Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.373/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_373/2016

Urteil vom 17. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,

Billag AG,

Bundesamt für Kommunikation.

Gegenstand
Rückerstattung der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit Radio- und
Fernsehempfangsgebühren,
Beiladung zum Beschwerdeverfahren,

Beschwerde gegen den Zwischenentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 10. März 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 verlangte A.________ von der Billag AG
bzw. vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) eine anfechtbare Verfügung zur
Frage, ob die Radio- und Fernsehempfangsgebühr der Mehrwertsteuerpflicht
unterstehe. Am 12. Februar 2013 verfügte die Billag AG, dass A.________ seit
1998 der Gebührenpflicht für Radio- und Fernsehempfang unterliege. Ferner
ordnete sie an, dass die Restforderungen gemäss Rechnung vom 1. Juli 2011 in
der Höhe von Fr. 11.28 und Rechnung vom 2. Juli 2012 in der Höhe von Fr. 21.30
(entsprechend dem Anteil der Mehrwertsteuer samt Mahngebühren) nach wie vor
offen seien und geschuldet blieben. Das Bundesverwaltungsgericht, an das die
Sache im ersten Rechtsgang vom Bundesgericht mit Urteil 2C_936/2013 und anderen
vom 31. Januar 2014 zurückgewiesen worden war (BGE 140 II 80), bestätigte die
Verfügung mit Urteil A-850/2014 vom 20. August 2014.

A.b. Am 28. September 2014 erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht mit
dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Beschwerde
gutzuheissen und die Billag AG anzuweisen, die von ihm ab Ende Januar 2007
unter dem Titel Mehrwertsteuer geleisteten Zahlungen samt Zins
zurückzuerstatten. Mit Urteil 2C_882/2014 vom 13. April 2015 (BGE 141 II 182)
trat das Bundesgericht auf den Antrag auf Rückerstattung der bereits
geleisteten Zahlungen nicht ein, hiess aber im Übrigen die Beschwerde gut mit
der Begründung, die Empfangsgebühr unterstehe nicht der Mehrwertsteuerpflicht.

B.

B.a. A.________ ersuchte mit Schreiben vom 9. Juli 2015 die Billag AG um
Rückerstattung der von ihm ab Ende Januar 2007 im Zusammenhang mit Radio- und
Fernsehempfangsgebühren bezahlten Mehrwertsteuern. Die Billag AG wies das
Begehren mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 ab. Dagegen erhob A.________
Beschwerde an das BAKOM, welches die Eingabe zur Behandlung als
Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (dortiges
Verfahren A-7678/2015).

B.b. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 stellte der Verein Schweizerische Radio-
und Fernsehgesellschaft (nachfolgend: die SRG) beim Bundesverwaltungsgericht
ein Gesuch um Beiladung in das hängige (sowie künftige analoge) Verfahren. Mit
"Zwischenentscheid" vom 10. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch ab, da die SRG kein schutzwürdiges Interesse an einer Teilnahme am
Beschwerdeverfahren habe. Es erübrige sich daher zu prüfen, ob das
Beiladungsgesuch rechtzeitig gestellt worden sei.

C.
Die SRG erhebt mit Eingabe vom 28. April 2016 an das Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des
angefochtenen Entscheids seien ihr vor Bundesverwaltungsgericht im Verfahren
A-7678/2015 die Verfahrensrechte als Partei zu gewähren bzw. ihre Beiladung
unter Gewährung der Akteneinsicht und der Gelegenheit zur Stellungnahme
anzuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesamt für Kommunikation und die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verzichten auf Vernehmlassung. Die
Billag AG reicht keine Stellungnahme ein. A.________ vertritt die Auffassung,
er sei im vorliegenden Verfahren nicht Partei und äussert sich daher nicht zur
Parteistellung der SRG, wohl aber zur Sache. Die SRG repliziert. A.________
dupliziert.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
auf Antrag der SRG mit Verfügung vom 16. August 2016 das
Bundesverwaltungsgericht angewiesen, das bei ihm hängige Verfahren A-7678/2015
bis zum Abschluss des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens zu sistieren.

Erwägungen:

1.
Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. a BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der
angefochtene Entscheid verneint die Parteistellung bzw. die Beiladung der
Beschwerdeführerin und ist daher für diese ein instanzabschliessender (Teil-)
Endentscheid, der selbständig anfechtbar ist (Art. 91 lit. b BGG). Auf die
form- (Art. 42 BGG) und fristgerechte (Art. 100 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a
BGG) Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Die Beiladung ist im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes nicht
ausdrücklich geregelt, wird aber von der Praxis anerkannt. Mit der Beiladung
werden Dritte, deren Interessen durch einen Entscheid berührt sind, in ein
Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug eines Beteiligten in den
Schriftenwechsel (vgl. 57 Abs. 1 VwVG; für das Verfahren vor Bundesgericht:
Art. 102 Abs. 1 BGG) hat den Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf ihn
auszudehnen, so dass dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess
dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss. Die beizuladenden Dritten müssen
durch den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens in rechtlicher oder
tatsächlicher Weise hinreichend berührt sein, ohne dass eine derart intensive
Betroffenheit verlangt wird, dass sie formell als Gegenparteien auftreten
könnten (Urteil 2C_64/2013 vom 26. September 2014 E. 1.4.1, in: ASA 83 S. 233,
StE 2014 A 42 Nr. 3, StR 69/2014 S. 866). Die Beiladung ermöglicht es, dem
Recht auf vorgängige Anhörung Rechnung zu tragen, bevor ein nachteiliger
Entscheid ergeht; damit ist die Beiladung auch Ausfluss des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV). Der beizuladende Dritte muss in einer besonders engen
Beziehung zu dem das Prozessthema bildenden Rechtsverhältnis stehen (BGE 135 II
384 E. 1.2.1 S. 387; 130 V 501 E. 1.2 S. 502 f.; Urteil 2C_824/2015 vom 21.
Juli 2016 E. 1.5.3; VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 61 f. zu Art. 6 VwVG;
FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS, ebenda, N. 17 ff. zu Art. 57 VwVG; ANDRÉ MOSER/
MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, § 3 N. 3.2).

2.2. Grundsätzlich besteht - abgesehen von Sonderkonstellationen (z.B. bei
mehreren potenziell nach Art. 52 AHVG Haftenden, BGE 134 V 306 E. 3 S. 309 ff.)
-  kein Anspruch auf Beiladung (BGE 131 V 133 E. 13 S. 146; Urteil 9C_127/2012
vom 22. August 2012 E. 4 [zum kantonalen Recht]; MARANTELLI/HUBER, a.a.O., N.
61 zu Art. 6 VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., § 3 N. 3.2). Ins Verfahren
einzubeziehen sind jedoch Personen, die eine Parteistellung geltend machen
können (Urteil 1C_134/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2 zum Verfahrensrecht
des Kantons Waadt). Die Parteistellung im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht beurteilt sich nach Art. 6 und 48 VwVG in Verbindung
mit Art. 37 VGG. Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die
Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden,
denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6 VwVG). Zur
Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz
am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Die
Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG entspricht derjenigen von Art. 89 Abs. 1 BGG
und ist in Anlehnung an diese auszulegen. Parteistellung können neben dem
unmittelbaren Verfügungsadressaten auch Dritte haben, wenn sie durch den
angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger
Dritter betroffen sind und in einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache
stehen. Überdies muss die beizuladende Person einen praktischen Nutzen aus
einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen,
d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise
beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand,
einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene
Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich
allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche
Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung (zum Ganzen Urteil
2C_681/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.4.1, zur Publ. vorgesehen; BGE 139 II 279 E.
2.2 S. 282; 135 II 172 E. 2.1 S. 174 f.; 135 II 145 E. 6.1 S. 150 f.; 133 II
249 E. 1.3.1 S. 252 f.; 131 II 587 E. 2.1 und E. 3 S. 588 ff.). Der Einbezug
der Parteien in das Verfahren ermöglicht diesen, ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) auszuüben.

3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin durch den Ausgang des
bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens im dargelegten Sinn  unmittelbar
betroffen ist, so dass sie darin Parteistellung beanspruchen kann.

3.1. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid damit begründet, es bestehe keine
Rechtsbeziehung zwischen der SRG und den Gebührenpflichtigen. Gläubiger der
Empfangsgebühr sei nicht die SRG, sondern der Bund bzw. in seinem Auftrag die
Billag AG. Auch am Steuerrechtsverhältnis zwischen der ESTV und dem BAKOM (und
dem Beschwerdegegner als Steuerträger) sei die SRG nicht beteiligt; die
Mehrwertsteuerbeträge seien an die ESTV geflossen, nicht an die SRG; diese habe
unter keinem Titel Anspruch auf die bezahlten Mehrwertsteuerbeträge gehabt. Es
bestünden auch keine Belege für die Annahme, dass die streitbetroffenen
Mehrwertsteuereinnahmen statt an die ESTV an die SRG weitergeleitet worden
wären. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die SRG im Falle einer
Gutheissung der Beschwerde rückerstattungs- oder regresspflichtig sein sollte.
Wären die Steuerbeträge zu Unrecht an die SRG geflossen, wäre diese ohnehin
rückerstattungspflichtig, unabhängig davon, ob die Gebührenschuldner eine
Rückerstattung verlangen könnten. Auch wenn das BAKOM bzw. die Billag AG
allfällige Rückerstattungsforderungen mit künftigen Gebühren verrechnen sollte,
werde dadurch der Gebührenanteil der SRG nicht geschmälert; entsprechende
Mindereinnahmen wären dem Fiskus zu belasten, nicht der SRG.

3.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, die Thematik des
Vorsteuerabzugs ausgeblendet zu haben; das BAKOM habe die Mehrwertsteuer, die
auf den der Beschwerdeführerin ausgerichteten Gebührenanteilen ausgewiesen
worden sei, als Vorsteuer in Abzug bringen können; es habe stets ein
Vorsteuerüberschuss resultiert, so dass gar keine Mehrwertsteuern von der
Billag AG bzw. vom BAKOM zur ESTV geflossen seien, sondern umgekehrt Zahlungen
von der ESTV an das BAKOM. Sodann sei das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über
Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) vom Konzept geprägt, wonach der
Gesamtertrag der Empfangsgebühren in einen "Gebührentopf" fliesse, der nach
Abzug bestimmter anderer Verwendungen ihr - der Beschwerdeführerin - als
"Restgrösse" zustehe. Bei Gutheissung der hängigen Beschwerde sei damit zu
rechnen, dass das BAKOM bzw. die Billag AG die zurückzuerstattenden Beträge mit
den neu anfallenden Empfangsgebührenforderungen verrechnen werde, zumal das
BAKOM die zurückzuerstattenden Beträge infolge des Vorsteuerüberschusses nicht
bei der ESTV zurückfordern könnte, sondern dieser noch Geld zahlen müsste.
Durch diese Verrechnung würden sich der "Gebührentopf" und damit auch die
Einnahmen der Beschwerdeführerin massiv vermindern, wie das bereits ab dem 1.
April 2015 geschehen sei, als das BAKOM die darüber hinaus geleisteten
Mehrwertsteuerbetreffnisse von der nächsten Gebührenrechnung der
Gebührenzahlenden abgezogen habe. Zuvor habe ihr das BAKOM auf dem
Gebührenanteil noch die Mehrwertsteuer zum reduzierten Satz vergütet, die sie
dann im Rahmen ihrer Abrechnung als Vorsteuer habe geltend machen können. Neu
erhalte sie nur noch die Netto-Gebührenanteile, die aber als steuerbare
Leistungen weiterhin der Mehrwertsteuer unterlägen. Da die Überwälzung auf das
BAKOM nicht gelungen sei, trage sie damit die Steuer selber, wodurch sich ihre
Netto-Einnahmen um die Mehrwertsteuer reduzierten. Sie verliere dadurch
jährlich rund 35 Mio. Franken. Diese Einnahmenreduktion würde sich noch
vermehren, wenn mit Rückerstattungen gerechnet werden müsste, würde ihr doch
der gesamte Schaden überwälzt. Sie hätte bei Gutheissung der Beschwerden
Mindereinnahmen in Millionenhöhe zu befürchten und sei deshalb durch den
Verfahrensausgang unmittelbar betroffen. Sie habe entgegen der Mutmassung der
Vorinstanz auch nicht zu Unrecht Mehrwertsteuerbeträge eingenommen, vielmehr
seien korrekterweise beim BAKOM Vorsteuerüberschüsse angefallen.
Weiter sei die Verwendung der Empfangsgebühren im Einklang mit dem RTVG
gestanden. Alternativ zur Verrechnung der Rückforderungsansprüche der
Konsumenten mit den Empfangsgebühren drohe ihr eine Rückforderung des Ertrags
in jenem Betrag, der ihr aufgrund der Vorsteuern des BAKOM gemäss dem
Verteilsystem des RTVG zu Gute gekommen sei. Das BAKOM habe den
Vorsteuerüberschuss ebenfalls dem "Gebührentopf" zugeordnet, wodurch auch die
Restgrösse und damit der Gebührenanteil der Beschwerdeführerin angewachsen sei.
Es bestehe die Gefahr, dass die Zuordnung des Vorsteuerüberschusses zum
"Gebührentopf" und die dadurch erhöhte Restgrösse der Beschwerdeführerin in
Frage gestellt würden, weshalb Rückforderungsansprüche ihr gegenüber erhoben
werden könnten. Die Vorinstanz habe der Bedeutung des Vorsteuerabzugs keine
Beachtung geschenkt und in Missachtung des Verteilsystems des RTVG verkannt,
dass der Anspruch bzw. Gebührenanteil der Beschwerdeführerin durch die
Mehrwertsteuer auf de Empfangsgebühren erhöhend beeinflusst worden sei.

4.

4.1. Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zum
Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine  Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68
Abs. 1 RTVG in der bis 30. Juni 2016 geltenden Fassung [AS 2007 737]; heute: 
Abgabe für Radio und Fernsehen nach Art. 68 Abs. 1 RTVG in der Fassung vom 26.
September 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 [AS 2016 2131]). Mit der Erhebung
der Empfangsgebühr ist die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und
Fernsehempfangsgebühren (Billag AG) beauftragt (aArt. 69 bzw. revArt. 69d ff.
RTVG; Art. 65 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV; SR
784.401] in der bis 30. Juni 2016 geltenden Fassung [AS 2007 787] bzw. Art. 58
und 62 RTVV in der Fassung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 [AS
2016 2151]). Die Höhe der Gebühr wird gemäss aArt. 70 (heute: Art. 68a) RTVG
vom Bundesrat festgesetzt und richtet sich im Wesentlichen nach dem Bedarf für
die Finanzierung des Programmangebots der SRG (Art. 25 Abs. 3 lit. b RTVG), die
sich zur Hauptsache durch diese Abgaben finanziert (Art. 34 RTVG), daneben nach
dem Bedarf zur Erfüllung der weiteren in Art. 70 aRTVG genannten Aufgaben. Die
Billag AG überweist nach bisheriger Regelung den der SRG zustehenden Anteil am
Gebührenertrag direkt an die SRG, den Rest an das BAKOM (aArt. 65 Abs. 2 lit. d
RTVV). Dieses finanziert daraus die Gebührenanteile der anderen
konzessionierten Veranstalter mit Gebührenanteil (Art. 40 RTVG) sowie die
übrigen Aufgaben nach aArt. 70 Abs. 1 lit. d und e RTVG. Nach revArt. 66 RTVV
überweist die Billag AG die Erträge an die ihr vom BAKOM mitgeteilten
Berechtigten.

4.2. Gläubiger der Empfangsgebühr ist nicht die SRG, sondern der Bund bzw. das
BAKOM (BGE 141 II 182 E. 5 S. 191). Soweit in Bezug auf diese Empfangsgebühren
von einer objektiv steuerbaren Leistung auszugehen wäre, wäre Gläubiger der
Mehrwertsteuer der Bund (Art. 1 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]) bzw. die ESTV (Art.
65 MWSTG), Schuldner das BAKOM (Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 MWSTG; BGE
141 II 182 E. 4.1 S. 190), welches die Steuer auf die Gebührenpflichtigen
überwälzt. Die SRG ist an diesem Mehrwertsteuerverhältnis nicht beteiligt. Sie
hat Anspruch auf Anteil an den Empfangsgebühren (Art. 34 und aArt. 70 Abs. 1
lit. a RTVG), aber von vornherein keinen Anspruch auf die darauf erhobenen
Mehrwertsteuern. Der Umstand, dass seit dem Urteil BGE 141 II 182 auf den
Empfangsgebühren keine Mehrwertsteuer mehr erhoben wird, kann daher nicht zur
Folge haben, dass der Beschwerdeführerin weniger Mittel zustehen als bisher.

4.3. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, das Verteilsystem des
RTVG beruhe auf dem Grundsatz, dass der Gesamtertrag der Empfangsgebühren in
einen "Gebührentopf" fliesse. Nach Abzug bestimmter anderer Verwendungen stehe
die Restgrösse ihr - der Beschwerdeführerin - zu. Das mag grundsätzlich
zutreffen. Indessen konnten von vornherein nur die Empfangsgebühren in der vom
Bundesrat bestimmten Höhe (aArt. 70 RTVG bzw. revArt. 68a RTVG) in diesen
"Gebührentopf" fliessen, nicht hingegen der auf den Gebühren bis zum April 2015
erhobene Mehrwertsteuerbetrag: Dieser steht nicht der Beschwerdeführerin,
sondern dem Bund zu (Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 MWSTG) und sein Ertrag fliesst
in den allgemeinen Bundeshaushalt bzw. teilweise in die Finanzierung der AHV/
IV, der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung und der
Eisenbahninfrastruktur (Art. 130 Abs. 3, 3bis und 4 BV). Auch nach dem von der
Beschwerdeführerin angerufenen aArt. 65 Abs. 2 lit. d RTVV werden die
"Gebührenerträge" an die SRG überwiesen, nicht aber die Mehrwertsteuererträge.
Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, wonach der auf den Gebühren erhobene
Mehrwertsteuerbetrag in den "Gebührentopf" fliessen bzw. der SRG zustehen soll.
Wird die Mehrwertsteuer nicht mehr erhoben, kann dies somit keinen Einfluss auf
den "Gebührentopf" haben.

4.4. Wurde die Mehrwertsteuer zu Unrecht bezahlt, so stünde eine allfällige
Rückerstattungsforderung (Art. 59 Abs. 1 MWSTG) dem steuerpflichtigen BAKOM
gegenüber der ESTV zu, nicht gegenüber der SRG. Eine Rückerstattungsforderung
der Gebührenpflichtigen würde sich entsprechend gegen das BAKOM bzw. die Billag
AG richten, aber nicht gegen die SRG. Dass faktisch - wie die
Beschwerdeführerin geltend macht - die Rückerstattung an die
Gebührenpflichtigen durch Verrechnung mit künftigen Empfangsgebühren erfolgen
könnte, betrifft nur das Verhältnis zwischen dem BAKOM bzw. der Billag AG
einerseits und den Gebührenpflichtigen anderseits, kann aber nichts ändern an
der Höhe der Leistungen, welche der Beschwerdeführerin zustehen: Rechtlich
fliesst die ungeschmälerte Empfangsgebühr (d.h. ohne den verrechnungsweise
abgezogenen Rückerstattungsbetrag) in den "Gebührentopf". Unbegründet ist die
Argumentation der Beschwerdeführerin, das BAKOM bzw. die Billag AG hätten gar
keine anderen Mittel als den "Gebührentopf", um allfällige Rückerstattungen zu
bezahlen. Dies entspricht einer blossen Hypothese. Hinzu kommt, dass es sich um
gebundene Ausgaben handelt, wenn der Staat von einem Gericht zu finanziellen
Leistungen verurteilt wird (Urteil 1C_261/2012 vom 8. Oktober 2013 E. 5.1 und
5.2), welche ungeachtet allfälliger budgetärer Schwierigkeiten bezahlt werden
müssen (BGE 124 II 436 E. 10h S. 455). Der "Gebührentopf" kann durch eine
allfällige Rückerstattungspflicht nicht tangiert werden.

4.5. An dieser Lage ändert nichts, wenn mit der Beschwerdeführerin davon
ausgegangen wird, dass aus dem Mehrwertsteuerverhältnis ein Vorsteuerüberschuss
zu Gunsten des BAKOM resultierte. Der Vorsteuerüberschuss steht der
steuerpflichtigen Person, vorliegend dem BAKOM, gegenüber der ESTV zu (Art. 88
Abs. 1 MWSTG). Auch an diesem Verhältnis ist die Beschwerdeführerin nicht
beteiligt. Eine allfällige Rückabwicklung betrifft ebenfalls nur das Verhältnis
zwischen dem BAKOM und der ESTV. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Beschwerdeführerin zu einer Kostenbeteiligung verpflichtet werden könnte, wenn
sich aufgrund von BGE 141 II 182 ergeben sollte, dass das BAKOM der ESTV bisher
entrichtete Vorsteuerüberschüsse zurückerstatten muss. Ebensowenig ist
ersichtlich, weshalb ein Vorsteuerüberschuss aus dem Steuerrechtsverhältnis
zwischen dem BAKOM und der ESTV bisher in den "Gebührentopf" hätte fliessen
sollen, so dass ein Wegfall der Mehrwertsteuer nun den "Gebührentopf" schmälern
würde. Sollten in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit irgendwelche
Finanzflüsse ohne Rechtsgrundlage an die Beschwerdeführerin erfolgt sein, so
würde sich die Frage nach allfälligen Rückerstattungen im Verhältnis zwischen
dem BAKOM und der Beschwerdeführerin unabhängig von der Frage stellen, ob die
Gebührenschuldner Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen bezahlten
Mehrwertsteuer haben.

4.6. Die Beschwerdeführerin macht Mindereinnahmen geltend, weil ihr das BAKOM
seit April 2015 auf dem ihr zustehenden Gebührenanteil die Mehrwertsteuer (zum
reduzierten Satz) nicht mehr zusätzlich vergüte, wie es das bis anhin getan
habe. Sie müsse aber nach wie vor gegenüber der ESTV die Mehrwertsteuer
abrechnen und trage diese nun selber. Sie verliere auf diese Weise jährlich
rund 35 Mio. Franken. Dabei geht es aber nicht um die Mehrwertsteuer auf den
Gebühren (Verhältnis Gebührenpflichtige - BAKOM/Billag AG - ESTV), sondern um
die Mehrwertsteuer auf den Leistungen der SRG (Verhältnis BAKOM - SRG - ESTV).
Das Bundesgericht hat in BGE 141 II 182 E. 6.6 S. 197 ausgeführt, bei den
Zahlungen des BAKOM an die SRG liege "in der Sache eine Subvention vor", ohne
sich allerdings zur Frage zu äussern, ob diese Mittelflüsse
mehrwertsteuerrechtlich als Nichtentgelt gelten (Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG)
oder ob sie der Steuer unterliegen. Die Beschwerdeführerin bejaht offenbar in
Übereinstimmung mit der ESTV letzteres (gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. b
MWSTG). In diesem Fall muss die Beschwerdeführerin auf dem Gebührenanteil, den
sie vom BAKOM erhält, weiterhin Mehrwertsteuer abrechnen. Auch wenn die
objektive Steuerpflicht infolge Subventionscharakters verneint wird, hat dies
mehrwertsteuerrechtliche Auswirkungen für die Beschwerdeführerin (vgl. CLAUDIO
FISCHER/SUSANNE GANTENBEIN, Fragwürdige Umverteilungswirkung von Subventionen
bei der Mehrwertsteuer, in: Expert Focus 90/2016 S. 46 ff.). Indessen hat die
Frage der  Mehrwertsteuerpflicht auf den Empfangsgebühren keinen direkten
rechtlichen Zusammenhang mit der Frage der  Mehrwertsteuerpflicht auf den
Zahlungen des BAKOM an die SRG und ebenso wenig mit der Frage, ob die SRG die
von ihr zu bezahlenden Mehrwertsteuern auf das BAKOM überwälzen kann. Diese
Frage betrifft nur das Verhältnis zwischen BAKOM und SRG. Es ist daher nicht
ersichtlich, dass eine allfällige Rückerstattungspflicht im Verhältnis BAKOM/
Gebührenpflichtige eine unmittelbare Auswirkung auf die Beschwerdeführerin
haben könnte.

4.7. Insgesamt ist somit nicht dargelegt, inwiefern die Beschwerdeführerin
durch den Ausgang des vor der Vorinstanz hängigen Verfahrens in schützenswerten
Interessen berührt sein soll. Die Abweisung des Beiladungsgesuchs verletzt
daher kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.
Die unterliegende Beschwerdeführerin, um deren Vermögensinteressen es geht,
trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung, zumal er sich zur Streitfrage nach der Beteiligung der
Beschwerdeführerin am Verfahren auch gar nicht ausgesprochen hat.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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