Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.39/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_39/2016

Urteil vom 31. August 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Mösching.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rüedi,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 21. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
Der 1989 geborene mazedonische Staatsangehörige A.________ zog mit seinen
Eltern im August des gleichen Jahres in die Schweiz. Er verfügt über eine
Niederlassungsbewilligung, ist ledig und seit November 2007 Vater von
B.________, die gestützt auf eine Kindesschutzmassnahme der Kinder- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ bei den Eltern von A.________
platziert ist. Er trat in der Schweiz folgendermassen strafrechtlich in
Erscheinung:

- Mit Strafverfügung der Jugendanwaltschaft vom 25. April 2005 wurde er zu
einer Arbeitsleistung von zwei Halbtagen verurteilt, weil er am 16. Januar 2005
seinem Gegenüber zwei Faustschläge ins Gesicht verpasst hatte.
- Mit Strafverfügung des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 23. Juni 2008 wurde er zu
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- sowie einer Busse von Fr.
1'500.-- verurteilt, weil er ohne Führerausweis ein Fahrzeug zum Gebrauch
entwendete. Er weigerte sich zudem, in der Kontrolle seinen Namen anzugeben.
- Zwischen dem 13. Oktober 2009 und dem 22. Juli 2010 wurde er vier Mal wegen
Verkehrs- bzw. Betreibungsdelikten zu Bussen zwischen Fr. 100.-- und Fr. 180.--
verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 5. August 2011 wurde
er zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, davon 80
vollziehbar und 80 bedingt erlassen, sowie einer Busse von Fr. 300.--
verurteilt. Die vom Bezirksamt Kreuzlingen am 23. Juni 2008 bedingt
ausgesprochene Geldstrafe wurde widerrufen. Die Gründe für die Verurteilung
waren die Mittäterschaft bei einem Diebstahl, Sachbeschädigung, Hehlerei,
Irreführung der Rechtspflege, Urkundenfälschung, die Nichtabgabe von
Kontrollschildern, grobe Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfach), Entwendung
eines Fahrzeugs zum Gebrauch (mehrfach), Fahren ohne Führerausweis oder trotz
Entzug (mehrfach), mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(u.a. Vermittlung von Kokain).
Wegen diesen Verfehlungen verwarnte das Migrationsamt A.________ am 24. Oktober
2011 und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung aus der Schweiz an, sollte er sich in Zukunft nicht in jeder
Hinsicht klaglos verhalten sowie insb.   die Rechtsordnung beachten. Nach der
Verwarnung wurden weitere Delikte bekannt, die der Beschwerdeführer bereits
zuvor verübt hatte. Am 9. Dezember 2011 erging durch die Staatsanwaltschaft
Kreuzlingen ein Strafbefehl als Zusatzurteil zu demjenigen vom 5. August 2011
wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Es wurde eine
Geldstrafe von 20 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 300.-- ausgefällt.
Zusätzlich büsste die Staatsanwaltschaft Bischofszell A.________ am 24. Mai
2011 wegen nicht getragenen Sicherheitsgurten mit Fr. 60.--.
In der Folge kam es trotz Verwarnung zu weiteren Veurteilungen:

- Am 16. April 2012 erging ein weiterer Strafbefehl wegen betrügerischem
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlungen gegen das AuG sowie
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. A.________ wurde zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 250.-- verurteilt.
Zudem widerrief die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen die bedingt ausgesprochene
Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen gemäss Urteil vom 5. November 2011
und erklärte diese ebenfalls für vollziehbar.
- Am 15. Mai 2012 erging ein Strafbefehl über eine zu vollziehende Geldstrafe
von 20 Tagessätzen wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,
Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises. Mit Strafbefehl vom 11.
Juni 2012 wurde ihm eine Busse von Fr. 250.-- auferlegt wegen vertreterloser
Abwesenheit im angekündigten Pfändungsverfahren.
- Am 23. Juli 2012 auferlegte die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen A.________
wegen Drohung und Vergehen gegen das Waffengesetz eine zu vollziehende
Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Er hatte seine ehemalige Freundin und deren
Partner verbal bedroht und vor ihnen mit einer Softair-Pistole hantiert, für
welche er keinen Waffenschein besass.
Am 1. November 2012 wurde A.________ in Untersuchungshaft versetzt, welche bis
zum 31. Dezember 2013 dauerte. Ihm wurden Drogenhandel (Verkauf und Vermittlung
von Kokain sowie Marihuana), mehrfach bewaffneter Raub, Drohung, Nötigung,
Vergehen gegen das Waffengesetz sowie mehrfache Widerhandlungen gegen das SVG
vorgeworfen. Ein Urteil ist noch ausstehend. Anschliessend an die
Untersuchungshaft verbüsste er im Rahmen der Umwandlung von Geldstrafen ab dem
1. Januar 2014 eine kumulierte Ersatzfreiheitsstrafe, aus welcher er am 25.
August 2014 bedingt entlassen wurde. Während seines Aufenthalts in der
Strafanstalt X.________ hatte er gemäss Rapport der Kantonspolizei Graubünden
mit Marihuana gehandelt.
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmegerichts des Kantons Thurgau vom 8. April 2015
wurde A.________ erneut in Untersuchungshaft versetzt. Die Staatsanwaltschaft
Kreuzlingen begründete ihren Antrag Anordnung der Untersuchungshaft mit
Kollusions-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr bezüglich der folgenden ihm
vorgeworfenen Straftatbestände: Mehrfacher Raub (teils qualifiziert),
mehrfacher Diebstahl, Erpressung, Betrug, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG
(SR 812.121), Nötigung, einfache Körperverletzung, Vergehen gegen das
Waffengesetz sowie weiterer Delikte.
Per 30. Juni 2014 war A.________ beim Betreibungsamt V.________ mit 17
Betreibungen über Fr. 34'454.30 und 13 offenen Verlustscheinen über Fr.
24'799.-- verzeichnet.

B.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau
die Niederlassungsbewilligung von A.________. Ein dagegen erhobener Rekurs
blieb erfolglos (Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des
Kantons Thurgau vom 4. Februar 2015). Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die dagegen erhobene Beschwerde
ebenfalls ab.

C.
A.________ gelangt mit Beschwerde vom 13. Januar 2016 in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und von einem Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung abzusehen. Der Beschwerdeführer ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, das Departement für Justiz und
Sicherheit des Kantons Thurgau, das Migrationsamt des Kantons Thurgau sowie das
Staatssekretariat für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf oder die
Feststellung des Erlöschens einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art.
82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie
Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1
BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf
die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und
eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3;
133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht
ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen
Widerrufsgrund angenommen habe und der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung jedenfalls nicht verhältnismässig sei.

2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (SR
142.20), auf den sich die Vorinstanz gestützt hat, widerrufen werden, wenn der
Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch,
wenn sich der Betroffene - wie hier - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16
E. 2.1 S. 19). Der Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG),
was sich bei Ausländern, die sich auf Art. 8 EMRK berufen können, auch aus
dessen Ziff. 2 ergibt (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).

2.2. Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG muss, anders als beim
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG, nicht eine
Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. zu einer Strafe von
mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 und E.
4.5 S. 379 ff.) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person
durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die
körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder
gefährdet hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende
Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
bezeichnet werden: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich
auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen
Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und
damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die
Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 19, 137 II 297 E. 3.3 S. 303;
Urteil 2C_881/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4.3.1). Somit kann auch eine
Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht
ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die
Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend
ist (Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1). Auch das Nichterfüllen
von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann
gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Art. 80
Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; Urteil 2C_699/2014 vom 1. Dezember
2014 E. 3.2; Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1).

2.3. Der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
lässt sich Folgendes entnehmen:
In BGE 137 II 297 verneinte das Bundesgericht die Voraussetzungen von Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG (im Zusammenhang mit Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG) im Falle
eines als Erwachsener in die Schweiz eingereisten Ausländers, der in einem
Zeitraum von etwa zehn Jahren 16 Mal zu Freiheitsstrafen von insgesamt rund 33
Monaten wegen Vermögensdelikten sowie Widerhandlungen gegen
aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verurteilt worden war, wobei die
Vermögensdelikte schon relativ weit zurücklagen und vergleichsweise tiefe
Strafen nach sich gezogen hatten.
Im Urteil 2C_818/2010 vom 4. Juli 2011 bejahte das Bundesgericht den
Widerrufsgrund bei einem ausländischen Staatsangehörigen, der über einen
Zeitraum von 14 Jahren - und trotz fremdenpolizeilicher Verwarnung - zahlreiche
Delikte verübt hatte (u.a. Strassenverkehrsdelikte, Angriff sowie
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz).
Ausserdem hatte er hohe Schulden angesammelt.
Im Urteil 2C_310/2011 vom 17. November 2011 bejahte das Bundesgericht den
Widerrufsgrund bei einem ausländischen Staatsangehörigen, der während einer
Periode von fast zehn Jahren fortlaufend - und trotz Androhung von
ausländerrechtlichen Massnahmen - delinquiert hatte (vor allem Einbruch- und
Einschleichdiebstähle sowie Strassenverkehrsdelikte, namentlich massive
Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit), und zahlreiche, insbesondere
öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern, Gerichtsgebühren,
Krankenkassenprämien) in beträchtlicher Höhe unbezahlt liess.
Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG wurde ebenfalls bejaht im
Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013 im Falle eines Ausländers, der als
Minderjähriger zweimal wegen einfacher Körperverletzung bestraft werden musste
und auch als Erwachsener immer wieder delinquiert hatte (einfache
Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten; Strassenverkehrsdelikte). Neben der
Vielzahl der Delikte fiel auch ins Gewicht, dass die mehrmaligen
ausländerrechtlichen Verwarnungen den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu
beeindrucken vermochten.
Ebenso bejahte das Bundesgericht den Widerrufsgrund im Falle eines
ausländischen Staatsbürgers, der in einem Zeitraum von 16 Jahren 18 Mal zu
Freiheitsstrafen von insgesamt 116 Tagen, Geldstrafen von 50 Tagessätzen zu Fr.
50.-- und 20 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und verschiedenen Bussen bis Fr. 4'180.--
wegen Verkehrs- und Betreibungsdelikten, Veruntreuung und Vernachlässigung von
Unterstützungspflichten verurteilt worden war (Urteil 2C_699/2014 vom 1.
Dezember 2014). Gegen den Betreffenden lagen Verlustscheine in hohen Beträgen
vor. Das Bundesgericht betrachtete den Fall als Grenzfall (E. 4.3).
Bejaht wurde der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG auch im Urteil
2C_395/2014 vom 11. Dezember 2014 im Falle eines Ausländers, gegen den 15
Straferkenntnisse (darunter mehrere Freiheitsstrafen) wegen grober SVG-Delikte
vorlagen. Dem Widerruf waren vier ausländerrechtliche Verwarnungen
vorausgegangen.
Bejaht wurde der Widerrufsgrund im Urteil 2C_1152/2014 vom 14. September 2015
bei einem ausländischen Staatsangehörigen, welcher wegen SVG-Delikten zu
Freiheitsstrafen von 32 Tagen, Geldstrafen in der Höhe von 290 Tagessätzen und
Bussen von fast Fr. 3'000.-- verurteilt wurde. Zudem war er über Jahre hinweg
seinen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen
(Betreibungen von über Fr. 200'000.-- und offene Verlustscheine von über Fr.
167'000.--).
Verneint wurde hingegen der Widerruf im Falle eines seit seinem achten
Lebensjahr in der Schweiz lebenden Ausländers, welcher zwar als Minderjähriger
verschiedene Gewaltdelikte begangen hatte, jedoch als Erwachsener nur zwei Mal
zu Geldstrafen wegen SVG-Delikten und Vergehen gegen das Waffengesetz
verurteilt worden war. Da der   Betroffene nie ausländerrechtlich verwarnt
worden war, erwies sich der Widerruf der Niederlassung als unverhältnismässig
(Urteil 2C_446/2014 vom 5. März 2015).

2.4. Im Vergleich mit den aufgeführten Urteilen sind die verhängten Strafen
eher tief ausgefallen. Bis zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung
kumulierten sie sich auf Geldstrafen in der Höhe von 340 Tagessätzen und Bussen
von über Fr. 3'000.--. Auch wenn die Verurteilungen für sich alleine kaum die
Voraussetzungen eines Widerrufs zu erfüllen vermögen, ergibt sich aus ihrer
Gesamtheit, dass der Beschwerdeführer angesichts der Häufigkeit seiner Taten
und die dadurch verletzten hochwertigen Rechtsgüter in schwerwiegender Weise
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Offensichtlich
lässt er sich weder von den strafrechtlich Massnahmen noch den
ausländerrechtlich angedrohten Konsequenzen zur Veränderung seines Verhaltens
bewegen und unterstreicht damit, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich an
die Rechtsordnung zu halten. Sein Fehlverhalten zieht sich über fast zehn Jahre
hinweg und wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, fällt dabei insbesondere
seine Bereitschaft auf, zur Erlangung von Drogen und Geld Gewalt anzuwenden.
Dem Betreibungsregisterauszug lässt sich entnehmen, dass er namentlich seinen
öffentlich-rechtllichen Forderungen wiederholt nicht nachgekommen ist (u.a.
Steuer- und Krankenkassenschulden). Dementsprechend mussten auch seine
zahlreichen Geldstrafen in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden.
Ebenfalls kümmerte er sich weder um die Anordnungen des Strassenverkehrsamtes,
welches ihm den Führerschein entzogen hatte, noch um die Anordnungen und
Verfügungen des zuständigen Betreibungsamtes. Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers handelt es sich keinesfalls nur um Bagatelldelinquenz eines
Heranwachsenden. So hat er sich an mehreren Einbruchdiebstählen beteiligt und
verschiedentlich gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen. Dabei beschränken
sich die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht nur auf den
wiederholten - ebenfalls strafbaren - Eigenkonsum von Kokain und Marihuana,
sondern er vermittelte auch Kokain. Die Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h resp. 38 km/h wiederum stellt ein nicht
unerhebliches Risiko für die Bevölkerung dar. Der Beschwerdeführer ignorierte
systematisch in allen Bereichen des alltäglichen Lebens rechtliche Schranken
und Pflichten und verstösst bzw. gefährdet dadurch in schwerwiegender Weise die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz. Der Widerrufsgrund von Art.
63 Abs. 1 lit. b AuG muss demzufolge als erfüllt angesehen werden.

2.5. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die laufenden Strafverfahren noch
nicht rechtskräftig abgeschlossen worden seien. Die Vorinstanz verstosse gegen
die Unschuldsvermutung, wenn sie diese zur Begründung eines schwerwiegenden
Verstosses heranziehe. Dieser Einwand mag zwar insofern stichhaltig sein, als
die nicht rechtskräftig abgeurteilten Delikte nicht unter den Tatbestand von
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG subsumiert werden können. Es steht jedoch nichts
entgegen, diese Verfehlungen unter dem Gesichtspunkt von Art. 63 Abs. 1 lit. b
AuG zu berücksichtigen, soweit sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten
keine Zweifel bestehen, dass sie dem Betreffenden zur Last zu legen sind
(Urteile des Bundesgerichts 2C_170/2015 vom 10. September 2015 E. 5.1; 2C_795/
2010 vom 1. März 2011 E. 4.2 noch zum ANAG; Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 BBl 2002 3809). Wie die
Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer die ihm zur
Last gelegten Taten, welche zur Untersuchungshaft führten, im Wesentlichen
zugegeben. Sie durften folglich zur Beurteilung des Widerrufgrundes nach Art.
63 Abs. 1 lit. b AuG einbezogen werden, soweit sie nicht bestritten sind.

3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
BV. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig.

3.1. Liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG vor, muss die
Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG).
Dies erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des
Einzelfalls berücksichtigt (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112; 125 II 521 E. 2b S.
523 f.). Da der Beschwerdeführer mit seiner Tochter zusammenlebt, sofern er
sich nicht in Haft befindet, kann er auch das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK anrufen. Somit ist über die
landesrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung hinaus eine solche gemäss dem
Konventionsrecht vorzunehmen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f.).
Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach
Art. 96 Abs. 1 AuG. Die Prüfung kann in einem einzigen Schritt vorgenommen
werden (Urteile 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; 2C_11/2013 vom 25.
März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung sind namentlich die Schwere
des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden
Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff. mit Hinweisen; 135 II
377 E. 4.3 S. 381).

3.2. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte
Strafe (Urteil 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3 nicht publ. in BGE 135
II 377; BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Bei schweren Straftaten, Rückfall und
wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von
(weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31
E. 2.3.1 f. S. 33 ff.). Zudem dürfen bei ausländischen Personen, welche sich
wie der Beschwerdeführer nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können,
im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventive Gesichtspunkte
berücksichtigt werden (Urteil 2C_373/2014 vom 20. Mai 2014 E. 2.1.1 mit
Hinweis).

3.3. Angesichts der zahlreichen verschiedenen Delikte, die der Beschwerdeführer
über einen längeren Zeitraum und auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung
immer wieder begangen hat, durfte das Verwaltungsgericht sein Verschulden als
schwer bezeichnen, zumal der Beschwerdeführer bei den letzten (bereits
rechtskräftig beurteilten) Taten schon 23 Jahre alt war und nicht mehr von
jugendlicher Delinquenz gesprochen werden kann (BGE 139 I 31 E. 3.1 S. 36;
Urteile   des Bundesgerichts 2C_689/2008 vom 4. März 2009 E. 2.4; 2C_197/2012
vom 29. Oktober 2012 E. 4.2). Sein Verhalten nach der Verurteilung, die zum
Widerruf der Niederlassungsbewilligung führte, spricht ebenfalls nicht zu
seinen Gunsten. Seit Herbst 2012 befand er sich mehrheitlich in
Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, so dass sein Wohlverhalten nur
beschränkt beurteilt werden kann. Abgesehen davon gelang es ihm in der kurzen
Zeit in Freiheit nicht, sich wohl zu verhalten. Vielmehr werden ihm weitere,
noch schwerwiegendere, Delikte zur Last gelegt. Obschon noch kein
rechtskräftiges Urteil gefällt wurde, sind diese auch bei der
Interessenabwägung mitzuberücksichtigen, da der Beschwerdeführer sie
grösstenteils nicht bestreitet (vgl. E. 2.5). Das Verwaltungsgericht durfte
deshalb willkürfrei davon ausgehen, dass eine gewisse Rückfallgefahr und damit
ein entsprechend gewichtiges (sicherheitspolizeiliches) Interesse daran
besteht, dass der Beschwerdeführers das Land verlässt.

4.
Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der
damit verbundenen Wegweisung sind die privaten Interessen an einem Verbleib in
der Schweiz gegenüberzustellen.

4.1. Der 27-jährige Beschwerdeführer lebt seit seinem 1. Lebensjahr in der
Schweiz und spricht Schweizerdeutsch. Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei
der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar zu seinen Gunsten ins Gewicht, doch ist
er wiederholt - und trotz entsprechender Verwarnungen - hier schwer straffällig
geworden (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_512/2013
vom 17. Februar 2014 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Aufgrund seiner zahlreichen
strafrechtlichen Verurteilungen sowie der angesammelten Schulden kann nicht auf
eine erfolgreiche Integration geschlossen werden. Negativ fällt ins Gewicht,
dass weder die ergangenen Strafurteile noch eine ausländerrechtliche Verwarnung
ihn dazu veranlasst haben, sein Verhalten zu ändern. Der Beschwerdeführer
verfügt über keine abgeschlossene Berufsbildung und es gelang ihm nicht,
regelmässig erwerbstätig zu sein. Zeitweise musste er vom Sozialamt unterstützt
werden. Eine berufliche Verankerung in der Schweiz besteht nicht.

4.2. Der Beschwerdeführer ist Vater einer Tochter, die wie er selbst bei seinen
Eltern lebt. Er verfügt aber nicht über die elterliche Sorge oder Obhut. Das
Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen Kontakte pflegen zu können, ist im
Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein zu
berücksichtigender Faktor unter anderen (Schutz vor Straftätern,
Einwanderungskontrolle usw.), jedoch nicht der allein ausschlaggebende (Urteil
2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.3). Gemäss der Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz besteht keine längerfristige und intensive Beziehung zu
seiner Tochter und auch die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen nicht
darauf schliessen, dass es sich anders verhält. Seit Herbst 2012 verbrachten
sie nur acht Monate gemeinsam im Haushalt seiner Eltern, ansonsten befand sich
der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug. Für die
Fremdbetreuungskosten seiner Tochter kommt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht
auf. Die Mutter ist wiederum nicht in der Lage die Erziehungsaufgaben
wahrzunehmen und übt ihr Besuchsrecht nur unregelmässig aus. Für die Tochter,
bei der ADHS diagnostiziert wurde, ist es deshalb gemäss dem Bericht der
Berufsbeistandschaft U.________ vom 8. Januar 2015 wichtig, dass ihr ein
strukturierter Alltag gewährleistet wird. Diese Aufgabe nehmen die Eltern des
Beschwerdeführers wahr, bei denen die Tochter untergebracht ist. Der
Beschwerdeführer war bis anhin dazu nicht in der Lage. Im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils befand er sich wiederum in Untersuchungshaft und in
naher Zukunft ist mit weiteren Verurteilungen zu rechnen. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz das Kindeswohl insgesamt ausreichend
berücksichtigt.

4.3. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung trifft den Beschwerdeführer als
langjährig anwesenden Ausländer der zweiten Generation sicher hart. Die
Ausreise nach Mazedonien kann ihm aber zugemutet werden, selbst wenn die
familiären Beziehungen nur noch unter erschwerten Bedingungen d.h. besuchsweise
oder mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln gelebt
werden können. Der Beschwerdeführer ist jung und bei guter Gesundheit. Er
spricht Albanisch, kennt seinen Herkunftsstaat von früheren Ferienaufenthalten
und ist über das Elternhaus mit der dortigen Kultur vertraut. Insgesamt stehen
seiner Eingliederung im Heimatland somit keine unüberwindlichen Hindernisse
entgegen.

4.4. Die vorinstanzliche Rechtsgüterabwägung ist somit nicht zu beanstanden;
sie verletzt weder Völker- (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) noch Bundesrecht (Art. 13 Abs.
1 sowie Art. 5 Abs. 2 BV; 96 Abs. 1 AuG).

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 66
Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig; er hat indessen um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

5.1. Es handelt sich um einen Grenzfall im Bereich von Art. 63 Abs. 1 lit. b
AuG und die Beschwerde erscheint nicht als geradezu aussichtslos (vgl. für
einen ähnlichen Fall Urteil 2C_1152/2014 vom 14. September 2015). In dieser
Situation kann angesichts der Bedeutung des Entscheids nicht gesagt werden,
dass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung nicht zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 138 III 217 E.
2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616).

5.2. Die Vorinstanz hat die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers anerkannt und
die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung liegt auf der Hand. Der
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand
im vorinstanzlichen Verfahren ist damit ausgewiesen. Seinem Antrag kann
entsprochen werden (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Beat Rüedi als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigegeben. Ihm wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
von Fr. 2'000.- ausgerichtet.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Mösching

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