Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.378/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_378/2016        

Urteil vom 27. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des
Kantons Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 12. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.
Der 1983 geborene A.A.________ ist mazedonischer Staatsbürger. Er reiste 1997
im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und verfügt heute über die
Niederlassungsbewilligung. Am 3. Januar 2013 heiratete A.A.________ im
Heimatland seine Landsfrau B.A.________, welche daraufhin am 26. Mai 2013 in
die Schweiz einreiste; am 19. Juni 2014 kam die gemeinsame Tochter C.A.________
zur Welt.
Nachdem A.A.________ bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten war,
verurteilte ihn das Bezirksgericht Sense am 2. April 2009 wegen je mehrfach
begangenen Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikten zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 300.-; am 31. August
2009 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu 20 Stunden
gemeinnütziger Arbeit, ebenfalls bedingt vollziehbar, und einer Busse von Fr.
200.- verurteilt. Am 21. September 2012 verurteilte ihn das Regionalgericht
Bern-Mittelland - unter Widerruf des zuvor zweimal gewährten bedingten
Strafvollzugs - wegen mehrfach begangenen qualifizierten
Betäubungsmitteldelikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten
und einer Busse von Fr. 400.-. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben
erfolglos.
Am 23. April 2015 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons
Bern, Migrationsdienst, die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und wies
diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 31. Juli 2015 aus der Schweiz
weg. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. September 2015 ab.

B.
Die von A.A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Juli 2016 ab, soweit es auf sie eintrat.

C.
Mit Beschwerde beantragt A.A.________ sinngemäss, es sei unter Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheide auf einen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
zu verzichten.
Während die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf Abweisung der Beschwerde schliessen,
verzichten das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern und das
Staatssekretariat für Migration auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide
ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht
noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Wenn
die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein
Bewilligungsanspruch besteht, ist auf die Beschwerde einzutreten. Ob die
Bewilligungsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet praxisgemäss
Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Da
grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen der Niederlassungsbewilligung
besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), ist gegen den angefochtenen Entscheid
über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG e contrario). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht
(Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf
die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

2.
Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist der
Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b
AuG erfüllt, was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Zu prüfen bleibt
die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG bzw. Art.
8 Ziff. 2 EMRK, wobei insbesondere die Art und Schwere der vom Betroffenen
begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz hat
die rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung zur Interessenabwägung
(insbesondere BGE 139 I 16 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; 139 I 31 E. 2 S. 32 ff.)
zutreffend wiedergegeben; darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat in ausführlicher Abwägung der massgeblichen
öffentlichen und privaten Interessen festgehalten, es bestehe aufgrund der
Delinquenz und der Rückfallgefahr ein erhebliches öffentliches Interesse an der
Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers. Dieses sei im konkreten Fall
stärker zu gewichten als das private Interesse des insgesamt nur
durchschnittlich integrierten Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Ihm
persönlich sei eine Rückkehr in sein Heimat- und Geburtsland ohne Weiteres
zumutbar; da seine Ehefrau erst seit kurzer Zeit in der Schweiz sei, sei es
auch ihr zumutbar, ihm zusammen mit der Tochter in das gemeinsame Heimatland zu
folgen. Somit sei nicht zwingend mit einer Trennung der Familie zu rechnen,
zudem hätte die Ehefrau bereits im Zeitpunkt der Heirat nicht mit einem
Verbleib in der Schweiz rechnen dürfen. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sei daher auch unter Berücksichtigung des Anspruchs
auf Familienleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV und des Kindeswohl
verhältnismässig.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, sich in der Untersuchungshaft im
Sommer 2012 völlig gewandelt zu haben, nunmehr in einer stabilen Ehe und mit
einer Tochter zu leben und daher nicht mehr rückfallgefährdet zu sein. Das
kantonale Gericht hat indessen ausführlich dargelegt, weshalb trotz diesen für
den Beschwerdeführer sprechenden Argumenten weiterhin eine Rückfallgefahr nicht
auszuschliessen ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese
vorinstanzlichen Erwägungen als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig
erscheinen lassen würde.

3.3. Die Vorinstanz qualifizierte die Integration des Beschwerdeführers als
durchschnittlich. Entgegen seinen Ausführungen rechtfertigt es sich auch unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen
nachkommt und in den letzten Jahren nicht mehr straffällig geworden ist, noch
nicht, von einer überdurchschnittlichen Integration auszugehen.

3.4. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als durch den
angefochtenen Entscheid sein Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV eingeschränkt wird. Wie die Vorinstanz indessen
nachvollziehbar erwogen hat und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert
bestritten wird, wäre es seiner erst seit dem Jahre 2013 in der Schweiz
lebenden Ehefrau zumutbar, ihm zusammen mit seiner Tochter in das gemeinsame
Heimatland zu folgen. Somit verunmöglicht der angefochtene Entscheid nicht ein
Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seiner Tochter. Aus
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ergibt sich weder ein Recht auf Aufenthalt in einem
bestimmten Staat noch auf Wahl des für das partnerschaftliche Zusammenleben am
geeignetsten erscheinenden Orts (vgl. auch Urteil 2C_949/2016 vom 30. Dezember
2016 E. 3.4). Der angefochtene Entscheid erscheint daher auch mit Blick auf
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht als unverhältnismässig. Es ist demnach nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Beendigung
des Aufenthaltes des Beschwerdeführers als gewichtiger einstufte als sein
privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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