Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.401/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_401/2016

Urteil vom 23. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 23. März 2016.

Erwägungen:

1.
Der 1977 geborene A.________, Kosovar, stellte 1998 ein Asylgesuch, das 2000
abgewiesen wurde. Ab Juli 2003 hielt er sich mehrmals illegal in der Schweiz
auf. Am 10. Juni 2006 heiratete er in Serbien eine in der Schweiz
niedergelassene 1966 geborene Spanierin, die aus einer früheren Beziehung drei
Kinder hat und stark verschuldet ist. Im August 2007 reiste A.________ illegal
in die Schweiz ein; gestützt auf die Ehe mit einer EU-Bürgerin wurde ihm
indessen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, die zuletzt bis zum 14.
Januar 2015 verlängert wurde. Mit Verfügung vom 2. März 2015 wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich sein Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte seine Wegweisung. Ein Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 23.
März 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den
Rekursentscheid vom 25. Januar 2016 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 6. Mai 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht,
das Urteil des Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben und seine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer ist mit einer Spanierin verheiratet. Er hat damit
gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA grundsätzlich einen vom
Anwesenheitsrecht der Ehefrau abgeleiteten Anspruch auf Bewilligung des
Aufenthalts. Ein gleicher Anspruch ergibt sich auch aus Art. 43 AuG. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das die Verweigerung
der Bewilligung bestätigende Urteil des Verwaltungsgericht ist damit zulässig
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob sich die Bewilligungsverweigerung
rechtfertigt, ist Frage der materiellen Prüfung.

2.2. Das Verwaltungsgericht nimmt wie seine Vorinstanzen an, dass es sich bei
der Ehe des Beschwerdeführers um eine Schein- bzw. Ausländerrechtsehe handelt.
Es wertet die Berufung auf die Ehe als rechtsmissbräuchlich, was die sich aus
dem Völkerrecht oder dem innerstaatlichen Recht ergebenden
Bewilligungsansprüche erlöschen lässt (vgl. dazu BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117;
128 II 145 E. 2.2 und 2.3 S. 151 f; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.; Urteil 2C_398/
2014 vom 7. Mai 2014 E. 2.2). Auf das Fehlen einer wirklichen, gewollten
Ehegemeinschaft schliesst das Verwaltungsgericht aufgrund verschiedener
Indizien. Die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen sind dabei für das
Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, der
Beschwerdeführer lege dar, inwiefern sie offensichtlich unrichtig seien, oder
deren Unrichtigkeit springe ins Auge (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG),
was vorliegend nicht der Fall ist. Zu beurteilen bleibt, ob sich bei gegebenem
Sachverhalt der Schluss rechtfertigt, es liege eine Ausländerrechtsehe vor. Das
Verwaltungsgericht hat die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargestellt
(E. 2.3) und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers an den sich
daraus ergebenden Grundsätzen gemessen (E. 2.4). Seine diesbezüglichen
Ausführungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs.
3 BGG), halten bundesgerichtlicher Prüfung stand. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers, womit punktuell versucht wird, die vom Verwaltungsgericht
herangezogenen Indizien zu relativieren, sind nicht geeignet, die
Bewilligungsverweigerung im Falle des Beschwerdeführers als (materiell oder in
verfahrensrechtlicher Hinsicht) rechtsverletzend erscheinen zu lassen.
Soweit die Beschwerde sich gegen die Bewilligungsverweigerung richtet, ist sie
im Sinne von Art. 109 BGG offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

2.3. Der Beschwerdeführer erhebt zusätzlich subsidiäre Verfassungsbeschwerde,
dies in Bezug auf die Wegweisung und entsprechende behauptete
Vollzugshindernisse; diesbezüglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) und steht nur die
Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Auf die
Verfassungsbeschwerde ist schon darum nicht einzutreten, weil spezifisch in
Bezug auf die Wegweisung keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt gerügt
werden (vgl. aber Art. 116 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG
sowie BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.).

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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