Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.402/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_402/2016

Urteil vom 9. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch B.________,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
Ausländerrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 1.
April 2016.

Erwägungen:

1. 
Der 1960 geborene kosovarische Staatsangehörige A.________ heiratete am 13.
Oktober 1992 eine Schweizer Bürgerin und reiste darauf in die Schweiz ein, wo
er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 29. Januar 2015 lehnte das Amt für
Migration des Kantons Luzern eine weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Luzern blieb erfolglos, und mit Urteil vom 1. April 2016 wies das
Kantonsgericht des Kantons Luzern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Rechtsmittelentscheid des Departements vom 17. Juni 2015 ab, unter Ansetzung
einer neuen Ausreisefrist auf den 31. Mai 2016. Mit Eingabe vom 7. Mai 2016
erhebt die Ehefrau von A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts. Es
ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 
Ob die Eingabe als Beschwerde von A.________ oder von seiner Ehefrau zu
betrachten ist und ob letztere zur Beschwerde legitimiert wäre, kann offen
bleiben.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in
gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.
Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.
mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das
Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in
Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch
geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins
Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE
140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit
Hinweisen).
Bei der vorgelegten Rechtsschrift handelt es sich um eine kurze Bittschrift,
womit erklärt wird, warum der Beschwerdeführer unbedingt in der Schweiz bleiben
will. Weder wird der vom Kantonsgericht festgestellte Sachverhalt (sehr hohe,
ohne plausiblen Grund konstant ansteigende Verschuldung; Straffälligkeit;
mehrere wirkungslos gebliebene ausländerrechtliche Verwarnungen; keine
massgebliche Änderung in Sicht) in Frage gestellt, noch lässt die Eingabe die
minimalste Auseinandersetzung mit der vom Kantonsgericht vorgenommenen
rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im Lichte der einschlägigen rechtlichen
Normen (namentlich Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG) erkennen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten
als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben