Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.372/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                
{T 0/2}
                              
2C_372/2016 / 2C_374/2016

Urteil vom 7. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2010/2011 und 2011/2012
(Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen)

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 16. März 2016.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) mit Sitz in U.________/ZH
ist im Bereich von Telekommunikationsdienstleistungen tätig und wird von einer
in Deutschland ansässigen Gesellschaft gehalten. In den Steuererklärungen 2010/
2011 und 2011/2012 deklarierte sie einen steuerbaren Reingewinn von Fr.
102'475.-- bzw. 51'271.--. Am 3. Juni 2014 nahm das Steueramt des Kantons
Zürich (nachfolgend: KStA/ZH) bei der Steuerpflichtigen eine Bücheruntersuchung
vor. Aufgrund der ungenügenden Dokumentation wurde die Steuerpflichtige
zunächst am 5. Juni 2014, alsdann mit Mahnung vom 18. Juli 2014 aufgefordert,
Unterlagen nachzureichen. Die Steuerpflichtige kam der Mahnung nach, was am 9.
Dezember 2014 zur Fortsetzung der Bücheruntersuchung führte. Da die
nachgereichten Dokumente sich gemäss Auffassung des KStA/ZH weiterhin als
ungenügend erwiesen, ersuchte dieses die Steuerpflichtige am 11. Dezember 2014
um weitere Unterlagen. Die Steuerpflichtige leistete dieser Aufforderung und
der Mahnung vom 25. März 2015 nur mangelhaft Folge. Am 19. Mai 2015 schritt das
KStA/ZH zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Es setzte den
steuerbaren Gewinn für beide Steuerperioden und alle Steuerhoheiten auf je 1
Mio. Franken fest. Zur Begründung führte es (einzig) an, da die zuletzt mit der
Mahnung vom 25. März 2015 einverlangten Unterlagen nicht eingereicht worden
seien, müsse der Gewinn nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden.

B.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 erhob die Steuerpflichtige gegen alle
Veranlagungs- und Einschätzungverfügungen Einsprache. Darin führte sie, damals
noch durch ein Treuhandbüro vertreten, folgendes aus:
(...) Hiermit erheben wir Einsprache gegen die (...) Veranlagungsverfügungen
vom 19. Mai 2015.

Infolge einer Steuerprüfung beim Mutterkonzern [in Deutschland] und mit der
damit verbundenen Anpassungen/Korrekturen bei den internen Verrechnungen mit
der [Steuerpflichtigen] konnten Ihnen bislang die gewünschten Unterlagen nicht
komplett zugestellt werden.

Die Steuerprüfung sollte in den nächsten Tagen abgeschlossen werden können und
somit können die notwendigen Anpassungen/Korrekturen, insbesondere bei den
internen Verrechnungen, erledigt werden.

Bis 31. Juli 2015 werden wir Ihnen die korrekten Unterlagen entsprechend zur
Verfügung stellen können und bitten Sie daher um Geduld bis zu diesem
Zeitpunkt. (...) "

Das KStA/ZH trat auf die Einsprache nicht ein (Einspracheentscheide vom 3. Juli
2015), was es damit begründete, dass die angeforderten und später angemahnten
Unterlagen auch innerhalb der Einsprachefrist nicht nachgereicht worden seien.
Daher fehle es an einer für die Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung
bzw. Ermessensveranlagung erforderlichen Begründung.

C.
Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wies die von der Steuerpflichtigen
ergriffenen Rechtsmittel ab (Entscheid vom 18. Dezember 2015), ebenso wie das
hierauf angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid
SB.2016.00016 / SB.2016.00017 vom 16. März 2016).

D.
Mit Eingabe vom 29. April 2016 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des
Einspracheverfahrens an das KStA/ZH zurückzuweisen. Der Abteilungspräsident als
Instruktionsrichter hat den Aktenbeizug angeordnet; von einem Schriftenwechsel
und weiteren Instruktionsmassnahmen wurde abgesehen.

Erwägungen:

I. Formelles

1.

1.1. Die Vorinstanz hat zu den streitbetroffenen Steuerjahren hinsichtlich der
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich einerseits und der direkten
Bundessteuer anderseits ein einziges Urteil gefällt. Die Steuerpflichtige ficht
dieses Urteil mit einer einzigen Beschwerdeeingabe an. Die sich stellenden
Fragen sind im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Steuerrecht gleich
geregelt. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und
die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG [SR
173.110] i. V. m. Art. 24 BZP [SR 273]; Urteil 2C_318/2016 vom 18. April 2016
E. 2.1).

1.2.

1.2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden
Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83,
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG in Verbindung
mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.

1.2.2. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem
vorinstanzlichen Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2
BGG). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder
einen Sachentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben ihre Rechtsbegehren
und deren Begründung sich zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu
beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens
geführt haben (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in einem solchen
Fall an sich nur, ob die betreffende Instanz mit Recht auf das Rechtsmittel
nicht eingetreten ist. Ist dies zu bejahen, entscheidet es reformatorisch und
bestätigt es den Nichteintretensentscheid. Andernfalls entscheidet es
kassatorisch, weist es die Sache an die Vorinstanz zurück und sieht es von
einer Beurteilung in der Sache selbst ab (Urteil 2C_936/2013 vom 31. Januar
2014 E. 1.5, nicht publ. in: BGE 140 II 80). Vorbehalten bleiben einzig Fälle,
in welchen die Vorinstanz über die Eintretensfrage hinaus in einer
Eventualbegründung materiellrechtliche Überlegungen angestellt hat (ausführlich
dazu BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 235 f.; Urteil 2C_657/2014 vom 12. November 2014
E. 1.2).

1.2.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Bei der Prüfung verfügt das Bundesgericht über
uneingeschränkte (volle) Kognition und wendet es   das Bundesrecht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88). Beschlägt die
aufgeworfene Rechtsfrage den Bereich des harmonisierten Steuerrechts (StHG) und
entspricht die streitbetroffene kantonale Steuernorm der
harmonisierungsrechtlichen Vorgabe, so prüft das Bundesgericht die Rechtsfrage
mit voller Kognition (Art. 95 lit. a BGG).

1.2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, wozu auch die Beweiswürdigung zählt (BGE 141 IV
369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 266), nur berichtigen oder ergänzen,
soweit sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, sind oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG;
BGE 141 V 657 E. 2.1 S. 659 f.).

II. Direkte Bundessteuer

2.

2.1. Unbestritten liegen die Voraussetzungen zur Vornahme einer Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 130 Abs. 2 DBG; Urteil 2C_554/2013 /
2C_555/2014 vom 30. Januar 2014 E. 2.3). Ebenso wenig Streitgegenstand bildet
die Frage danach, ob das KStA/ZH eine bundesrechtskonforme Schätzmethode
gewählt und den steuerbaren Reingewinn verfassungskonform geschätzt hat (vorne
E. 1.2.2). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die gesetzlichen Anforderungen
an eine Einsprache (im Verfahren der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen)
gegeben sind, sodass die kantonalen Instanzen auf die Rechtsmittel einzutreten
gehabt hätten.

2.2.

2.2.1. Im Recht der direkten Bundessteuer herrscht die behördliche
Untersuchungspflicht (Art. 130 Abs. 1 DBG), doch untersteht die
steuerpflichtige natürliche oder juristische Person einer weitreichenden
Mitwirkungspflicht (Art. 124 ff. DBG). Im  Veranlagungsverfahren muss sie alles
Erforderliche vorkehren, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu
ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG). Insbesondere hat sie die Steuererklärung
wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG; Urteil 2C_16/
2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.1, in: ASA 84 S. 254, StE 2015 A 21.12 Nr. 16,
StR 70/2015 S. 811). Was sodann das Beweisverfahren betrifft, sind
steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen nach der im Steuerrecht
geltenden Normentheorie von der Veranlagungsbehörde, steuermindernde und
steuerausschliessende Tatsachen dagegen von der steuerpflichtigen Person
nachzuweisen (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252; Urteil 2C_164/2016 vom 21. April
2016 E. 3.6 mit Hinweisen).

2.2.2. Im  Einspracheverfahren herrscht in formeller Hinsicht an sich nur das
Schrifterfordernis. Danach kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen
nach Zustellung der Veranlagungsverfügung bei der Veranlagungsbehörde
"schriftlich" Einsprache erheben (Art. 132 Abs. 1 DBG). Strengere Anforderungen
bestehen dagegen, soweit die Einsprache gegen eine Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen geführt wird. Gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG kann die
steuerpflichtige Person eine derartige Veranlagungsverfügung einzig mit der
Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig (Satz 1).
Die Einsprache ist diesfalls zu begründen und muss allfällige Beweismittel
nennen (Satz 2). Die "offensichtliche Unrichtigkeit" ist praxisgemäss 
umfassend zu belegen. Die Einsprache soll derart ausgestaltet sein, dass die
Veranlagungsbehörde mit Blick auf die Begründung und die Beweismittel ohne
Weiteres zu erkennen vermag, ob die Ermessensveranlagung "offensichtlich
unrichtig" ausgefallen sei (zum Ganzen Urteile 2C_509/2015 / 2C_510/2015 vom 2.
Februar 2016 E. 6.1, in: ASA 84 S. 666; 2C_568/2014 / 2C_569/2014 vom 9. Januar
2015 E. 3.1). Bei diesem umfassend abzulegenden Nachweis der offensichtlichen
Unrichtigkeit handelt es sich praxisgemäss um eine Sachurteilsvoraussetzung (
BGE 131 II 548 E. 2.3 S. 551; 123 II 552 E. 4c S. 557 f.).

3.

3.1. Die Vorinstanz ist der Auffassung, der Einsprache vom 18. Juni 2015 lasse
sich weder eine genügende Begründung noch überhaupt ein Antrag entnehmen. Das
Gesetz rufe nach einem Rechtsbegehren, aus welchem klar hervorgehe, inwiefern
die Steuerfaktoren abzuändern seien. Daran fehle es im konkreten Fall, finde
sich doch weder ein zahlenmässig umschriebenes Begehren noch ein Antrag, wonach
die Veranlagung gemäss Steuererklärung vorzunehmen sei. Sodann lasse die
Begründung jegliche Auseinandersetzung mit der Veranlagung vermissen. Ohnehin
hätten die Unterlagen zur internen Verrechnung, welche die Steuerpflichtige in
Aussicht stellte, nur einem Teil der eingeforderten und angemahnten Unterlagen
entsprochen.

3.2. Die Steuerpflichtige hält dem entgegen, sie habe die Unterlagen zum
Personalaufwand rechtzeitig, nach Eingang der Aufforderung, nachgereicht. Die
restlichen Dokumenten sei sie aus betrieblichen Gründen einstweilen schuldig
geblieben (hängiger Holding-Abschluss und daher noch ausstehende interne
Verrechnungen). Dies habe sie in der Einsprache auch klar zum Ausdruck gebracht
und die Nachreichung bis zum 31. Juli 2015 in Aussicht gestellt. Dennoch sei
das KStA/ZH noch vor Ablauf dieser Frist auf die Einsprache nicht eingetreten,
was gegen Bundesrecht verstosse. Das KStA/ZH habe sich in keiner Weise mit den
vorgebrachten Gründen auseinandergesetzt, dennoch aber zu verstehen gegeben,
dass die Mitwirkungspflichten nicht zwingend innerhalb der Einsprachefrist
nachzuholen seien. Dementsprechend hätte das KStA/ZH zumindest bis zum 31. Juli
2015 abzuwarten gehabt, um dann erst die materielle Prüfung an die Hand zu
nehmen.

3.3.

3.3.1. Bei der dreissigtägigen Frist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 DBG handelt
es sich um eine gesetzliche und mithin eine peremptorische oder
Verwirkungsfrist. Als solche ist sie nicht erstreckbar (vgl. Urteil 2C_738/2014
vom 21. August 2015 E. 4.2, in: ASA 84 S. 336). Peremptorische Fristen zeichnen
sich dadurch aus, dass ein materielles oder prozessuales Recht insgesamt
erlischt, wenn die von Gesetzes wegen erforderliche Handlung nicht innerhalb
der gesetzlichen Frist vorgenommen wird (PATRICIA EGLI, in: Bernhard Waldmann/
Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.
Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 2 VwVG). Eine Eingabe, die den gesetzlichen
Formerfordernissen nicht entspricht, entfaltet daher keine fristwahrende
Wirkung. Die Eingabe gilt als verspätet eingereicht, sofern der Mangel nicht
innerhalb der ursprünglichen Frist oder einer gegebenenfalls gewährten
Nachfrist behoben wird (KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 61 zu
§ 11 VRG/ZH). Der Anspruch auf Nachfristansetzung ist zwar Ausdruck eines aus
dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen
Rechtsgrundsatzes, er kommt aber nur bei geringfügigen Mängeln (wie der
fehlenden Unterschrift oder Vollmacht) zum Tragen, nicht also bei erheblichen
inhaltlichen Mängeln (Urteil 8C_259/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.3, zur Publ.
vorgesehen; BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248; 120 V 413 E. 6a S. 419).

3.3.2. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.2.4) beschränkte   die
Steuerpflichtige sich darauf, in ihrer Einsprache anzukündigen, sie werde die
einverlangten Unterlagen bis zum 31. Juli 2015 nachreichen. Im Zeitpunkt des
Ablaufs der Einsprachefrist lag dem KStA/ZH nichts Weiteres vor als diese 
Absichtserklärung. Wie die Vorinstanz mit Recht festhält, enthielt die
Einsprache vom 18. Juni 2015 jedenfalls keinen bezifferten Antrag. Zudem fehlte
es an einer hinreichenden Begründung. Eine solche ist gesetzlich ausdrücklich
vorgesehen und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (zu Beidem vorne E.
2.2.2), sodass bei deren Fehlen auf die Sache nicht einzutreten ist.

3.3.3. Der vorliegende Fall weist, entgegen der Auffassung der
Steuerpflichtigen, keine Parallelen zum Urteil 2C_579/2008 vom 29. April 2009
auf. Dort hatte die steuerpflichtige Person bis dahin noch keine
Steuererklärung eingereicht. Im Einspracheverfahren reichte sie immerhin den
Jahresabschluss nach, was das Bundesgericht im konkreten Einzelfall als
genügend erachtete. Die damalige steuerpflichtige Person kam dadurch innert
Frist ihrer Mitwirkungspflicht (vorne E. 2.2.1) nach, wenn auch nicht in der
ursprünglich vorgesehenen Form. Dies versetzte die Veranlagungsbehörde in die
Lage, nunmehr abschätzen zu können, ob die Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen "offensichtlich unrichtig" ausgefallen sei (vorne E. 2.2.2).
Vorliegend hat die Steuerpflichtige gegenüber der Veranlagungsbehörde innert
Frist nichts Anderes als die Absicht geäussert, sie werde die Übersicht zu den
internen Verrechnungen bis Ende Juli 2015 nachreichen. Materiell lässt sich der
Einsprache nichts entnehmen. Die Eingabe ist zwar innert Frist erfolgt, ohne
dass sie aber etwas hätte bewirken können.

3.3.4. Die Steuerpflichtige stellt sich auf den Standpunkt, es sei ihr mangels
Vorliegens einer Begründung der Veranlagungsverfügungen gar nicht möglich
gewesen, substanzielle Einwände zu erheben. Auch dies überzeugt nicht. Gemäss
Art. 131 Abs. 1 DBG setzt die Veranlagungsbehörde in der Veranlagungsverfügung
die  Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen, steuerbarer Reingewinn), den 
Steuersatz und die  Steuerbeträge fest. Zudem wird den Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften der sich nach der Veranlagung zur Gewinnsteuer und
Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen ergebende Stand des Eigenkapitals
bekannt gegeben. Kommt es zu Aufrechnungen oder sonstigen Korrekturen, hat die
Veranlagungsbehörde der steuerpflichtigen Person (einzig) die "  Abweichungen
 von der Steuererklärung" bekanntzugeben (Art. 131 Abs. 2 DBG). Im Fall der
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen sieht das Gesetz keine
weiterreichende Begründungspflicht vor. Erscheint es der betroffenen
steuerpflichtigen Person völlig unklar, aus welchen Gründen es zu einer
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gekommen ist, darf ihr zugemutet
werden, während laufender Einsprachefrist tätig zu werden und Erkundigungen bei
der Veranlagungsbehörde einzuziehen. Sie ist zur Akteneinsicht berechtigt und
könnte, so sie wollte, Aufschluss erlangen. Unterlässt sie dies, entbindet sie
dies nicht von der gesetzlichen Begründungspflicht.

3.3.5. Die Auffassung der Steuerpflichtigen, wonach auf ihre Einsprache
einzutreten gewesen wäre, geht damit fehl. Weder hat die Ankündigung einer
späteren Nachlieferung qualitativ einen ähnlichen Charakter wie die Erfüllung
der Mitwirkungspflicht, noch wäre das KStA/ZH gehalten gewesen, das
Einspracheverfahren rechtshängig zu belassen und verspätete Eingaben zu den
Akten zu erkennen. Ein "etappiertes" oder "portioniertes" Vorgehen, das sich
über die eigentliche Frist hinaus erstreckt, sieht das Gesetz nicht vor.

3.4. Mithin hat die Vorinstanz die massgebenden Normen bundesrechtskonform
ausgelegt und angewendet. Die Beschwerde erweist sich, soweit die direkte
Bundessteuer betreffend, als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der
vorinstanzliche Entscheid insoweit zu bestätigen ist. Bestand und Höhe des
ermessensweise geschätzten Reingewinns der beiden Steuerjahre fallen nicht in
den Streitgegenstand (vorne E. 2.1).

III. Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich

4.
Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen entspricht Art. 46 Abs. 3 StHG - und im Nachgang dazu § 139 Abs. 2 des
Steuergesetzes (des Kantons Zürich) vom 8. Juni 1997 (LS 631.1; nachfolgend:
StG/ZH) - in allen Teilen Art. 130 Abs. 2 DBG. Übereinstimmung herrscht
gleichermassen, was die Anforderungen an die Einsprache gegen eine derartige
Veranlagungsverfügung betrifft; die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 3 DBG und
Art. 48 Abs. 2 StHG bzw. § 140 Abs. 2 StG/ZH decken sich. Dementsprechend
erweist die Beschwerde sich auch hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuer
des Kantons Zürich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der
vorinstanzliche Entscheid insoweit zu bestätigen ist.

IV. Kosten und Entschädigung

5.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. 66 Abs. 1 BGG) sind die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem
Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_372/2016 und 2C_374/2016 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer der Jahre 2010/2011 und 2011
/2012 (Verfahren 2C_374/2016) wird abgewiesen.

3. 
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich
der Jahre 2010/2011 und 2011/2012 (Verfahren 2C_372/2016) wird abgewiesen.

4. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 8'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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