II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.37/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 2C_37/2016 Urteil vom 14. Januar 2016 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte A.________, alias B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration, Gegenstand Asyl und Wegweisung, Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 31. Dezember 2015. Nach Einsicht in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Dezember 2015, welches eine Beschwerde des pakistanischen Staatsangehörigen A.________, geb. 1. Januar 1997, gegen die Verfügung des Staatssekretariats für Migration vom 4. November 2015 betreffend Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung abweist, in die als Beschwerde gegen das Bundesverwaltungsgerichtsurteil bzw. als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe von A.________ vom 31. Dezember 2015, der unter der Identität B.________, geb. 31. März 1998, handelt, in Erwägung, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, dass vorliegend ein derartiger Entscheid angefochten wird, dass sich die dagegen gerichtete Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Januar 2016 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Seiler Der Gerichtsschreiber: Feller Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben