Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.379/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_379/2016

Urteil vom 4. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,

gegen

Staatssekretariat für Migration.

Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Wiedererwägung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom
21. März 2016.

Erwägungen:

1. 
Der 1973 geborene Türke A.________ war von Oktober 2004 bis zur Scheidung am 5.
Oktober 2012 mit einer niedergelassenen Landsfrau verheiratet. Er hat mit ihr
zusammen eine 2006 geborene Tochter. Er verfügte über eine
Aufenthaltsbewilligung, die Niederlassungsbewilligung wurde ihm nie erteilt.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM; damals Bundesamt für Migration)
lehnte es am 8. März 2013 ab, einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
zuzustimmen; diesbezügliche Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (Urteil
vom 11. März 2014) und an das Bundesgericht (Urteil 2C_385/2014 vom 19. Januar
2015) blieben erfolglos; auf ein diesbezügliches Revisionsgesuch trat das
Bundesgericht mit Urteil 2F_6/2015 vom 21. März 2015 nicht ein. All diesen
Urteilen lag zugrunde, dass weder die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a
noch diejenigen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG für eine Bewilligungsverlängerung
erfüllt waren; ebenso wurde erkannt, dass trotz enger affektiver Beziehung zur
Tochter, die unter der Obhut der Mutter steht, die Bewilligungsverweigerung mit
Art. 8 EMRK vereinbar ist.
Am 12. März 2015 wies das SEM ein Wiedererwägungsgesuch betreffend seine
negative Zustimmungs-Verfügung vom 8. März 2013 ab. Im Laufe des
Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht reichte A.________ eine
Kopie des Entscheids des zuständigen Zivilgerichts vom 22. April 2015 ein,
woraus sich ergibt, dass er nun gemeinsam mit der Kindsmutter die elterliche
Sorge über die Tochter ausübe. Mit Urteil vom 21. März 2016 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ab.
Mit einer als subsidiäre Verfassungsbeschwerde betitelten Rechtsschrift
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben; es sei ihm direkt eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, respektive sei das Migrationsamt des
Kantons Aargau anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 

2.1. Der von einem Anwalt vertretene Beschwerdeführer erhebt subsidiäre
Verfassungsbeschwerde; dieses Rechtsmittel ist gegen ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben (vgl. Art. 113 BGG, "gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen"). In Betracht fällt allein die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, deren Zulässigkeit vom Bestehen eines
Rechtsanspruchs auf die beantragte ausländerrechtliche Bewilligung voraussetzt
(Art. 83 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 BGG), der glaubhaft zu machen ist. Da der
Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhebt, ist nicht klar, ob er einen
Bewilligungsanspruch geltend machen will. Auf S. 9 Ziff. 1.2 der
Beschwerdeschrift hält er fest, es stelle sich vorliegend die Frage, "ob die
Zustimmung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach freiem Ermessen
i.S. v. Art. 30 Abs. 1, lit. b, AuG verletzt worden ist oder nicht." Diese Norm
räumt keinen den Weg zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
öffnenden Bewilligungsanspruch ein (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e
contrario). Allerdings rügt er im Zusammenhang mit seiner Tochter die
Verletzung des Rechts auf Familie gemäss nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK.
Insofern wird in vertretbarer Weise ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht,
sodass das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig ist.
Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm direkt eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen resp. das Migrationsamt des Kantons Aargau anzuweisen, ihm eine solche
zu erteilen, sprengt jedoch den Streitgegenstand, der sich nur auf die
Zustimmung des SEM zur Bewilligungserteilung bezieht.

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Die
Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und
beschränken; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt
haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Vorliegend bildet Streitgegenstand allein die Frage, ob sich der Sachverhalt
gegenüber dem Zeitpunkt, da rechtskräftig über die Nichtzustimmung zur
Bewilligungsverlängerung entschieden wurde, in massgeblicher Art geändert hat,
sodass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht fällt. Die Vorinstanz stellt
fest, dass der Beschwerdeführer vorab wiederhole, was er schon früher erfolglos
eingebracht habe; neu sei einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer nun die
elterliche Sorge gemeinsam mit der Kindsmutter ausübe, was seit der per 1. Juli
2014 in Kraft getretenen Änderung des ZGB der Regelfall sei; an der Art der
Beziehungspflege zur Tochter ändere sich damit aber nichts, massgeblich sei die
Obhutsregelung; diese sei unverändert geblieben. Zudem legt das
Bundesverwaltungsgericht anhand der übrigen Elemente dar, dass sich nichts
zugunsten des sich übrigens nach verschiedenen prozessleitenden Anordnungen (s.
dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_228/2016 vom 14. März 2016) schon länger
illegal in der Schweiz aufhaltenden Beschwerdeführers geändert habe. Der
Beschwerdeführer begnügt sich damit, die tatsächlichen Verhältnisse aus seiner
Sicht zu schildern, womit er nicht zu hören ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2
sowie Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit der vom Bundesverwaltungsgericht abgehandelten
Frage der (zumindest unter dem Aspekt Wiedererwägung geringen) rechtlichen
Bedeutung der nun eingerichteten gemeinsamen elterlichen Sorge setzt er sich
nicht auseinander.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist
darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung kann schon darum
nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64
BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als
unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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