Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.386/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_386/2016        

Urteil vom 22. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung,
vom 6. April 2016.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (Jahrgang 1958) und B.A.________ (Jahrgang 1960) sind chinesische
Staatsangehörige und seit dem 18. Januar 1984 verheiratet. A.A.________ reiste
am 14. April 2003 aus beruflichen Gründen in die Schweiz ein, worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. B.A.________ reiste erstmals am 31. Juli
2004 mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Sie kehrte am 1. Mai 2006 aus
beruflichen Gründen nach China zurück. Am 19. Dezember 2007 adoptierte das
Ehepaar die am 12. Juli 2007 geborene C.A.________. B.A.________ verblieb mit
ihrer Tochter in China, während A.A.________ am 11. Juni 2013 die
Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 14. Oktober 2014 und am 15.
Dezember 2014 reichten B.A.________ und C.A.________ ein Gesuch um Bewilligung
der Einreise zum Verbleib beim Ehemann und Vater ein. Mit Verfügung vom 15.
April 2015 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab.

B.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies einen gegen diese Verfügung
vom 15. April 2015 gerichteten Rekurs ab. Mit Urteil vom 6. April 2016 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den von A.A.________, B.A.________ und
C.A.________ erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Mai 2016 an das
Bundesgericht beantragen A.A.________ (Beschwerdeführer 1), B.A.________
(Beschwerdeführerin 2) und C.A.________ (Beschwerdeführerin 3), das
angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April
2016 sei aufzuheben und der Familiennachzug der Beschwerdeführerinnen zum
Beschwerdeführer sei zu bewilligen.
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die kantonale
Sicherheitsdirektion hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das
Staatssekretariat für Migration hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Betroffene kann gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid
betreffend nachträglichen Familiennachzug mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde
an das Bundesgericht gelangen, wenn er sich in vertretbarer Weise auf einen
Anspruch beruft (Art. 82 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs.
1, Art. 83 lit. c Abs. 2 e contrario BGG; BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II
177 E. 1.1 S. 179 f.; 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.). Die Beschwerdeführerinnen
und der Beschwerdeführer machen geltend, der Beschwerdeführer 1 habe als
niederlassungsberechtigter ausländischer Staatsangehöriger Anspruch auf
Familiennachzug. Ihre Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlicher
Angelegenheiten entgegen zu nehmen; ob der Anspruch zu Recht geltend gemacht
worden ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E.
1.1 S. 179).

1.2. Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer, die am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und mit ihren Anträgen unterlegen
sind (Art. 89 Abs. 1 BGG), haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
und Abänderung des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 BGG). Sie sind zur
Beschwerdeführung legitimiert.

1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262). Das
Bundesgericht ist aber nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese in seinem
Verfahren nicht mehr thematisiert werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Deshalb prüft es, unter Berücksichtigung der Begründungspflicht des Betroffenen
(Art. 42 Abs. 2 BGG), nur die vorgebrachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen
Mängel erschienen geradezu offensichtlich. Grundrechtsverletzungen prüft es
nur, wenn eine detaillierte Rüge in der Beschwerdeschrift erhoben worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist
ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58
E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte
Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge-
und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene
Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte
Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische
Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den
Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445
mit Hinweisen). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung. Was
rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht; eine in Verkennung der
Rechtserheblichkeit unvollständige Erstellung der für die rechtliche
Beurteilung massgeblichen Tatsachen stellt demzufolge eine Verletzung
materiellen Rechts dar (BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68, 134 V 53 E. 4.3 S. 62).

2.
Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer stellen nicht in Frage, dass
das Nachzugsgesuch ausserhalb der Fristen von Art. 47 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20)
gestellt worden ist. Sie rügen jedoch, die Vorinstanz habe das Vorliegen
wichtiger Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzuges zu
Unrecht verneint. Die Vorinstanz habe in aktenwidriger Weise ein ins Recht
gelegtes Bestätigungsschreiben des staatlichen Arbeitgebers der Ehefrau
missachtet, wonach der Beschwerdeführerin 2 ausdrücklich untersagt worden war,
nach 2009 die Arbeit zugunsten eines längeren Aufenthaltes in der Schweiz oder
gar zwecks Familiennachzuges zu unterbrechen. Das vorinstanzliche Urteil sei
nicht sachgerecht und lasse die erforderliche Gesamtschau deswegen vermissen,
weil bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der wichtigen Gründe im
Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl
abzustellen sei, sondern eine Gesamtschau unter Berücksichtigung sämtlicher
relevanter Elemente im Einzelfall durchgeführt werden müsse.

2.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder
unter 18 Jahren von niederlassungsberechtigten ausländischen Staatsangehörigen
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47
Abs. 1 AuG innert fünf Jahren geltend gemacht werden. Ein nachträglicher
Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend
gemacht werden (Abs. 4). Die Fristen für ein Nachzugsgesuch von
Familienangehörigen von ausländischen Personen beginnen mit der Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des
Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG); der Fristenlauf
setzt allerdings frühestens mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1.
Januar 2008 (AS 2007 5489) ein, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise
erfolgte oder das Familienverhältnis entstand (Art. 126 Abs. 3 AuG; Urteil
2C_160/2016 vom 15. November 2016 E. 2.1). Ein Statuswechsel von einer
Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung löst keine neue Frist aus, wenn ein
fristgerechtes Gesuch zuvor nicht gestellt worden ist. Anders verhält es sich
allerdings, wenn dieses Gesuch gestellt, es aber abgelehnt worden ist.
Diesfalls ist den Betroffenen nicht verwehrt, erneut um Nachzug zu ersuchen,
sobald sich ihr ausländerrechtlicher Status ändert und damit auch die
Nachzugsvoraussetzungen bessere sind, namentlich wenn mit der Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung oder gar der Einbürgerung ein Rechtsanspruch auf
Nachzug entsteht (Art. 42 und Art. 43 AuG). Allerdings muss sowohl das erste
Gesuch wie auch das spätere innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht worden
sein (BGE 137 II 393 E. 3.3 S. 397; Urteil 2C_160/2016 vom 15. November 2016 E.
2.1). Wurde der Nachzug innert Frist geltend gemacht, ist er zu bewilligen,
wenn er nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wurde oder Widerrufsgründe
nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 AuG; vgl. Urteil 2C_160/2016 vom 15.
November 2016 E. 2.2).

2.2. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers
(Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, BBl 2002 3754) gelten die Fristen auch für die Ehegatten (Urteile
2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1 mit weiteren Hinwiesen; 2C_205/2011 vom 3.
Oktober 2011 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 haben
im Jahr 1984 geheiratet und die Beschwerdeführerin 3 im Jahr 2007 adoptiert.
Die (erste) Aufenthaltsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer 1 im Jahr 2003
erteilt. Das Familienverhältnis wie auch die Aufenthaltsbewilligung datieren
somit vor dem Inkrafttreten des AuG, weshalb die Nachzugsfristen am 1. Januar
2008 zu laufen begonnen haben und fünf Jahre später, am 1. Januar 2013,
abgelaufen sind. Dass sich die Nachzugsaussichten mit der anschliessenden
Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2013 verbessert hätten, ist
nicht ersichtlich, zumal die Ehefrau nach ihrer Einreise im Jahr 2004
abgeleitet aus der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 selbst eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt, im Jahr 2006 jedoch freiwillig nach China
zurückkehrte. Der ausländerrechtliche Statuswechsel des Beschwerdeführers 1
vermochte somit keine neue Nachzugsfrist auszulösen. Die am 14. Oktober 2014
und am 15. Dezember 2014 eingereichten Gesuche um Nachzug der
Beschwerdeführerinnen erweisen sich somit als ausserhalb der Fristen von Art.
47 Abs. 4 AuG gestellt und können nur bewilligt werden, wenn dafür  wichtige
familiäre Gründe vorliegen.

2.3. Der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe   für die
verspätete Einreichung eines Nachzugsgesuchs ist im Falle   des Nachzugs von
Kindern unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung sowie Art. 75 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE; SR 142.201) (Wahrung des Kindeswohls) auszulegen (Urteil 2C_205/2011 vom
3. Oktober 2011 E. 4.2, mit zahlreichen Hinweisen); der Begriff hat allerdings
im Zusammenhang mit dem Nachzug von Ehepartnern weder in der bisherigen
Rechtsprechung noch in der Lehre (vgl. etwa  SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, Handbuch
zum Migrationsrecht, 2. Aufl. 2015, S. 220 ff.;  MARTINA CARONI,  Stämpflis
Handkommentar zum AuG, 2010, N. 21 ff. zu Art. 47 AuG;  MARC SPESCHA, Kommentar
Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 7b zu Art. 47 AuG) scharfe Konturen
erfahren.

2.3.1. Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4
AuG eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen
Nachzug der Familienmitglieder (Voten Bundesrat  Blocher, AB 2004 N 762;
Kommissionspräsidentin  Leuthard, AB 2004 N 764), aber keine Beschränkung der
Nachzugsgründe auf stichhaltige, unvorhersehbare Ereignisse (Antrag
Nationalrat  Müller, AB 2004 N 759; unter Verweis auf Urteil 2A.187/2002 vom 6.
August 2002, E. 2.3). Auszugehen ist praxisgemäss davon, dass eine
Familie,   die freiwillig jahrelang getrennt lebt, dadurch ihr geringes
Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer
solchen Konstellation überwiegt das der  ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zu
Grunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht
objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen (Urteile 2C_348/2016
vom 17. März 2017 E. 2.3; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). In
gesetzessystematischer Hinsicht ist zu beachten, dass gemäss Art. 49 AuG in
Verbindung mit Art. 76 VZAE die Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft  aus
beruflichen Gründen nicht mit der Aufhebung der Ehe- bzw. der
Familiengemeinschaft gleichgesetzt werden kann, wenn diese als  objektiv und 
plausibelerscheinen. Von wichtigen Gründen kann umso eher gesprochen werden, je
grösser die Nachteile sind, welche die Eheleute bei einer Änderung ihrer
Wohnsituation zu vergegenwärtigen hätten (Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember
2010 E. 2.3.1; zustimmend SPESCHA, a.a.O., N. 2 zu Art. 49 AuG).

2.3.2. Gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist vorliegend von einer
räumlich getrennten Wohnsituation (Schweiz bzw. China) unter Aufrechterhaltung
intakter Familienverhältnisse auszugehen. Die räumliche Trennung erfolgte dabei
freiwillig, geht doch aus dem im Recht liegenden Schreiben der vormaligen
Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin
2 vom Staat daran gehindert worden wäre, ihre berufliche Tätigkeit als leitende
Tierärztin in einem Versuchszentrum für nicht-menschliche Primaten vor
Erreichen des Pensionsalters aufzugeben und zusammen mit der Beschwerdeführerin
3 in die Schweiz zum Beschwerdeführer 1 einzureisen. Unbestritten ist jedoch,
dass die getrennten Wohnsitze nicht auf Desinteresse an einem gemeinsamen
Familienleben, sondern auf  beruflichen und objektiv nachvollziehbaren Gründen
 beruhen, hätte doch die Beschwerdeführerin 2 im Falle eines früheren Nachzugs
in die Schweiz ihre berufliche Karriere voraussichtlich nicht in dem Umfang wie
im Falle eines weiteren Aufenthalts in China verwirklichen können. Bei einer
Würdigung der  gesamten Umstände des Einzelfalles (Urteile 2C_1075/2015 vom 28.
April 2016 E. 3.1; 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.1; 2C_914/2014 vom 18.
Mai 2015 E. 4.1; SPESCHA, a.a.O., N. 7b zu Art. 47 AuG) ergibt sich, dass für
die verspätete Familienzusammenführung wichtige familiäre Gründe (Art. 47 Abs.
4 AuG) bestehen. Zu berücksichtigen ist in der Interessenabwägung zu Gunsten
der Beschwerdeführenden weiter, dass der Beschwerdeführer 1 sich während der
letzten 14 Jahre eine berufliche Existenz in der Schweiz aufgebaut hat, weshalb
ihm eine Rückkehr nach China nicht ohne Weiteres als zumutbar erscheint. Die
Beschwerdeführerin 3 befindet sich als siebenjähriges Kind zudem noch in einem
integrationsfähigen Alter. Angesichts der Wertungen, auf denen das AuG beruht,
vermag im vorliegenden Einzelfall das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zu
Grunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung dasjenige der
Beschwerdeführenden an einer Familienzusammenführung nicht zu überwiegen. Die
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 47 Abs. 4 AuG erweist sich als begründet
und ist gutzuheissen.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs.
1 und Abs. 3 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten. Die Sache wird zur
Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz
zurückgewiesen (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichts Zürich vom 6. April 2016 wird aufgehoben. Das kantonale
Migrationsamt wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sache wird zur Neuverteilung der
vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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