 2012 im Auto seiner Ehefrau wiederholt erhebliche Mengen
Heroin transportiert und aufbewahrt und sich hierfür jeweils eine Entlöhnung
versprechen lassen. Angesichts der grossen Heroinmengen (vgl. im Einzelnen den
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 16. November 2015 E. 7.a) wurde er
der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)
schuldig gesprochen. Zudem besass er unbefugterweise mehrere Schusswaffen
(Schrot- bzw. Kipplaufflinte und Luftgewehre). Die das ausländerrechtliche
Verfahren auslösende Verurteilung betrifft den (im Ausländerrecht) generell
schwer zu gewichtenden Betäubungsmittelbereich (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34;
139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; 129 II 215 E. 6 und 7 S. 220 ff.; 125 II 521 E. 4a S.
527 mit Hinweisen; vgl. die EGMR-Urteile  Dalia gegen Frankreich vom 19.
Februar 1998, Recueil Cour CEDH 1998-I S. 92 § 54 und  Koffi gegen Schweiz vom
15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 65). Ergänzend kann darauf hingewiesen
werden, dass nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine Verurteilung - wie hier - im
Rahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG künftig als Anlasstat für eine obligatorische
strafrechtliche Landesverweisung gelten wird. Auch wenn die entsprechende
Bestimmung noch keine Anwendung findet, unterstreicht sie doch die Bedeutung,
welche der Verfassungs- und Gesetzgeber dem qualifizierten Drogenhandel im
Hinblick auf die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Personen beimisst
(Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV). Der Beschwerdeführer hat durch den
Handel mit Heroin eine unbestimmte Anzahl von Personen abstrakt gefährdet.
Seine Rüge, die Vorinstanz suggeriere in tendenziöser Weise ein falsches Bild,
ist unbegründet: Die Vorinstanz hat vielmehr die aktenkundig vorliegenden - und
als solche vom Beschwerdeführer auch nicht bestrittenen - Tatsachen aufgeführt
und im Wesentlichen auf die verfahrensauslösende Verurteilung abgestellt. Die
früheren Verurteilungen (vgl. Sachverhalt Bst. B) erwog sie nicht als
einschlägig, erachtete diese allerdings zu Recht als Zeichen geringer
Gesetzestreue. Sie hat sich insgesamt darauf beschränkt, die Fakten sachlich
darzulegen; von der Vermittlung eines falschen Bildes, geschweige denn von
einer Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV, kann keine Rede sein.

3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, sich in finanziellen Nöten und höchster
Existenzangst um seine Familie befunden und sich nur deswegen auf die
Drogendelinquenz eingelassen zu haben. Schon die Vorinstanz berücksichtigte in
ihrem Urteil, dass gegen das vom Beschwerdeführer mitgegründete Unternehmen im
Oktober 2011 der Konkurs eröffnet worden war und er damit rechnen musste, mit
seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der konkursiten Gesellschaft
aufkommen zu müssen. Offenbar war er aber gemäss eigenen Angaben noch im Jahr
2012 in der Lage, einen Geldkredit zwischen Fr. 25'000.-- und Fr. 30'000.--
aufzunehmen, um damit seine Familie im Kosovo zu unterstützen. Selbst wenn von
einer angespannten finanziellen Situation beim Beschwerdeführer und seiner
Familie ausgegangen würde, rechtfertigte dies allerdings seine - wie gesehen
als schwer einzustufende - Delinquenz nicht. Sein Vorbringen vermag hieran
nichts zu ändern.

3.2.3. Weiter durfte die Vorinstanz erschwerend berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer bereits vorbestraft und ausländerrechtlich verwarnt worden
war. Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass sie von einem erheblichen
sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts
ausgegangen ist.

3.3. Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen an einem Verbleib
in der Schweiz gegenüberzustellen.

3.3.1. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 25 Jahren in die Schweiz gereist
und lebt inzwischen seit fast 14 Jahren hier. Er beherrscht die hiesige Sprache
und ist in sozialer Hinsicht offenbar im Rahmen üblicher Erwartungen
integriert. Beruflich ist er (wieder) als Fahrer eines Paketdienst-Kuriers
tätig. Die Vorinstanz wertet seine wirtschaftliche Integration jedoch zumindest
durch seine Rolle rund um den Konkurs des von ihm gegründeten und geführten
Kurierdienstes als getrübt. Ausserdem lastet sie ihm an, stark verschuldet zu
sein. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich hat offenbar eine
offene Schadenersatzforderung von ursprünglich über Fr. 120'000.--, die der
Beschwerdeführer ratenweise zurückbezahlt. Ausserdem schuldet dieser
Gerichtskosten in der Höhe von über Fr. 35'000.--. Immerhin hat ihm die
Vorinstanz aber zugute gehalten, dass er sich in jüngster Zeit um eine
Schuldenregulierung bemüht und anscheinend eine erste Tilgungszahlung gegenüber
der Sozialversicherungsanstalt geleistet hat. Die in diesem Zusammenhang vom
Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Abrechnung vom
14. April 2016 muss als echtes Novum vorliegend allerdings unbeachtet bleiben
(Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343
f.). Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer somit schon seit längerer Zeit in
der Schweiz. Dennoch bestehen im ausserfamiliären Bereich keine vertieften
Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung. In wirtschaftlicher Hinsicht trüben die
hohen Schulden, selbst wenn bislang keine Unterstützung der Sozialhilfe nötig
war, das Bild der Integration.

3.3.2. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen und hat dort eine Lehre
als Automechaniker absolviert. Er ist regelmässig zu Besuch dort und hat
offenbar weiterhin gute Kontakte zu Verwandten. Da er somit nach wie vor mit
der Sprache und der Kultur vertraut ist, über soziale Beziehungen verfügt und
mit 39 Jahren noch verhältnismässig jung ist, erscheint eine erfolgreiche
soziale und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers im Kosovo
grundsätzlich möglich.

3.3.3. Auch die Würdigung der familiären Verhältnisse führt nicht zu einem
anderen Ergebnis. Wie schon die Vorinstanz erwogen hat, ist der
Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet und Vater eines 6-jährigen
Sohns und einer 12-jährigen Tochter, die beide ebenfalls das Schweizer
Bürgerrecht besitzen. Die familiären Beziehungen sind intakt und wurden auch
während der Untersuchungshaft und dem Strafvollzug des Beschwerdeführers so
weit wie möglich gelebt. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung zur Folge hat, dass die Familie getrennt
würde. Seiner Ehefrau, die zwar selber auch aus dem Kosovo stammt, und
insbesondere den Kindern ist es nicht ohne Weiteres zuzumuten, mit ihm
auszureisen. Das Bundesgericht verkennt zudem nicht, dass insbesondere die
Kinder des Beschwerdeführers ein anerkennenswertes Interesse daran haben,
künftig mit ihrem Vater aufzuwachsen. Je schwerer aber die begangene
Rechtsgutverletzung wiegt, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer
Ausreise des Straftäters selbst das Interesse eines Kindes zu überwiegen, mit
diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. Urteile 2C_681/2016 vom 5.
Januar 2017 E. 4.3; 2C_145/2016 vom 14. November 2016 E. 4.3.2; 2C_503/2014 vom
25. November 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss sich
entgegen halten lassen, dass ihn sein intaktes Familienleben offensichtlich
nicht von der Beteiligung am Drogenhandel abgehalten hat. Durch sein - nach
ausländerrechtlicher Verwarnung - erfolgtes strafbares Verhalten hat er den
Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und
mutwillig aufs Spiel gesetzt und die Trennung von seiner Familie in Kauf
genommen. Soweit er vorbringt, seine Familie sei ohne seinen Verdienst
allenfalls ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen, ist darauf hinzuweisen, dass
eine allfällige Sozialhilfebedürftigkeit der Familie unter diesen Umständen
keinen Grund darstellt, den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung als
unzumutbar erscheinen zu lassen. Im Übrigen ist seine Ehefrau bereits jetzt
zumindest teilerwerbstätig und trägt damit zu einem gewissen Familieneinkommen
bei.

3.3.4. Der Beschwerdeführer führt vor Bundesgericht erneut Fälle an, die seiner
Ansicht nach mit seinem Fall vergleichbar seien und in denen das Bundesgericht
zu einem anderen Resultat gelangt sei. Die Vorinstanz hat sich bereits damit
befasst und ausführlich und richtig begründet, dass es sich um unterschiedliche
Konstellationen handelte. Mit den vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese nicht
zutreffen sollen. Unter diesen Umständen ist auf sein Vorbringen nicht weiter
einzugehen (vgl. E. 2.2).

3.3.5. Insgesamt vermögen die privaten Interessen das öffentliche Interesse an
der Beendigung des Aufenthalts nicht aufzuwiegen. Die Rückkehr in den Kosovo
ist dem Beschwerdeführer zumutbar; die Einschränkung des Ehe- und
Familienlebens hat er hinzunehmen. Die Vorinstanz durfte, ohne Bundes- und
Konventionsrecht zu verletzen, die Niederlassungsbewilligung widerrufen.

3.4. Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche
Verurteilung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend
ein für alle Mal verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die
Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der
Regel nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die
betreffende Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat
(Urteil 2C_1103/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.4 mit Hinweisen).

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. 1.2). Dem Verfahrensausgang
entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Fuchs

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