Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.392/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_392/2016

Urteil vom 6. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle für Bevölkerung und Migration,
Staatsrat des Kantons Wallis.

Gegenstand
Ausländerrecht; Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche
Abteilung, vom 1. April 2016.

Erwägungen:

1.
Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis lehnte mit
Verfügung vom 5. Mai 2015 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von
A.________ ab und verfügte seine Wegweisung. Dagegen erhob dieser Beschwerde an
den Staatsrat des Kantons Wallis. Die für die Verfahrensleitung zuständige
Staatskanzlei des Kantons Wallis forderte ihn mit Schreiben vom 12. Juni 2015
auf, einerseits die Beschwerde innert 10 Tagen zu verbessern (Einreichung in
zweifacher Ausführung, Beilage des angefochtenen Entscheids) und andererseits
innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu überweisen. Das
Schreiben enthielt den Hinweis, dass der Staatsrat nach unbenutztem Ablauf
einer dieser Fristen auf die Beschwerde nicht eintreten werde. Während
A.________ am 19. Juni 2015 fristgerecht ein zweites Exemplar seiner Beschwerde
sowie die damit angefochtene Verfügung einreichte, kam er der Aufforderung zur
Zahlung eines Kostenvorschusses nicht nach, ohne sich zu dieser Auflage zu
äussern. Wegen dieser Säumnis trat der Staatsrat mit Entscheid vom 12. August
2015 auf die Beschwerde nicht ein. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid
erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche
Abteilung, mit Entscheid vom 1. April 2016 ab; trotz Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege verzichtete es auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Mai 2016
beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Kantonsgerichts sei
vollumfänglich aufzuheben; es sei ihm für das Verfahren vor dem Bundesgericht
und vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die
Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in
gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.
Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.
mit Hinweisen). Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von
kantonalem Recht (s. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf
kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG
spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I
225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53,
65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen).

2.2. Der vorliegend angefochtene Entscheid beruht auf kantonalem
Verfahrensrecht. Das Kantonsgericht hat dargelegt, wie es sich mit der
Kostenvorschusspflicht im Falle von prozessualer Bedürftigkeit verhält.
Streitig ist allein, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der
Aufforderung und Fristansetzung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses im
Verfahren vor dem Staatsrat hätte darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass
er im Falle von finanziellen Problemen ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege stellen könne. Das Kantonsgericht hat dies im Grundsatz (E. 3.7
des angefochtenen Entscheids) wie auch bezogen auf die konkrete Situation des
Beschwerdeführers (E. 3.8 des angefochtenen Entscheids) verneint. Inwiefern es
dabei das einschlägige Recht willkürlich ausgelegt und angewandt oder andere
verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben könnte, zeigt
dieser nicht auf; es genügt namentlich nicht, dass er es als "beinahe
willkürlich" empfindet, wenn man ihm als Laien vorhalte, er hätte auch ohne
behördliche Aufforderung nutzbringend vorgehen können.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ergänzend ist beizufügen, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist,
wie sich die einschlägigen Erwägungen des Kantonsgerichts mit formgültig
vorgetragenen Rügen erfolgversprechend anfechten liessen.

2.3. Dem auch für das Verfahren vor Bundesgericht gestellten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die
Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als
unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben