Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.399/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_399/2016

Urteil vom 6. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________, Beschwerdeführerin,
2. B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch A.________,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 16. März 2016.

Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2015,
womit dieses eine Beschwerde der brasilianischen Staatsangehörigen A.________
und ihres Sohnes B.________ betreffend Nichtverlängerung der
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung abwies,
in die vom 4. Mai 2016 datierte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen dieses verwaltungsgerichtliche Urteil,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100
Abs. 1 BGG),
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu
laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG),
dass gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom siebenten Tag
vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern stillstehen (Art. 46 Abs.
1 lit. a BGG),
dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass das angefochtene Urteil gemäss Sendungsverfolgung der Post den
Beschwerdeführern am 21. März 2016, nach Angaben in der Beschwerdeschrift
zwischen dem 20. und 22. März 2016 eröffnet worden ist,
dass die Frist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG zunächst stillstand, ab dem 4.
April 2016 lief und mithin am 3. Mai 2016 endigte,
dass die Rechtsschrift mit dem Datum des 4. Mai 2016 versehen und auf dem
entsprechenden Briefumschlag der 5. Mai 2016 als Datum der Postaufgabe vermerkt
ist,

dass die vorliegende Beschwerde mithin in jedem Fall verspätet ist, weshalb
darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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