Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.395/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_395/2016

Urteil vom 27. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, vom 2. März 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1966) ist brasilianische Staatsangehörige. Sie hielt sich nach
Ablauf eines bewilligungsfrei möglichen Aufenthalts von drei Monaten in den
Jahren 2007/2008 illegal in der Schweiz auf. In diesem Zusammenhang wurde sie
strafrechtlich belangt und am 23. Januar 2009 ausgeschafft. Nach Ablauf der ihr
auferlegten Einreisesperre heiratete A.________ am 23. April 2010 den sechzehn
Jahre älteren Schweizer Bürger B.________, worauf ihr das Migrationsamt des
Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem erteilte
(letztmals verlängert bis zum 22. April 2013).

B.
Am 27. Juni 2012 nahm der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Affoltern
Vormerk davon, dass die Ehegatten getrennt lebten. Gemäss Eheschutzvereinbarung
vom gleichen Tag hatte A.________ die eheliche Wohnung bis spätestens dem 31.
Dezember 2012 zu verlassen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 lehnte das
Migrationsamt des Kantons Zürich es ab, ihre Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern, und hielt sie an, auszureisen. Die hiergegen gerichteten
Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Sowohl die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion (Rekursentscheid vom 19. Juni 2015) als auch das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 2. März 2016) gingen davon
aus, dass die Ehe keine drei Jahre gedauert habe, keine wichtigen Gründe
vorlägen, welche ein Getrenntleben gerechtfertigt hätten, und weder die
Voraussetzungen für einen nachehelichen noch für einen allgemeinen
("humanitären") Härtefall gegeben seien.

C.
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 2. März 2016 aufzuheben; allenfalls sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, das ausländerrechtliche Verfahren
"bis zum rechtskräftigen Entscheid des Scheidungsgerichts über den
Scheidungspunkt" zu sistieren; subeventualiter sei das angefochtene Urteil
vollumfänglich aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
A.________ macht geltend, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich
gewürdigt, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und gestützt hierauf
das einschlägige Bundesrecht falsch angewandt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt unter Verzicht auf weitere
Ausführungen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die
Sicherheitsdirektion hat darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen. Das
Staatssekretariat für Migration als beschwerdebefugte Bundesbehörde hat von der
Möglichkeit, sich zu äussern, keinen Gebrauch gemacht.
Das präsidierende Abteilungsmitglied legte der Eingabe am 10. Mai 2016
antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen
Bewilligungsanspruch nach Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), sodass ihre Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83
lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ob der geltend gemachte
Anspruch tatsächlich besteht, bildet keine Frage des Eintretens, sondern eine
solche der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315 f.). Da
die Beschwerdeführerin nicht mehr erklärt, mit ihrem Ehegatten weiter
zusammenzuleben, und aus der Beziehung keine Kinder hervorgegangen sind, deren
Interessen mitzuberücksichtigen wären, besteht unbestrittenermassen kein
Bewilligungsanspruch mehr gestützt auf Art. 42 AuG bzw. Art. 13 Abs. 1 BV oder
Art. 8 EMRK. Dies gilt wegen der relativ kurzen und teilweise illegalen
Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie des Fehlens einer besonders engen
Verbundenheit mit Land und Leuten bzw. den hiesigen Verhältnissen auch im
Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf Schutz ihres Privatlebens: Aus
diesem ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land praxisgemäss nur unter
besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale
Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind vielmehr besonders
intensive, über eine normale Verwurzelung hinausgehende private Bindungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur, woran es hier fehlt (vgl. die
Urteile 2C_725/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.2; 2C_536/2013 vom 30. Dezember
2013 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 140 II 129; 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 120 Ib
16 E. 3b S. 21 f.). Die Integration der Beschwerdeführerin kann im besten Fall
als durchschnittlich und dem entsprechend gelten, was von ihr im Hinblick auf
die Dauer ihrer legalen Anwesenheit erwartet werden darf.

1.2. Ob und wieweit in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG von den
allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen wegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls oder wichtiger öffentlicher Interessen hätte abgewichen werden
dürfen oder müssen (allgemeiner Härtefall; E. 6 des angefochtenen Entscheids),
kann das Bundesgericht nicht prüfen, da sich seine Zuständigkeit auf  Anspruchs
 bewilligungen beschränkt (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG und Art. 96 AuG;
vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348). Soweit die Beschwerdeführerin eine
Verletzung ihrer Parteirechte bei der Feststellung des Sachverhalts rügt (Art.
29 Abs. 2 BV), sind ihre Darlegungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Art.
50 AuG zu prüfen; falls die entsprechenden Rügen sich auch auf den
Ermessensentscheid beziehen sollten, wäre auf eine entsprechend begründete
subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Rahmen der "Star"-Praxis nicht einzutreten,
da die Frage einer allfälligen willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung so
eng mit der Sache selber verbunden ist, dass das Gericht im Resultat wieder
ausserhalb eines Bewilligungsanspruchs die Verweigerung des Aufenthalts selber
prüfen müsste (vgl. das Urteil 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 1.2; BGE 137
II 305 E. 2 S. 308 mit Hinweisen; vgl. HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen
und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft,
in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S.
31 ff., dort S. 100).

1.3. Soweit die Beschwerdeführerin den mit der Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung als gesetzliche Folge (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG)
verbundenen Wegweisungsentscheid beanstandet, ist auf ihre Ausführungen nicht
weiter einzugehen: Entgegen ihren Mitwirkungs- und Begründungspflichten (Art.
106 Abs. 2 BGG) legt sie nicht dar, dass und inwiefern ihre Wegweisung
besondere verfassungsmässige Rechte verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305 ff.).
Sie behauptet lediglich, eine Rückkehr nach Brasilien sei ihr unzumutbar; sie
legt diesbezüglich indessen nicht dar, dass und inwiefern ihr dort eine
konkrete Gefahr im Sinne der Rechtssprechung zu Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3
BV drohen würde ("real risk"). Ihr Hinweis auf allfällige berufliche oder
persönliche Schwierigkeiten betrifft die Frage des Bestehens eines
nachehelichen Härtefalls und nicht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und
eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG: "qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 III 350 E. 1.3).
Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der
Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104
f.).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich in
verschiedener Hinsicht mit den von ihr vorgebrachten Argumenten nicht oder nur
oberflächlich auseinander gesetzt und damit ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. Soweit die Kritik hinreichend substanziiert erhoben wird (vgl.
E. 2), erweist sie sich als unberechtigt: Der Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung,
ihren Entscheid zu begründen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass sie sich
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).

3.2. Inwiefern das angefochtene Urteil ungenügend begründet sein sollte, ist
nicht ersichtlich: Aus den Darlegungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich
hinreichend klar, weshalb es in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen
hat, weitere Abklärungen zu treffen. Die Beschwerdeführerin hat das
vorinstanzliche Urteil ohne Weiteres sachgerecht anfechten können. Auch wenn
der entsprechende Entscheid kurz gehalten war, ist die Vorinstanz auf ihre
verschiedenen Einwände eingegangen und hat sie dargelegt, weshalb die
Schilderung des Sachverhalts durch die Beschwerdeführerin sie nicht zu
überzeugen vermochte.

4.

4.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizer aus nicht
FZA-Staaten haben - unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 2 AuG)
und der Einhaltung der Nachzugsfristen (Art. 47 AuG) - Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG), oder - bei fortdauernder Ehegemeinschaft -
ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Bei der
Abklärung des Sachverhalts trifft die ausländische Person in diesem
Zusammenhang eine besondere Mitwirkungspflicht, da es dabei um Umstände aus
ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennt als die kantonalen Behörden
(vgl. Art. 90 AuG; BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; HUGI YAR, a.a.O., S. 51
ff.). Es darf erwartet werden, dass wer sich auf Art. 49 AuG beruft, anhand
geeigneter Belege nachweist, dass die Ehegemeinschaft tatsächlich fortbesteht
und die Gatten aus einem wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 49 AuG
getrennt leben (Urteile 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.2 und 2C_575/2009 vom
1. Juni 2010 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; BGE 140 II 345 E. 4.4.1 S. 349 f.).
Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft (vgl. BGE 140
II 129 ff.) besteht der Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 42 AuG fort,
wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person
sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; vgl. BGE 140
II 289 E. 3, 345 E. 4; 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119; HUGI YAR, a.a.O., S. 69 ff.)
oder wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden können, die ihren
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich erscheinen lassen (Art. 50 Abs.
1 lit. b AuG; BGE 138 II 229 E. 3 S. 232 ff.; HUGI YAR, a.a.O., S. 77 ff.).

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den massgeblichen
Sachverhalt willkürlich festgestellt und zu Unrecht in antizipierter
Beweiswürdigung darauf verzichtet, weitere Abklärungen zu treffen. Die
ehelichen Beziehungen seien kurz nach ihrem Auszug aus der gemeinschaftlichen
Wohnung wieder aufgenommen worden. Erst "Ende 2015 (recte: 2014), Anfang 2015"
habe ihr Mann begonnen von einer Scheidung zu sprechen, worauf er am 27. Januar
2015 die Scheidungsklage eingereicht habe. Die Ehegemeinschaft habe tatsächlich
vom 23. April 2010 bis zum 31. Dezember 2012 und vom April 2013 bis zum 18.
April 2015 gedauert. Sie - die Beschwerdeführerin - habe im Übrigen beruflich,
sprachlich und sozial als gut integriert zu gelten. Der Wohnsitz der Eheleute
sei aus beruflichen Gründen nicht wieder zusammengelegt worden. Eine Rückkehr
nach Brasilien bilde eine unzumutbare Härte, da sie dort auf kein tragfähiges
Beziehungsnetz mehr zurückgreifen könne und es ihr wegen ihres Alters
inzwischen schwerfallen dürfte, wieder eine Arbeit zu finden. Es seien
ausländerrechtlich die Abklärungen im Scheidungsverfahren abzuwarten, bevor
über ihren weiteren Verbleib entschieden werde.

4.2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als
willkürlich (Art. 9 BV), wenn dass Gericht Sinn und Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder
wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass der vom Sachgericht festgestellte
Tatbestand nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person
übereinstimmt, begründet noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen). Art. 29 Abs. 2 BV steht seinerseits einer vorweggenommenen
Beweiswürdigung nicht entgegen: Die entscheidende Behörde darf auf die Abnahme
weiterer Beweise verzichten, wenn sie willkürfrei annehmen kann, ihre
Beurteilung werde (auch) durch allfällige zusätzliche Erhebungen nicht mehr
beeinflusst (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen).

4.3.

4.3.1. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist - entgegen der Kritik
der Beschwerdeführerin - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Die
Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die eheliche Wohnung am 31.
Dezember 2012 verlassen hat; sie hat dies am gleichen Tag im Übrigen auch
unterschriftlich bestätigt. Sie behauptet, in der Folge seien die ehelichen
Beziehungen aber wieder aufgenommen worden, wofür sie auf - teilweise
standardisierte - Erklärungen von Bekannten und Nachbarn hinweist. Wenn die
Vorinstanz davon ausging, dass aus den entsprechenden Unterlagen lediglich
geschlossen werden könne, dass die Eheleute zusammen gesehen worden seien und
es allenfalls (noch) zu vereinzelten Treffen zwischen ihnen gekommen sei,
indessen daraus nicht abgeleitet werden könne, dass das Eheleben tatsächlich
wieder vollumfänglich aufgenommen wurde, ist dies verfassungsrechtlich
vertretbar: Unbestrittenermassen haben die Eheleute nach dem Auszug der Gattin
in zwei getrennten Wohnungen gelebt; sie blieben denn auch in ihren jeweiligen
Wohngemeinden separat angemeldet.

4.3.2. Der Ehemann hat am 26. August 2012 erklärt, dass er die Gemeinschaft
bereits Ende Juli 2011 wegen "Mentalitätsunterschieden" sowie sprachlichen
Problemen als gescheitert erachtet habe und er im Übrigen in einer Beziehung
mit einer neuen Partnerin stehe. Seit Juli 2011 führten die Eheleute - nach
seinen Angaben - bis zum Auszug der Gattin "eine Art Wohngemeinschaft, die aber
keine affektive, sexuelle und seelisch-geistige Gemeinschaft" mehr umfasst
habe. Am 31. Dezember 2012 wurde, wie eheschutzrichterlich festgestellt ist,
der gemeinsame Haushalt definitiv aufgehoben. Der Ehemann bestreitet, dass es
in der Folge zu der von der Beschwerdeführerin behaupteten Wiederaufnahme der
ehelichen Beziehungen gekommen sei. Er hat sich deshalb - wie die
Beschwerdeführerin selber darlegt - geweigert, eine anderslautende Erklärung
abzugeben. Es ist nicht ersichtlich, warum er dies hätte tun sollen, wenn die
Eheleute in der behaupteten Zeitperiode tatsächlich wieder zusammengefunden
hätten. Es ist auch kaum nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren
Auszug aus der ehelichen Wohnung schriftlich bestätigte, hingegen nicht die
Wiederaufnahme der Gemeinschaft unter Beibehaltung getrennter Wohnorte und
unterschiedlicher Meldeverhältnisse feststellen liess.

4.3.3. Der Ehegatte teilte der Sicherheitsdirektion am 20. Juni 2015 mit, dass
er seine Frau in den letzten 21 /2 Jahren nur rund etwa 4 Mal gesehen habe; den
gleichen Standpunkt vertritt er im noch hängigen Scheidungsverfahren. Unter
diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass es nach
der Trennung vom 31. Dezember 2012 allenfalls noch zu einzelnen Treffen und
Kontakten gekommen sein mag, indessen nicht als erstellt gelten kann, dass die
Eheleute wieder eine umfassende, körperliche geistig-seelische und
wirtschaftliche Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt aufgenommen
haben. Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Erklärungen, die
Eheleute hätten gemeinsam an einer Beerdigung teilgenommen, wobei sie sich
"nahe" gewesen seien, genügt nicht, um die Beweiswürdigung der Vorinstanz als
aktenwidrig und willkürlich erscheinen zu lassen. Es ist durchaus denkbar, dass
die getrennt lebenden Gatten gemeinsam an einer Beerdigung teilnahmen und sich
situationsbedingt dort auch Trost spendeten.

4.3.4. Das Bundesgericht hat das gemeinsame Zusammenleben bei getrenntem
Haushalt ("Living apart together") nicht als wichtigen Grund im Sinne von Art.
49 AuG anerkannt, welcher ein Getrenntleben der Eheleute rechtfertigt (Urteil
2C_792/2010 vom 25. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweisen; HUGI YAR, a.a.O., a.a.O., S.
54). Zwar können eheliche oder familiäre Probleme zu einer kurzzeitigen
Trennung bzw. vorübergehende Aufgabe des gemeinsamen Haushalts unter Berufung
auf Art. 49 AuG berechtigen, immerhin muss eine Wiederaufnahme der Gemeinschaft
jedoch absehbar erscheinen (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231); dies war hier aufgrund
der Erklärungen des Gatten und der Dauer der Trennung nicht der Fall. Der
Schluss der Vorinstanz, insgesamt bestünden keine genügenden Indizien dafür,
dass die Eheleute trotz eheschutzzrechtlicher Verfügung des Getrenntlebens
sowie entgegen der klaren Aussagen des Ehemanns die ehelichen Beziehungen
zwischenzeitlich wieder aufgenommen oder faktisch einen gemeinsamen Wohnsitz
begründet hätten, ist nicht offensichtlich unhaltbar. Weshalb das
Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen sein könnte, auf eine eigene
Beweiswürdigung zu verzichten und den Ausgang des Scheidungsverfahrens
abzuwarten, ist nicht ersichtlich (vgl. auch das Urteil 2C_123/2015 vom 30.
September 2015 E. 2.7).

5.

5.1. Gestützt auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt ist der
angefochtene Entscheid auch nicht anderweitig bundesrechtswidrig: Die
Beschwerdeführerin hat weniger als drei Jahre mit ihrem Schweizer Gatten
zusammengelebt, womit die Frage nicht weiter geprüft werden muss, ob sie - wie
sie behauptet - als erfolgreich integriert gelten kann oder nicht. Die
Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sind kumulativ zu erfüllen (BGE
140 II 289 E. 3.8 S. 279; HUGI YAR, a.a.O., S. 69 ff. mit Hinweisen). Seitens
des Gatten bestand (längst) keine Ehewille mehr, weshalb die Beschwerdeführerin
aus Art. 49 AuG nichts zu ihren Gunsten ableiten kann; die entsprechende
Regelung kommt nur zum Tragen, wenn die eheliche Gemeinschaft trotz Trennung
fortbesteht (BGE 140 II 345 E. 4.4.1 S. 349; HUGI YAR, a.a.O., S. 49 ff. mit
Hinweisen), was hier gemäss dem für das Bundesgericht verbindlich
festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht der Fall war. Der
Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe aus beruflich-organisatorischen
Gründen nicht (mehr) mit ihrem Gatten zusammengelebt, ist deshalb nicht
entscheidwesentlich.

5.2. Schliesslich fehlt es auch an den Voraussetzungen für einen nachehelichen
Härtefall (HUGI YAR, a.a.O., S. 77 ff. mit Hinweisen) : Die Beschwerdeführerin
hielt sich ursprünglich illegal in der Schweiz auf, weshalb diese Zeitspanne im
vorliegenden Kontext nicht weiter zu berücksichtigen ist. Wie sie selber
geltend macht, war sie vor ihrer erneuten Einreise in Brasilien im Rahmen einer
langjährigen Anstellung erwerbstätig und verfügte sie dort über ein gesichertes
Einkommen, welches ihr erlaubte, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Die
Beschwerdeführerin ist erst mit 44 Jahren legal in die Schweiz eingereist und
mit Kultur und Sprache ihres Heimatstaats nach wie vor bestens vertraut. Ihre
hiesige Ehe war von kurzer Dauer; im Übrigen beruhte ihre weitere Anwesenheit
auf der aufschiebenden Wirkung der jeweiligen Rechtsmittel. Zwar dürfte die
Beschwerdeführerin es vorziehen, in der Schweiz, wo sie als Putzkraft arbeitet,
verbleiben zu können und nicht in ihrer Heimat nach einer neuen Beschäftigung
suchen zu müssen, von einer stark erschwerten sozialen Wiedereingliederung kann
indessen nicht die Rede sein, zumal nach der unbestritten gebliebenen
Darstellung der Vorinstanz zwei Kinder von ihr in Brasilien leben (vgl. HUGI
YAR, a.a.O., S. 88 ff. mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass die
Sicherheits- oder Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat,
bildet praxisgemäss keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert
erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht, eine
Arbeitsstelle hat und auch nicht straffällig geworden ist (vgl. HUGI YAR,
a.a.O., S. 83, sowie die Urteile 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3 und
2C_467/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3).

6.

6.1. Da das Verwaltungsgericht nach dem Dargelegten den Sachverhalt willkürfrei
festgestellt, die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 49 und 50 AuG zutreffend
wiedergegeben und den Sachverhalt korrekt unter diese subsumiert hat, erweist
sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten wird.

6.2. Aufgrund der Ausführungen in den kantonalen Entscheiden hatte die
vorliegende Beschwerde keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (Art.
64 BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren
Festlegung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht vorweg entschieden wurde,
was es der Beschwerdeführerin ermöglicht hätte, ihre Eingabe allenfalls noch
zurückzuziehen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs.
3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2. Die Kosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2016

IIm Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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